Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Neufeststellung iS des BVG § 62 kann selbst dann auf Befunde zurückgegriffen werden, die dem letzten, vor dem Umanerkennungsbescheid erlassenen Bescheid zugrunde lagen, auch wenn auf Grund einer Nachuntersuchung eine formlose Mitteilung ergangen war, daß es bei der bisherigen Regelung des Versorgungsverhältnisses bliebe.
2. Enthält eine Postkartenmitteilung des VersorgA den Hinweis, die durchgeführte ärztliche Untersuchung habe ergeben, daß in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Rente maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten und die Rente daher nicht neu festzustellen sei, dann lassen die Form der Mitteilung und ihr Inhalt nicht erkennen, daß die Versorgungsverwaltung eine Regelung treffen wollte, durch die das Rechtsverhältnis auf eine neue, frühere Bescheide ersetzende Grundlage gestellt werden sollte.
3. Soll die Untersuchung die Grundlage für eine künftige Neufeststellung des Versorgungsanspruches sein, muß klar ersichtlich sein, daß die Versorgungsbehörde von der rechtlichen Beurteilung in früheren Bescheiden abgehen bzw diese ersetzen und sich in Zukunft nur noch auf die zur Zeit der Untersuchung festgestellten Verhältnisse stützen will.
Eine solche abschließende Feststellung kann dann in Betracht kommen, wenn nach der Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung Feststellungen über die weiterhin anzuerkennenden Schädigungsfolgen und die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen werden oder wenn erklärt wird, daß eine Nachuntersuchung nicht mehr beabsichtigt ist. Diese Erklärung kann als begünstigender Verwaltungsakt iVm der Mitteilung über das Untersuchungsergebnis einen Bescheid darstellen, der einer Feststellung nach BVG § 62 Abs 1 gleichzusetzen ist.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Bei dem im August 1946 aus russischer Gefangenschaft entlassenen Kläger wurden nach versorgungsärztlicher Untersuchung vom 1. August 1947 durch Bescheid vom 2. Oktober 1947 Schwäche nach Unterernährung und Ödemkrankheit sowie chronische Darmschwäche nach Ruhr als Leistungsgrund im Sinne der Entstehung nach dem Württemberg-Badischen Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) anerkannt und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vom Hundert (v. H.) bewilligt. 1948 bezeichnete ein fachinternistisches Gutachten der Zentralkliniken G den Leidenszustand als Dickdarmentzündung nach Ruhr sowie Schwäche und Kreislaufstörungen nach Unterernährung; es stellte außerdem eine Lungenblähung (Emphysem) als alters- und anlagebedingtes Leiden fest. 1949 ergab eine vertrauensärztliche Nachuntersuchung keine Änderung der Gesundheitsstörungen und des Grades der MdE. Der ohne weitere Nachuntersuchung erlassene Umanerkennungsbescheid vom 28. Mai 1952 übernahm nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) die frühere Leidensbezeichnung und die MdE. Aufgrund einer Nachuntersuchung vom 19. März 1956 kam der Internist Dr. K zu dem Ergebnis, daß sich im Darmkanal, insbesondere im Dickdarm, keine sicheren Ruhrfolgen nachweisen ließen. Die Durchfälle seien aufgrund der Stuhluntersuchungen durch eine Gärungsdyspepsie zu erklären. Im Vordergrund des heutigen Krankheitsbildes stehe eine röntgenologisch nachgewiesene bösartige Neubildung am Magen, die den schlechten Allgemeinzustand und auch die Durchfälle weitgehend erkläre. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst bzw. der Ruhr und der Geschwulstbildung am Magen sei nicht wahrscheinlich. Ein operativer Eingriff sei unbedingt erforderlich, Er schlage in Anbetracht des schlechten Allgemeinzustandes vor, den bisherigen Leistungsgrund noch zu belassen und 1/2 bis 1 Jahr nach der Operation eine Nachuntersuchung vornehmen zu lassen. Der Prüfarzt ordnete eine Nachuntersuchung für März 1957 an. Der Kläger erhielt eine Postkartenmitteilung vom 20. April 1956 mit folgendem Inhalt:
"Ihre am 19. 3. 56 durchgeführte ärztliche Untersuchung hat ergeben, daß in den Verhältnissen, die für die Feststellung Ihrer Rente maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten ist. Ihre Rente ist daher nicht neu festzustellen."
Im März 1957 beantragte der Kläger, die Rente wegen Verschlimmerung des Leidens zu erhöhen. Auf Grund der Nachuntersuchung vom 15. Juli 1957 kam Dr. A zu dem Ergebnis, daß Folgen von Unterernährung und Ruhr nicht mehr festzustellen seien. Das operierte Magenleiden sowie die Beschwerden im rechten Arm seien nicht auf Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft zurückzuführen; bei dem reduzierten Allgemeinzustand handele es sich um Zeichen einer konstitutionsbedingten allgemeinen Körperschwäche (Asthenie), zum Teil auch um Folgen des Magenleidens und der Magenoperation. Mit dem auf § 62 Abs. 1 BVG gestützten Bescheid vom 12. August 1957 wurde eine wesentliche Besserung der Schädigungsfolgen festgestellt und die Rente ab Ende September 1957 entzogen. Die bisher anerkannten Leiden seien nicht mehr nachweisbar. Die Geschwulstbildungen am Magen könnten nicht auf die Belastung des Wehrdienstes oder der Gefangenschaft zurückgeführt werden. Der Widerspruch blieb erfolglos. Durch Urteil vom 26. Oktober 1959 verurteilte das Sozialgericht (SG) den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 12. August 1957 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1958, als Schädigungsfolgen Schwäche nach Unterernährung und Ödemkrankheit, chronische Darmschwäche nach Ruhr, Brandnarbe an der rechten Schulter im Sinne der Entstehung anzuerkennen und dem Kläger über den 30. September 1957 hinaus Rente nach einer MdE von 40 v. H. zu gewähren. Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich über die Anerkennung der Schädigungsfolge Brandnarbe an der rechten Schulter. Mit Urteil vom 13. Februar 1963 wies das Landessozialgericht (LSG) unter Abänderung des Urteils des SG die Klage ab und ließ die Revision zu. Entgegen der Auffassung des SG und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei, wenn, wie hier der Umanerkennungsbescheid ohne Nachuntersuchung erlassen worden sei, für die Frage einer wesentlichen Änderung nach § 62 Abs. 1 BVG von den Befunden auszugehen, die im Zeitpunkt des letzten, dem Umanerkennungsbescheid vorangegangenen Bescheides bzw. der für diesen Bescheid maßgeblich gewesenen ärztlichen Begutachtung vorgelegen haben; das sei hier das Gutachten vom 1. August 1947. Das Endergebnis werde auch nicht durch die Benachrichtigung vom 20. April 1956 beeinflußt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers feststellen wollte, daß es sich hierbei um einen förmlichen Verwaltungsakt handele - zu welcher Ansicht der Senat allerdings nicht neige - so würde es dem Beklagten gleichwohl gestattet sein, die früheren Befunde der Jahre 1947 bis 1949 zum Vergleich heranzuziehen. Mit der Verlautbarung vom 20. April 1956 habe der Beklagte nur zum Ausdruck bringen wollen, daß er jedenfalls - zur Zeit - keine Neufeststellung vornehmen wolle und vorgenommen habe, weil nach seiner Auffassung eine entsprechende Änderung der Verhältnisse nicht oder noch nicht eingetreten sei. Da sie auch nicht die Feststellung beinhalte, daß überhaupt keine Änderung eingetreten sei, wäre es ungerechtfertigt, dem Beklagten bei einer späteren abermaligen Nachuntersuchung zu verbieten, auf frühere, vor der Benachrichtigung liegende Befunde zurückzugreifen und dabei eine möglicherweise schon vorhandene, aber noch nicht wesentliche Besserung mit zu berücksichtigen. Würde man verlangen, daß die für eine wesentliche Besserung zu fordernden 10 v. H. zeitlich immer erst nach einer solchen Benachrichtigung erbracht sein müßten, so müßte man billigerweise auch von dem Beschädigten, dessen Erhöhungsantrag zunächst ablehnend beschieden wurde, verlangen müssen, daß er bei seinem späteren Erhöhungsantrag wiederum eine neue Verschlimmerung um volle 10 v. H. nachweise und daß die frühere, noch nicht ganz ausreichende Verschlimmerung außer Ansatz gelassen werde. Hinzu komme hier, daß der Beklagte im wohlverstandenen Interesse des Klägers diese Art der Verlautbarung gewählt habe, um ihn angesichts der bevorstehenden Operation durch einen - an sich schon damals gerechtfertigten - Entziehungsbescheid nicht zu beunruhigen und außerdem durch die Operation vielleicht doch noch eine zusätzliche Klärung der medizinischen Gesamtlage gewinnen zu können. Der Beklagte habe daher von den Befunden der Jahre 1947/49 ausgehen dürfen. Aus den versorgungsärztlichen Gutachten ergebe sich, daß vom 1. Oktober 1957 ab die bis dahin anerkannt gewesene Schwäche nach Unterernährung und Ödemkrankheit nicht mehr bestanden habe. Die Ursachen für das äußerlich unveränderte Krankheitsbild des Leidenszustandes hätten sich nach Abheilung der Ruhr geändert. Das sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG. Nach der zutreffenden Auffassung der Internisten Dr. K und Dr. A könne die Geschwulstbildung und die Magenresektion mit ihren Folgen nicht auf Wehrdienst und Gefangenschaft zurückgeführt werden. Die vom Beklagten anerkannte Brandnarbe an der rechten Schulter bedinge keine MdE.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 62 BVG, 22, 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG), 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts. Das LSG hätte nicht von den Befunden der Jahre 1947/1949 ausgehen dürfen. Die Mitteilung vom 20. April 1956 stelle fest, daß in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Rente maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Wenn die Versorgungsverwaltung eine solche Feststellung getroffen habe, obwohl in jenem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung schon eingetreten war, müsse sie sich an dieser Erklärung festhalten lassen. Die Erklärung, daß die Rente nicht neu festzustellen sei, erfülle die an einen Verwaltungsakt zu stellenden Anforderungen; denn sie enthalte eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Versorgungsrechts. Wollte man dem Bescheid vom 20. April 1956 überhaupt keine rechtliche Bedeutung zusprechen, so wäre zu fragen, welchen Sinn eine solche Mitteilung noch haben soll und wie es mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens in Einklang zu bringen sei, wenn es der Versorgungsverwaltung gestattet sei, bei erneuter Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG von ihrer eigenen Feststellung wieder abzurücken. Darum könne auch nicht der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Rundschreiben vom 5. September 1957 beigetreten werden, daß eine derartige Mitteilung lediglich die Natur einer Benachrichtigung im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 22 VerwVG habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 26. Oktober 1959 zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich ist sie nicht begründet.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. August 1957, mit dem der Erhöhungsantrag des Klägers abgelehnt, die anerkannten Schädigungsfolgen Schwäche nach Unterernährung und Ödemkrankheit, chronische Darmschwäche nach Ruhr gemäß § 62 Abs. 1 BVG aberkannt und die Entziehung der Rente mit Ablauf des Monats September 1957 angeordnet wurden. Das LSG hat festgestellt, daß der Umanerkennungsbescheid vom 28. Mai 1952 ohne ärztliche Nachuntersuchung erlassen wurde und daß deshalb für die Neufeststellung der Versorgungsbezüge nach § 62 Abs. 1 BVG grundsätzlich von den Befunden auszugehen ist, die für den letzten, dem Umanerkennungsbescheid vorangegangenen Bescheid maßgebend gewesen sind. Es hat deshalb das dem Bescheid vom 2. Oktober 1947 zugrunde liegende Gutachten vom 1. August 1947 mit den Verhältnissen verglichen, die sich für die Neufeststellung auf Grund der Untersuchung vom 15. Juli 1957 ergaben. Mit der Auffassung, daß von den Verhältnissen auszugehen ist, die für den dem Umanerkennungsbescheid vorangegangenen Bescheid maßgebend waren, ist das LSG der ständigen Rechtsprechung des BSG gefolgt (BSG 11, 237, 241 f; 15, 26, 27 f und BSG in SozR Nr. 24 zu § 62 BVG). Diese wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision rügt nur, das LSG hätte die früheren Befunde deswegen nicht zugrunde legen dürfen, weil der Beklagte durch die einen Verwaltungsakt darstellende Mitteilung vom 20. April 1956 festgestellt habe, daß eine wesentliche Änderung nicht vorliege. Wenn im Gegensatz zu dieser Feststellung eine solche Änderung dennoch eingetreten sei, sei er im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens an seine Entscheidung gebunden und könne von ihr nicht wieder abrücken. Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Die Postkartenmitteilung vom 20. April 1956 enthält den Hinweis, die am 19. März 1956 durchgeführte ärztliche Untersuchung habe ergeben, daß in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Rente maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Die Rente sei daher nicht neu festzustellen. Die Form der Mitteilung und ihr Inhalt lassen nicht erkennen, daß die Versorgungsverwaltung eine Regelung treffen wollte, durch die das Rechtsverhältnis auf eine neue, frühere Bescheide ersetzende Grundlage gestellt werden sollte. Sie hat dem Kläger, der damals noch keinen Rentenerhöhungsantrag gestellt hatte, nur das von ihr angenommene Ergebnis der Untersuchung mit der sich daraus ergebenden Folgerung - Unterbleiben einer Neufeststellung - mitgeteilt. Sie beschränkte sich sinngemäß auf die Bekanntgabe eines von ihr in einem bestimmten Sinne gedeuteten Sachverhalts, der, weil er zu einer Neufeststellung der Versorgungsbezüge keinen Anlaß gab, auch nicht zu einer entsprechenden Entscheidung durch Verwaltungsakt nötigte. Der Benachrichtigung vom 20. April 1956 kann daher nur entnommen werden, daß es ohne eine abändernde Feststellung bei der früher getroffenen Regelung des Versorgungsverhältnisses bleibt. Die Mitteilung ist darum auch keine das Versorgungsverhältnis neu regelnde Verlautbarung, die für eine künftige Neufeststellung von Bedeutung sein könnte. Mit dieser Auslegung einer Postkartenmitteilung des Inhalts, daß die Rente nicht neu festzustellen sei, weil eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei, tritt der Senat der in dem Urteil des 10. Senats des BSG vom 27. Juli 1965 - 10/11 RV 604/63 - vertretenen Auffassung im Ergebnis bei. Dieses Urteil stellt fest, daß von einer solchen Mitteilung nicht wie bei einem Verwaltungsakt eine rechtliche Wirkung ausgehe, es sich vielmehr um eine bloße Mitteilung ohne eigene Regelung handelt (ähnlich BMA, Rundschr. vom 5. September 1957, Bundesversorgungsblatt 1957 S. 152 Nr. 88). Der 8. Senat des BSG hält es in seinem Urteil vom 16. Juli 1965 - 8 RV 897/63 - zumindest für zweifelhaft, ob eine solche Benachrichtigung als ein Verwaltungsakt angesehen werden kann. Auch wenn sie ein Verwaltungsakt wäre, komme es allein darauf an, ob die Mitteilung eine Feststellung der Versorgungsbezüge im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG gewesen sei. Durch die dortige Benachrichtigung seien aber für das Versorgungsverhältnis des Klägers die früheren Verhältnisse als nicht wesentlich geändert, mithin als weiter maßgebend bezeichnet und die bisherige Regelung beibehalten worden. In dem vom 8. Senat des BSG entschiedenen Falle war allerdings eine wesentliche Änderung zur Zeit der Benachrichtigung (Heilungsbewährung bei Tbc) nicht eingetreten. Hier dagegen hat das LSG nebenbei angedeutet, daß "an sich" schon 1956 eine Entziehung gerechtfertigt gewesen wäre. Es hat jedoch hinzugefügt, daß durch die Operation und deren weiteren Verlauf vielleicht noch eine zusätzliche Klärung der medizinischen Gesamtlage gewonnen werden konnte. Tatsächlich hatte das Gutachten des Dr. K vom 19. März 1956 darauf hingewiesen, daß die Durchfälle, die an sich als Ruhrfolgen in Betracht kamen, durch die bösartige Neubildung "weitgehend erklärt" werden. Danach entsprach es sogar pflichtgemäßem Ermessen der Versorgungsbehörde, vor einer Neufeststellung zunächst die Beseitigung der Geschwulst abzuwarten, um eine Fehlbeurteilung zu vermeiden, die sich aus dem Überschneiden mehrerer Ursachen bei der Beurteilung des Leidenszustandes ergeben konnte. Daß keine bindende, für eine zukünftige Neufeststellung maßgebende Feststellung getroffen werden sollte, wird auch durch den von dem LSG unangefochten festgestellten Zweck der Mitteilung bestätigt; hiernach wurde die Art der Verlautbarung im wohlverstandenen Interesse des Klägers gewählt, um ihn angesichts der bevorstehenden und nicht leichtzunehmenden Operation durch einen Entziehungsbescheid nicht zu beunruhigen. Diese Absicht konnte und sollte in der Benachrichtigung nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen. Unter diesen Umständen darf der Mitteilung vom 20. April 1956 über ihren unmittelbaren Inhalt hinaus keine Bedeutung für eine Bindung des Beklagten beigemessen werden. Der Kläger konnte der Mitteilung zwar entnehmen, daß die Rente wie bisher weitergezahlt werde; unter welchen Voraussetzungen sie demnächst eingestellt werden könne, wurde durch diese Mitteilung nicht entschieden und sollte auch nicht entschieden werden; diese Frage war allein von den Voraussetzungen und der Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG abhängig. In der Mitteilung kann darum auch nicht etwa eine verbindliche Zusage über eine dem Kläger günstige Ausgestaltung der künftigen versorgungsrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Beklagten erblickt werden (vgl. Haueisen NJW 1961 S. 1901), auf die ein Vertrauensschutz gestützt werden könnte. Es bedarf deshalb auch nicht der Prüfung, ob eine solche Erklärung einem gesetzlichen Gebot oder Verbot widersprochen hätte und der Beklagte deshalb an sie nicht gebunden wäre (vgl. BSG 14, 104 sowie Urteil vom 25. August 1965 - 2 RU 167/62 -).
Der Senat verkennt keineswegs, daß eine Mitteilung über das Ergebnis einer Untersuchung und die daraus für eine Neufeststellung gezogene Folgerung unter anderen Umständen die abschließende bindende Feststellung enthalten kann, daß die Untersuchung die Grundlage für eine künftige Neufeststellung des Versorgungsanspruchs sein soll. In einem solchen Fall muß aber klar ersichtlich sein, daß die Versorgungsbehörde von der rechtlichen Beurteilung in früheren Bescheiden abgehen bzw. diese ersetzen und sich in Zukunft nur noch auf die zur Zeit der Untersuchung festgestellten Verhältnisse stützen will. Eine solche abschließende Feststellung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn nach der Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung Feststellungen über die weiterhin anzuerkennenden Schädigungsfolgen und die schädigungsbedingte MdE getroffen werden (vgl. Urteil vom 10. März 1964 - 9 RV 146/63 -) oder wenn erklärt wird, daß eine Nachuntersuchung nicht mehr beabsichtigt ist. Diese Erklärung kann als begünstigender Verwaltungsakt in Verbindung mit der Mitteilung über das Untersuchungsergebnis einen Bescheid darstellen, der einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 BVG gleichzusetzen ist (vgl. BSG in SozR Nr. 26 zu § 62 BVG). Diese Voraussetzungen treffen hier aber nicht zu.
Da die tatsächlichen Feststellungen des LSG von der Revision nicht angegriffen sind, ergibt sich im Rahmen der im Revisionsverfahren zulässigen Prüfung, daß das LSG auf Grund eines Vergleichs der für den Bescheid vom 2. Oktober 1947 maßgebenden Verhältnisse mit den Verhältnissen, die bei Erlaß des Bescheides vom 12. August 1957 vorlagen, ohne Rechtsirrtum die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bejaht hat. Da somit die Revision unbegründet ist, war sie nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen