Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Aufwendungen für einen Unterhaltsprozeß zu erstatten hat, den diese während eines Vorverfahrens betreffend die Höhe ihrer wiederaufgelebten Witwenrente geführt hat.
Die Klägerin war in erster Ehe mit dem 1970 verstorbenen Versicherten E. S. verheiratet, ihre 1976 mit U. L. geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Coburg (AG) vom 19. April 1989 - rechtskräftig am 4. Juli 1989 - geschieden.
Auf Antrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1989 ab 1. August 1989 wiederaufgelebte Witwenrente in Höhe von damals 987,52 DM, ohne einen tatsächlichen oder fiktiven Unterhalt zu berücksichtigen. Mit Anhörungsschreiben vom 31. Mai 1995 teilte die Beklagte der Klägerin dann mit: Sie beabsichtige, den Rentenbewilligungsbescheid gemäß § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, weil sich nach Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann in Höhe von 2.297,63 DM kein Zahlbetrag mehr ergebe. Es stehe nicht im Belieben der Witwe, den Unterhaltsanspruch geltend zu machen; sie sei hierzu verpflichtet. Nicht anrechenbar wäre der Unterhaltsanspruch nur dann, wenn unter Inanspruchnahme rechtlicher Möglichkeiten und Ausnutzung von Vollstreckungsmaßnahmen die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nicht zu realisieren sei.
Gegen den sodann ergangenen Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 1995 über die Rücknahme des Bescheides vom 27. September 1989 mit Wirkung ab 1. August 1995 legte die Klägerin Widerspruch ein, wobei sie ua Zweifel an den von der Beklagten zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen ihres geschiedenen Ehemannes äußerte. Mit Schreiben vom 12. September 1995 verwies die Beklagte dazu auf die ihr vorliegenden Gehaltsabrechnungen des U. L.. Ferner vertrat sie die Ansicht, daß die Klägerin im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Witwenrente verpflichtet sei, den aus ihrer zweiten Ehe erworbenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen bzw durchzusetzen.
Daraufhin erhob die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann Klage auf Auskunft und Unterhaltszahlung, die vom AG durch Urteil vom 8. Februar 1996 im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen wurde: In Anbetracht der Einkommensunterschiede im Zeitpunkt der Scheidung hätten zwar die Voraussetzungen für einen Aufstockungsunterhalt vorgelegen; ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht unbegrenzt. Angesichts des Zeitablaufs von mehr als fünf Jahren seit der Scheidung und der jetzigen für einen angemessenen Unterhalt ausreichenden Einkommensverhältnisse der Klägerin sei es unbillig, den geschiedenen Ehemann nunmehr zur Unterhaltsleistung heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung hob die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt durch Bescheid vom 6. März 1996 auf und zahlte der Klägerin die Witwenrente ab 1. August 1995 wieder ungekürzt.
Mit Bescheid vom 26. April 1996 übernahm die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 460 DM, lehnte jedoch eine ebenfalls beanspruchte Erstattung der Aufwendungen ab, die der Klägerin durch den Unterhaltsprozeß entstanden waren. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1996, Urteile des Sozialgerichts Bayreuth ≪SG≫ vom 4. März 1997 und des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 21. Oktober 1998). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die für die Durchführung des Unterhaltsverfahrens beim AG Coburg angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten seien keine Aufwendungen, die in dem durch vollständige Abhilfe erledigten Widerspruchsverfahren entstanden seien. Darunter würden generell nur solche Kosten verstanden, die sich unmittelbar auf dieses Verfahren bezögen. Abweichend von diesem Grundsatz könnten zwar auch sog „Vorbereitungskosten” als notwendige Aufwendungen des Widerspruchsführers iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X gelten. Diese seien aber ebenfalls nur in dem Umfang erstattungsfähig, der gerade der Vorbereitung dieses bestimmten Verfahrens diene. Danach könnten selbst die Kosten eines iS des § 114 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgreiflichen Verfahrens (hier zur Klärung des Bestehens von Unterhaltsansprüchen der Klägerin aus ihrer geschiedenen Ehe als Grundlage der zwingend vorgeschriebenen Anrechnung auf die wiederaufgelebte Witwenrente aus der Versicherung des ersten Ehemannes) nicht in den Aufwendungsersatz nach § 63 SGB X einbezogen werden, weil das eine Frage jenes Prozesses sei.
Unabhängig davon ließen sich die mit der Durchführung des Unterhaltsprozesses vor dem AG verbundenen Kosten nicht als „notwendige Aufwendungen” im Rahmen des Vorverfahrens bestimmen. Es sei nicht auszuschließen, daß das Verfahrensziel der Klägerin auch auf andere Weise hätte erreicht werden können. Jedenfalls sei diese nicht durch eine falsche Rechtsauffassung der Beklagten in das weitere Verfahren „gezwungen” worden. Im übrigen lasse sich nicht ausschließen, daß die Beklagte von ihrer Rechtsposition abgerückt wäre, wenn die Klägerin im Widerspruchsverfahren auf die Gesichtspunkte hingewiesen hätte, auf die das AG später seine Klageabweisung gestützt habe.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 63 SGB X. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend: Die nach dieser Vorschrift erstattungsfähigen Aufwendungen erstreckten sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch auf die ihr entstandenen Unterhaltsprozeßkosten. Zunächst sei die Abhilfeentscheidung im Anschluß an das Urteil des AG ergangen. Darüber hinaus habe die Beklagte sie durch die mit Schreiben vom 12. September 1995 ausgesprochene Verpflichtung zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs quasi mit der Erhebung der Unterhaltsklage betraut. Darin liege nicht nur eine Beauftragung ihrer Rechtsanwälte mit der Führung des Unterhaltsverfahrens, sondern auch eine Schuldübernahme für etwaige daraus entstehende Kosten. Durch die genannte Anordnung habe die Beklagte die Unterhaltsprozeßkosten zu Aufwendungen gemacht, die sich unmittelbar auf das Widerspruchsverfahren bezögen. Die Beklagte habe ihr im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflichten nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Vorgaben für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erteilt. Dadurch sei sie, die Klägerin, gezwungen gewesen, den angeblichen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Wenn die Beklagte ihr damit die eigentlich von Amts wegen durchzuführende Prüfung der unterhaltsrechtlichen Rechtslage aufgebürdet habe, müsse sie ihr auch die dadurch entstandenen Kosten ersetzen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG vom 21. Oktober 1998 und des SG vom 4. März 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. April 1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die in dem Verfahren vor dem AG Coburg – 2 F 481/95 – entstandenen Kosten in Höhe von 6.187,73 DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Dazu trägt sie ua vor: Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts halte sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG für nicht gegeben. Weder sei hier das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt noch sei eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Vorschrift des § 63 SGB X sei hinreichend konkretisiert. Ihre Auslegung lasse weder vom Wortsinn her noch aus teleologischer Sicht die Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen zu. Die Rechtsfrage sei somit nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung bereits aus dem Gesetz ergebe.
In der Sache hält die Beklagte das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 160 Abs 1 SGG, da das LSG die Revision im angefochtenen Urteil ausdrücklich zugelassen hat. An diese Entscheidung ist das BSG gemäß § 160 Abs 3 SGG gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das LSG das Vorliegen eines Zulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG zu Unrecht angenommen hätte (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 21). Die von der Beklagten aufgeworfenen Zweifel an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind mithin unbeachtlich.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Zunächst leidet das vorinstanzliche Verfahren nicht an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel. Insbesondere war die Berufung der Klägerin zulässig. Die streitige Erstattung von Aufwendungen, die während eines zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Vorverfahrens angefallen sind, betrifft nicht „Kosten des Verfahrens” iS von § 144 Abs 4 SGG (vgl dazu BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 11).
In der Sache hat das LSG die klageabweisende Entscheidung des SG zutreffend bestätigt. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihr im Unterhaltsprozeß entstandenen Kosten nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht zu. Darin ist bestimmt: Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Zwar hat die Klägerin gegen den von der Beklagten erlassenen Bescheid vom 23. Juni 1995 erfolgreich Widerspruch erhoben; denn der Abhilfebescheid der Beklagten vom 6. März 1996 ist auf die Rechtsverteidigung der Klägerin zurückzuführen (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3). Die Unterhaltsprozeßkosten gehören jedoch nicht zu den nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Aufwendungen der Klägerin.
Wie sich aus seiner amtlichen Überschrift ergibt, betrifft § 63 SGB X die „Erstattung von Kosten im Vorverfahren”. Da Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift dem gleichlautenden § 80 Abs 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nachgebildet worden ist (vgl dazu die Begründung des Gesetzentwurfs zum SGB – Verwaltungsverfahren, BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 61 des Entwurfs), der wiederum an den weitgehend mit § 91 Abs 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO), § 193 Abs 2 SGG übereinstimmenden § 162 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anknüpft (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs zum VwVfG, BT-Drucks 7/910 S 91 zu § 76 des Entwurfs), ist davon auszugehen, daß die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Kosten in § 63 SGB X grundsätzlich nicht weitergezogen sind als in den genannten Regelungen der anderen Verfahrensordnungen. Mithin können die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze hier entsprechend angewandt werden.
Auch wenn der Begriff der Aufwendungen iS von § 63 SGB X weit zu verstehen ist, diese also nicht nur unmittelbar das Vorverfahren betreffen müssen (so auch zu § 193 Abs 2 SGG: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3), ist doch ein Bezug auf ein bestimmtes Vorverfahren iS von § 62 SGB X iVm §§ 78 ff SGG zu fordern (vgl insoweit zu § 91 ZPO: OLG München JurBüro 1992, 105, 106; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 224). § 63 SGB X regelt nämlich einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der von einem etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (vgl dazu BGHZ 111, 168; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl, § 91 RdNr 292; Klimke, VersR 1981, 17) zu unterscheiden ist. Insoweit gehören Kosten eines selbständigen anderen Verfahrens jedenfalls dann nicht zu den nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn über sie (im Rahmen einer eigenen Kostenentscheidung) gesondert befunden wird und wenn überdies an jenem Verfahren andere Personen beteiligt waren (vgl dazu OLG München BayJMBl 1953, 222; OLG Koblenz NJW 1954, 1490; OLG Koblenz BB 1985, 357; OLG München JurBüro 1992, 105; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 91 RdNr 292; Belz in Münchener Komm, ZPO, § 91 RdNr 16; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, § 91 RdNr 22; Herget in Zöller, ZPO, 21. Aufl, § 91 Anmerkung unter „Vorbereitungskosten”; Steiner in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl, § 91 RdNr 7). Dementsprechend können zwar Vorbereitungskosten, wie zB solche für ein Privatgutachten, im Rahmen des § 63 SGB X zu erstatten sein (vgl BGH LM Nr 4 zu § 750 ZPO; BVerwG Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 35), die Kosten eines zivilrechtlichen Unterhaltsprozesses jedoch selbst dann nicht, wenn dadurch eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt werden soll (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 193 RdNr 6; Zeihe, SGG, 7. Aufl, Stand April 1999, § 193 RdNr 15 f; aA SG Schleswig, SGb 1964, 211 mit Anm Schieckel). Schon aus diesem Grunde scheidet auch im vorliegenden Fall eine Erstattung der geltend gemachten Unterhaltsprozeßkosten aus.
Auf die vom LSG erörterte weitere Frage, ob der von der Klägerin geführte Unterhaltsprozeß einer zweckentsprechenden Verteidigung gegen den mit ihrem Widerspruch angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 1995 gedient hat, kommt es hier demnach nicht mehr an. Im übrigen ließe sich diese kaum bejahen; denn es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin zuvor alle naheliegenden kostengünstigeren Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Dabei wäre zunächst an ein weiteres erfolgversprechendes Vorbringen im Widerspruchsverfahren selbst zu denken, insbesondere an die Rüge einer Verletzung der in § 45 SGB X enthaltenen Bestimmungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte und die Geltendmachung zivilrechtlicher Argumente für das Fehlen eines Unterhaltsanspruches, wie sie vom AG zur Stützung der Klageabweisung herangezogen worden sind.
Unabhängig davon, ob die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente überhaupt eine Erstattung von Aufwendungen nach § 63 SGB X (und nicht etwa einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch) betreffen, vermögen sie den erkennenden Senat nicht zu überzeugen.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe die Notwendigkeit der Aufwendungen für den Unterhaltsprozeß anerkannt, mißversteht sie den Inhalt der von ihr insoweit als Beleg angeführten Schreiben der Beklagten. Durch diese wurde die Klägerin unter dem 31. Mai und 12. September 1995 lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Danach ist ein neuer Unterhaltsanspruch der Witwe auf die wiederaufgelebte Witwenrente nur dann nicht anzurechnen, wenn er trotz zumutbarer Bemühungen nicht zu verwirklichen ist (vgl BSGE 27, 171 = SozR Nr 22 zu § 1291 RVO). Dementsprechend ist die Witwe zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten, einen gegen den geschiedenen zweiten Ehemann bestehenden Unterhaltsanspruch auch gerichtlich geltend zu machen. In dem Hinweis der Beklagten auf diese „Verpflichtung” liegt keine im Rahmen von § 63 SGB X bedeutsame Anerkennung einer Notwendigkeit derjenigen Kosten, die der Klägerin aus dem daraufhin angestrengten Unterhaltsprozeß entstanden sind. Erst recht ist darin keine Schuldübernahmeerklärung zu sehen. Ebensowenig hat die Beklagte damit die Rechtsanwälte der Klägerin mit der Erhebung einer Unterhaltsklage betraut. Es lag vielmehr in der Eigenverantwortung der Klägerin zu entscheiden, ob sie ihre Auffassung, es bestehe kein Unterhaltsanspruch, (kostengünstig) im Sozialrechtsweg durchsetzen oder (mit erheblichem Kostenrisiko) durch einen Zivilprozeß abklären lassen wollte.
Schließlich geht auch die Bezugnahme der Klägerin auf § 66 SGB I fehl. Denn die Beklagte hat den angefochtenen Entziehungsbescheid gerade nicht auf diese Norm, sondern auf § 45 SGB X gestützt. Insofern hat sie der Klägerin die Durchführung des Unterhaltsprozesses auch nicht unter Berufung auf deren Mitwirkungspflichten iS der §§ 60 ff SGB I aufgegeben. Eine rechtswidrige Verlagerung der von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung auf die Klägerin hat mithin nicht stattgefunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 543115 |
FEVS 2000, 400 |
SozSi 2000, 252 |