Entscheidungsstichwort (Thema)
Deutsche Gerichtsbarkeit bei Rechtsstreit mit Auslandsberührung. internationale Zuständigkeit. örtliche Zuständigkeit. Fehlen einer Zuständigkeitsvorschrift. Zuordnung eines Anspruchs zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht
Leitsatz (amtlich)
Für die Klage eines niederländischen Trägers der Arbeitslosenversicherung gegen einen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen auf Rückzahlung einer in den Niederlanden zu Unrecht gewährten Arbeitslosenunterstützung sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht zuständig.
Orientierungssatz
1. Primäre Sachurteilsvoraussetzung in Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung ist das Bestehen einer deutschen Gerichtsbarkeit. Gerichtsbarkeit bedeutet die Befugnis eines Staates, Rechtsprechung auszuüben. Diese Befugnis ergibt sich aus der staatlichen Souveränität und erstreckt sich grundsätzlich auf alle dem räumlichen Machtbereich des Staates unterworfenen Personen.
2. Von dem Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit ist die weitere Sachurteilsvoraussetzung der deutschen internationalen Zuständigkeit strikt zu trennen. Sie ist maßgebend für die Frage, ob in einem Rechtsstreit mit Auslandsberührung die Sachentscheidung durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden darf oder hierfür das Gericht eines ausländischen Staates zuständig ist (vgl BGH 1965-06-14 GSZ 1/65 = BGHZ 44, 46, 47).
3. Mangels eines entgegenstehenden internationalen Abkommens und einer ausdrücklichen internationalen Zuständigkeitsvorschrift ist die örtliche Zuständigkeit im allgemeinen maßgebend auch für die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und derjenigen ausländischer Gerichte (vgl BGH vom 1965-06-14 aao).
4. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ZustZHÜbk) gilt jedoch nur für Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Art 1 Abs 1 ZustZHÜbk) und ist ua nicht anzuwenden auf die soziale Sicherheit (Art 1 Abs 2 Nr 3 ZustZHÜbk). Ob ein Urteil als in einer Zivil- oder Handelssache ergangen anzusehen ist, ist (entgegen BGH 1975-11-26 VIII ZB 26/78 = BGHZ 65, 291, 298) nicht eine Frage des nationalen Rechts. Für die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend. Vielmehr handelt es sich um einen autonomen Begriff, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen. Bei Zugrundelegung dieser Merkmale ist eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, vom Anwendungsbereich des EuGVÜ ausgeschlossen (vgl EuGH vom 1976-10-14 29/76 = EuGHE 1976, 1541, 1550 f).
5. Der Begriff der "sozialen Sicherheit" ist losgelöst von einer einzelnen innerstaatlichen Rechtsordnung unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze insbesondere des Rechts der EG auszulegen.
6. Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Arbeitslosenunterstützung ist zwar nicht eine "Leistung bei Arbeitslosigkeit", betrifft aber diese "Leistungsart" (Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71) und gehört jedenfalls aus diesem Grunde zum Bereich der sozialen Sicherheit.
7. Für die Durchsetzung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche besteht eine deutsche internationale Zuständigkeit nicht.
8. Für die Zuordnung eines Anspruchs entweder zum öffentlichen Recht oder zum Zivilrecht ist die lex fori maßgebend.
Normenkette
SGG § 51 Fassung: 1969-07-27, § 57 Abs. 3 Fassung: 1953-09-03; AFG § 152 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25; VollstrZustÜbk Art. 1 Abs. 1, 2 Nr. 3; SGB 10 § 50 Abs. 1 Fassung: 1980-08-18; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. g
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.12.1981; Aktenzeichen L 12 Ar 18/80) |
SG Münster (Entscheidung vom 05.12.1979; Aktenzeichen S 2 Ar 237/78) |
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von Leistungen aus der niederländischen Arbeitslosenversicherung.
Der bis zum 13. September 1974 in den Niederlanden und seither in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Beklagte war bis zum 20. Juni 1974 bei einem Verkehrsunternehmen in Bocholt als Busfahrer angestellt. Am folgenden Tage meldete er sich bei der Klägerin als eine der Trägerinnen der Arbeitslosenversicherung in den Niederlanden arbeitslos. Bis zum 2. August 1974 bezog er Arbeitslosenunterstützung in Höhe von insgesamt 1.153,80 holländischen Gulden (hfl). Die in den wöchentlich auszufüllenden "Arbeitszetteln" enthaltenen Fragen, ob er in der jeweiligen Woche Arbeiten verrichtet und daraus Einkünfte gehabt oder zu bekommen habe, verneinte der Beklagte. Tatsächlich hatte er beim Bau seines am 14. September 1974 bezogenen Hauses mitgeholfen. Dies erfuhr die Klägerin erst anläßlich einer Vorsprache des Beklagten am 7. August 1974.
Mit der Begründung, der Beklagte habe durch Nichtangabe seiner Mithilfe an seinem Neubau in den "Arbeitszetteln" gegen das Arbeitslosengesetz oder die zu seiner Durchführung und Anwendung festgesetzten Bestimmungen verstoßen und Handlungen begangen, die einen Nachteil des Allgemeinen Arbeitslosenfonds zur Folge gehabt hätten bzw haben können, entschied die Klägerin durch Bescheid ("Beslissing") vom 29. April 1975, daß dem Beklagten mit Wirkung vom 21. Juni 1974 keine Leistungen nach dem Arbeitslosengesetz zuerkannt würden. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil des Raad van Beroep te Amsterdam (Berufungsrat in Amsterdam) vom 15. Oktober 1975 und die weitere Berufung durch Beschluß ("Beschikking") des Vorsitzenden des Zentralen Berufungsrates ("Voorzitter van de Centrale Raad van Beroep") vom 18. November 1976 für unbegründet erklärt. Den Einspruch ("verzetschrift") des Beklagten erklärte der Centrale Raad van Beroep durch Beschluß vom 23. Februar 1978 wegen verspäteter Einlegung für unzulässig.
Wegen der Rückforderung der dem Beklagten erbrachten Leistungen erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid des Amtsgerichts (AG) Berlin-Schöneberg. Nachdem der Beklagte Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Rechtsstreit an das AG Ahaus und von dort an das AG Borken verwiesen. Dieses verwies den Rechtsstreit an das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Sozialgericht (SG) Münster.
Das SG hat die Klage und eine vom Beklagten erhobene Widerklage auf Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 3. August bis 14. September 1974 als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 5. Dezember 1979). Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat nach Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 1981) und zur Begründung ausgeführt:
Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Ihre Kontrollbefugnis beschränke sich auf das Verwaltungshandeln deutscher Behörden im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und umfasse nicht die Befugnis zur Überprüfung der Gültigkeit ausländischer Hoheitsakte. Das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 -BGBl II 1972, 774- (= EuGVÜ) sei auf die soziale Sicherheit nicht anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin könne auch nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung oder der ungerechtfertigten Bereicherung vor den deutschen Gerichten durchgesetzt werden. Zwar könne wegen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des AG Borken dahinstehen, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (SGb) den Anspruch eines ausländischen Sozialversicherungsträgers auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten überprüfen dürften. Aber der Rückforderungsanspruch eines niederländischen Trägers der Arbeitslosenversicherung sei unter den genannten zivilrechtlichen Gesichtspunkten vor deutschen Gerichten nicht durchsetzbar. Das nach den Regelndes Internationalen Privatrechts (IPR) für eine unerlaubte Handlung bzw eine Leistungskondiktion maßgebende Recht sei das des Tatortes bzw des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und somit vorliegend niederländisches Recht. Die Vorfrage hingegen, ob ein Geschehen im Sinne des IPR als unerlaubte Handlung zu qualifizieren sei oder zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt habe, richte sich nach deutschem Recht als dem Recht des Gerichtsstandes (lex fori). Die Systembegriffe des deutschen IPR deckten sich in aller Regel mit den Begriffen des deutschen materiellen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seien die Vorschriften des ausländischen Rechts nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, in ihrer Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts aus zu würdigen und mit den Einrichtungen der deutschen Rechtsordnung zu vergleichen; auf der so ermittelten Grundlage seien sie den aus den Begriffen und Abgrenzungen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der deutschen Kollisionsnormen zuzuordnen. Das niederländische Recht lasse die Versagung einer Leistung nach dem Arbeitslosengesetz als Sanktion für fehlende oder sachwidrige Mitwirkung des Arbeitslosen bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung sowie als Folge von Schadensersatzleistungen zu, die für einen Zeitraum nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses vom letzten Arbeitgeber gezahlt würden. Dabei regele das niederländische Recht die Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialversicherungsleistungen als deliktische bzw kondiktionale Sondertatbestände, die als dem Schuldrecht zugehörig von den ordentlichen Gerichten entschieden würden. Nach deutschem IPR hingegen seien diese Tatbestände der Arbeitslosenversicherung und damit dem Recht der Sozialversicherung zuzuordnen. Das deutsche IPR enthalte keine Kollisionsnormen, welche eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter schuldrechtliche Normen des Zivilrechts wie das Recht der unerlaubten Handlung oder der ungerechtfertigten Bereicherung erlaubten, weil die Sozialversicherung nach deutschem Recht ausschließlich öffentlich-rechtlich organisiert sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzungen von Vorschriften des Bundesrechts bzw übergeordneter Rechtsgedanken. Zu Unrecht habe das LSG nicht das ausländische Recht angewendet, sondern eine Rückverweisung auf deutsche Rechtsnormen nach IPR für einschlägig gehalten. Durch die Verneinung der Zuständigkeit der Sozialgerichte würden der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes -GG-) bzw die Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 GG) verletzt. Angesichts der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses müsse das angegriffene Gericht über die im SGG vorgesehenen Verfahrensarten hinaus nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen entscheiden und somit vorliegend die streitigen Ansprüche in Form der allgemeinen Leistungsklage überprüfen. Soweit das LSG die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten den allgemeinen Rechtsbegriffen der unerlaubten Handlung bzw der ungerechtfertigten Bereicherung zuordne, hätte es nicht nur den Anspruchsgrund, sondern auch die Rechtsfolgen nach ausländischem Recht beurteilen müssen. Jedenfalls hätte es nicht ohne Einholung eines Rechtsgutachtens über das Bestehen oder Nichtbestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten auf Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Arbeitslosenunterstützung entscheiden dürfen. Das Recht der Leistungskondiktion orientiere sich an der für die Leistungsbeziehung der Beteiligten maßgebenden Rechtsordnung und richte sich somit unter Einschluß der Rechtsfolgenverweisung nach niederländischem Recht. Wenn im übrigen das LSG davon ausgegangen sei, daß das deutsche Recht das Rechtsverhältnis der Beteiligten ausschließlich öffentlich-rechtlich regele, so hätte es entweder die auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung bzw der unerlaubten Handlung berücksichtigen oder die zivilrechtlichen Bestimmungen des IPR analog anwenden müssen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts
Münster vom 5. Dezember 1979 und Aufhebung des
Urteils des Landessozialgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1981 den Beklagten
zu verurteilen, an sie (Klägerin) 1.153,80 hfl nebst
4 vH Zinsen seit dem 16. April 1975 zu zahlen;
hilfsweise: den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beigeladene, die von der Stellung eines Antrages abgesehen hat, trägt vor, entgegen der Ansicht des LSG sei im Hinblick auf die innere Verwandtschaft der Vorschriften des deutschen Sozialrechts über die Rückforderung überzahlter Leistungen einerseits und der zivilrechtlichen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und unerlaubten Handlung andererseits ein Rückgriff auf die hierzu von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze auf dem Gebiet des IPR mit der Folge einer Anwendbarkeit niederländischen Rechts, welches auch der Gewährung der Sozialleistung zugrundegelegen habe, zulässig und zwingend. Allerdings fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der niederländische Versicherungsträger seinen Anspruch im Wege der Amtshilfe durchsetzen könne. Ob das Verordnungsrecht der EG hierfür eine Rechtsgrundlage biete, müsse noch geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Klägerin steht ein vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbarer Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
Für die Klage ist zwar die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch wegen Fehlens einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig.
Primäre Sachurteilsvoraussetzung in Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung ist das Bestehen einer deutschen Gerichtsbarkeit. Gerichtsbarkeit bedeutet die Befugnis eines Staates, Rechtsprechung auszuüben. Diese Befugnis ergibt sich aus der staatlichen Souveränität und erstreckt sich grundsätzlich auf alle dem räumlichen Machtbereich des Staates unterworfenen Personen (so Schumann bei Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl 1979, Einl XIV B, Randnote 655; vgl ferner Geimer bei Zöller, Zivilprozeßordnung, 13. Aufl 1981, Anm D I und II 1 vor § 1; Kegel bei Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd 7, 1970, Anm 369 - 374 vor Art 7 EGBGB). Der Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbarkeit unterliegt allerdings bestimmten Ausnahmen. Sie bestehen außer in der Form räumlicher und gegenständlicher Beschränkungen der deutschen Gerichtsbarkeit (hierzu eingehend Schumann, aaO, Randnote 656) in persönlicher Hinsicht vor allem als sog Immunität oder Exemtion der nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der nach allgemeinem Völkerrecht und nach völkerrechtlichen Verträgen (vgl § 20 GVG) gerichtsfreien Exterritorialen (dazu Schumann, aaO, Randnoten 657-659; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl 1981, § 19 S 88 ff). Darüber hinaus besteht nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht eine sog "Staatenimmunität". Sie bedeutet, daß ausländische Staaten jedenfalls hinsichtlich ihrer hoheitlichen Tätigkeit Befreiung von der Gerichtsgewalt genießen (BVerfGE 16, 27, 61 f; BGHZ 19, 341, 343 f; BGH NJW 1979, 1101; Geimer, aaO, Anm D IV 1 a - c vor § 1; Schumann, aaO, Randnote 660). Hingegen sind andere ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gar solche des privaten Rechts nicht von der Gerichtsbarkeit befreit (RGZ 110, 315, 317; 157, 389, 395; Rosenberg-Schwab, aaO, § 19 S 90; Schumann, aaO, Randnote 660). Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist für den vorliegenden Rechtsstreit die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Die Klage richtet sich gegen einen hier wohnhaften deutschen Staatsangehörigen. Er ist der staatlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. Daß die Klägerin ihrerseits ein Träger der Sozialversicherung mit Sitz und Wirkungsbereich außerhalb des räumlichen Bereiches der deutschen Staatsgewalt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist insoweit allein die Unterworfenheit des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit (Rosenberg-Schwab, aaO, § 19 II S 91).
Von dem Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit ist in Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung strikt zu trennen die weitere Sachurteilsvoraussetzung der deutschen internationalen Zuständigkeit. Sie ist maßgebend für die Frage, ob in einem Rechtsstreit mit Auslandsberührung die Sachentscheidung durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden darf oder hierfür das Gericht eines ausländischen Staates zuständig ist (BGHZ 44, 46, 47; Rosenberg-Schwab, aaO, § 20 I S 94; Schumann, aaO, Einl XV F, Randnote 751).
Nach den für das zivilgerichtliche Verfahren geltenden Grundsätzen ist hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit zunächst zu prüfen, ob insoweit ein völkerrechtliches Abkommen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so ist weiter zu fragen, ob das Gericht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Prorogation berufen oder im deutschen Prozeßrecht eine ausdrückliche internationale Zuständigkeitsnorm enthalten ist. Ist auch dies zu verneinen, so ist schließlich zu untersuchen, ob nach innerstaatlichem Prozeßrecht wenigstens eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Bundesrepublik Deutschland besteht (zur Reihenfolge der Prüfung vgl Schumann, aaO, Einl XV F, Randnoten 758 und 759). In diesem Falle begründet nämlich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts regelmäßig zugleich dessen - zumindest konkurrierende - internationale Zuständigkeit. Mangels eines entgegenstehenden internationalen Abkommens und einer ausdrücklichen internationalen Zuständigkeitsvorschrift ist die örtliche Zuständigkeit im allgemeinen maßgebend auch für die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und derjenigen ausländischer Gerichte (vgl RGZ 126, 196, 199; 150, 265, 268; BGHZ 44, 47; 63, 219, 220; BGH NJW 1979, 1104; BAGE 19, 164, 170 = AP Nr 1 zu § 75 b HGB; BAG AP Nr 7 zu § 38 ZPO sowie jeweils mit eingehenden weiteren Nachweisen Kegel, aaO, Anm 375 vor Art 7 EGBGB; Rosenberg-Schwab, aaO, § 20 II 1, S 94; Schumann, aaO, Einl XV F, Randnoten 753, 755, 756; Geimer, aaO, Anm E IX 2, 4 - 7 vor § 1).
Unter Heranziehung allein dieser für das zivilgerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze wäre - unbeschadet der davon unabhängigen Frage des zulässigen Rechtsweges - für den vorliegenden Rechtsstreit eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Ein völkerrechtliches Abkommen über die Zuständigkeit besteht nicht. Insbesondere das EuGVü ist nicht einschlägig. Zwar enthalten Art 2 ff EuGVü eingehende Vorschriften über die nationale gerichtliche Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten zwischen Beteiligten aus verschiedenen Ländern der EG. Das übereinkommen gilt jedoch nur für Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Art 1 Abs 1 EuGVÜ) und ist ua nicht anzuwenden auf die soziale Sicherheit (Art 1 Abs 2 Nr 3 EuGVÜ). Ob ein Urteil als in einer Zivil- oder Handelssache ergangen anzusehen ist, ist (entgegen BGHZ 65, 291, 298) nicht eine Frage des nationalen Rechts. Für die Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend. Vielmehr handelt es sich um einen autonomen Begriff, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen. Bei Zugrundelegung dieser Merkmale ist eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, vom Anwendungsbereich des EuGVÜ ausgeschlossen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes -EuGH- vom 14. Oktober 1976 in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs -EuGHE- 1976, 1541, 1550 f). Ob bereits danach das EuGVÜ für die hier vorliegende Klage eines niederländischen Trägers der Arbeitslosenversicherung auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen nicht einschlägig ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls folgt die Unanwendbarkeit des EuGVÜ aus dessen Art 1 Abs 2 Nr 3. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit gehört zum Bereich der sozialen Sicherheit. Im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1976 (aaO) ist der Senat der Ansicht, daß auch der Begriff der "sozialen Sicherheit" losgelöst von einer einzelnen innerstaatlichen Rechtsordnung unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze insbesondere des Rechts der EG auszulegen ist. Der Begriff der "sozialen Sicherheit" wird in Art 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl II S 766) verwendet und in der zur Durchführung dieser Vorschrift erlassenen Verordnung Nr 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14. Juni 1971 (EG-VO 1408/71) konkretisiert. Die EG-VO 1408/71 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die die im einzelnen aufgeführten Leistungsarten betreffen. Zu ihnen gehören ua Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art 4 Abs 1 Buchst g EG-VO 1408/71). Allerdings ist eine derartige Leistung als solche im vorliegenden Verfahren nicht streitig. Im Streit ist vielmehr ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Arbeitslosenunterstützung. Indes muß wegen seines engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges mit der eigentlichen Leistung auch der auf ihre Rückgewähr gerichtete Anspruch noch dem Bereich der sozialen Sicherheit zugeordnet werden. Er ist zwar nicht eine "Leistung bei Arbeitslosigkeit", betrifft aber diese "Leistungsart" (Art 4 Abs 1 VO 1408/71) und gehört jedenfalls aus diesem Grunde zum Bereich der sozialen Sicherheit. Damit ist das EuGVÜ im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar (Art 1 Abs 2 Nr 3 EuGVÜ) und eine abkommensrechtliche Grundlage für eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben.
Das innerstaatliche Prozeßrecht enthält eine ausdrückliche internationale Zuständigkeitsnorm ebenfalls nicht. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Prüfung dieser Frage das SGG als die für die Gerichte der SGb maßgebende Verfahrensordnung oder aber unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auf zivilrechtliche Grundlagen stützt und die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der SGb zur Entscheidung über diesen Anspruch möglicherweise allein durch die bindende Verweisung des Rechtsstreits seitens des AG Borken (§ 52 Abs 2 SGG) begründet worden ist, die Zivilprozeßordnung (ZPO) zugrundezulegen ist. Das SGG enthält keine internationalen Zuständigkeitsnormen. Ebensowenig weist die ZPO eine auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare internationale Zuständigkeitsvorschrift auf. Sie enthält insoweit lediglich wenige ausdrückliche Bestimmungen (vgl deren Aufzählung bei Schumann, aaO, Einl XV F, Randnote 755, und bei Geimer, aaO, Anm E IX 1 und 3 vor § 1). Sie treffen auf den hier gegebenen Fall der Klage eines ausländischen Sozialleistungsträgers gegen einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu.
Nach im Zivilprozeß geltenden Grundsätzen ist mangels ausdrücklicher Bestimmung in einem völkerrechtlichen Abkommen und im innerstaatlichen Prozeßrecht die internationale Zuständigkeit aus der innerstaatlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit herzuleiten. Bei Anwendung dieser Grundsätze wäre eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Dabei macht es wiederum keinen Unterschied, ob die innerstaatliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit dem SGG oder aber der ZPO entnommen wird. Im ersteren Fall ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt aus § 57 Abs 3 SGG, daß für die Klage das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten örtlich zuständig ist. Dasselbe gilt bei Heranziehung der ZPO, wonach grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig ist (§ 12 ZPO) und der allgemeine Gerichtsstand durch den Wohnsitz bestimmt wird (§ 13 ZPO). Allein hiernach wäre für die von der Klägerin erhobene Klage das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten örtlich zuständig.
Indes ist eine Übertragung der für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Zivilprozeß geltenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht statthaft und trotz Vorhandenseins eines inländischen Gerichtsstandes des Beklagten eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik nicht gegeben. Dem steht entgegen, daß für die Durchsetzung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche eine deutsche internationale Zuständigkeit nicht besteht (vgl Frank RabelsZ 34 -1970-, 56, 58, nach dessen Ansicht die Durchsetzbarkeit fremden öffentlichen Rechts durch deutsche Verwaltungsgerichte ein Problem der internationalen Zuständigkeit ist; unklar insoweit Schumann, aaO, Einl XV D, Randnote 737, der hierin anscheinend eine Frage der Gerichtsbarkeit sieht) und der von der Klägerin erhobene Rückforderungsanspruch nach den insoweit heranzuziehenden Maßstäben des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland ("lex fori") dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Nach allgemeiner, wenn auch unterschiedlich begründeter (vgl die Übersicht bei Frank, aaO, S 57 ff) Auffassung ist trotz Inlandberührung und örtlicher Zuständigkeit die deutsche internationale Zuständigkeit im allgemeinen ausgeschlossen, wenn Streitgegenstand ein ausländischer öffentlich-rechtlicher Anspruch ist (so Geimer, aaO, Anm E XI 1 vor § 1; vgl auch Mann RabelsZ 21 -1956-, 1, 10 ff; kritisch Frank, aaO, nach dessen Meinung - insbesondere S 74 - die internationale Zuständigkeit wenigstens dann bejaht werden sollte, wenn ein ausländischer Staat versucht, Geld- oder geldwerte Ansprüche einzuklagen, die ihren Ursprung in einer Tätigkeit des betreffenden Staates auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge haben). In der Rechtsprechung des BGH wird dazu ausgeführt, dem öffentlichen Kollisionsrecht wohne der Gedanke der Territorialität des Rechts inne. Es werde von der Vorstellung beherrscht, daß Bestimmungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht über die Landesgrenzen des rechtsetzenden Staates hinaus wirkten. Dabei seien als territorial begrenzt anwendbare Normen des ausländischen Rechts in diesem Sinne diejenigen Vorschriften anzusehen, welche der Verwirklichung wirtschafts- oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates dienten und aus Gründen des Staatsinteresses erlassen worden seien, im Gegensatz zu solchen Bestimmungen, die trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht dennoch ausschließlich oder vorwiegend dem Schutz oder den Interessen einzelner dienten oder einen billigen Ausgleich zwischen ihnen bezweckten (vgl vor allem BGHZ 31, 367, 371 f mwN sowie ferner BGHZ 32, 97, 101; 39, 220, 227; 43, 162, 165). Das bedeutet allerdings nicht, daß der ausländische Rechtssatz als solcher räumlich begrenzt ist. Vielmehr wird die Begrenzung der räumlichen Wirkung lediglich von außen an ihn herangetragen und er vom Standpunkt des deutschen Rechts aus so behandelt, als könne er nur Sachverhalte auf dem Gebiet des ihn erlassenden Staates erfassen (Müller-Gindullis, Das Internationale Privatrecht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1971, S 115 mit Fußnote 4). Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt ausgesprochen, daß nach völkerrechtlichen Grundsätzen staatliche Hoheitsgewalt im Sinne einer Auferlegung von Pflichten oder einer Vornahme von Zwang nur im eigenen Hoheitsbereich ausgeübt werden darf und ihre Schranke in den räumlichen Grenzen dieses Hoheitsbereiches findet (vgl zB jeweils mit eingehenden weiteren Nachweisen die Urteile des Senats in BSGE 47, 118, 120 = SozR 1200 § 35 Nr 1 S 3; BSGE 50, 165, 170 = SozR 2200 § 1246 Nr 64 S 197). Gleichermaßen spiegelbildlich ist es dann auch nicht zulässig, das Sozialrecht ausländischer Staaten innerhalb des Hoheitsbereiches der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden bzw seine Anwendbarkeit durchzusetzen (vgl Glimm DAngVers 1981, 240). Gegen die Durchsetzbarkeit ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche vor deutschen Gerichten wird vor allem angeführt, daß für die Verwirklichung und Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ziele eines ausländischen Staates eine Gerichtsbarkeit des Inlandes nicht zur Verfügung steht (vgl Kegel, Internationales Privatrecht, 4. Aufl 1977, S 504; Mann, aaO, S 19; Neuhaus RabelsZ 20 -1955-, 212; ders, Die Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 2. Aufl 1976, S 125, 183; Klaus Vogel, Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsrechtsnormen, 1965, S 195 f; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl 1974,§ 27 IV a, S 149; differenzierend in der Begründung Wengler in RGR-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl, Band VI, 1981, S 124 f mit Fußnoten 178 und 179).
Unter Heranziehung dieser im Ergebnis übereinstimmenden Grundsätze ist der von der Klägerin erhobene Rückforderungsanspruch vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar. Er gehört dem öffentlichen Recht an. Zwar hat ihn die Klägerin auf die zivilrechtlichen Grundlagen der unerlaubten Handlung und der ungerechtfertigten Bereicherung bzw auf entsprechende oder ähnliche Anspruchsgrundlagen des niederländischen Rechts gestützt. Das ist jedoch unerheblich. Die Frage, ob ein Anspruch dem öffentlichen oder aber dem Zivilrecht zuzuordnen ist, ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, die Qualifikation des Begriffs "öffentlich-rechtlich" richte sich nach der lex causae (vgl die Nachweise bei Frank, aaO, S 73, Fußnote 67) oder danach, ob es sich im Sinne des Völkerrechts um eine Angelegenheit handele, welche ausschließlich oder wenigstens im wesentlichen zu den inneren Angelegenheiten eines Staates gehöre (so Mann, aaO, S 19). Nach herrschender und vom Senat geteilter Ansicht jedoch ist für die Zuordnung eines Anspruchs entweder zum öffentlichen Recht oder zum Zivilrecht die lex fori maßgebend. Entscheidend kann nicht sein, welche Qualifikation das ausländische Recht vornimmt oder mit welcher Begründung und in welcher Form der erhobene Anspruch geltend gemacht wird. Die Möglichkeit einer Verfolgung und Durchsetzung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche kann wirksam nur dadurch ausgeschlossen werden, daß die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Fragen nach der lex fori vorgenommen wird (vgl vor allem Schumann, aaO, Einl XV D, Randnote 737; ferner Neuhaus, Die Grundbegriffe ..., aaO, S 125, und die Nachweise bei Frank, aaO, S 73, Fußnote 67).
Nach dem somit maßgebenden innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland gehört der gegen den Empfänger gerichtete Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Aufhebung des entsprechenden Bewilligungsbescheides zum öffentlichen Recht. Rechtsgrundlage hierfür ist bis zur Neufassung der Vorschrift mit Wirkung ab 1. Januar 1981 durch Art II § 2 Nr 18 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB 10) vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469) § 152 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gewesen. Nach § 152 Abs 1 Satz 1 AFG ist, soweit eine Entscheidung aufgehoben oder eine Leistung ohne Entscheidung gewährt worden ist, die Leistung unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe der Nrn 1 bis 5 zurückzuzahlen. Dieser durch Bescheid geltend zu machende (vgl BSGE 48, 120, 121 = SozR 4100 § 152 Nr 9 S 22) Rückforderungsanspruch dient zwar dem Ausgleich einer nicht gerechtfertigten Vermögensverschiebung und gleicht insofern dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- (BSG SozR 4100 § 152 Nr 8 S 19, 20). Gleichwohl stellen § 152 Abs 1 und 2 AFG eine gesetzliche Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar, die dieses Rechtsinstitut aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des Leistungsempfängers durch das Erfordernis weiterer subjektiver und objektiver Tatbestandsmerkmale lediglich in seinem Anwendungsbereich einschränkt (BSG SozR 4100 § 152 Nr 10 S 33 f; Nr 11 S 37). Die Rückforderungsregelung ist damit dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Sie ist mit Wirkung ab 1. Januar 1981 aufgehoben worden; seither gilt für die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 50 SGB 10. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs 1 SGB 10). Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten (§ 50 Abs 2 Satz 1 SGB 10). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs 3 Satz 1 SGB 10). Nach seiner Ausgestaltung und systematischen Einordnung ist § 50 SGB 10 eine nunmehr für alle Bereiche des Sozialrechts einheitliche Normierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und seiner Rechtsfolgen (Schroeder-Printzen/Wiesner, Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren-, 1981, § 50, Anm 1). Auch diese Rückforderungsregelung zählt somit zum öffentlichen Recht. Nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist demnach der von der Klägerin erhobene Anspruch als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
Das schließt seine Durchsetzbarkeit vor deutschen Gerichten aus. Die Klage ist unzulässig und deswegen die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
BSGE, 250 |
Breith. 1983, 552 |
IPRspr. 1983, 130 |