Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenkasse. keine Kostenbeteiligung bei Zahnersatzversorgung. Verursachung der Gesamtleistung durch anerkannte Schädigungsfolgen
Leitsatz (amtlich)
Eine Kostenbeteiligung der Krankenkasse bei Versorgung mit Zahnersatz wegen des mitbehandelten nichtschädigungsbedingten Zahnverlustes kommt nicht in Betracht, wenn die Gesamtleistung wesentlich durch anerkannte Schädigungsfolgen verursacht und nicht teilbar ist.
Normenkette
BVG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 6, § 18c Abs. 5 Sätze 2-3, § 19; SGB V § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 30 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2001 aufgehoben und die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17. Oktober 2000 zurückgewiesen.
Das klagende Land hat dem Beigeladenen dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Erstattung eines Kostenanteils von 692,88 DM (= 354,26 €) für einen dem Beigeladenen vom Versorgungsträger gewährten Zahnersatz.
Bei dem 1920 geborenen, bei der Beklagten gegen Krankheit versicherten Beigeladenen sind als Folgen im Krieg erlittener Schädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von insgesamt 100 vH folgende Gesundheitsstörungen anerkannt: “Totaler Zahnverlust im Oberkiefer. Verlust der Zähne unten rechts 5 bis 8 und unten links 4 bis 7; Verformung der rechten Kieferhöhle. Arthrosis deformans beider Kiefergelenke mit Kieferklemme 2. Grades; Erblindung des rechten Auges, starke Herabsetzung des Sehvermögens des linken Auges” (Bescheid des Versorgungsamts Dortmund vom 25. Mai 1981). Das klagende Land gewährte ihm auf den im Dezember 1997 vom behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan, der eine Erneuerung des Zahnersatzes im Oberkiefer voll und im Unterkiefer mit Ausnahme zweier Teleskopkronen auf den Zähnen 3 jeweils rechts und links vorsah, mit Bescheid vom 5. Februar 1998 Heilbehandlung als Sachleistung.
Mit der Begründung, nur 21/26 der dem Zahnarzt vergüteten Gesamtkosten von 3.603,00 DM seien durch Schädigungsfolgen bedingt und 5/26 habe es nach § 10 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet, forderte das Land mit Schreiben vom 22. Juni 1998 von der Beklagten als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für den Beigeladenen, den Betrag (in Höhe der Aufwendungen, die die Beklagte sonst als Leistung gewährt hätte) von 692,88 DM zu erstatten, und erhob Klage, nachdem die Beklagte die Kostenerstattung unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 31/93 – SozR 3-3100 § 18c Nr 2) ablehnte.
In seinem klagabweisenden Urteil vom 17. Oktober 2000 hat das Sozialgericht (SG) eine Erstattungspflicht der Beklagten verneint, weil der Ausschluss der Erstattung nach § 18c Abs 5 Satz 3 BVG stets greife, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung nach dem Kausalitätsgrundsatz der wesentlichen Bedingung, die nach der Rechtsprechung des BSG (aaO SozR 3-3100 § 18c Nr 2) auch bei kostenmäßig abgrenzbaren, technisch aber integrierten Teilen einheitlicher Sachleistungen anzuwenden sei, als Folge einer Schädigung verursacht sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 18. Oktober 2001 das Urteil des SG “geändert” und die Beklagte verurteilt, dem klagenden Land 692,88 DM zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Erstattungsregelung in § 18c Abs 5 Satz 2 iVm Satz 3 BVG knüpfe an die grundsätzliche Verteilung der Heilbehandlungskosten im BVG an und sei Ausdruck der subsidiären Leistungspflicht der Kriegsopferversorgung bei Nichtschädigungsfolgen (§ 10 Abs 2 iVm § 10 Abs 7 Buchst d BVG). Als Folge davon ergebe sich grundsätzlich einheitlich bei dem jeweiligen Fall der Heilbehandlung in Abhängigkeit von der wesentlichen Mitursächlichkeit anerkannter Schädigungsfolgen, ob die Versorgungsverwaltung oder ggf die Krankenkasse die Kosten zu tragen habe. Mit der Zuständigkeit gemäß § 18c Abs 1 BVG werde grundsätzlich nur in den Fällen, in denen Schädigungsfolgen nach der Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung für die Versorgung ursächlich seien, auch die endgültige Kostentragung festgelegt, und zwar auch dann, wenn die einheitliche Leistung Bestandteile enthalte, die überwiegend aus nichtschädigungsbedingten Gründen erforderlich seien. Eine Ausnahme erfahre dieser Grundsatz in den Fällen, in denen das Gesetz selbst die Grundsätze der Kostentragung nach § 10 Abs 1 BVG verändere. Den Anspruch auf Heilbehandlung modifiziere in diesem Sinne § 18 Abs 6 BVG. Wenn danach dem Beschädigten im Fall, dass er wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Gesetz bestehe, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lasse, an Stelle der Leistung nach § 11 Abs 1 Nr 4 BVG für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuss in angemessener Höhe gewährt werden könne, so erlaube diese Bestimmung auch, eine ggf einheitliche Versorgung mit Zahnersatz kostenmäßig zu teilen. Denn nach seinem Sinn und Zweck, wie er auch in der Gesetzesbegründung und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck komme und in der Literatur verstanden werde, liege § 18 Abs 6 BVG der Rechtssatz zu Grunde, dass sich der Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz abweichend von § 10 Abs 1 BVG grundsätzlich auf die Versorgung mit Zähnen beschränke, bei der die den Versorgungsanspruch auslösenden Gesundheitsstörungen als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht seien.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 10 Abs 1 und 2, § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und § 18 Abs 6 sowie von § 18c Abs 1 und Abs 5 Satz 2 und 3 BVG. Sie trägt vor, die mögliche Kostenaufteilung, die einem Ausschluss der Erstattungspflicht nach § 18c Abs 5 Satz 3 BVG entgegenstehen könne, komme hier nicht in Betracht. Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Urteile des 3. Senats vom 22. August 2001 – B 3 KR 9/00 R – SozR 3-3100 § 18c Nr 4 und vom 8. Juni 1994 – 3/1 RK 3/93 – SozR 3-3100 § 18c Nr 2) habe es sich zum einen bei dem hier in Rede stehenden “Zahnersatz” nicht um eine teilbare Leistung gehandelt; schon der Heil- und Kostenplan sei für die Sachleistung als Ganzes erstellt worden, und die angefallenen Kosten ließen sich nicht im Einzelnen auf jeden zu ersetzenden Zahn aufteilen; darüber hinaus sei die Unterkieferprothese auch auf einer einheitlichen metallenen Unterkonstruktion befestigt worden, die die Leistung technisch untrennbar und eine exakte Kostenaufteilung auf die einzelnen Zähne unmöglich mache. Zum anderen seien die Schädigungsfolgen angesichts des Verhältnisses von schädigungsbedingt verlorenen Zähnen zu seinerzeit verbliebenen Zähnen als wesentliche Bedingung für die notwendige Versorgung mit Zahnersatz anzusehen. Eine zumindest kostenmäßige Teilbarkeit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 18 Abs 6 BVG ableiten, weil diese Norm auf den Fall des schwerbeschädigten Beigeladenen nicht anwendbar sei; bei ihm erstrecke sich der Anspruch auf Zahnersatz auf Grund seines umfassenden Heilbehandlungsanspruchs nach § 10 Abs 1 iVm Abs 2 BVG nicht nur auf die schädigungsbedingten Zahnverluste, mithin sei die Versorgungsverwaltung an einer Auftragserteilung auch bezüglich der nicht schädigungsbedingten Beeinträchtigungen nicht gehindert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2001 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17. Oktober 2000 zurückzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Auffassung der Revisionsklägerin hätte zur Folge, dass in Fällen der vorliegenden Art die Frage, ob die Krankenkasse an den Kosten des Zahnersatzes zu beteiligen sei, von der behandlungstechnischen Vorgehensweise des behandelnden Zahnarztes abhängig wäre. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum § 18 Abs 6 BVG nur bei solchen Beschädigten anwendbar sein solle, die nicht zugleich Schwerbeschädigte seien. Denn auch Schwerbeschädigte hätten Anspruch auf Heilbehandlung für nicht als Schädigungsfolgen anerkannte Gesundheitsstörungen nur, wenn nicht ein Ausschlusstatbestand nach § 10 Abs 7 BVG gegeben sei, insbesondere kein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet sei (§ 10 Abs 7 Buchst d BVG).
Der Beigeladene erklärt, sich nicht zur Sache äußern und keinen Antrag stellen zu wollen.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie ist entgegen der Auffassung des LSG nicht verpflichtet, dem klagenden Land anteilige Kosten des beim Beigeladenen vorgenommenen Zahnersatzes zu erstatten. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch besteht nicht. Zwar sind die Voraussetzungen des § 18c Abs 5 Satz 2 BVG erfüllt; es greift jedoch der Ausschlussgrund des § 18c Abs 5 Satz 3 BVG ein. Ein Anspruch nach den allgemeinen Erstattungsregelungen der §§ 104, 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) scheidet aus.
1. Nach § 18c Abs 5 Satz 2 BVG ist ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, der eine Sachleistung, eine Zuschuss- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschussleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht erbringt, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte.
Dieser Fall liegt hier vor. Wenn ihm der Versorgungsträger nicht Zahnersatz als Sachleistung gewährt hätte, hätte der Beigeladene die Beklagte – was zwischen ihr und dem klagenden Land auch unstreitig ist – gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm § 27 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 sowie § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2266) auf Leistung eines Zuschusses bei Zahnersatz in Anspruch nehmen können. Dass der Beigeladene die Gewährung dieser Leistung bei der Beklagten nicht beantragt hat, steht dem in § 18c Abs 5 Satz 2 BVG als Ausgleichsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern geregelten Erstattungsanspruch des Versorgungsträgers nicht entgegen (BSG Urteile vom 16. Dezember 1976 – 10 RV 201/75 – SozR 3100 § 18c Nr 3, vom 13. Juli 1977 – 3 RK 84/76 – BSGE 44, 133, 135 f = SozR 1500 § 31 Nr 1 und – 3 RK 3/77 – SozR 3100 § 18c Nr 6 sowie vom 30. Mai 1978 – 1 RA 81/77 – SozR 3100 § 18c Nr 9 – jeweils zur gleich lautenden Vorgängerregelung in § 18c Abs 6 Satz 2 BVG).
2. Die Erstattungspflicht besteht nach § 18c Abs 5 Satz 3 BVG jedoch ua dann nicht, “wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist”.
Dieser Ausschlussgrund ist hier gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob beim Beigeladenen der Verlust der weiteren Zähne in einem ursächlichen Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen steht. Denn auch dann, wenn man allein auf den Unterkiefer abstellt, ist dessen Versorgung mit Zahnersatz zum einen wesentlich durch anerkannte Schädigungsfolgen mitverursacht; zum anderen ist von einer einheitlichen Behandlung auszugehen, bei der sich der Ersatz derjenigen Zähne, deren Verlust nicht als Schädigungsfolge anerkannt ist, sachlich und rechnerisch nicht abgrenzen lässt. Daher umfasst der Heilbehandlungsanspruch des Beigeladenen, an den der Ausschlusstatbestand des § 18 Abs 5 Satz 3 BVG anknüpft, den geltend gemachten (Mehr)aufwand für den Ersatz dieser Zähne selbst dann, wenn ihr Verlust in keinem ursächlichen Zusammenhang zu den anerkannten Schädigungsfolgen steht.
a) Wie bereits aus dem Vergleich des Wortlauts dieser Vorschrift mit dem des § 10 Abs 1 BVG ersichtlich, stellt der angeführte Ausschlusstatbestand des § 18c Abs 5 Satz 3 BVG darauf ab, dass der Versorgungsträger dem Beschädigten die Heilbehandlung nach § 10 Abs 1 BVG schuldet. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 BVG besteht ein Anspruch des Beschädigten auf Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Schädigungsfolge anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht sind. Die nach § 10 BVG zu gewährende Heilbehandlung umfasst ua die Versorgung mit Zahnersatz (§ 11 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BVG).
b) Unerheblich ist insoweit, dass das klagende Land durch Bescheid des Versorgungsamts vom 5. Februar 1998 an den Beigeladenen ua entschieden hat, die Versorgung mit Zahnersatz werde nach § 10 Abs 1 BVG für den als Schädigungsfolge anerkannten Zahnschaden und wegen der nicht als Folge einer Schädigung anerkannten Zahnschäden nach § 10 Abs 2 BVG gewährt. An diesen ausschließlich an den beigeladenen Versorgungsberechtigten gerichteten Bescheid – über den die Beklagte lediglich mit Schreiben des Versorgungsamts vom 6. Februar 1998, in dem ein Erstattungsanspruch nach § 18c Abs 5 Satz 2 BVG angemeldet wurde, unterrichtet worden ist – ist der im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Träger der Krankenversicherung nicht gebunden (vgl auch BSG Urteil vom 22. Juni 1977 – 10 RV 29/76 – SozR 3100 § 18c Nr 5).
c) Zwar haben Schwerbeschädigte unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 BVG auch Anspruch auf Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht als Schädigungsfolge anerkannt sind. Solche Leistungen werden aber vom Ausschluss der Erstattung in § 18c Abs 5 Satz 3 BVG nur erfasst, wenn die behandelte Gesundheitsstörung weder Schädigungsfolge ist noch durch Schädigungsfolgen verursacht wurde. Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander bestimmt diese Vorschrift mithin, dass – ungeachtet der Regelung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungen in § 18c Abs 1 bis 3 BVG, wonach die Versorgungsverwaltung für die hier in Rede stehende Leistung zuständig ist – die Kosten für die Behandlung von Schädigungsfolgen der Versorgungsverwaltung zur Last fallen sollen, die Kosten für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen hingegen in erster Linie anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (BSG Urteile vom 16. Dezember 1976 – 10 RV 201/75 – SozR 3100 § 18c Nr 3 S 9 f mwN, vom 22. Juni 1977 – 10 RV 29/76 – SozR 3100 § 18c Nr 5, S 13 f, vom 30. Mai 1978 – 1 RA 81/77 – SozR 3100 § 18c Nr 9, S 25 – jeweils zur Vorgängerregelung in § 18c Abs 6 Satz 2 und 3, im Ergebnis ebenso BSG Urteile vom 8. Juni 1994 – 3/1 RK 31/93 – SozR 3-3100 § 18c Nr 2, S 7 und vom 22. August 2001 – B 3 KR 9/00 R – SozR 3-3100 § 18c Nr 4, S 17 f). Wenn ein Anspruch des Beschädigten auch gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger besteht, kommt es für die Frage, ob die Kosten einer vom Versorgungsträger erbrachten Leistung nach § 18c Abs 5 Satz 2 und 3 BVG (endgültig) vom Versorgungsträger zu tragen sind, daher darauf an, ob die Leistung gemäß § 10 Abs 1 BVG geschuldet war.
d) Die durch den Zahnersatz behandelten Gesundheitsstörungen waren insgesamt iS des § 10 Abs 1 Satz 1 BVG als Schädigungsfolgen anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht. Davon sind auch die Vorinstanzen – allerdings ohne nähere Feststellungen – ausgegangen.
aa) Hinsichtlich des Zahnersatzes für den Oberkiefer folgt dies bereits daraus, dass insoweit ein “totaler Zahnverlust” als Schädigungsfolge anerkannt ist.
bb) Die Notwendigkeit des Zahnersatzes für den Unterkiefer wiederum ist, auch getrennt gesehen, wesentlich schädigungsbedingt (zur im Versorgungsrecht geltenden Ursachentheorie der wesentlichen Bedingung vgl ua Urteile des BSG vom 8. August 1974 – 10 RV 209/73 – SozR 3610 § 4 Nr 1, vom 16. März 1978 – 10 RV 29/77 – SozR 3100 § 18 Nr 5 und vom 8. Juni 1994 – 3/1 RK 31/93 – SozR 3-3100 § 18c Nr 2; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG-Komm, § 10 Anm 2, Stand: September 2001, Anm 6, Stand: März 2000). Denn die Mehrzahl der durch den Zahnersatz zu ersetzenden Zähne ist schädigungsbedingt verloren: der Verlust von acht Zähnen (5, 6, 7 und 8 rechts; 4, 5, 6, 7 links) ist als Schädigungsfolge anerkannt, von den restlichen Zähnen sind noch zwei, nämlich die Zähne 3 links und rechts, vorhanden und dienen mittels der für sie gefertigten Teleskopkronen der Unterkieferprothese als Halteelemente. Angesichts dieser Relation kann dahinstehen – was im vorliegenden Verfahren noch nicht näher erörtert wurde – ob nicht auch der (bisher) nicht als Schädigungsfolge anerkannte Verlust der übrigen (sechs) Zähne im Unterkiefer in Wahrheit schädigungsbedingt ist.
cc) Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Zahnersatz für den Unterkiefer auch getrennt einerseits für schädigungsbedingt, andererseits für nicht schädigungsbedingt verlorene Zähne hätte angefertigt werden können.
Nach der Rechtsprechung des BSG umfasst der Heilbehandlungsanspruch nach § 10 Abs 1 BVG den durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen bedingten Mehraufwand der schädigungsbedingten Behandlung nur, wenn die als Heilbehandlung gewährte Gesamtleistung unteilbar ist; letzteres hängt nicht von der Art der Durchführung der Behandlung, sondern davon ab, ob eine sachliche und rechnerische Abgrenzung ausscheidet (vgl BSG Urteile vom 16. März 1978 – 10 RV 29/77 – SozR 3100 § 18 Nr 5, vom 8. Juni 1994 – 3/1 RK 31/93 – SozR 3-3100 § 18c Nr 2 und vom 22. August 2001 – B 3 KR 9/00 R – SozR 3-3100 § 18c Nr 4 zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch den Versorgungsträger; vgl auch BSG Urteile vom 5. April 1974 – 9 RV 54/73 – SozR 3100 § 19 Nr 1 und vom 24. März 1977 – 10 RV 71/76 – SozR 3100 § 19 Nr 4 – zum Ersatzanspruch der Krankenkasse, wenn nur der Mehraufwand für eine von der Krankenkasse geschuldete Leistung schädigungsbedingt ist). Jedoch ist im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Kaufähigkeit des Beigeladenen an Stelle der vorgenommenen einheitlichen prothetischen Versorgung seines Unterkiefers auch durch voneinander abgrenzbare Zahnersatzleistungen hätte hergestellt bzw erhalten werden können. Weiterer Ermittlungen bedurfte es insoweit nicht (zu den Grenzen der Ermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren vgl BSG Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 65/01 R – BSGE 89, 243, 247 mwN).
3. § 18 Abs 6 BVG ändert – entgegen der Rechtsansicht des LSG – an dem in Anwendung des § 18c Abs 5 Satz 2 iVm § 10 Abs 1 BVG gewonnenen Ergebnis nichts. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
“An Stelle der Leistung nach § 11 Abs 1 Nr 4 kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuss in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein Anspruch nach diesem Gesetz besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lässt.”
Es geht dabei zum einen um eine Ermessensleistung (“kann”), zum anderen um einen Zuschuss an Stelle einer Sachleistung für eine Heilbehandlung (in Gestalt von Zahnersatz), die vom gesetzlichen Heilbehandlungsanspruch des Beschädigten (nach § 10 Abs 1 und 2 BVG) nicht umfasst wird (so auch Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Komm zum BVG, 7. Aufl 1992, § 11 RdNr 35). Letzteres ergibt sich aus der Formulierung “wegen des Verlustes weiterer Zähne, für die kein Anspruch nach diesem Gesetz besteht”. Damit erfasst die Regelung nicht den Fall, dass – wie beim Beigeladenen – bereits nach § 10 Abs 1 BVG Zahnersatz auch für einen (möglicherweise) nicht schädigungsbedingten Zahnersatz zu leisten ist. Für eine Lösung, wonach dieser Anspruch dem Grunde nach eingeschränkt werde, indem das Kausalitätsprinzip der wesentlichen Bedingung nicht gelten solle (so Doering, VersorgB 1984, 112, 113; zustimmend wohl auch Wilke, aaO, § 10, RdNr 7), findet sich im Gesetz keine Stütze. Anders als das LSG meint, lassen auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung dieser Regelung als § 18 Abs 4 BVG durch Art 1 Nr 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kriegsopferrechts (Drittes Neuordnungsgesetz-KOV – 3. NOG-KOV) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) keinen dahingehenden Willen des Gesetzgebers erkennen.
Die von § 18 Abs 6 BVG erfassten Fallgestaltungen zeichnen sich dadurch aus, dass “zu den schädigungsbedingten Zahnverlusten weitere Zahnverluste hinzugetreten sind, der Anspruch auf Zahnersatz sich aber nur auf die schädigungsbedingten Verluste beschränkt” (so ausdrücklich die Begründung zu Art 1 Nr 13 3. NOG-KOV, vgl Regierungsentwurf, BT-Drucks V/1012, S 25 sowie Bericht des Abgeordneten Maucher zu BT-Drucks V/1216, S 4), dh der schädigungsbedingte Zahnverlust ist nicht die wesentliche Ursache für den insgesamt notwendigen Zahnersatz, und für den nicht schädigungsbedingten Zahnersatz besteht auch kein Anspruch nach § 10 Abs 2 BVG. In diesen Fällen erfolgt der sog erweiterte Zahnersatz im Sinne des § 18 Abs 6 BVG “wegen” des nicht schädigungsbedingten Verlustes der weiteren Zähne. Die Zuschussregelung ermöglicht eine anteilige Leistung für den mitversorgten schädigungsbedingten Zahnverlust bei einer nicht wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingten einheitlichen Gesamtleistung, die der Versorgungsträger als Sachleistung nicht erbringen kann. Die Verwaltungsvorschrift Nr 5 zu § 18 Abs 6 BVG, wonach in diesem Fall eine Kostenaufteilung im Verhältnis der Zahl der schädigungsbedingt zu ersetzenden zu der Zahl der insgesamt zu ersetzenden Zähne zu erfolgen habe, lässt sich demzufolge nicht – wie das LSG meint – auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen, bei der der erweiterte Zahnersatz bereits vom gesetzlichen Heilbehandlungsanspruch umfasst ist.
4. Der Senat lässt dahinstehen, ob § 18c Abs 5 Satz 2 und 3 BVG als abweichende Regelung iS von § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch den §§ 104, 105 SGB X vorgeht (zum Konkurrenzverhältnis der genannten Vorschriften vgl BSG Urteil vom 25. April 1984 – 8 RK 25/82 – SozR 3100 § 18c Nr 18; Rohr/Sträßer/Dahm aaO, § 18c Anm 4, Stand: Juni 2002). Denn die Versorgungsverwaltung hat jedenfalls – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – den Zahnersatz weder als nachrangiger noch als unzuständiger Leistungsträger gewährt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
FEVS 2003, 503 |
SozR 4-3100 § 18c, Nr. 1 |