Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienheimbau. Selbsthilfearbeiten. Entästen von Bäumen für Bauholz. zuständiger Unfallversicherungsträger
Orientierungssatz
1. Auch ein Unternehmer kann vorübergehend in einem fremden Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Dies ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen, wenn der Unternehmer in seinem eigenen Unternehmen Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, selbst wenn, wie dies bei der Ausführung einer einheitlichen Arbeit häufig der Fall ist, durch die Tätigkeit auch die Interessen eines anderen Unternehmers gefördert werden (vgl BSG 1974-06-27 2 RU 307/73 = SozR 2200 § 539 Nr 2).
2. Für die Begriffsbestimmung der Selbsthilfe ist WoBauG 2 § 36 Abs 2 aufgrund der Bezugnahme in RVO § 539 Abs 1 Nr 15 S 3 maßgebend. Hiernach gehören zur Selbsthilfe alle die "Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden". Weder diese Begriffsbestimmung noch der Sinn des RVO § 539 Abs 1 Nr 15 rechtfertigen es, die Selbsthilfe auf Arbeitsleistungen am Bauvorhaben selbst oder auf Tätigkeiten im örtlichen Bereich des Familienheimes zu beschränken. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens steht. Versichert sind die Personen, die "bei dem" Bau und nicht nur die "an dem" Bau eine Arbeit leisten (vgl BSG 1972-02-29 2 RU 159/69 = BSGE 34, 82).
3. Das Entästen von gefällten Bäumen, die als Bauholz für das steuerbegünstigte Familienheim verwendet werden soll, zählt bereits zur Selbsthilfe iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 15.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 15 Fassung: 1963-04-30, § 657 Abs 1 Nr 8 Fassung: 1963-04-30; WoBauG 2 § 36 Abs 2
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 25.10.1977; Aktenzeichen L 3 U 103/75) |
SG Landshut (Entscheidung vom 25.02.1975; Aktenzeichen S 6 U 244/73) |
Tatbestand
Die beteiligten Versicherungsträger streiten über die Zuständigkeit für die Entschädigung eines Unfalls, den der Beigeladene zu 1 - G T - erlitten hat.
T war als Arbeiter in einem Unternehmen beschäftigt, das Mitglied der Berufsgenossenschaft (BG) der k und G (Beigeladene zu 2) ist. Er plante 1972 den Bau eines Familienheimes iS des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBG). Das für den Bau erforderliche Holz erhielt er kostenlos aus dem Wald seines Schwiegervaters, A S, der mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Mitglied der Klägerin (Landwirtschaftliche BG N - C - LBG-) ist. Beim Fällen der Bäume am 18. März 1972 wurde S die Motorsäge von einem stürzenden Baum aus der Hand geschleudert; T, der die gefällten Bäume lediglich entästete, wurde von der Säge am linken Bein getroffen. Die Klägerin gewährte dem Verletzten als vorläufige Fürsorge gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Verletztenrente, zuletzt als Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH. Die Beigeladene zu 2 erstattet ihr die erhöhten Leistungen gemäß § 788 RVO.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 sind der Auffassung, der beklagte Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) sei für die Entschädigung zuständig, da T den Unfall bei Selbsthilfearbeiten iS des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO erlitten habe. Der Beklagte hält demgegenüber die Klägerin für zuständig, da das Fällen der Bäume eine Erntetätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen des A S gewesen sei.
Die Klage der LBG mit dem Antrag, den Beklagten als den im vorliegenden Fall zuständigen Versicherungsträger festzustellen, hat das Sozialgericht (SG) Landshut durch Urteil vom 25. Februar 1975 abgewiesen. Das SG hat angenommen, T sei bei seiner Tätigkeit sowohl wie ein Arbeitnehmer oder wie ein Unternehmer im landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters, als auch im Rahmen der eigenen Selbsthilfearbeiten gegen Arbeitsunfall versichert gewesen. Für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Versicherungsträgers sei hier darauf abzustellen, daß sich der Unfall örtlich und nach der typischen Gefahr im Bereich der Landwirtschaft ereignet habe. Deshalb sei die Klägerin zuständig. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 25. Oktober 1977 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: T habe, selbst wenn seine Mithilfe beim Absägen der Bäume schon als eine Selbsthilfetätigkeit beim Bau eines Familienheimes iS des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO anzusehen sei, jedenfalls auch nach § 539 Abs 2 RVO wie ein im land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen seines Schwiegervaters S Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden. Bei der Beurteilung der Zuständigkeit für die Entschädigung sei darauf abzustellen, daß die Tätigkeit ausschließlich im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens verrichtet worden und nach ihrer Art und nach den damit verbundenen Gefahren für dieses Unternehmen kennzeichnend gewesen sei. Die Bedeutung der ursächlichen Beziehung zum Bau des Familienheimes trete demgegenüber zurück. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der Klägerin.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ua vorgetragen: Das Fällen der Bäume könne entgegen der Auffassung des LSG nicht als forstwirtschaftliche Aberntung gewertet werden. Der Holzeinschlag habe vielmehr ausschließlich der Selbsthilfe beim Bau des Familienheimes gedient.
T habe deshalb als Unternehmer dieser Selbsthilfetätigkeit gemäß § 539 Abs 1 Nr 15 RVO und nicht wie ein im land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen seines Schwiegervaters Beschäftigter gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Die Anwendung des § 539 Abs 2 RVO setze überdies voraus, daß nicht schon nach Abs 1 dieser Vorschrift Versicherungsschutz bestehe.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 25. Oktober 1977 und des Sozialgerichts Landshut
vom 25. Februar 1975 aufzuheben und festzustellen,
daß der Beklagte der zur Entschädigung des von
G T am 18. März 1972 erlittenen Unfalls zuständige
Versicherungsträger ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Absägen stehenden Holzes sei, da es erst der Gewinnung von Baumaterial diene, begrifflich keine Tätigkeit bei dem Bau eines Familienheimes. Selbst wenn jedoch hier ein Konkurrenzverhältnis zwischen § 539 Abs 1 Nr 15 und § 539 Abs 2 RVO bestünde, trägen die Merkmale der Nr 15 in den Hintergrund, da die Holzfällarbeiten nach ihrer Art und den mit ihnen verbundenen Gefahren für das forstwirtschaftliche Unternehmen kennzeichnend gewesen seien. Das Fällen von Bäumen zur späteren Verarbeitung und der Abtransport des Holzes sei so lange dem forstwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen, bis der Holzlagerplatz ("Ganterplatz") erreicht sei. Darüber hinaus verlange die Rechtssicherheit, das Fällen von Bäumen stets dem Waldeigentümer zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO gegeben seien.
Der Beigeladene zu 1) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die zulässige Revision der Klägerin ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 SGG).
Die Klägerin gewährt dem Beigeladenen zu 1 vorläufige Fürsorge gemäß § 1735 RVO in der bis zum 1975-12-31 geltenden Fassung (s Art II § 4 Nr 3 SGB I vom 1975-12-11 - BGBl I 3015 -). Ihre Klage auf Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist demnach zulässig (s ua BSG SozR 1500 § 55 Nr 4).
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß dem Verletzten gegenüber immer nur ein einziger Unfallversicherungsträger zur Leistung verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung, die vom Schrifttum geteilt wird, s BSG SozR 2200 § 539 Nr 34 mit Nachweisen) und die hier zu entscheidende Frage, welcher Versicherungsträger zuständig ist, davon abhängt, aufgrund welcher Vorschrift für den Beigeladenen T Versicherungsschutz bestanden hat und welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit versicherungsrechtlich zuzurechnen ist (s BSG aaO). Dem LSG ist jedoch nicht in seiner Auffassung zu folgen, die Klägerin (LBG) habe dem Beigeladenen T die Entschädigung zu leisten, da dieser sowohl im Rahmen der Selbsthilfe für seinen Familienheimbau (§ 539 Abs 1 Nr 15 RVO), als auch wie ein im land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen seines Schwiegervaters S Beschäftigter (§ 539 Abs 2 RVO) tätig geworden sei, die Bedeutung der ursächlichen Beziehung der unfallbringenden Tätigkeit zum Bau des Familienheimes nach der Lage des Falles jedoch in den Hintergrund trete.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wollte T einen Wohnhausneubau errichten, durch den steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollten. Das für den Neubau erforderliche Holz erhielt er kostenlos aus dem Wald seines Schwiegervaters, des Landwirts S. Am Unfalltag fällte S die Bäume, die nach entsprechender B- und Verarbeitung als Bauholz verwendet werden sollten. T entästete die gefällten Bäume und wurde bei dieser Tätigkeit durch die Motorsäge verletzt, die S aus der Hand geschleudert worden war.
Bei dieser Sachlage war T entgegen der Auffassung des LSG nicht wie ein aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei seinem Schwiegervater S Beschäftigter (§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO) gegen Arbeitsunfall versichert. Der Versicherungsschutz ist nach diesen Vorschriften zwar gegeben, wenn es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Außerdem wird für den Versicherungsschutz insoweit jedoch vorausgesetzt, daß die zu beurteilende Tätigkeit unter solchen Umständen geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) ähnlich ist; dies erfordert, daß durch sie ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (s BSGE 5, 168, 174; SozR Nr 16 zu § 539 RVO; BSG Urteil vom 26. März 1980 - 2 RU 69/78 -). Auch ein Unternehmen kann hiernach vorübergehend in einem fremden Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Dies ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen, wenn der Unternehmer in seinem eigenen Unternehmen Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, selbst wenn, wie dies bei der Ausführung einer einheitlichen Arbeit häufig der Fall ist, durch die Tätigkeit auch die Interessen eines anderen Unternehmers gefördert werden (s BSGE 5, 168, 174; 7, 195, 197; SozR 2200 § 539 Nr 2, jeweils mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 476 h; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl Anm 100 letzter Absatz; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl Kennzahl 302 S 1). Mit der unfallbringenden Tätigkeit - dem Entästen der Bäume, die von seinem Schwiegervater gefällt worden waren - verrichtete T eine Tätigkeit, die zu seinem Aufgabenkreis als Bauherr und damit Unternehmer eines Familienheimes gehörte; denn die gefällten Bäume sollten nach entsprechender Be- und Verarbeitung als Bauholz für sein Wohnhaus verwendet werden.
Für Versicherte in den Fällen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO sind gemäß § 657 Abs 1 Nr 8 RVO die Gemeinden und Gemeindeunfallversicherungsverbände Träger der Unfallversicherung. Im vorliegenden Fall wäre demnach der beklagte GUV zur Entschädigung verpflichtet, wenn T zu dem durch § 539 Abs 1 Nr 15 RVO geschützten Personenkreis gehörte. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind ua alle Personen, die beim Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung) im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen; zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhaben erbracht werden a) von dem Bauherrn selbst, b) von seinen Angehören, c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit (§ 539 Abs 1 Nr 15 Satz 3 RVO iVm § 36 Abs 2 des 2. WoBG idF vom 1. September 1965 - BGBl I, 1618 -).
Diese Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil insoweit gegeben, als T Bauherr eines steuerbegünstigten Familienheimes war und zur Unfallzeit im Rahmen der Selbsthilfe beim Bau tätig war. Eine Selbsthilfe begründet den Versicherungsschutz allerdings nur, wenn der durch ihren Wert gegenüber den üblichen Unternehmerkosten ersparte Betrag wenigstens 1,5 vH der Gesamtkosten des Bauvorhabens deckt (BSGE 28, 122, 126). Ob dies hier der Fall war, ist im Urteil nicht festgestellt. Da es für den Versicherungsschutz des Beigeladenen T und die Zuständigkeit des beklagten GUV (§ 657 Abs 1 Nr 8 iVm § 539 Abs 1 Nr 15 RVO) darauf ankommt, ist diese Feststellung vom LSG nachzuholen. Dabei wird das LSG davon auszugehen haben, daß die Tätigkeit des Beigeladenen T - das Entästen der gefällten Bäume, die als Bauholz für das Familienheim verwendet werden sollten - bereits zur Selbsthilfe iS des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO zählte.
Für die Begriffsbestimmung der Selbsthilfe ist § 36 Abs 2 des 2. WoBG aufgrund der Bezugnahme in § 539 Abs 1 Nr 15 Satz 3 RVO maßgebend. Hiernach gehören zur Selbsthilfe alle die "Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden". Weder diese Begriffsbestimmung noch der Sinn des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO rechtfertigen es, die Selbsthilfe auf Arbeitsleistungen am Bauvorhaben selbst oder auf Tätigkeiten im örtlichen Bereich des Familienheimes zu beschränken. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens steht. Versichert sind die Personen, die "bei dem" Bau und nicht nur die "an dem" Bau eine Arbeit leisten (BSGE 34, 82, 83; Brackmann aaO S 474 w III; Lauterbach aaO Anm 93 zu § 539; Podzun aaO Kennzahl 300 S 42). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Februar 1972 (aaO) das Herausschleifen von Holz aus dem Wald für den Transport zum Sägewerk, wo es für den Bau eines Familienheimes zugeschnitten werden sollte, als eine dem Bauvorhaben unmittelbar dienende Arbeitsleistung und deshalb als eine Selbsthilfearbeit iS des § 537 Nr 13 RVO aF (§ 539 Abs 1 Nr 15 RVO) gewertet. Im Unterschied zu dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat sich der Unfall hier zwar in einem früheren Stadium der Arbeiten zur Beschaffung von Bauholz für den Familienheimbau ereignet, nämlich beim Entästen der gefällten Bäume, die für die Verwendung beim Bau bestimmt waren. Nach der Lage des Falles diente aber diese Arbeitsleistung ebenfalls unmittelbar dem Bauvorhaben und stand mit diesem in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang. Der erkennende Senat hat dies in einem am 26. März 1980 ergangenen Urteil (2 RU 13/78) auch für einen Fall angenommen, in dem ein Verletzter beim Fällen von Bäumen zur Erlangung von Bauholz für ein Familienheim tätig war. Die Einbeziehung der unfallbringenden Tätigkeit in die Selbsthilfe steht im Einklang mit Sinn und Zweck des § 539 Abs 1 Nr 15, einem Bauherrn, der mangels ausreichender wirtschaftlicher Mittel genötigt ist, sein Familienheim - ebenso ähnliche vom Gesetzgeber aus familienpolitischen Gesichtspunkten begünstigte Arten des Wohnungsbaus - ganz oder teilweise selbst zu erstellen, und den ihn hierbei unterstützenden Personen - beitragsfrei - Unfallschutz zu gewähren (s BSGE 28, 128, 129; 34, 82, 84).
Der Umstand, daß gemäß § 539 Abs 1 Nr 15 Satz 2 RVO ua schon für die Selbsthilfe bei der Aufschließung und Kultivierung des Geländes Versicherungsschutz besteht, läßt überdies den Willen des Gesetzgebers erkennen, den Kreis der Selbsthilfetätigkeiten hinsichtlich ihrer Art nicht eng zu ziehen.
Ergibt sich nach der Zurückverweisung, daß der erforderliche Mindestwert der Selbsthilfe (s BSGE 28, 122) erreicht worden ist, hat der beklagte GUV dem Beigeladenen T die Entschädigung zu leisten.
Die Entscheidung über die Kosten auch des Revisionsverfahrens trifft das LSG.
Fundstellen