Leitsatz (amtlich)

Erfährt der nach der Schädigung ausgeübte Beruf durch allgemeine wirtschaftliche, gesellschaftliche oder politische Umstände eine beträchtliche Aufwertung, die zu einem wesentlich höheren Einkommen führt, als es im früheren (erlernten) Beruf erfahrungsgemäß erzielt worden wäre, so kann in einer solchen Einkommenserhöhung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des BVG § 62 auch dann gesehen werden, wenn bei der früheren Feststellung das besondere berufliche Betroffensein nicht wegen einer Einkommenseinbuße bejaht worden ist.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Mit Bescheid des Versorgungsamtes (VersorgA) vom 1. April 1954 wurden beim Kläger als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), neben einer ausgedehnten Narbe Bewegungsbehinderung im rechten Schultergelenk und Herabsetzung der groben Kraft in der rechten Hand anerkannt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1954 von 40 auf 50 v. H. erhöht, weil der Kläger seinen erlernten Beruf als Lackierer nicht mehr ausüben könne. Seit 1. Juli 1945 war er bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern angestellt und erhielt seit April 1961 als Gelderheber monatlich brutto 818,- DM, netto 736,63 DM, während er als Lackierer bei seinem früheren Arbeitgeber, den Z-Werken in K, im Herbst 1961 ein Bruttoeinkommen von 630,- DM bis 700,- DM erzielt hätte. Mit dem auf § 62 BVG gestützten Neufeststellungsbescheid vom 30. November 1961 setzte das VersorgA die MdE auf 40 v. H. herab, weil der Kläger beruflich nicht mehr besonders betroffen sei. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hob mit Urteil vom 23. Juli 1964 das Urteil des Sozialgerichts (SG) und den Bescheid des Beklagten vom 30. November 1961 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1962 auf. Der Beklagte sei an die in den Bescheiden vom 1. April 1954 und 9. Juni 1954 getroffene Regelung nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden. Ob in dem Leidenszustand seitdem eine Änderung eingetreten sei, habe nicht geprüft werden können, da Gegenstand des Verfahrens nur die Frage sei, ob in den, die besondere berufliche Betroffenheit betreffenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG eingetreten sei. Dies sei zu verneinen. Der Kläger habe weder 1954 noch 1961 den erlernten Lackiererberuf ausüben können. Der vom Kläger seit Jahren ausgeübte Beruf des Gelderhebers sei dem des Lackierers nach wie vor sozial zumindest gleichwertig; er habe weder 1954 noch 1961 eine Einkommenseinbuße gehabt, denn er habe 1954 als Gelderheber ein Monatsdurchschnittsentgelt von brutto 428,- DM bzw. netto 380,- DM erhalten und würde als Lackierer in derselben Zeit brutto 410,- DM bzw. netto 360,- DM erzielt haben. Aus den Auskünften der Z-Werke und der Stadtverwaltung K ergebe sich, daß die Differenz der Bruttobezüge zum Vorteil des Klägers im Herbst 1961 etwa 118,- bis 188,- DM betragen habe. In dem Umstand, daß die Differenz zwischen dem von dem Kläger als Gelderheber erzielten Einkommen und dem für ihn als Lackierer erreichbar gewesenen Einkommen im Jahre 1961 noch weiter zugunsten des Klägers gewachsen sei, könne keine Änderung im Sinne des § 62 BVG erblickt werden. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die seitherige Rente weiter zu gewähren, es sei denn, er könne einen Berichtigungsbescheid nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) erlassen.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 62 BVG. Zwar sei nicht in Abrede zu stellen, daß schon 1954 keine Einkommenseinbuße mehr bestanden habe. Das LSG habe jedoch übersehen, daß als Vergleichsgrundlage nicht die Feststellung aus dem Jahre 1954, sondern die Erstfeststellung durch den Umanerkennungsbescheid nach dem BVG vom 7. Januar 1952 angesehen werden müsse. Die Anerkennung einer MdE von 50 v. H. beruhe auf dem vorangegangenen Ausführungsbescheid vom 19. Januar 1951, der aus der Entscheidung des Versorgungsgerichts vom 22. September 1950 resultiere. Dieses Gericht habe allein aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen sowie wegen der Berufsaufgabe ein besonderes wirtschaftliches Betroffensein angenommen. Das Einkommen des Klägers habe sich zwischenzeitlich so wesentlich gesteigert, daß jetzt von einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht mehr gesprochen werden könne. Die heutige Tätigkeit sei der früheren sozial gleichwertig, wobei noch besonders zu berücksichtigen sei, daß der Kläger als Angestellter im öffentlichen Dienst auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit die Wartezeit für die Zusatzversorgung bereits erfüllt habe, worauf mit Recht das SG hingewiesen habe. Somit sei tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb eine Neufeststellung nach § 62 BVG habe erfolgen können.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 1964 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Speyer vom 16. August 1962 zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Maßgebende Vergleichsgrundlage sei allein der Bescheid vom 9. Juni 1954, dem eine eigene Prüfung des Beklagten zur Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit zugrunde gelegen habe; das sei auch im Bescheid vom 30. November 1961 richtig erkannt worden.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich ist sie nicht begründet.

Streitig ist nicht, welche MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die organischen Schädigungsfolgen bedingt ist, sondern nur die Frage, ob der Kläger auch nach Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 30. November 1961 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit eine erhöhte Rente beanspruchen kann. Dies war zu bejahen.

Das LSG ist bei Prüfung der Frage, ob in den Verhältnissen, die insoweit für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 62 Abs. 1 BVG), zutreffend von dem Bescheid vom 1. April 1954 und dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1954 ausgegangen. Da diese Bescheide nach den unstreitigen Feststellungen des LSG gemäß § 77 SGG bindend geworden sind, war nicht zu prüfen, ob die Erhöhung der MdE von 40 auf 50 v. H. wegen der Aufgabe des erlernten Berufs 1954 gerechtfertigt war; ebensowenig kam es darauf an, aus welchen Gründen in den früheren Bescheiden vom 19. Januar 1951 und 7. Januar 1952 sowie in der Entscheidung des Versorgungsgerichts vom 22. September 1950 eine MdE von 50 v. H. angenommen worden ist. Denn diese Entscheidungen, insbesondere die Bescheide aus 1951 und 1952, sind weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch bezieht sich der angefochtene Bescheid vom 30. November 1961 auf die früheren Bescheide, er hat sie unangetastet gelassen und nur auf die Bescheide vom 1. April 1954 und 9. Juni 1954 Bezug genommen. Im angefochtenen Bescheid ist demnach auch ausgesprochen worden, daß dieser Bescheid "an Stelle des Bescheides vom 9.6.1954" trete. Überdies spricht weder der Bescheid vom 19. Januar 1951 noch derjenige vom 7. Januar 1952 davon, daß die MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit höher bemessen worden sei. Wohl aber heißt es im Bescheid vom 9. Juni 1954, von dem das LSG zu Recht ausgegangen ist, eine wirtschaftliche Schädigung werde darin erblickt, daß der Kläger seinen erlernten Beruf als Lackierer nicht mehr ausüben könne. Nach alledem geht das Revisionsvorbringen fehl, soweit geltend gemacht wird, das LSG hätte von dem Bescheid vom 7. Januar 1952 als Vergleichsgrundlage ausgehen müssen.

Die Feststellungen des LSG, daß der Kläger weder 1954 noch 1961 den erlernten Lackiererberuf habe ausüben können und daß er zu beiden Zeitpunkten keine Einkommenseinbuße gehabt habe, da er 1954 als Gelderheber durchschnittlich etwa 18,- DM brutto mehr verdient und der Mehrverdienst 1961 etwa 118,- DM bis 188,- DM brutto betragen habe, sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 163 SGG gebunden. Die weitere Feststellung des LSG, daß der vom Kläger seit Jahren ausgeübte Beruf des Gelderhebers dem des Lackierers jetzt wie früher sozial gleichwertig sei, ist ebenfalls nicht mit Rügen angegriffen und deshalb, soweit sie tatsächlicher Art ist, gleichfalls bindend; soweit sie rechtlicher Art ist, bietet sie keinen Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung.

Sonach steht fest, daß sich die Verhältnisse gegenüber 1954 nur insoweit geändert haben, als der monatliche Mehrverdienst jetzt nicht nur ca. 18,- DM, sondern 118,- bis 188,- DM brutto (818,- DM gegenüber 630,- bis 700,- DM) beträgt. Die Z.-Werke haben am 2. November 1961 "DM 630,- bis DM 700,-" als monatliches Bruttoeinkommen eines Lackierers angegeben. Es kann dahinstehen, ob man zugunsten des Klägers von dem höheren Verdienst von 700,- DM ausgehen müßte und demnach für 1961 einen Mehrverdienst von 118,- DM gegenüber ca. 18,- DM für 1954 anzunehmen wäre, denn auf den vom LSG festgestellten Mehrverdienst kommt es nicht entscheidend an. Wenn auch insoweit eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, so handelt es sich doch nicht um eine Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Feststellung des Anspruchs 1954 maßgebend gewesen sind (§ 62 Abs. 1 BVG). Denn die Erhöhung der MdE von 40 auf 50 v. H. wegen besonderer beruflicher Betroffenheit wurde nicht wegen eines Minderverdienstes (der im Durchschnitt gar nicht bestand), sondern nur deshalb zugebilligt, weil der Kläger seinen erlernten Beruf als Lackierer nicht mehr ausüben konnte. Nach dem klaren Inhalt des Bescheides vom 9. Juni 1954 wurde darin allein eine wirtschaftliche Schädigung erblickt. Insoweit hat sich jedoch unstreitig nichts geändert. Der Beklagte macht auch nicht geltend, daß in der Zwischenzeit eine Rechtsänderung eingetreten sei, die als wesentliche Änderung der Verhältnisse gewertet werden könnte. Das ist auch nicht der Fall. Denn die Neufassungen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BVG aF durch das 5. Änderungsgesetz vom 6. Juni 1956 - BGBl I, 469 - (§ 30 Abs. 1 Satz 2) und durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 - BGBl I, 453, 1. NOG - (§ 30 Abs. 2) stellen, soweit es sich um den vor der Schädigung ausgeübten Beruf handelt, keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG dar (vgl. BSG 15, 208). Sonach fehlt es an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die frühere Feststellung maßgebend waren und damit an einer unerläßlichen Voraussetzung zur Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG.

Die Annahme, daß die Aufgabe des erlernten Berufs 1954 und die Tätigkeit in einem anderen Beruf mit annähernd gleichem Verdienst allein, nicht genügt habe, um eine besondere berufliche Betroffenheit zu bejahen, erscheint nicht hinreichend gerechtfertigt. Denn § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz in der damals geltenden Fassung vom 7. August 1953 (BGBl I, 866) bestimmte lediglich, daß der vor der Schädigung ausgeübte Beruf zu berücksichtigen sei; der Kläger hatte die Gesellenprüfung als Lackierer abgelegt, somit einen Facharbeiterberuf erlernt, während die Tätigkeit eines Gelderhebers keine besonderen Fachkenntnisse erfordert. Aber auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, daß die Bejahung eines beruflichen Betroffenseins fehlerhaft gewesen sei, so würde dies eine Neufeststellung nach § 62 BVG ebenfalls nicht rechtfertigen können. Denn diese Vorschrift läßt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die schon im Zeitpunkt ihres Erlasses ganz oder für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Wirkung erstreckt, rechtwidrig gewesen sind, nicht zu (vgl. BSG 8, 13; 7, 8).

Der Auffassung des LSG, daß auch bei einem weiteren (erheblichen) Anwachsen der Differenz zwischen dem im neuen Beruf erzielten und dem im früheren Beruf erreichbar gewesenen Einkommen eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG nicht angenommen werden könne, vermag der Senat allerdings nicht ohne Einschränkung zuzustimmen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 12, 212 entschieden hat, ist ein Beruf, der zu einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße führt, in der Regel dem früheren nicht sozial gleichwertig und kann deshalb ein besonderes beruflichen Betroffensein begründen (vgl. § 30 Abs. 2 Buchstabe a BVG idF des 1., 2. und 3. NOG). Wenn andererseits ein berufliches Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn die spätere Tätigkeit zwar keine Einkommenseinbuße mit sich bringt, aber in der sozialen Wertung hinter der früheren Tätigkeit wesentlich zurückbleibt (vgl. BSG 10, 69), so wird ein erheblich höheres Einkommen im neuen Beruf doch in der Regel die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht mehr zulassen, weil dann ein sozialer Abstieg nicht mehr gegeben ist. Eine wesentliche Erhöhung des Einkommens kann sonach zu einer Neufeststellung auch dann Anlaß geben, wenn das berufliche Betroffensein bei der früheren Feststellung nicht wegen einer Einkommenseinbuße bejaht worden ist. Erfährt beispielweise der spätere Beruf etwa durch allgemeine wirtschaftliche, gesellschaftliche oder politische Umstände eine beträchtliche Aufwertung, die zu einem wesentlich höheren Einkommen führt, als es im früheren Beruf erfahrungsgemäß erzielt worden wäre, so wird in einer solchen Einkommenserhöhung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG zu erblicken sein. Die wesentliche Änderung läge dann in der ungewöhnlichen Aufwertung des späteren Berufs.

Derartige Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die verhältnismäßig bescheidene Tätigkeit eines Gelderhebers, die als eine angelernte Tätigkeit angesehen werden muß, gegenüber dem Beruf eines Facharbeiters eine solche ungewöhnliche Aufwertung, wie sie oben angedeutet worden ist, erfahren hätte. Darüber hinaus genügt es bei einem Vergleich beider Berufe nicht, wenn nur die verhältnismäßig günstige Einkommensentwicklung im späteren Beruf und der inzwischen erlangte Anspruch auf Zusatzversorgung in Betracht gezogen, hinsichtlich des früheren Berufs aber kurzerhand davon ausgegangen wird, daß der Kläger in den vergangenen ca. 20 Jahren im alten Beruf nicht auch vorangekommen, daß er also bis heute unverändert einfacher Lackierer bei den Z.-Werken geblieben wäre. Der Kläger hat bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 4. Januar 1962 geltend gemacht, daß er sich in seinem erlernten Beruf ohne die Kriegsverletzung hätte selbständig machen können. Dieses Vorbringen kann nicht als reine Spekulation abgetan werden, nachdem der Kläger die Gesellenprüfung als Lackierer gemacht hat und er somit bei guten Leistungen in seinem erlernten Beruf Handwerksmeister und möglicherweise selbständiger Unternehmer werden konnte oder wenigstens im Industriebetrieb bei entsprechender Eignung und Bewährung eine gehobene Stellung erreicht hätte. Solange nicht feststeht, daß der Kläger in seinem erlernten Beruf nicht in diesem oder einem ähnlichen Sinne aufgestiegen wäre, kann hinsichtlich der anerkannten besonderen beruflichen Betroffenheit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht lediglich mit dem Hinweis auf eine günstige Entwicklung des Erwerbseinkommens im jetzigen Beruf begründet werden.

Da nach alledem ein Ausnahmefall der vorerwähnten Art nicht vorliegt, hat das LSG zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 BVG verneint, weshalb die Revision als unbegründet zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2380246

BSGE, 213

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