Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei der Nahrungsaufnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Soweit die Einnahme des Mittagessens dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen ist, kann nach RVO § 550 Unfallversicherungsschutz auf den Hin- und Rückwegen bestehen, die während der Arbeitszeit zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Stelle zurückgelegt werden müssen, an der das Essen eingenommen wird. Hierbei ist es unerheblich, wo der Versicherte zu Mittag ißt (eigene Wohnung, Gaststätte, Werkskantine).
2. Obwohl die Einnahme des Essens in einer Werkskantine im allgemeinen keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründet, sind die Wege, die ein Beschäftigter zur Einnahme des Mittagessens zurückgelegt hat, unfallversichert.
3. Für den Unfallversicherungsschutz auf den Wegen zum Mittagstisch ist es grundsätzlich unerheblich, wo der Versicherte zu Mittag ißt (eigene Wohnung, Gaststätte, Werkskantine).
Orientierungssatz
Die Nahrungsaufnahme selbst ist im allgemeinen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen.
Steht die Einnahme des Essens nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (RVO § 539 Abs 1 Nr 1), gehören auch das Zurücklegen des Weges während der Mittagspause zum Essen an einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Ort sowie der Aufenthalt in den zur Einnahme der Mahlzeit aufgesuchten Räumen (Kantine) nicht zur versicherten Tätigkeit auf Grund des RVO § 548.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, §§ 550, 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. September 1971 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin war als Sekretärin bei der Firma V T und T GmbH (VTG) angestellt. Die VTG ist Mieterin eines Büros in einem Gebäude, das der I Versicherungsgesellschaft (I) gehört. Die Vorstände beider Unternehmen haben mündlich vereinbart, daß die Belegschaft der VTG die Kantine der I mitbenutzen kann. Für die Benutzung der Kantine durch die Betriebsangehörigen der I und der VTG gab es Essenmarken. Die VTG zahlte für ihre Arbeitnehmer je Essenmarke einen Zuschuß von 1,60 DM, der sich aus 1,10 DM für das Essen und -,50 DM für die Geschirrbenutzung zusammensetzte. Die Arbeitnehmer zahlten selbst noch zusätzlich 1,- DM je Mittagessen. Die VTG legte es ihren Mitarbeitern nahe, von der Essensmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dadurch sollte vermieden werden, daß die Mitarbeiter sich entweder in den Büroräumen selbst versorgten oder wesentlich mehr Zeit benötigten, um anderswo zum Mittagessen zu gehen. In ihren Stellenangeboten wies die VTG auf diese günstige Essensmöglichkeit hin.
Am 25. Juni 1969 verließ die Klägerin das Gebäude der VTG am Ausgang A-straße, um in die Kantine der I zum Mittagessen zu gehen. Sie bog von der A-straße links in die W-straße ab und erreichte von dort aus durch einen überdeckten Freigang das Grundstück der I. Gegen 12.15 Uhr betrat sie den Vorraum der zu ebener Erde gelegenen I-Kantine. Dieser Vorraum ist insgesamt etwa 25 qm groß und von dem eigentlichen Kantinenraum durch eine zweiflügelige Glasschwenktür abgetrennt. Um in den Kantinenraum zu gelangen, mußte die Klägerin den Vorraum diagonal durchqueren. Unmittelbar hinter der äußeren Eingangstür lag eine Gummimatte. Hinter der Matte in Richtung auf die Kantinentür stürzte die Klägerin dadurch, daß ihr rechter Fuß auf den feuchten und dadurch glatten Fliesen nach hinten wegrutschte.
Die Klägerin setzte nach dem Sturz ihren Weg zur Kantine fort, nahm ihr Mittagessen ein und ging zurück an ihren Arbeitsplatz. Dort arbeitete sie bis zum Schluß der Arbeitszeit weiter. Am nächsten Tag begab sie sich in ärztliche Behandlung. Nach der Ansicht des Orthopäden Dr. Sch bestand bei der Klägerin über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v. H.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 17. Dezember 1969 Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, die Klägerin habe, da sie den Unfall in einer sogenannten Fremdkantine erlitten habe, nicht unter Versicherungsschutz gestanden; anders als bei Werkskantinen umfasse der Versicherungsschutz bei Fremdkantinen - wie auch in der eigenen Häuslichkeit und in einer Gaststätte - nur die Hin- und Rückwege, nicht jedoch den Aufenthalt in den Räumlichkeiten, die zum Mittagessen aufgesucht würden.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat durch Urteil vom 11. März 1971 die Klage abgewiesen, da sich der Unfall innerhalb der Fremdkantine ereignet habe, der Weg zum Ort der Nahrungsaufnahme aber mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses ende, in dem sich der Kantinenraum befinde.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung durch Urteil vom 30. September 1971 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Versicherungsschutz nach § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe zwar in der Regel bei Unfällen auf dem Weg vom Arbeitsplatz zur Betriebskantine und im Kantinenraum - etwa um das Essen vom Tresen zu holen. Die Klägerin sei aber in der für die VTG und damit auch für sie betriebsfremden I-Kantine gestürzt. Der Umstand, daß die Arbeitgeberin einen Zuschuß zum Mittagessen zahle, reiche nicht aus, um der Einnahme des Essens den eigenwirtschaftlichen Charakter zu nehmen.
Daran ändere sich nichts, wenn man aus einem Wandel der Anschauung heraus in der Zahlung von Essensgeldzuschüssen nicht mehr nur eine rein fürsorgerische Maßnahme des Arbeitgebers sehen wolle. Die Werbung vieler Unternehmer mit dem Angebot, ihren Angestellten in der Firma oder auf Firmenkosten Essen zu bieten, bilde einen materiellen Anreiz, der für den Unfallversicherungsschutz ohne rechtliche Bedeutung sei. Die VTG habe von ihren Betriebsangehörigen auch nicht verlangt, daß diese in der I-Kantine essen. Unerheblich sei auch, daß die Angestellten der VTG die Essenmarken für einen ganzen Monat kaufen und sich für das Stammessen oder die Schonkost entscheiden müßten; so oder ähnlich müßten sich auch andere Personen verhalten, die auf längere Zeit -z. B. als Abonnenten - das Essen in einer Gaststätte oder an einem privaten Mittagstisch einzunehmen wünschten. Der Versicherungsschutz nach § 550 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ende bei Wegen zu außerbetrieblichen Gaststätten oder zur Wohnung des Versicherten mit dem Durchschreiten der Außentür der Gaststätte oder des Wohnhauses. Dies gelte auch für den vorliegenden Sachverhalt: der Versicherungsschutz ende für die Klägerin in dem Augenblick, in dem sie die zum Vorraum der I-Kantine führende Außentür des Gebäudes durchschritten habe. Es seien zwar Fälle denkbar, in denen mehrere Firmen z. B. in einem Hochhaus untergebracht seien, jedoch aufgrund einer Firmenübereinkunft gemeinsam eine Kantine eines ebenfalls in dem Hochhaus untergebrachten Unternehmens benutzten; dann würden die Mitarbeiter eines fremden Unternehmens überhaupt nicht eine Außentür im herkömmlichen Sinn durchschreiten müssen, um zu der Kantine eines anderen Unternehmens zu gelangen. Auch könne die Kantine in demselben Stockwerk liegen, in dem andere Firmen, deren Mitarbeiter die Kantine benutzten, untergebracht seien; auch dort würde die Außentür als Abgrenzungsmerkmal nicht gelten. Übertragen auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß - anders als in einer Gaststätte - der Versicherungsschutz beim Betreten einer Fremdkantine nicht mit dem Durchschreiten der Außentür, sondern erst mit dem Durchschreiten der eigentlichen Kantinentür enden könnte, so daß die Klägerin noch unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Eine derartige Ausdehnung des Versicherungsschutzes gehe indessen über die gesetzliche Regelung hinaus. Es sei nicht gerechtfertigt, die Versicherten, die vom Arbeitgeber bezuschußte Mahlzeiten in Gaststätten einnähmen, schlechter zu stellen als die Besucher von Fremdkantinen. Außerdem würde der Gefahrenbereich eines Betriebes zu Lasten der Berufsgenossenschaft dieses Betriebes ausgedehnt; diese könne nämlich keinen Einfluß auf Sicherheitsvorkehrungen in den Fremdkantinen oder deren Vorräumen nehmen, wenn für die Kantine die Zuständigkeit einer anderen Berufsgenossenschaft bestehe.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet:
Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, daß es sich bei der I-Kantine um eine Fremdkantine für die Klägerin gehandelt habe. Am 12. September 1956 habe die VTG an die Iduna u. a. folgendes geschrieben:
"Die Frage der Versorgung unserer Belegschaft mit Mittagessen in Ihrem vorgesehenen Kasino ist bereits behandelt worden. Nach dem augenblicklichen Stand dürfte aus unserem Betrieb mit einer Beteiligung von rd. 100 Personen zu rechnen sein. Wir bitten Sie, diese Beteiligung bei Ihren Planungen berücksichtigen und uns zu gegebener Zeit wegen der Regelung der Bedingungen näher kommen zu wollen". Später habe die VTG sogar Zuschüsse für die durch die Einrichtung der Kantine entstehenden Kosten gezahlt. Auch der von der VTG gezahlte Essenszuschuß sei zugleich als Beitrag zu den Kosten für die Vorhaltung von Geschirr und Küchengeräten anzusehen. Hinzu komme, daß es sich um einen einheitlichen Gebäudekomplex handele, so daß für die Angestellten der VTG die Möglichkeit bestanden habe, die Kantine innerhalb des Gebäudes zu erreichen. Schließlich würden die Kantinenräume sowohl von der VTG als auch von der Iduna zu Betriebsversammlungen, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern benutzt; dadurch werde das Moment der Gemeinschaftlichkeit unterstrichen. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 550 Satz 1 RVO könne nicht - wie das LSG angenommen habe - die Außentür des Gebäudes als Endpunkt des Weges angesehen werden. Der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ende vielmehr erst mit dem Durchschreiten der Tür zum eigentlichen Kantinenraum, denn der etwa 25 qm große Vorraum, in dem die Klägerin gestürzt sei, werde zwar auch - aber nur zum Teil - von Kantinenbesuchern, im größeren Maße jedoch von einem gänzlich anderen Personenkreis benutzt, der die im Keller gelegenen Kegel- und Gymnastikräume aufsuchen wolle.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und des angefochtenen Bescheides der Beklagten diese zu verurteilen, Verletztenrente zu gewähren.
Die - im zweiten Rechtszug - beigeladene Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) schließt sich dem Vorbringen und dem Antrag der Klägerin an.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
II
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten liegen vor (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision ist nicht begründet. Mit Recht hat das LSG - wie auch schon das SG - entschieden, daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden hat.
Die Klägerin hat den Unfall während der betrieblichen Arbeitspause erlitten, als sie, von ihrer Arbeitsstätte kommend, das Gebäude der Iduna bereits betreten hatte, um dort in der im Erdgeschoß gelegenen Kantine dieses Unternehmens wie üblich das Essen einzunehmen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, daß die Nahrungsaufnahme selbst im allgemeinen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen ist (vgl. ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 7. Aufl., S. 482 mit weiteren Nachweisen; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 47 zu § 548; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Kennz. 105, S. 13 f.). Steht die Einnahme des Essens nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO), gehören auch das Zurücklegen des Weges während der Mittagspause zum Essen an einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Ort sowie der Aufenthalt in den zur Einnahme der Mahlzeit aufgesuchten Räumen nicht zur versicherten Tätigkeit auf Grund des § 548 RVO. So aber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Der erkennende Senat hat nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen - zB bei außergewöhnlichen Begleitumständen, die auf betriebliche Gründe zurückzuführen sind - den Unfallversicherungsschutz insoweit bejaht (vgl. zB SozR Nr. 40 zu § 542 RVO aF; SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; Urteil vom 7. März 1969 in Breithaupt 1969, 755). Solche Besonderheiten hat das LSG hier mit Recht nicht als gegeben erachtet. In seinem Urteil vom 7. März 1969 (aaO) hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht, daß ein Versicherter bei der zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Nahrungsaufnahme nicht schon deshalb allgemein dem Unfallversicherungsschutz unterliegt, weil der Arbeitgeber bei durchgehender Arbeitszeit hierfür eine Kantine eingerichtet hat. Nicht grundsätzlich anders ist der Fall zu beurteilen, daß der Arbeitgeber, der an der Betriebsstätte keine eigene Kantineneinrichtung unterhält, den Versicherten durch Gewährung eines Verpflegungszuschusses und durch entsprechende Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen die Gelegenheit verschafft, die Mittagsmahlzeit in einer außerhalb der Betriebsstätte in der Nachbarschaft gelegenen Kantine einzunehmen. Die Zeitersparnis, die unter den hier vorliegenden Verhältnissen mit der Essenseinnahme in der in der Nähe des Betriebes gelegenen Kantine erzielt wird sowie die Schonung der Arbeitskraft der Versicherten, die nicht genötigt sind, zum Essen ihre besonders in der Großstadt häufig weiter entfernten Wohnungen oder eine in größerer Entfernung von der Betriebsstätte liegende Gaststätte aufzusuchen, reichen - wie auch die Gewährung eines Verpflegungszuschusses durch den Arbeitgeber - nicht aus, einen rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nahrungsaufnahme und der Betriebsarbeit zu begründen.
Allerdings kann, obwohl die Einnahme des Mittagessens - wie hier - dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen ist, nach § 550 Satz 1 RVO Unfallversicherungsschutz auf den Hin- und Rückwegen bestehen, die während der Arbeitszeit zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Stelle zurückgelegt werden müssen, an der das Essen eingenommen wird (vgl. ua Brackmann, aaO, S. 486 o I mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin hatte im Unfallzeitpunkt jedoch den Zielpunkt des vom Ort der Tätigkeit aus angetretenen Weges bereits erreicht. Der Versicherungsschutz nach § 550 Satz 1 RVO ist aber davon abhängig, daß der Unfall sich beim Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit ereignet; er erstreckt sich nicht auch auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte oder - wie hier - die Kantine eines anderen Unternehmens (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1964 in BG 1965, 273). Ein vom Ort der Tätigkeit aus angetretener Weg im Sinne des § 550 Satz 1 RVO, dessen anderer Zielpunkt die Wohnung der Versicherten ist, endet, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BSG 2, 239; vgl. auch SozR Nr. 52 und 57 zu § 543 RVO aF; SozR Nr. 4 zu § 550 RVO), im allgemeinen mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Bei dieser auf objektive Merkmale abgestellten klaren Grenzziehung zur Bestimmung des unversicherten häuslichen Bereiches des Versicherten hat sich der erkennende Senat ausschlaggebend von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und von dem Streben nach Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen. Diese Erwägungen rechtfertigen es nach der Meinung des Senats, auch in Fällen der vorliegenden Art den Bereich, in dem die ursächlichen Beziehungen zur versicherten Tätigkeit gegenüber den mit der Essenseinnahme gegebenen Beziehungen zur privaten Sphäre als rechtlich unwesentlich zurücktreten, im allgemeinen durch die Außentür des Gebäudes als begrenzt anzusehen (ebenso ua Brackmann, aaO, S. 486 o II; Lauterbach, aaO, Anm. 52 zu § 550; Podzun, aaO, Kennz. 105 S. 18; LSG NRW, Urteil vom 24. Mai 1960 - Kartei Lauterbach Nr. 3867; aA Schreier, SozV 1963, 182). Mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem das Essen eingenommen werden soll, endet somit der von der Arbeitsstätte aus angetretene Weg im Sinne des § 550 Satz 1 RVO unabhängig davon, ob es sich um die eigene Wohnung des Versicherten, eine Gaststätte, eine Kantine oder ähnliche Einrichtungen außerhalb der Betriebsstätte handelt. Der Senat hält diese Grenzziehung für geeignet, in einer Vielzahl von Fällen eine aus der Vergleichbarkeit der Sachlage gebotene möglichst einheitliche rechtliche Beurteilung herbeizuführen.
Mit Recht hat hiernach das LSG entschieden, daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt, da sie die Außentür des Gebäudes der Iduna bereits durchschritten hatte, auch nach § 550 Satz 1 RVO nicht unter Versicherungsschutz gestanden hat. Die tatsächlichen Feststellungen, die das LSG seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, sind mit der Revision nicht wirksam angefochten und deshalb für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Entgegen der Meinung der Klägerin hat das LSG schon aufgrund der schriftlichen Auskunft der I vom 6. August 1971, nach der die von der Klägerin aufgesuchte Kantine weder von der VTG - der Arbeitgeberin der Klägerin - noch von einer anderen Firma betrieben oder finanziert wird, sondern eine ausschließliche Einrichtung der Iduna ist, ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften davon ausgehen können, daß die Kantine der I für die Klägerin eine "fremde" Kantine gewesen ist. Die Klägerin hat zur Einnahme des Mittagessens die Betriebsstätte der VTG verlassen und den Weg über die Alsterterrasse und die W-straße zur Kantine der I eingeschlagen; die für die Betriebsangehörigen der VTG bestehende theoretische Möglichkeit, die innerhalb desselben größeren Gebäudekomplexes gelegene Kantine auch ohne Begehen der öffentlichen Straßen zu erreichen, hatte daher für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles außer Betracht zu bleiben, zumal da nach den Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 1971 in diesem Fall Räume der I durchschritten werden mußten und die VTG deshalb ihre Betriebsangehörigen veranlaßt hatte, den Weg über die Straßen zu nehmen.
Die Revision war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen