Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für Wiederaufnahmeklage. Wiederaufnahmeklage. Fristversäumnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frist des gemäß SGG § 179 Abs 1 entsprechend anwendbaren ZPO § 586 Abs 2 S 2 ist versäumt, wenn seit Zustellung des Urteils bis zur Einreichung der Wiederaufnahmeklage mehr als 5 Jahre verstrichen sind.

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Fristversäumung im Wiederaufnahmeverfahren bei einer vorausgegangenen Rücknahme einer fristgerecht erhobenen Wiederaufnahmeklage.

 

Normenkette

SGG § 102 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 586 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BSG (Entscheidung vom 25.05.1972; Aktenzeichen 5 RKn 24/71)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.02.1971; Aktenzeichen L 2 Kn 122/68)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 10.07.1968; Aktenzeichen S 4 S 7/68)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664939

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