Leitsatz (amtlich)
1. Grund und Höhe eines Ersatzanspruchs des Fürsorgeträgers richten sich allein nach RVO § 1531.
Aus RVO § 1535b ergibt sich lediglich, auf welche Rentenbeträge zur Befriedigung des nach RVO § 1531 entstandenen Ersatzanspruchs zurückgegriffen werden kann.
2. Der Ersatzanspruch entsteht für jeden Tag, an dem der Versicherte sowohl unterstützt worden ist als auch Anspruch auf Rente hatte (Bestätigung BSG 1956-04-30 4 RJ 3/55 = BSGE 3, 57).
3. Der jeweils niedrigere Betrag von Unterstützung oder Rente bestimmt die Höhe des Ersatzanspruchs.
Ist für einen vollen Monat Fürsorgeunterstützung und Rente gewährt worden und entfallen auf die einzelnen Tage dieses Monats gleiche Teilbeträge von Unterstützung und Rente, so bestehen keine Bedenken, daß zur Feststellung der Höhe des Ersatzanspruchs die Monatsbeträge von Unterstützung und Rente gegenübergestellt werden.
4. Einmalige Unterstützungen aus Fürsorgemitteln sind bei dieser Berechnung in der Weise zu berücksichtigen, daß sie auf die Tage verteilt und verrechnet werden, für die sie gedacht sind.
Normenkette
RVO § 1531 Fassung: 1945-03-29, § 1535b Fassung: 1953-08-20
Tenor
Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 4. April 1960 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 9,55 DM (i. W. neun 55/100 Deutsche Mark) an den Kläger zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, wie der Ersatzanspruch nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu berechnen ist.
Der klagende Bezirksfürsorgeverband gewährte dem Versicherten V in der Zeit vom 3. Februar bis 23. September 1957 Fürsorgeleistungen (Barunterstützung und Krankenhauspflege) in Höhe von insgesamt 1.392,55 DM. Er beanspruchte in Höhe dieses Betrages nach § 1531 RVO von der Beklagten Ersatz aus der dem Versicherten V zu gewährenden Rente. Die Beklagte bewilligte dem Versicherten durch Bescheid vom 13. September 1957 Altersruhegeld aus der Arbeiterrentenversicherung in Höhe von monatlich 181,- DM vom 1. Februar 1957 an. Von der für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 1957 in dem Bescheid festgestellten Rentennachzahlung in Höhe von 1.629,- DM führte sie den Betrag von 1.230,90 DM zur Befriedigung des Ersatzanspruchs an den Kläger ab. Sie berechnete dessen Ersatzanspruch in der Weise, daß sie Fürsorgeunterstützung und Rente monatlich, für den Monat Februar 1957 sogar tageweise gegenüberstellte und den jeweils niedrigeren Monats- bzw. Tagesbetrag als Ersatzanspruch anerkannte. Bei dieser Berechnung erhielt der Kläger von den Fürsorgeaufwendungen für den Monat Februar 1957 in Höhe von 311,10 DM nur den Teilbetrag von 149,45 DM ersetzt. Der Restbetrag von 161,65 DM blieb unberücksichtigt.
Der Kläger hatte dem Versicherten für Februar 1957 im einzelnen folgende Fürsorgeunterstützungsleistungen gewährt:
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Krankenhauspflege vom 3. bis 22. Februar 1957 = |
217,- DM |
Barunterstützung vom 10. bis 28. Februar 1957 = |
94,10 DM |
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311,10 DM |
Den Ersatzanspruch des Klägers für den Monat Februar 1957 berechnete die Beklagte in folgender Weise:
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3. bis 22. Februar 1957: 181,- x 20 : 28 = |
129,28 DM |
23. bis 28. Februar 1957: 94,10 x 6 : 28 = |
20,17 DM |
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149,45 DM |
Die Klage, mit welcher der Kläger von der Beklagten Zahlung des Restbetrages in Höhe von 161,65 DM begehrt, hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat die Berechnungsart der Beklagten als richtig angesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Einwilligung der Beklagten Sprungrevision eingelegt.
Der Kläger rügt Verletzung der §§ 1531, 1535 b RVO. Er meint, der Ersatzanspruch sei im Gegensatz zu der Auffassung des SG und der Beklagten in der Weise zu berechnen, daß der Gesamtaufwand an Fürsorgekosten dem vollen Nachzahlungsbetrag an Rente für die Zeit gegenüberzustellen sei, für welche die Unterstützung und der Anspruch auf Rente zusammenträfen. Der sich aus einer solchen Gegenüberstellung ergebende niedrigere Betrag bestimme den Ersatzanspruch nach § 1531 RVO. Da die Fürsorgeleistungen in der Zeit, für welche dem Versicherten Rente nachgezahlt werde, insgesamt niedriger sei als der Rentennachzahlungsbetrag, sei der Ersatzanspruch in voller Höhe der Fürsorgeaufwendungen begründet, so daß die Beklagte auch zur Zahlung des Betrages von 161,65 DM verpflichtet sei. Im einzelnen führt der Kläger aus, die in den §§ 1531, 1535 b RVO vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen seien für den erhobenen Ersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in vollem Umfange erfüllt. Das ergebe sich nicht nur unmittelbar aus jenen Vorschriften selbst, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen ( FürsÄG ) vom 20. August 1953 (BGBl I, 967), das u. a. eine Neufassung des § 1535 b RVO gebracht habe. Aus der Begründung im Regierungsentwurf zur Neufassung des § 1535 b RVO (BT-Drucks. Nr. 3440, 1. Wahlperiode S. 12) gehe hervor, daß der geltend gemachte Ersatzanspruch in voller Höhe entstanden und zu befriedigen sei. Es sei nicht ersichtlich, worauf das SG seine Ansicht stütze, daß dem Rentner auf jeden Fall die Fürsorgebeträge zu belassen seien, die zu gewähren gewesen wären, wenn er Einkünfte in Höhe der später gewährten Rente gehabt hätte. Die Auffassung, daß bei Berechnung des Ersatzanspruchs nachträglich von der Fiktion auszugehen sei, dem Versicherten sei die Rente bereits rückwirkend laufend zugeflossen, entbehre der Rechtsgrundlage. Die Bezugnahme des SG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. April 1956 (BSG 3, 57) sei verfehlt. Das BSG habe dort über eine gänzlich andere, hier nicht strittige Rechtsfrage entschieden, nämlich ob ein Fürsorgeträger im Ersatzwege auf Rententeile zurückgreifen könne, die sich zeitlich nicht mit der gewährten Fürsorgeunterstützung deckten, wie es nach § 1535 b. RVO aF zulässig gewesen sei. Daß dies nach der Neufassung des § 1535 b RVO nicht mehr möglich sei, sei zwischen den Beteiligten zu keiner Zeit strittig gewesen. Schließlich sei auf die für den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) seit dem Inkrafttreten des FürsÄG geltende Regelung hinzuweisen. Nach dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) in BVBl 1954, 46 sei der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers in der Weise festzustellen, daß der Summe der Fürsorgeleistungen der Betrag der gesamten Nachzahlung an Versorgungsbezügen für den gleichen Zeitraum gegenübergestellt werde. Damit seien für dieses Teilgebiet die Folgerungen aus der Begründung zum FürsÄG im Verwaltungswege gezogen und die Frage der Berechnung der Ersatzansprüche der Fürsorgeträger nach dem BVG in Übereinstimmung mit der Neuregelung in der RVO gebracht worden. Wäre der Ansicht der Beklagten und des SG zu folgen, so ergäbe sich daraus eine durch den gleichen Rechtsträger fortlaufend praktizierte ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände und damit eine schwerwiegende Verletzung eines fundamentalen Rechtsgrundsatzes. Womit sich der Zweifel des SG an der Erstattungsfähigkeit der Krankenhauspflegekosten begründen ließen, sei nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 161,65 DM an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Sprungrevision ist im wesentlichen unbegründet.
Der Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nach § 1531 RVO ein selbständiger Anspruch eigener Art. Er entsteht kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 1531 RVO erfüllt sind, ohne daß es einer Anmeldung oder Überleitungsanzeige durch den Ersatzberechtigten bedarf. Um den Rentenanspruch des Versicherten, der etwa kraft Gesetzes (cessio legis) auf den Fürsorgeträger übergegangen wäre, handelt es sich dabei nicht; denn der Ersatzanspruch ist, auch wenn er vom Bestand und von der Höhe der Rente abhängt, mit dem Rentenanspruch nicht identisch. Er tritt vielmehr selbständig neben den Rentenanspruch mit der Folge, daß dem Rentenberechtigten die Verfügungsbefugnis über den Rentenanspruch entzogen ist, soweit daraus der Ersatzanspruch zu befriedigen ist. Der Ersatzanspruch ist in §§ 1531 ff. RVO abschließend geregelt. Diese besondere Regelung schließt die Anwendung von Vorschriften des Fürsorgerechts - § 21 a der Reichsfürsorgepflichtverordnung (RFürsPflVO); § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - und über die Geschäftsführung ohne Auftrag aus (BSG 16, 44, 49).
Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Frage, ob und in welcher Höhe der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers gegen den Rentenversicherungsträger entstanden ist, ausschließlich nach § 1531 RVO zu beurteilen ist. § 1535 b RVO betrifft - entgegen der Ansicht des Klägers - den Grund und die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht. Er regelt nur das "Maß des Zugriffs", d. h. die Frage, auf welche Rentenbeträge zur Befriedigung des nach § 1531 RVO dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Ersatzanspruchs zurückgegriffen werden darf. Das folgt aus einer Gesamtbetrachtung von Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach § 1535 b RVO aF (in der Fassung des Art. 104 des Gesetzes vom 14. Juli 1925 - RGBl I, 97, 110 - und des Fünften Teils, Kap. VII, Art. 1 der Zweiten Notverordnung vom 5. Juni 1931 - RGBl I, 279, 305 -) durfte zur Befriedigung des Ersatzanspruchs des Fürsorgeträgers - und zwar zeitlich unbeschränkt - auf rückständige Rentenbeträge und auf solche für die Zeit des vollständigen Unterhalts in einer Anstalt bis zu ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge nur bis zu ihrer halben Höhe zurückgegriffen werden. Der Begriff "rückständige Rentenbeträge" war seit 1937 in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, daß darunter nicht die im Laufe des Rentenfeststellungsverfahrens oder eines Streitverfahrens angesammelten Rentenbeträge zu verstehen seien (BSG 11, 126; RVA EuM Bd. 44 S. 339, 341; 343, 346). Das hatte zur Folge, daß zur Befriedigung eines Ersatzanspruchs, selbst wenn dieser nach § 1531 RVO in voller Höhe entstanden war, Rentennachzahlungen nur zur Hälfte in Anspruch genommen werden durften. Infolgedessen erhielt der Fürsorgeträger seine Fürsorgeaufwendungen nur teilweise ersetzt. Um dieses als unbefriedigend empfundene Ergebnis künftig zu vermeiden, ist § 1535 b RVO durch Art. IX FürsÄG geändert worden. Nach § 1535 b RVO nF, der hier anzuwenden ist, darf zur Befriedigung des Ersatzanspruchs auf Rentenbeträge nur für die Zeit zurückgegriffen werden, für welche Unterstützung und Rente zusammentreffen. Der Ersatzanspruch erfaßt danach Renten und Rentennachzahlungen in voller Höhe, allerdings nur soweit Rente und Unterstützung für den gleichen Zeitraum gewährt worden sind. Zur Begründung dieser Gesetzesänderung hat die Bundesregierung in dem Regierungsentwurf des FürsÄG zur Neufassung des § 1535 b RVO im wesentlichen ausgeführt (BT-Drucks. Nr. 3440, 1. Wahlperiode S. 12): Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) seien "rückständige Rentenbeträge" nicht diejenigen, die dem Rentenberechtigten vom Rentenversicherungsträger nachträglich für den Zeitraum bewilligt werden, während dessen der Fürsorgeverband den Rentenberechtigten unterstützt habe. Dieser Auslegung seien die Rentenversicherungsträger gefolgt und führten an die Fürsorgeträger nur die Hälfte der Rente ab. Dieses Ergebnis sei jedoch unbillig. Dem Rentenberechtigten würden für die gleiche Zeit aus öffentlichen Mitteln doppelte Leistungen - Unterstützung und Rente - gewährt, ohne daß ihm ein Anspruch darauf zustehe. Zur Vermeidung von Doppelleistungen sei jede Beschränkung aufzuheben, die es verhindere, daß die Fürsorgeverbände in allen Fällen Ersatz ihrer Aufwendungen in voller Höhe erhalten. Wenn aber die Fürsorgeverbände bei der Rückgriffsmöglichkeit auf die volle Rente sich auch an Rentenbeträge für eine Zeit halten könnten, in welcher der Rentenberechtigte keine Fürsorgeunterstützung erhalten habe, so könne das zu unberechtigten Härten führen. Daher sei die Gleichzeitigkeit der Leistungen zu bestimmen. - Sowohl der Wortlaut des § 1535 b RVO nF als auch die amtliche Begründung zu seiner Neufassung ergeben mithin, daß in der Vorschrift bewußt nur das Maß des Zugriffs geändert, nämlich teils erweitert, teils eingeschränkt worden ist. Von dieser Gesetzesänderung blieb die in § 1531 RVO enthaltene Regelung über Entstehung und Höhe des Ersatzanspruchs unberührt.
Dem SG ist auch darin beizupflichten, daß die Beklagte die Höhe des Ersatzanspruchs des Klägers nach § 1531 RVO in der richtigen Weise festgestellt hat. Nach dieser Vorschrift steht dem Fürsorgeträger ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er einen Rentenberechtigten auf Grund gesetzlicher Pflicht für eine Zeit unterstützt hat, für die der Rentenberechtigte einen Anspruch auf Rente hatte oder noch hat, und zwar bis zur Höhe dieses Anspruchs. Der Ersatzanspruch entsteht danach nur insoweit, als Fürsorgeunterstützung und der Anspruch auf Rente sich zeitlich decken. Das Erfordernis der zeitlichen Deckung bedingt aber, daß der Ersatzanspruch mit jedem Tag, an dem Unterstützung und Rente zusammenfallen, entsteht und mit dem Tage wegfällt, an dem diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt. Dies hat das BSG bereits entschieden (BSG 3, 57). Von dieser Entscheidung abzugehen, besteht kein Anlaß. Sie betrifft nicht, wie der Kläger meint, die Frage, ob der Fürsorgeträger nach § 1535 b RVO aF auch auf Rententeile zurückgreifen durfte, die sich zeitlich nicht mit der gewährten Fürsorgeunterstützung decken; denn die Anwendung des § 1535 b RVO war nicht Gegenstand der Entscheidung. Entschieden worden ist vielmehr die auch hier strittige Frage, wie das Erfordernis der zeitlichen Deckung von Unterstützung und Rente für die Entstehung des Ersatzanspruchs nach § 1531 RVO rechtlich zu beurteilen ist. Die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 1531 RVO "nur bis zur Höhe dieses Anspruchs" bedeutet, daß der Ersatzanspruch nicht höher sein darf als der Anspruch auf Rente. Der Ersatzanspruch darf aber, wie § 1531 RVO außerdem voraussetzt, auch nicht höher sein als die tatsächlichen Fürsorgeaufwendungen. Für die Berechnung der Höhe des Ersatzanspruchs sind daner der auf den einzelnen Tag entfallende Betrag der Fürsorgeunterstützung und der Rente gegenüberzustellen. Der jeweils niedrigere Betrag bestimmt die Höhe des Ersatzanspruchs. Ist allerdings für einen vollen Monat Unterstützung und Rente gewährt worden und entfallen auf den einzelnen Tag gleiche Teilbeträge von Unterstützung und Rente, so folgt daraus, daß - wie die Beklagte es für die Monate April bis August 1957 auch getan hat - die Monatsbeträge von Unterstützung und Rente gegenübergestellt werden können. Einmalige Unterstützungen aus Fürsorgemitteln sind hierbei in der Weise zu berücksichtigen, daß sie auf die Tage zu verteilen und zu verrechnen sind, für die sie bestimmt sind. Diese Rechtsgrundsätze hat die Beklagte bei der Feststellung des Ersatzanspruchs des Klägers beachtet. Sie hat hiernach die Höhe des Ersatzanspruchs grundsätzlich richtig berechnet.
Jedoch hat die Beklagte übersehen, daß dem Versicherten die Barunterstützung in Höhe von 94,10 DM nicht für den vollen Monat Februar 1957 (= 28 Tage) gewährt worden ist. Hiervon ist sie irrtümlich ausgegangen und hat infolgedessen den Ersatzanspruch für die Zeit vom 23. bis 28. Februar 1957 mit 20,17 DM zu niedrig festgestellt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des SG ist die Barunterstützung nur für die Zeit vom 10. bis 28. Februar 1957, also für insgesamt nur 19 Tage, gezahlt worden. Demgemäß ist der Ersatzanspruch für die letzten sechs Tage des Monats Februar 1957 wie folgt zu berechnen:
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23. bis 28. Februar 1957: 94,10 DM x 6 : 19 |
= 29,72 DM. |
Die Beklagte hat daher dem Kläger den Betrag von 29,72 DM abzüglich 20,17 DM gleich 9,55 DM noch zu erstatten. Nur insoweit ist der Ersatzanspruch des Klägers begründet. Da die Beklagte sich nur bedingt zur Erstattung dieses Betrages bereit erklärt hat, war sie auf die Sprungrevision des Klägers zu verurteilen, 9,55 DM an den Kläger zu zahlen. Im übrigen war die Sprungrevision unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen