Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfebedürftigkeit. Sicherung. Lebensunterhalt. Streitgegenstand. Einkommensberücksichtigung. Keine zweckbestimmten Einnahmen. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister und Stadträte. Verdienstausfall. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Absetzung von Werbungskosten und des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Stadträte sind keine zweckbestimmten Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.
Leitsatz (redaktionell)
1. Sofern der Träger der Grundsicherung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – wie hier – gänzlich ablehnt, ist zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit.
2. Bei wegen der Entschädigung als Ortsbürgermeisterin und Stadträtin gezahlten Entschädigungen handelt es sich dem Grunde nach um Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
3. Wegen der Absetzungen im Einzelnen folgt das SGB II in Abweichung von § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV nicht den steuerrechtlichen Regelungen.
4. Soweit die Entschädigungen neben Zeitaufwand und Verdienstausfall Werbungskosten abdecken, kommen lediglich die Absetzungsbeträge i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II in Betracht, wobei mit § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V ein nur eingeschränkter Verweis auf die steuerlichen Werbungskosten erfolgt.
Orientierungssatz
1. Eine Absetzung der Mandatsträgerbeiträge oder Mitgliedsbeiträge zur Partei von den Aufwandsentschädigungen ehrenamtlich tätiger Bürgermeister und Stadträte scheidet aus, da es sich insoweit nicht um Werbungskosten iS des § 9 EStG handelt, auf den § 3 Nr 3 AlgIIV aF Bezug nimmt.
2. Von den Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Bürgermeister und Stadträte, denen in ganz wesentlichen Teilen Entgeltersatzcharakter zukommt, ist der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abzusetzen.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3; SGB IV §§ 7, 14; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; SGB 2 § 11 Abs 1 S 1 Fassung: 2004-07-30, § 11 Abs 2 Nr 5 Fassung: 2004-07-30, § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 Fassung: 2005-08-14, § 11 Abs 2 Nr 6 Fassung: 2004-07-30, § 11 Abs 2 S 1 Nr 6 Fassung: 2005-08-14, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a Fassung: 2004-07-30, § 30 Fassung: 2003-12-24, § 30 Fassung: 2005-08-14; AlgIIV § 3 Nr 3 Fassung: 2004-10-20; AlgIIV § 3 Abs 1 Nr 3 Fassung: 2005-08-22; EStG § 3 Nr 12 S 2, § 9
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für das Jahr 2005.
Die im April 1944 geborene Klägerin lebt mit ihrem im Februar 1942 geborenen Ehemann in einer Vierzimmerwohnung mit einer Gesamtfläche von ca 80 qm, für die im streitigen Zeitraum eine Miete von insgesamt 376 Euro (256 Euro Kaltmiete, 120 Euro Vorauszahlung für die Betriebskosten inklusive Heizung und Warmwasserzubereitung) zu zahlen waren. Ab Januar 2005 war die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der IKK Sachsen und zahlte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 107,88 Euro monatlich. Im 1. Quartal 2005 verfügten die Eheleute über zwei Kraftfahrzeuge. Für die Haftpflichtversicherungen dieser Kraftfahrzeuge waren 108,38 Euro für einen Opel Omega (für das 1. Quartal 2005) und 140,71 Euro für einen Opel Corsa (Jahresbeitrag bei Beitragsfreiheit ab dem 17.5.2005) zu zahlen. Im April 2005 erwarb die Klägerin einen Opel Vectra (für 11 500 Euro) und gab dafür ua die beiden anderen Fahrzeuge in Zahlung. Für den Opel Vectra waren für die Zeit vom 19.5. bis 31.12.2005 Beiträge für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 102,87 Euro zu zahlen.
Die Klägerin war ua im streitigen Zeitraum Stadträtin der Stadt Leipzig und ehrenamtliche Ortsvorsteherin des Ortsteils B Als Entschädigungen hierfür erhielt sie im Jahre 2005 als Stadträtin 330 Euro monatlich und als Ortsvorsteherin 406,48 Euro monatlich. Als Stadträtin erhielt sie zudem für jede Teilnahme an Sitzungen der Ratsversammlung und bestimmter Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 50 Euro. Außer im September 2005 wurden ihr im Jahre 2005 an Sitzungsgeldern monatlich unterschiedlich hohe Beträge von 50 Euro bis zu 400 Euro überwiesen; im Oktober und November sind 400 bzw 350 Euro, im Dezember 50 Euro ausgezahlt worden.
Der Ehemann der Klägerin bezog im streitigen Zeitraum ab Januar 2005 eine Altersrente mit einem Zahlbetrag monatlich 668,47 Euro und ab Juli 2005 monatlich 665,20 Euro. Ferner erzielte er in den Monaten März, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2005 aus einer Hausmeistertätigkeit Einnahmen in unterschiedlicher Höhe.
Einen Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1.1.2005 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf einen Berechnungsbogen für die Monate Januar bis März 2005 ab (Bescheid vom 10.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 25.7.2005). Die Klägerin sei bei einem monatlichen Gesamtbedarf von 480,12 Euro (298 Euro Regelleistung und 182,12 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung) und einem eigenen Einkommen von insgesamt 810,41 Euro (923,37 Euro sonstiges Einkommen bereinigt um 112,96 Euro) nicht hilfebedürftig.
Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 25.1.2007 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe für die Monate Januar bis März 2005, die alleine streitgegenständlich seien, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II), da das anzurechnende Gesamteinkommen in Höhe von 1023,94 Euro monatlich den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 960,24 Euro monatlich übersteige, was es im Einzelnen dargelegt hat.
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.5.2010). Unzutreffend sei das SG davon ausgegangen, dass der von der Klägerin zur Überprüfung gestellte Zeitraum auf die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 begrenzt sei. Insbesondere habe der Beklagte die beantragte Leistung mit dem angefochtenen Bescheid trotz der Bezugnahme auf den beigefügten Berechnungsbogen für die Monate Januar bis März 2005 nicht nur für diesen Zeitraum, sondern zukunftsoffen abgelehnt. Erst im Berufungsverfahren habe die Klägerin ihr Klagebegehren auf Leistungen für das Jahr 2005 beschränkt. Die Klägerin habe nur in der damit streitgegenständlichen Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, denn sie sei nicht hilfebedürftig gewesen (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II). Für September 2005, den Monat mit den geringsten Einnahmen, seien nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II die monatlichen Entschädigungen in Höhe von 406,48 Euro für ihre Tätigkeit als Ortsvorsteherin und 330 Euro für ihre Tätigkeit als Stadträtin als Einkommen zu berücksichtigen. Von diesem Einkommen in Höhe von insgesamt 736,48 Euro seien die in § 11 Abs 2 SGB II genannten Beträge, insbesondere der Teil der Entschädigungen, der dem Ersatz von Auslagen diene (§ 11 Abs 2 Nr 5 SGB II), in Höhe von insgesamt 302,98 Euro abzusetzen. Eine weitergehende Privilegierung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II scheitere unter Würdigung der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalles an der sog Gerechtfertigkeitsprüfung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a letzter Halbsatz SGB II. Die der Klägerin gezahlten Entschädigungen dienten zum einen dem Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw Auslagen und zum anderen als Verdienstausfall. Für die Entschädigung als Stadträtin ergebe sich dies aus § 21 Abs 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) iVm § 1 Abs 1 Entschädigungssatzung der Stadt Leipzig vom 25.4.2001, zuletzt geändert mit Beschluss vom 25.2.2009. Wie sich aus den landesrechtlichen Vorschriften (vgl § 65 Abs 1 SächsGemO iVm § 26 Abs 3 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig, Stand Mai 2009) im Übrigen ergebe, erhielten ua auch ehrenamtliche Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand in der durch Satzung bestimmten Höhe. Nach diesen Regelungen und unter Würdigung der Angaben der Klägerin über die konkrete Gestaltung ihrer Betätigung als Ortsvorsteherin sei die Aufwandsentschädigung in Höhe von 406,48 Euro auch für den Aufwand an Zeit und für einen Verdienstausfall gezahlt worden (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫ Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 20). Neben dem zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin von mindestens 433,50 Euro sei das Einkommen des Ehemannes in Höhe von 635,20 Euro (Zahlbetrag der Rente abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro) zu berücksichtigen, sodass das Gesamteinkommen von 1068,70 Euro den Gesamtbedarf von 961,26 Euro jedenfalls um 107,44 Euro übersteige. Für die anderen streitigen Monate, in denen das Einkommen höher sei, erübrige sich die weitergehende Prüfung.
Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung. Der nichtsteuerpflichtige Teil der Entschädigungen (420 Euro) sei als derjenige Teil anzusehen, der dem Ersatz von entstandenen Aufwendungen diene und also wegen seiner Zweckbestimmung iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht zu berücksichtigen sei. Dies entspreche der Behandlung solcher Entschädigungen bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach § 138 Abs 3 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und § 194 Abs 3 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Den steuerfreien Teil als zweckbestimmt zu betrachten, beeinflusse ihre Lage auch nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien. Sie nehme in ihrer ehrenamtlichen Funktion Aufgaben für das Allgemeinwohl wahr. Es entstünden tatsächliche Kosten für Mandatsträgerbeiträge, Vereinsbeiträge, Steuerberatungskosten, Büro- und Arbeitsmaterial, Porto, Kopien, Druckkosten, Tageszeitungen, Fachliteratur, politische Eigenwerbung, Visitenkarten, IT-Ausstattung, Telefonkosten, Bewirtungskosten, Kosten für den Besuch externer Veranstaltungen (Fortbildungen etc), Mehraufwand für Verpflegung und Bekleidung bei politischen Anlässen. Was vom steuerpflichtigen Teil der Aufwandsentschädigung abzusetzen sei, richte sich nach § 11 Abs 2 SGB II. Danach seien vom steuerpflichtigen Teil die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, 30 Euro Versicherungspauschale und 13,72 Euro für die Kfz-Haftpflichtversicherung, Fahrkosten in Höhe von 109,19 Euro und der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 iVm § 30 SGB II in Höhe von 47,47 Euro abzusetzen. Es verbleibe damit lediglich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 8,22 Euro. Damit sei sie durchgehend hilfebedürftig gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Januar 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren.
Der Beklagte betragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf Alg II nach §§ 7, 9, 11 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 - BGBl I 2014) verneint. Sie war nicht hilfebedürftig im Sinne dieser Vorschriften, weil der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann (dazu unter 2) von dem zu berücksichtigenden Einkommen, insbesondere aus den Aufwandsentschädigungen, vollständig gedeckt war (dazu unter 3).
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2005. Streitgegenstand des Verfahrens sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin für das Jahr 2005. Sofern der Träger der Grundsicherung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - wie hier - gänzlich ablehnt, ist zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (stRspr seit BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 30). Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass sich allein aus der Bezugnahme auf einen Berechnungsbogen für Januar bis März 2005 im angefochtenen Bescheid keine Beschränkung der Entscheidung des Trägers der Grundsicherung auf den dort ausgewiesenen Zeitraum ergab. Der Streitgegenstand ist (erst) mit entsprechendem Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren auf das Jahr 2005 beschränkt worden.
2. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 - BGBl I 2014) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG im gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Klägerin bildet hier mit ihrem Ehemann, der seinerseits wegen des Bezuges einer Altersrente nach § 7 Abs 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat (zur sog gemischten Bedarfsgemeinschaft im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5). Der Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 961,26 Euro (Regelleistungen in Höhe von 596 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung ≪abzüglich der Warmwasserpauschalen≫ in Höhe von 365,26 Euro) wird von dem zu berücksichtigenden Einkommen vollständig gedeckt, sodass die Klägerin nicht hilfebedürftig war.
3. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die an die Klägerin gezahlten Aufwandsentschädigungen unterfallen - wie auch die Altersrente des Ehemannes - keiner der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II benannten Ausnahmen.
a) Bei den wegen der Entschädigung als Ortsbürgermeisterin und Stadträtin gezahlten Entschädigungen handelt es sich dem Grunde nach um Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Für die Tätigkeit der Ortsbürgermeisterin entspricht dies - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - der Rechtsprechung des BSG zu §§ 7, 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), wonach ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen, der - wie die Klägerin - eine (teilweise) steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhält, im Hinblick auf den Aufgabenbereich, den er weisungsgebunden ausführt, eine abhängige Beschäftigung ausübt und entsprechend beitragspflichtig ist (BSGE 99, 67 = SozR 4-2400 § 7 Nr 6). Das LSG hat zwar auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften keine Abgrenzung dahin getroffen, ob auch die Tätigkeit als Stadträtin in abhängiger Beschäftigung ausgeübt wird. Hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Weisungsunabhängigkeit von Mandatsträgern erhebliche Bedenken. Letztlich kann diese Unterscheidung vorliegend aber dahinstehen. Auch wenn es sich insoweit um Einkommen in sonstigen Fällen (vgl § 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld ≪Alg II-V≫ in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung) handelt, erfolgt die Berücksichtigung von daraus folgendem Einkommen nach den in § 11 Abs 2 SGB II aufgestellten Grundsätzen.
b) Systematisch handelt es sich bei den gezahlten Entschädigungen nicht (auch nicht teilweise) um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Mit der Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird (vgl etwa zum ausbildungsbezogenen Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 24 mwN). Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden.
Eine solche besondere (weitere) Zweckbestimmung der gezahlten Entschädigungen, die durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des LSG, die es auf der Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen zu Entschädigungen von Stadträten einerseits und Ortsbürgermeistern andererseits getroffen hat, dienen die der Klägerin gezahlten Entschädigungen zum einen dem Ersatz von notwendigen Aufwendungen bzw Auslagen und zum anderen als Verdienstausfall. Damit sind keine weitergehenden Zwecke genannt, die sich von der aus § 11 Abs 1 und Abs 2 SGB II ableitbaren Systematik unterscheiden. Ein weitergehender Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts (wegen des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten) nach Absetzung der notwendigen Aufwendungen wird mit der Zahlung der Entschädigungen nicht verfolgt. Die Klägerin übersieht, dass mit den Entschädigungen insbesondere eine Anerkennung ihres Ehrenamtes, die als Zweckbestimmung iS des § 11 Abs 3 SGB II beachtlich sein könnte, nicht verbunden ist. Die vom LSG vorgenommene, weitergehende Prüfung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a letzter Halbsatz SGB II erübrigt sich damit.
c) Es ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei dieser Auslegung auch keine Wertungswidersprüche mit dem Steuerrecht, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht hinzunehmen wären. Nach § 3 Nr 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), auf den sich die Klägerin beruft, sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) legt diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (zuletzt BFH Urteil vom 29.11.2006 - VI R 3/04 - BFHE 216, 163; Urteil vom 15.11.2007 - VI R 91/04 - BFH/NV 2008, 767; Urteil vom 8.10.2008 - VIII R 58/06 - BFHE 223, 139). Die in § 3 Nr 12 Satz 2 EStG enthaltene Besserstellung der Empfänger von Bezügen aus öffentlichen Kassen gegenüber anderen Steuerpflichtigen beschränkt sich (im Sinne eines "eingeschränkten Nachprüfungsrechts" durch die Finanzbehörde) darauf, dass bei der Prüfung, ob die Erstattungen Werbungskosten abdecken, nicht kleinlich verfahren und dem Empfänger ein ins Einzelne gehender Nachweis nicht zugemutet werden soll (enger noch von Beckerath in Kirchhoff ua, EStG, Loseblatt-Kommentar, § 3 RdNr B12/30; Thomas, HFR 2008, 23). Mit dieser Auslegung von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG trägt der BFH der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung, wonach Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ("Aufwandsentschädigungen") von der Einkommensteuer nur frei bleiben dürfen, wenn die damit verbundene steuerliche Entlastung durch den Tatbestand abziehbarer Erwerbsaufwendungen gerechtfertigt ist (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.1998, BVerfGE 99, 280 zur Verfassungswidrigkeit von § 3 Nr 12 Satz 1 EStG hinsichtlich der Aufwandsentschädigung Ost). Eine "echte" Steuerbefreiung in Höhe eines Pauschalbetrages ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 3 Nr 12 Satz 2 EStG nicht verbunden. Solche Vorschriften im Zusammenhang mit einem Ehrenamt finden sich nur in § 3 Nr 26, Nr 26a EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 15.10.2007 (BGBl I 2332), die auf sie keine Anwendung finden.
d) Wegen der Absetzungen im Einzelnen folgt das SGB II - insoweit in ausdrücklicher Abkehr von den Vorschriften des § 138 Abs 3 Nr 3 AFG und des § 194 Abs 3 Nr 3 SGB III und in Abweichung von § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV - ohnehin nicht den steuerrechtlichen Regelungen. Soweit die Entschädigungen neben Zeitaufwand und Verdienstausfall Werbungskosten abdecken, kommen lediglich die Absetzbeträge iS des § 11 Abs 2 SGB II in Betracht, wobei mit § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 3 Nr 3 Alg II-V (in der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Fassung vom 20.10.2004, BGBl I 2622) ein nur eingeschränkter Verweis auf die steuerlichen Werbungskosten erfolgt. Dies folgt der Ordnung des § 11 SGB II, der etwa auch bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die ebenfalls direkt vom Entgelt abzuführen sind, die Absetzbarkeit nach Abs 2 ausdrücklich anordnet (vgl zum Arbeitsentgeltanspruch BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-4200 § 11 Nr 34, RdNr 21).
e) Für den Monat September 2005, den Monat mit niedrigsten Einnahmen, übersteigt damit das Gesamteinkommen in Höhe von 1057,35 Euro den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 961,26 Euro. Neben 635,20 Euro als Einkommen des Ehemannes (Rentenzahlbetrag abzüglich der Versicherungspauschale) ist ein Einkommen der Klägerin in Höhe von 422,15 Euro zu berücksichtigen. Von dem Bruttobetrag der klägerischen Einnahmen in Höhe von 736,48 Euro sind dabei nach § 11 Abs 2 SGB II folgende Absetzungen vorzunehmen:
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (vgl § 11 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB II) zahlt die Klägerin nicht. Nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II sind neben der Versicherungspauschale von 30 Euro die tatsächlich aufgewandten Beträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 13,80 Euro (102,87 Euro Beiträge : 223 Tage ergibt 46 Cent pro Tag x 30 Tage) sowie die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 107,88 Euro, insgesamt mithin 151,68 Euro Versicherungsbeiträge abzusetzen.
Nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II sind vom Einkommen ferner abzusetzen: die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Nach § 3 Nr 3 Alg II-V ist als Pauschbetrag von dem Einkommen Erwerbsfähiger für die Beträge nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II zunächst monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (15,33 Euro) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Insoweit kommen als weitergehende Ausgaben allenfalls die nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nachgewiesenen Telefonkosten in Höhe von 23,50 Euro in Betracht. Dagegen scheidet sowohl die Absetzbarkeit der Mandatsträgerbeiträge als auch der Beiträge für die Parteimitgliedschaft aus. Es handelt sich insoweit nicht um Werbungskosten iS des § 9 EStG, auf den § 3 Nr 3 Alg II-V Bezug nimmt, sondern lediglich um Ausgaben, die uU als Sonderausgaben nach § 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden können. Insbesondere bei den Mandatsträgerbeiträgen handelt es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Die Verpflichtung zur Zahlung folgt vielmehr - wie die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst - aus der Satzung der jeweiligen Partei. Ähnliches gilt für die Beiträge an die Bürger- und Schützengesellschaft des Ortes. Entsprechende Ausgaben mögen von einer Ortsbürgermeisterin allgemein erwartet werden, sie fallen aber nicht unter den Begriff der Werbungskosten und sind damit weder im Rahmen des § 3 Nr 12 EStG steuerfrei gestellt noch als Werbungskosten nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 3 Nr 3 Alg II-V anzuerkennen. Die übrigen Beträge sind von der Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nicht nachgewiesen worden.
Auch wegen der Fahrkosten kann lediglich auf den in § 3 Nr 3 Buchst a bb Alg II-V aF vorgesehenen pauschalen Ersatz von 0,06 Euro pro gefahrenem Kilometer zurückgegriffen werden (insgesamt damit 21,66 Euro), wobei gegen die Feststellung des LSG, die Klägerin habe monatlich anzuerkennende Wege von 361 km zurückgelegt, Rügen nicht vorgebracht sind. Für September 2005 kommt ein Ansatz von 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer nicht in Betracht. Eine entsprechende Änderung der Alg II-V ist erst zum 1.10.2005 vorgenommen worden. In die Kilometerpauschale fließen auch die Kfz-Steuern ein. Einen Nachweis höherer Ausgaben für das Kfz, soweit es beruflich genutzt worden ist, hat die Klägerin nicht erbracht.
Vom insoweit bereinigten Einkommen in Höhe von 539,64 Euro ist nach § 11 Abs 2 Nr 6 iVm § 30 SGB II in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung ein Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen. Dies kann auch in Ansehung der für sich genommenen ehrenamtlichen Tätigkeit der Klägerin nicht fraglich sein, da - wie ausgeführt - den gezahlten Entschädigungen in ganz wesentlichen Teilen Entgeltcharakter zukommt. Der Freibetrag nach altem Recht beträgt vorliegend 117,49 Euro (zu den Berechnungsschritten im Einzelnen vgl Berlit in Münder, SGB II, 1. Aufl 2005, § 30 RdNr 10; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 30 RdNr 31). Zu berücksichtigen ist mithin ein Einkommen in Höhe von 422,15 Euro.
Für die Monate Januar bis August 2005 sind die Absetzbeträge bei höheren Gesamteinnahmen im Wesentlichen gleich. Lediglich die Beträge für die Kfz-Beiträge sind nach den Feststellungen des LSG in den Monaten Januar bis Mai 2005 höher, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre. Es verbleibt jedenfalls ein Einkommen, das den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigt, sodass auch in diesem Zeitraum Hilfebedürftigkeit nicht besteht.
f) Wegen der Monate Oktober bis Dezember 2005 ergeben sich zwar andere Absetzbeträge, weil mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) vom 14.8.2005 (BGBl I 2407) nach § 30 SGB II ein abweichender Freibetrag und mit der Änderung von § 3 Nr 3 Alg II-V durch die Erste Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) ein höherer pauschaler Ansatz für gefahrene Kilometer (20 Cent pro Kilometer) gilt. Für Dezember 2005 kommt der Klägerin bei einem Gesamteinkommen von 786,48 Euro (zusätzlich 50 Euro Sitzungsgeld) nach § 11 Abs 2 Nr 6 iVm § 30 SGB II ein Freibetrag von 137,30 Euro (20 % von 686,64 Euro) zugute. Bei den Werbungskosten erhöht sich - ausgehend von den vom LSG festgestellten Arbeitswegen von 361 km - die Fahrkostenpauschale nach der Neufassung der Alg II-V zum 1.10.2005 auf 72,20 Euro (statt zuvor 21,66 Euro). Vom Einkommen in Höhe von 786,48 Euro sind also 151,68 Euro Versicherungsbeiträge, 95,70 Euro Werbungskosten und ein Freibetrag von 137,30 Euro abzusetzen. Mit einem zu berücksichtigenden Einkommen von 401,80 Euro (Klägerin) und 635,20 Euro (Ehemann) wird auch insoweit der Gesamtbedarf in Höhe von 961,26 Euro überstiegen. Dies gilt schließlich auch für Oktober und November 2005, da in diesen Monaten höhere Sitzungsgelder zugeflossen sind und der Ehemann der Klägerin aus einer Nebentätigkeit als Hausmeister weiteres Einkommen erzielt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
NJW 2012, 10 |
FA 2012, 94 |
info-also 2011, 278 |