Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin betrieb in Hagen ein Einzelhandelsgeschäft (Lebensmittelhandlung) und gehörte mit ihrem Unternehmen der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) als Mitglied an. Nach deren Satzung war sie als Unternehmerin versichert. Ende des Monats Juni/Anfang des Monats Juli 1962 gab die Klägerin das Geschäft auf. Ihr Neffe B. Sch. eröffnete in den Geschäftsräumen eine Drogerie und übernahm einen Teil des Warenbestandes aus dem Einzelhandelsgeschäft. Nachdem die Klägerin diese Veränderungen der Beklagten mit Schreiben vom 5. April 1963 mitgeteilt hatte, schrieb die Beklagte am 13. Juni 1963 das Unternehmen mit Wirkung vom 3. Juli 1962 auf den Unternehmer B. Sch. um. Die Beiträge zur Beklagten zahlte die Klägerin bis einschließlich 30. Juni 1962.
Am 22. März 1963 erstattete die Klägerin die Unfallanzeige über einen Unfall vom 7. Februar 1963. An diesem Tage ist die Klägerin auf der Ringstraße in Hagen beim Überschreiten der Straße von einem Kraftwagen angefahren und erheblich verletzt worden. Sie gab an, sie erledige nach Übergabe des Ladens die restlichen Buchführungs- und Steuerangelegenheiten. Zur Zeit des Unfalls habe sie sich auf dem Rückweg vom Steuerbevollmächtigten D. befunden, mit dem sie Steuerangelegenheiten besprochen habe.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25. Juli 1963 den Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) ab. Zur Begründung führte sie ua aus, da die Klägerin ihr Geschäft seit 3. Juli 1962 nicht mehr führe, könne sie zur Zeit des Unfalls, also fast 3/4 Jahr nach Geschäftsübergabe, nicht mehr als versicherte Person angesehen werden, außerdem sei das Aufsuchen des Steuerberaters eine in den Bereich der vermögensrechtlichen Angelegenheiten fallende Tätigkeit, die nicht unter Versicherungsschutz stehe um so mehr, wenn sie so lange Zeit nach Aufgabe des Geschäfts erfolge.
Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Sozialgericht (SG) Dortmund durch Urteil vom 23. April 1964 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u. a. ausgeführt, Wege, die zur Erledigung allgemeiner Steuerangelegenheiten zurückgelegt würden und nur in einem losen unwesentlichen Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stünden, seien nicht von der gesetzlichen UV geschützt. Der Weg vom Steuerberater habe dem Betrieb nicht mehr dienen können, da dieser nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die noch aus dem Geschäftsbetrieb herrührenden Steuerabwicklungsgeschäfte seien zu reinen Vermögensangelegenheiten geworden, die eine eigenwirtschaftliche Angelegenheit seien.
Auf die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. November 1965 das Urteil des SG geändert, den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, einen Bescheid über die Gewährung von Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 7. Februar 1963 zu erteilen.
Das LSG, das in der mündlichen Verhandlung die Klägerin angehört und den Steuerbevollmächtigten D. als Zeugen vernommen hat, hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin bei D. Fragen der Umsatz- und Gewerbesteuer für das Jahr 1961 besprochen, die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1961 unterschrieben und ihre Geschäftsunterlagen zurückerhalten hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG u. a. ausgeführt: Die Frage, ob im Zeitpunkt des Unfalls Versicherungsschutz bestanden habe, beurteile sich allein nach den rechtlichen Verhältnissen in diesem Zeitpunkt. Außerdem sei mit der Löschung im Betriebsverzeichnis allenfalls die Beitragspflicht, nicht aber auch der Versicherungsschutz entfallen, der solange andauere, wie jemand als Unternehmer tätig werde. Da der Neffe das Geschäft der Klägerin nicht mit den Aktiva und Passiva übernommen habe, habe das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin noch abgewickelt werden müssen. Während dieser Abwicklung sei die Klägerin Unternehmerin geblieben. Der Versicherungsschutz könne auch nicht auf die unmittelbar zeitlich eng mit der Geschäftsschließung verknüpften Abwicklungstätigkeiten begrenzt werden. Im Zeitpunkt des Unfalls sei das Unternehmen der Klägerin noch nicht völlig abgewickelt gewesen. Das sei erst dann der Fall, wenn keine mit den Unternehmen zusammenhängenden Handlungen mehr vorzunehmen seien, wenn es also rechtlich nicht mehr in Erscheinung trete. Im Unfallzeitpunkt seien aber die Umsatz- und die Gewerbesteuer für die Jahre 1961 und 1962 noch nicht festgestellt und auch nicht entrichtet gewesen. Die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärung treffe aber den Unternehmer. Die Erledigung von Steuerangelegenheiten eines laufenden Betriebs sei als betriebliche Tätigkeit anzusehen, soweit sie unmittelbar auf den Betrieb Bezug habe. Das müsse auch für den in Abwicklung befindlichen Betrieb gelten. Die Erledigung der Gewerbe- und der Umsatzsteuer bleibe eine betriebsbezogene Pflicht des Inhabers des abzuwickelnden Unternehmens und werde nicht zu einer allgemeinen Staatsbürgerpflicht, wie die Beklagte meine.
Daß die Größe des Gewinns durch die Höhe der Steuer beeinflußt werde, mache diese betriebsbezogenen Pflichten des Unternehmers nicht zu einer privaten Vermögensangelegenheit. Schließe sich allerdings an die Feststellung der Steuerschuld ein langwieriger Rechtsstreit an, so könnten die damit zusammenhängenden Tätigkeiten möglicherweise nicht mehr der Unternehmertätigkeit zugerechnet werden, weil der Rechtsstreit die Höhe des in das private Vermögen fließenden Gewinns zum Inhalt haben könnte. Der betriebsbezogene Anteil für das Tätigwerden könnte gegenüber dem gewinnstrebenden privaten Anteil als unbeachtlich in den Hintergrund treten. Eine derartig vordergründig eigenwirtschaftliche Betätigung scheide hier aber nach dem Sachverhalt aus. Das Aufsuchen des Steuerbevollmächtigten D. habe wesentlich den Interessen des Unternehmens gedient, weil es die Geschäftsabwicklung gefördert habe. Daran ändere sich im Ergebnis nichts dadurch, daß die Klägerin den Steuerbevollmächtigten auch wegen der Abgabe der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1961 aufgesucht habe. Der Weg zu D. habe wesentlich den Interessen des Unternehmens gedient, und der Versicherungsschutz entfalle nicht dadurch, daß mit ihm auch eigenwirtschaftliche Interessen bezweckt worden seien.
Die Revision sei zugelassen worden, weil es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob der nach Aufgabe des eigentlichen Geschäftsbetriebes unternommene Weg zur Regelung unternehmensgebundener Steuern für den satzungsgemäß pflichtversicherten Unternehmer unter Versicherungsschutz stehe und ob dieser Schutz auch noch fortbestehe, wenn der Unternehmer auf seinen Antrag rückwirkend für einen Zeitpunkt vor dem Unfall im Betriebsverzeichnis gelöscht worden sei.
Die Beklagte, der das Urteil des LSG am 2. März 1966 zugegangen ist, hat am 17. März 1966 Revision eingelegt und sie am 22. April 1966 begründet.
Sie beantragt,
Zur Begründung der Revision hat die Beklagte u. a. ausgeführt, ein Unternehmer, der als solcher tätig werde, müsse auch ein Unternehmen haben. Hier sei die Besonderheit, daß das versicherte Unternehmen, ein Ladengeschäft, als Einzelhandelsgeschäft dasselbe geblieben sei und nur den Inhaber gewechselt habe. Neben diesem neuen Unternehmer könne der alte Unternehmer nicht noch als zweiter Unternehmer tätig sein. Das Unternehmen sei am 3. Juli 1962 lediglich umgeschrieben worden. Das LSG habe die katastermäßige Einheit des Unternehmens nicht berücksichtigt. Die Klägerin sei kein Unternehmer mehr gewesen. Was sie, veranlaßt durch ihre frühere Unternehmensführung, getan habe, sei schon grundsätzlich als eigenwirtschaftlich und damit nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegend zu betrachten. Das LSG habe auch § 34 der Satzung der Beklagten nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift erlösche die satzungsmäßige Pflichtversicherung bei Einstellung oder Überweisung des Unternehmens mit dem Tage des Ereignisses. Allenfalls könnte ein Versicherungsschutz für den bisherigen Unternehmer gegeben sein, wenn eine Abwicklungstätigkeit unmittelbar und zeitlich mit der Abgabe des Unternehmens verknüpft sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Auch gehöre das Aufsuchen des Steuerberaters nicht zu den eigentlichen Betriebsarbeiten, die in der Behandlung und Handhabung der im Einzelhandelsgeschäft vertriebenen Ware lägen. Die Erledigung steuerlicher Dinge habe nichts mehr mit dem Betrieb zu tun, der dem Unternehmer nicht mehr gehöre. Ein Versicherungsschutz könne für solche Wege nur bestehen, wenn die vermögensrechtliche Auswirkung der Steuer unmittelbar den versicherten Betrieb betreffe.
Hier habe die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen für die Zeit vor der Abgabe des Betriebes die Klägerin nur noch persönlich betroffen, nicht aber im Zusammenhang mit einem Unternehmen. Wenn der Steuerpflichtige kein Unternehmen mehr führe, das bei einer BG katastermäßig erfaßt werden könnte, bestehe kaum je die Möglichkeit zu dem nicht mehr vorhandenen Betrieb eine Beziehung unfallversicherungsrechtlich relevanter Art herzustellen. Es handele sich vielmehr dann nur noch um Maßnahmen, die den Gewinn betreffen und rein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist durch Zulassung statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin gehörte – wie auch von der Beklagten nicht bezweifelt wird – zu den Unternehmern, auf die nach § 30 der Satzung der Beklagten (i.V.m. § 538 RVO aF, jetzt § 543 RVO) der Versicherungsschutz erstreckt ist.
Entgegen der Auffassung der Revision entfiel dieser Versicherungsschutz nicht schon dadurch, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls die Geschäftsräume ihres Ladengeschäfts bereits an ihren Neffen B. Sch. übergeben hatte und kein Einzelhandelsgeschäft mehr betrieb. Denn grundsätzlich werden – ebenso wie die Vorbereitungsarbeiten für ein noch zu eröffnendes Unternehmen – auch die Tätigkeiten zur Abwicklung eines bereits eingestellten Unternehmens vom Versicherungsschutz für die in diesem Unternehmen Beschäftigten miterfaßt (vgl. RVO Mitgl.Komm. 2. Aufl. III S. 298 unten und 38 unten; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 70 a unten, 3. Aufl. Anm. 29 zu § 548). Das gilt nicht nur für Angestellte und Arbeiter, die für Abwicklungsarbeiten noch eine Zeitlang weiterbeschäftigt werden, sondern auch für den Unternehmer, wenn er unter Versicherungsschutz stand.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 11. November 1965 nach der Übernahme der Geschäftsräume durch den Neffen zunächst noch mehrere Monate lang Arbeiten in den Geschäftsräumen ausgeführt (Bestandsaufnahme, Übernahme von Beständen durch den Neffen). Die Abrechnung über das Leergut hat sie, weil das jeweils erst am Ende des Jahres gemacht werden konnte, erst Ende 1962 erledigt.
Wie das LSG nicht verkannt hat, ist allerdings zu prüfen, ob der zeitliche Abstand einer an sich noch mit dem abzuwickelnden Unternehmen im Zusammenhang stehenden Tätigkeit von der Beendigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit zur Folge hat, daß diese ursächliche Verknüpfung rechtlich nicht mehr wesentlich ist (vgl. hierzu für Vorbereitungsarbeiten EuM 21, 207). Doch kann das dahingestellt bleiben, da jedenfalls das Aufsuchen des Steuerberaters am 7. Februar 1963 noch innerhalb des zeitlichen Rahmens liegt, in dem Abwicklungsarbeiten versicherungsrechtlich dem abzuwickelnden Unternehmen zuzurechnen sind.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Aufsuchen eines Steuerberaters zur Vorbereitung der Steuererklärungen zur Gewerbe- und Umsatzsteuer eine Tätigkeit, die in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Unternehmerin eines Einzelhandelsgeschäfts steht und deshalb von dem Versicherungsschutz für die Unternehmerin miterfaßt wird. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 29. Mai 1963 – 2 RU 141/60 – (SozR Nr. 65 zu § 542 aF RVO) verwiesen. In diesem Urteil ist auch näher dargelegt, daß die Entscheidungen des RVA zur Frage des Versicherungsschutzes für die Regelung von „Vermögensangelegenheiten” seit dem 6. Änderungsgesetz nicht mehr zutreffen, soweit dabei auf den „fachlichen” Teil des Betriebes abgestellt ist. Ob das auch für die Steuererklärung zur Einkommensteuer gilt, kann dahingestellt bleiben, weil auch bei Verneinung dieser Frage das Aufsuchen des Steuerberaters im vorliegenden Fall als gemischte Tätigkeit unter Versicherungsschutz stehen würde.
Die Revision rügt, das LSG habe § 34 der Satzung der Beklagten nicht beachtet (vgl. hierzu § 162 Abs. 2 SGG). In der Revisionsinstanz kann das durch Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift nachgeholt werden.
§ 34 lautet:
„Beendigung der satzungsmäßigen Pflichtversicherung
Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt, ferner bei Einstellung oder Überweisung des Unternehmens oder beim Tode des Unternehmers, erlischt die Versicherung mit dem Tage des Ereignisses.”
Es kann dahingestellt bleiben, ob der durch die Satzung begründete Versicherungsschutz für Unternehmer dahin eingeschränkt werden kann, daß er sich nicht mehr auf die Tätigkeiten zur Abwicklung des Unternehmens erstreckt; denn aus § 34 der Satzung kann eine solche vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes nicht hergeleitet werden. Die „Voraussetzungen für die Versicherungspflicht” waren im Zeitpunkt des Unfalls noch gegeben, da, wie dargelegt, jedenfalls in diesem Zeitpunkt die Abwicklungstätigkeiten noch von dem Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Unternehmer des abzuwickelnden Unternehmens erfaßt wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Versicherung bei „Einstellung …. des Unternehmens” mit dem Tage des „Ereignisses” erlischt. Abgesehen davon, daß die Revision offenbar die Übergabe der Geschäftsräume an den Neffen als einen Wechsel des Unternehmens ansieht, der keine „Einstellung” des Unternehmens, sondern dessen Fortsetzung durch einen anderen Unternehmer zur Folge haben würde, ergibt sich aus der Wahl des Begriffs „Tag des Ereignisses”, daß die tatsächliche Gestaltung der zur Beendigung des Unternehmens führenden Vorgänge maßgebend sein soll. Eine „Einstellung” liegt deshalb erst vor, wenn auch die zur Abwicklung des Unternehmens notwendigen Tätigkeiten abgeschlossen sind. Das war aber, wie ebenfalls bereits dargelegt, im Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht der Fall. Der Versicherungsschutz für die Tätigkeiten der Klägerin als Unternehmerin war deshalb im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Februar 1963 auch nach § 34 der Satzung der Beklagten noch nicht beendet.
Das LSG hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend zur Entschädigungsleistung verurteilt. Die Revision der Beklagten ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht aufgrund von § 193 SGG.
Unterschriften
Brackmann, Dr. Kaiser, Demiani
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.07.1970 durch Schuppelius RegHauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 707728 |
BSGE, 203 |