Leitsatz (redaktionell)
Wird nach abgelegter Hochschulprüfung noch eine Dissertation angefertigt, so ist die darauf verwendete Zeit, auch wenn sie an einer Hochschule verbracht wird, nicht mehr Ausfallzeit nach AVG § 36 Abs 1 Nr 4 (= RVO § 1259). Dies gilt auch dann, wenn es - wie bei Chemikern - wünschenswert oder üblich sein mag, zu promovieren.
Normenkette
AVG § 36 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 1965 wird dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine höhere Rente unter Anrechnung der Wehrdienstzeit von Oktober 1915 bis November 1918 als Ersatzzeit zu gewähren. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
Der Kläger, der seit 1961 Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten bezieht, begehrt, bei der Rentenberechnung seine Schul- und Hochschulausbildung als Ausfallzeit und den im ersten Weltkrieg abgeleisteten Kriegsdienst als Ersatzzeit zusätzlich zu berücksichtigen.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) besuchte der Kläger von 1906 bis zum Frühjahr 1915 ein Gymnasium und war anschließend an der Technischen Hochschule (TH) D immatrikuliert. Von Oktober 1915 bis November 1918 war er Soldat. Danach nahm er das Hochschulstudium wieder auf und legte im Dezember 1922 die Diplom-Prüfung als Chemiker ab. Von 1921 bis Januar 1931 war er zunächst Hilfsassistent, dann 1. Assistent an einem Institut der TH. Am 6. März 1931 promovierte er zum Dr. Ing. und nahm im April 1931 eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Die Beklagte lehnte im Bescheid vom 12. Juli 1961 die Anrechnung der Schul- und Hochschulzeiten als Ausfallzeiten ab, weil der Kläger nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung seines Studiums durch das Diplom-Examen eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ANVNG -). Der Kläger machte dagegen geltend, bei Chemikern an Technischen Hochschulen bilde erst die Promotion den Abschluß des Hochschulstudiums; die Voraussetzungen für die Anrechnung der Ausfall- und Ersatzzeiten seien daher bei ihm gegeben.
Die Klage und die Berufung des Klägers waren ohne Erfolg. Das LSG entnahm einer Äußerung des Rektors der TH D vom 7. Mai 1963, das Chemie-Studium werde mit dem Diplom-Examen beendet. Nach den Bestimmungen der Promotionsordnung 1924 seien die Absolventen der Diplom-Hauptprüfung für das Chemie-Fach nicht zur Dissertation verpflichtet gewesen.
Da eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG schon dann vorliege, wenn einer der möglichen Abschlüsse erreicht sei, sei das Studium des Klägers im Dezember 1922 mit der Diplom-Hauptprüfung abgeschlossen worden. In die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG im Dezember 1924 endende Zweijahresfrist falle aber keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit des Klägers. Die Zeiten der Schulausbildung und des Studiums könnten daher nicht als Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG und die Zeit des Kriegsdienstes nicht als Ersatzzeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG angerechnet werden (Urteil vom 4. 2. 1965).
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger (sinngemäß),
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 1961 zu verurteilen, ihm, dem Kläger, eine höhere Rente unter Anrechnung der Zeit von Oktober 1915 bis November 1918 als Ersatzzeit und der übrigen Zeit vom 7. Februar 1911 bis 6. März 1931 als Ausfallzeit zu gewähren,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Er rügt die unrichtige Anwendung der §§ 28 Abs. 2 und 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG. Das LSG habe verkannt, daß seine Hochschulzeit erst mit der Promotion beendet worden sei, und habe damit den Begriff "abgeschlossene Hochschulausbildung" unrichtig ausgelegt. Die Möglichkeit, die Ausfallzeit angerechnet zu erhalten, wenn entweder das Diplomexamen oder die Promotion bestanden sei, sei zum Vorteil des Versicherten gedacht. Es dürfe ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen, wenn er beide Prüfungen abgelegt habe. Wer sich einer langwierigen Ausbildung unterziehe, dürfe rentenversicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als der, der sich nach nur flüchtiger Berufsausbildung alsbald in das Berufsleben begebe. Chemiker brauchten häufig Zeiten zwischen drei und sechs Jahren für eine Doktorarbeit. Auch er, der Kläger habe sich nach der Diplomprüfung bis zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Unterbrechung mit seiner Doktorarbeit beschäftigt.
Die Militärzeit müsse ihm aber selbst dann als Ersatzzeit nach § 28 Abs. 2 AVG angerechnet werden, wenn die Ausfallzeit nach § 36 AVG nicht berücksichtigt werde. Denn in § 28 Abs. 2 AVG werde nur von einer unterbrochenen Ausbildung gesprochen. Das sei aber nicht der gleiche Begriff, wie die "abgeschlossene Hochschulausbildung" nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG. Das LSG sei zu Unrecht nicht auf diesen Unterschied eingegangen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie die Anrechnung von Ersatzzeiten betrifft; im übrigen ist sie unbegründet.
Die Berücksichtigung des Schul- und Hochschulbesuchs des Klägers als Ausfallzeit hat das LSG zu Recht abgelehnt.
Diese Zeiten hätten nur dann angerechnet werden können, wenn der Kläger nach Beendigung der Hochschulausbildung innerhalb der in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG bestimmten Frist eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte. Mit der im April 1931 begonnenen versicherungspflichtigen Beschäftigung ist jedoch weder die Zweijahresfrist nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG in der vor dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) geltenden Fassung gewahrt noch die Fünfjahresfrist des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG idF des Art. 1 § 2 Nr.19 Buchst. d des RVÄndG. Denn die Hochschulausbildung des Klägers war bereits - wie das LSG zutreffend angenommen hat - mit der im Dezember 1922 abgelegten Diplom-Prüfung abgeschlossen.
Mit dem Begriff der Hochschulausbildung und der Frage, wann sie im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG als abgeschlossen anzusehen ist, hat sich der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. September 1963 - 1 RA 166/60 - BSG 20, 35 befaßt. Dabei hat er unter "Hochschulausbildung" die Zeit des Studiums verstanden. (vgl. auch BSG 19, 239). Hieran ist festzuhalten. Denn dafür spricht nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch, sondern auch der sachliche Zusammenhang mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG. Während dort bestimmt wird, daß während des Studiums ausgeübte Beschäftigungen versicherungsfrei bleiben, soll § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG diese durch die Studienzeit entstandene Versicherungslücke ausgleichen. Daneben ergibt sich auch aus der Systematik des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG - dem Nebeneinander von Schulausbildung, Fachschul- und Hochschulausbildung - daß hier Zeiten gemeint sind, in denen an bestimmten Ausbildungsstätten ein geregelter Ausbildungsgang durchlaufen wird. Danach umfaßt die Hochschulausbildung in erster Linie die Zeit der Immatrikulation. Sie erweitert sich allerdings um die anschließende Zeit, die erforderlich ist, um die das Studium abschließende Prüfung vorzubereiten und abzulegen. Das entspricht nicht nur üblicher Auffassung (vgl. BVerwG Urt. v. 27.10.1964 - VI C 66/63 - Samml. der Entscheidungen des BVerwG 232 § 116 a BBG Nr. 3: Der Begriff des Studiums in § 116 a BBG umfaßt auch die Zeit, die für die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung aufgewendet worden ist), sondern wird in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG ausdrücklich durch das Erfordernis einer "abgeschlossenen" Hochschulausbildung klargestellt. Wie der Senat in der o.a. Entscheidung (BSG 20, 35) ausgeführt hat, ist dies qualitativ, d. h. im Sinne eines durch eine bestandene Prüfung erfolgreich beendeten Studiums zu verstehen. Gleichzeitig hat dieser Begriff aber auch insofern eine zeitliche Bedeutung, als einerseits die Ausbildungszeiten bis zu diesem Abschluß als Ausfallzeit in Betracht kommen und andererseits Hochschulzeiten, die ohne Immatrikulation nach abgeschlossenem Studium zurückgelegt worden sind, nicht mehr als Ausfallzeiten angerechnet werden können. Wird also nach abgelegter Hochschul- oder Staatsprüfung noch eine Dissertation angefertigt, so ist die darauf verwendete Zeit - auch wenn sie an einer Hochschule verbracht wird - nicht mehr als Ausfallzeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG anrechenbar, weil es sich um eine Zeit handelt, die dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Studium nachfolgt. Das gilt auch dann, wenn es - wie bei Chemikern - wünschenswert und üblich sein mag, zu promovieren. Diesem Bedürfnis trägt nunmehr die durch das RVÄndG auf fünf Jahre verlängerte Frist bis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Rechnung. Dadurch werden die Zeiten aufgefangen, die zwar noch der Ausbildung dienen, aber nicht mehr zur Hochschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG gerechnet werden können. Eine Benachteiligung der Versicherten, die ihre durch das Studium erworbenen Kenntnisse anschließend noch durch eine weitere Ausbildung vertiefen und erweitern, wird damit weitgehend ausgeschlossen. Insbesondere ist dabei auch die Situation der an Hochschulen tätigen wissenschaftlichen Assistenten berücksichtigt, die früher, d. h. bis zum Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze am 1. Januar 1957, versicherungsfrei waren. Die Frist wurde gerade deshalb verlängert, weil eine solche Tätigkeit zwar u.U. der Ausbildung diente, aber nach abgeschlossenem Studium ausgeübt wurde und deshalb nicht mehr Hochschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen BT-Drucks. Nr. IV/2572 zu Art. 1 § 2 Nr. 13 Buchst. c und Niederschrift über die 176. Sitzung des Bundestages vom 1.4.1965 S. 8864 C).
Danach hat das LSG zu Recht die Hochschulausbildung des Klägers mit der im Dezember 1922 abgelegten Diplom-Prüfung als abgeschlossen angesehen und von diesem Zeitpunkt an die Frist des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG berechnet. Da die anschließende Zeit, in der der Kläger vor Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Assistent an der Technischen Hochschule beschäftigt war und gleichzeitig an seiner Dissertation arbeitete, diese Frist überschreitet, konnte weder die Schul- noch die Hochschulausbildung als Ausfallzeit angerechnet werden.
Das angefochtene Urteil konnte jedoch keinen Bestand haben, soweit auch die Anrechnung der Kriegsdienstzeit als Ersatzzeit abgelehnt worden ist.
Nach § 28 Abs. 2 AVG werden Kriegsdienstzeiten als Ersatzzeiten auch ohne vorhergehende Versicherung dann angerechnet, wenn innerhalb von zwei Jahren - bzw. nach der Änderung durch Art. 1 § 2 Nr. 12 RVÄndG innerhalb von drei Jahren - nach Beendigung der Ersatzzeit oder einer durch sie aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden ist.
Zutreffend weist der Kläger darauf hin, daß diese Voraussetzungen bei ihm erfüllt sind, weil die Kriegsdienstzeit von Oktober 1915 bis November 1918 die bereits aufgenommene Ausbildung unterbrochen und er nach Beendigung dieser unterbrochenen Ausbildung im März 1931 fristgemäß eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Denn die Zeit, in der der Kläger als Assistent tätig war und an seiner Promotion arbeitete, gehört noch zu der durch den Kriegsdienst unterbrochenen Ausbildung. Der Begriff "Ausbildung" ist weiter als der der "Hochschulausbildung" des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG. Er setzt lediglich voraus, daß sachkundige Personen anderen Personen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, um sie zur sachgemäßen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu befähigen. Dabei ist nicht entscheidend, ob bereits - möglicherweise auf Grund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums - eine Berechtigung zur Berufsausübung besteht oder nicht (vgl. BSG 24, 49, 51).
Bei wissenschaftlichen Assistenten an Hochschulinstituten wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze allgemein angenommen, daß sie sich noch in Ausbildung befanden, weil sie unter Anleitung eines Professors ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vertiefen suchten, um sich entweder für eine Hochschullaufbahn oder für eine besondere Berufsposition zu qualifizieren.
So hat auch das Reichsversicherungsamt (RVA) Assistenten an Hochschulinstituten im allgemeinen für versicherungsfrei nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG aF gehalten, weil sie zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig seien (RVA GE Nr. 4074 vom 4.2.1931 AN 1931 IV 232; E. v. 20.9. 1940, EuM 47, 227). Allerdings hat es eine zeitliche Einschränkung vorgenommen und nur eine Beschäftigung bis zu vier Jahren als Versicherungsfrei angesehen. Dabei ist es wohl davon ausgegangen, daß die Einstellungen im allgemeinen bis zur Höchstdauer von vier Jahren vorgenommen wurden und daß eine unbefristete Einstellung dem Ausbildungscharakter widerspreche. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch eine zeitliche Begrenzung dann nicht für angebracht gehalten, wenn sich die vier Jahre überschreitende Tätigkeit in ihrer Ziel- und Zweckrichtung von der vorausgegangenen Zeit nicht unterschieden hat (BSG 1. Senat, Urteil vom 14. Februar 1964 - 1 RA 151/61 -; BSG 11. Senat, Urteil vom 2. September 1964 - 11/1 RA 256/62 -). An dieser Auffassung ist auch im vorliegenden Rechtsstreit festzuhalten.
Bei der Assistententätigkeit des Klägers handelte es sich nach den Feststellungen des LSG (Bl. 8 des Urteils, Zeile 1 bis 3) insgesamt um eine Zeit, die der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf diente. Entsprechend der damaligen Rechtslage ist er während dieser Zeit auch nicht zur Beitragsleistung in der Angestelltenversicherung (AnV) herangezogen worden. Auch die Beklagte ist der Meinung, daß beim Kläger damals die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit vorgelegen haben; sie hat dessen Nachversicherung in der AnV ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, er sei als wissenschaftlicher Assistent allein wegen wissenschaftlicher Ausbildung für den zukünftigen Beruf nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG aF versicherungsfrei gewesen (Bescheid vom 17. Juli 1962). Der Senat hat deshalb keine Bedenken, im vorliegenden Fall die Zeit, in der der Kläger als Assistent beschäftigt war, als "Ausbildung" im Sinne des § 28 Abs. 2 Buchst. a AVG anzusehen. Unter diese Vorschrift fällt gerade auch eine solche Ausbildung, die wegen einer mit ihr verbundenen Versicherungsfreiheit den früheren Eintritt in die Pflichtversicherung verhindert hat (BSG 24, 52).
Die durch den Kriegsdienst des Klägers unterbrochene Ausbildung zum promovierten Chemiker war danach im März 1931 beendet. Mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im April 1931 war die Zwei- bzw. Dreijahresfrist des § 28 Abs. 2 Buchst. a AVG gewahrt. Die Beklagte war entsprechend zu verpflichten, die nachgewiesene Kriegsdienstzeit von Oktober 1915 bis November 1918 als Ersatzzeit bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, daß der Kläger in dem Rechtsstreit teilweise obsiegt hat.
Fundstellen