Leitsatz (redaktionell)
1. Versorgungsleistungen, die von Anfang an unter Verletzung der Ruhensvorschrift des BVG § 65 Abs 1 Nr 2 bewilligt wurden, können, sofern lediglich ein Ruhensbescheid ergangen ist, nicht nach KOV- VfG § 47 Abs 1, sondern nur in entsprechender Anwendung des KOV- VfG § 47 Abs 3 zurückgefordert werden.
2. Zu Unrecht empfangen iS des KOV-VfG § 47 Abs 1 sind Leistungen nicht schon deshalb, weil sie im Widerspruch zu dem materiellen Versorgungsrecht bewilligt wurden. Die Bewilligung ist der Rechtfertigungsgrund für die Leistungen, wenn und solange der Bescheid Bestand hat und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung - gegebenenfalls rückwirkend - seine Bindungswirkung verliert.
Die Versorgungsbehörde muß neben dem Bescheid, der das Ruhen feststellt, nicht auch noch einen gesonderten Rücknahmebescheid erlassen.
Normenkette
BVG § 65 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1960-06-27; KOVVfG § 47 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, Abs. 3 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. April 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind die Witwe und die Tochter des im März 1945 durch Luftangriff getöteten Lokomotivführers J Sch Sch.). Im November 1950 übersandte die Witwe dem Versorgungsamt zur Feststellung ihrer Versorgungsansprüche den Pensionsbescheid der Reichsbahndirektion Frankfurt (M) vom 28. Februar 1946; aus ihm ergab sich, daß ihr nach dem zugrunde gelegten Unfallruhegehalt ab 1. Juli 1945 ein Witwengeld von 136,87 RM, der Tochter ein Waisengeld von 68,- RM zuerkannt worden war. Durch Bescheid vom 24. August 1951 bewilligte das Versorgungsamt ab 1. Oktober 1950 Witwen- und Waisengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Im November 1958 teilte die Bundesbahndirektion F (M) der Versorgungsbehörde auf Anfrage mit, daß die Klägerinnen Unfallversorgung erhielten. Nachdem wegen Vollendung des 18. Lebensjahres die Zahlung der Grundrente für die Tochter ab 1. Dezember 1958 eingestellt worden war, stellte das Versorgungsamt durch Bescheid vom 13. Januar 1960 fest, daß nach § 65 Abs. 1 BVG das Ruhen der Versorgungsbezüge in Höhe des Unterschiedes zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfall-Fürsorge eingetreten sei. Für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. Januar 1959 wurde eine Überzahlung von 6.210,- DM errechnet und dieser Betrag nach § 47 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) zurückgefordert. Mit zwei Ergänzungsbescheiden vom 30. August 1960 wurde der auf die Witwenrente entfallende Betrag mit 4.945,- DM, der überzahlte Waisenrentenbetrag mit 1.265,- DM festgesetzt. Der Widerspruch war erfolglos; in dem Widerspruchsbescheid wurde die Rückforderung auf § 47 Abs. 1 VerwVG gestützt und ausgeführt, daß auf die Rückforderung nicht nach § 47 Abs. 4 VerwVG verzichtet werden könne.
Das Sozialgericht (SG) wies die Klage durch Urteil vom 2. Februar 1962 ab. Auf die Berufung, die nur noch wegen der Verpflichtung zur Rückzahlung aufrechterhalten wurde, hob das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 19. April 1963 das Urteil des SG sowie die Bescheide vom 13. Januar 1960 und 30. August 1960 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1961 auf, soweit sie die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge betrafen. Leistungen, die aufgrund eines bindenden Bescheides gewährt wurden, seien, solange dieser Bescheid Bestand habe, nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 VerwVG zu Unrecht empfangen worden. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Versorgungsleistungen entfalle auch beim Ruhen des Anspruchs nicht mit dem Wegfall der Voraussetzungen, sondern erst mit der bindenden Feststellung des Wegfalls dieser Voraussetzungen. Als begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei der Bewilligungsbescheid vom 24. August 1951 nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 24 VerwVG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Eine Änderung oder Zurücknahme sei, abgesehen von den hier nicht zutreffenden Fällen des § 62 BVG, nur nach den §§ 41 bis 44 VerwVG möglich. Einen auf diese Vorschriften gestützten Bescheid habe der Beklagte nicht erlassen. Mit der auf § 65 Abs. 1 Ziff. 2 BVG gestützten Feststellung des Ruhens der Versorgungsbezüge lasse sich die Bindungswirkung des Bescheides vom 24. August 1951 nicht beseitigen. Dazu wäre der Erlaß eines Berichtigungsbescheides erforderlich gewesen. Selbst wenn ein solcher Bescheid ergangen wäre, wäre die Rückforderung nach § 47 Abs. 3 VerwVG ausgeschlossen. Von einem arglistigen Verhalten der Klägerinnen könne nicht gesprochen werden, weil die Klägerin zu 1) 1950 den Bescheid der Reichsbahndirektion Frankfurt (M) vom 20. Februar (richtig wohl: 28. Februar 1946) über die aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zustehenden Bezüge vorgelegt hätte.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 47 Abs. 1 VerwVG. Das Ruhen berühre den Leistungsanspruch nicht, sondern hebe nur das Recht auf Auszahlung der jeweils fälligen Rentenbeträge in dem Zeitpunkt auf, in dem der Tatbestand eintrete, der das Ruhen zur Folge habe, und ende ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, der vom Gesetz bestimmt sei. Ein Bescheid, der die Ruhensvorschriften nicht berücksichtige, stehe einer Rückforderung nur dann entgegen, wenn ersichtlich sei, daß er die Ruhensvorschriften verneine. Einen solchen Inhalt hätten der Bescheid vom 24. August 1951 und die im Anschluß an ihn erlassenen Bescheide nicht gehabt. Mit Wilke (BVG Komm., 1. Aufl., Erl. I zu § 65 BVG), Schieckel/Gurgel (BVG Komm. Erl. I Abs. 3 zu § 65 BVG, S. 497) und dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 22. Juni 1960 - V-a 4-5322. 1-3280/60 - sei davon auszugehen, daß das Ruhen rückwirkend ohne Berichtigungsbescheid festgestellt werden konnte und der Anspruch auf Rückforderung gemäß § 47 Abs. 1 VerwVG begründet sei. Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. April 1963 aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil, das sich auch auf BSG in SozR BVG § 65 Nr. 6 stützen könne, für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich ist sie nicht begründet.
In dem Urteil des SG vom 2. Februar 1962 ist festgestellt, daß die Beträge von 4.945,- DM und 1.265,- DM den Klägerinnen entgegen der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG gezahlt wurden. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen nur wegen der Verpflichtung zur Rückzahlung Berufung eingelegt. Im übrigen ist das Urteil des SG mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen bindend geworden. Insbesondere besteht auch über die Höhe des überzahlten Betrages kein Streit.
Das LSG hat der Berufung der Klägerinnen stattgegeben, weil zur Beseitigung der Bindungswirkung des Bescheides vom 24. August 1951 der Erlaß eines Berichtigungsbescheides erforderlich gewesen wäre. Es hat somit den Bescheid vom 13. Januar 1960 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1961, mit dem das Ruhen der Versorgungsansprüche festgestellt und die Rückforderung auf § 47 Abs. 1 VerwVG gestützt wurde, nicht als einen Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG angesehen. Ob ein Ruhensbescheid, mit dem rückwirkend die Voraussetzungen des Ruhens festgestellt und von diesem Zeitpunkt ab Leistungen zurückgefordert werden, eine Auslegung als Berichtigung nach § 41 VerwVG zuläßt, kann dahingestellt bleiben; denn das LSG hat nicht festgestellt und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, daß die nach § 41 Abs. 2 VerwVG zum Erlaß eines Berichtigungsbescheides zuungunsten des Versorgungsberechtigten erforderliche Zustimmung des Landesversorgungsamtes, die vor Erlaß des Bescheides erteilt sein muß (BSG in SozR VerwVG § 41 Nr. 17), vorgelegen hat.
In seinem - noch nicht veröffentlichten - Urteil vom 28. April 1965 - 9 RV 538/64 - hat der erkennende Senat festgestellt, daß Versorgungsleistungen, die von Anfang an unter Verletzung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG bewilligt wurden, sofern lediglich ein Ruhensbescheid ergangen ist, nicht nach § 47 Abs. 1 VerwVG, sondern nur in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 VerwVG zurückgefordert werden können. Der in diesem Urteil vorausgesetzte wesentliche Sachverhalt ist auch hier erfüllt; denn die Beträge, deren Rückforderung der Beklagte begehrt, durften nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG von Anfang an nicht bewilligt werden. Die Ruhensvorschrift konnte zwar rückwirkend auch für die Zeit angewandt werden, für welche die Rente bereits bewilligt war (BSG 4, 281, 284). Es konnte deshalb in dem Ruhensbescheid rückwirkend für die Vergangenheit festgestellt werden, daß § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG kraft Gesetzes der Zahlbarkeit der Versorgungsbezüge in Höhe des Unterschiedes zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge entgegenstand. Nur die Zahlbarkeit der Bezüge, die von der "Feststellung" der Bezüge zu unterscheiden ist (BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 4, vgl. auch BSG 20, 161, 163), wurde durch das Ruhen berührt. Trotz der Besonderheit, die dem Rechtsinstitut des Ruhens auch in der Kriegsopferversorgung zukommt (BSG 20, 161), handelt es sich hierbei aber sachlich-rechtlich nur um ein dem Bezug der Versorgungsleistungen entgegenstehendes - negatives - Tatbestandsmerkmal; das Ruhen hindert ebensowenig wie in anderen Fällen, in denen Leistungen ohne eine gesetzliche Grundlage zuerkannt werden, daß aus dem rechtswidrigen Bescheid tatsächliche und auch rechtliche Wirkungen entstehen. Die in BSG 20, 164 ausgesprochene Rechtsauffassung, daß das Ruhen "ohne Rücksicht auf den früher erteilten und bindend gewordenen, sogar bindend gebliebenen Bescheid" rückwirkend eintritt, bedeutet, daß die Versorgungsbehörde neben dem Bescheid, der das Ruhen feststellt, nicht auch noch einen gesonderten Rücknahmebescheid erlassen muß. Die rückwirkende Feststellung, daß Versorgungsbezüge nicht gezahlt werden durften, weil der Anspruch ruhte, gestattet aber nicht ohne weiteres auch eine Entscheidung darüber, in welchem Umfang die rechtswidrig gewährten Bezüge zurückzuerstatten sind. Diese Frage kann nur nach den in § 47 VerwVG zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen entschieden werden. Die Rückforderung kann, wie im Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1965 näher begründet ist, nicht auf § 47 Abs. 1 VerwVG gestützt werden. Zu Unrecht empfangen im Sinne dieser Vorschrift sind Leistungen nicht schon deshalb, weil sie im Widerspruch zu dem materiellen Versorgungsrecht bewilligt wurden. Die Bewilligung ist vielmehr der Rechtfertigungsgrund für die Leistung, wenn und solange der Bescheid Bestand hat und nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung - ggfs. rückwirkend - seine Bindungswirkung verliert. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu ausgesprochen (BSG in SozR BVG § 65 Nr. 6), daß das kraft Gesetzes eintretende Ruhen der Versorgungsbezüge die Bindung an einen Bescheid nicht beseitige, es sei denn, die Versorgungsverwaltung könne sich auf eine gesetzliche Ermächtigung für die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 41 VerwVG oder § 62 BVG) stützen; er zieht damit die Folgerungen, die sich aus der Annahme einer vollen Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides ergeben. Nach der von dem 8. Senat in BSG 20, 164 vertretenen Auffassung würde es jedoch neben dem Bescheid, der das Ruhen feststellt, eines besonderen Rücknahmebescheides nicht mehr bedürfen.
Über die hier zu entscheidende Rechtsfrage konnte der erkennende Senat aber befinden, ohne durch die Rechtsauffassung des 8. und des 11. Senats gehindert zu sein. Eine Bindung an das Urteil des 11. Senats ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Zuständigkeit dieses Senats auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung nicht mehr besteht; außerdem betraf seine Entscheidung nicht Rückerstattungsansprüche nach dem BVG, sondern solche nach Art. 30 Abs. 4 des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes. In den vom 8. Senat in BSG 20, 161 und SozR VerwVG § 47 Nr. 4 entschiedenen Fällen waren die zurückgeforderten Leistungen nicht von Anfang an unter Verstoß gegen § 65 BVG bewilligt worden. Außerdem ist in BSG 20, 161 nicht über den Rückforderungsanspruch entschieden worden. Auch in BSG 4, 281 und 7, 206 war ein Rückforderungsanspruch nicht streitig. Einer Anrufung des Großen Senats (§ 42 SGG) bedurfte es daher nicht.
Die Voraussetzungen, unter denen zu Unrecht gewährte Versorgungsleistungen zurückerstattet werden müssen, sind in § 47 VerwVG für die Zeit ab 1. April 1955 abschließend geregelt. Eine Sonderregelung ist für die Rückforderung von Leistungen, soweit das Ruhen der Auszahlung von Versorgungsbezügen entgegenstand, nicht getroffen worden. Der erkennende Senat hat daher in seinem mehrfach zitierten Urteil geprüft, ob diese Lücke im Gesetz durch eine analoge Anwendung der in § 47 VerwVG enthaltenen Grundsätze geschlossen werden kann. Er hat diese Frage dahin bejaht, daß diese Lücke für den Fall der von Anfang an entgegen den Ruhensvorschriften rechtswidrig zugebilligten Leistungen nach dem in § 47 Abs. 3 VerwVG enthaltenen Grundgedanken auszufüllen ist. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist gerechtfertigt, weil hier ebenso wie im Falle des § 41 VerwVG Bezüge von Anfang an zu Unrecht gewährt wurden und sich hiernach der Vertrauensschutz bemißt, den § 47 Abs. 3 VerwVG dem gutgläubigen Versorgungsempfänger zubilligt und der darum auch bei diesem rechtsähnlichen Sachverhalt nicht versagt werden darf. Insoweit ist der "Rechtswert" des zahlbar gemachten Bewilligungsbescheides, der sich in seiner Wirksamkeit und in der Bindung der Beteiligten äußert, anzuerkennen (vgl. Haueisen, DÖV 1962, S. 799).
Das LSG hat festgestellt, daß die Klägerin zu 1) am 2. November 1950, somit vor Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 24. August 1951, den Bescheid der damaligen Reichsbahndirektion Frankfurt (M) aus dem Jahre 1946 über die ihr und der Klägerin zu 2) aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zustehenden Bezüge vorgelegt hat. Von arglistigem Handeln der Klägerinnen im Sinne des § 47 Abs. 3 VerwVG könne nicht gesprochen werden. Die dieser Folgerung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Sinngemäß ist mit diesen Feststellungen nicht nur eine rechtswidrige Absicht der Klägerin zu 1) ausgeschlossen, sondern auch das Wissen, daß ihr bzw. der Klägerin zu 2) die Versorgungsbezüge nicht zustanden. Damit ist ein Anspruch auf Rückgewähr für die Zeit ab Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, d. h. ab 1. April 1955, nicht gerechtfertigt.
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz wirkt zwar auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Bescheid erlassen wurde, jedoch nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. BSG in SozR VerwVG § 41 Nr. 9). Die Frage, ob die in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. März 1955 gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind, ist deshalb nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen. Daß diese Grundsätze auch für Verwaltungsakte der Behörden der Kriegsopferversorgung gelten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (vgl. BSG 8, 11, 14; 15, 81; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1963 - 9 RV 558/59 -). Hiernach ist das nach dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) bestehende öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber dem Interesse des Begünstigten am Schutz des Vertrauens in den Bestand behördlicher Verfügungen, das nach dem Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gleichfalls schutzwürdig ist, abzuwägen (BSG 8, 11, 14; 10, 72, 74; 15, 81; Urteil vom 22. März 1962 - 8 RV 989/58 - = BVBl 62, 128 Nr. 36; BVerwG Urteil vom 7. Dezember 1960, DVBl 61, 380; Haueisen, BABl 62, 1015). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist danach in der Regel für die Vergangenheit mit der Folge der Rückerstattung der erhaltenen Bezüge nur dann zurücknehmbar, wenn die Ursache für das Zustandekommen des Verwaltungsakts in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fällt (BSG 8, 14; 10, 72, 77). Wendet man diese Grundsätze auf den von der Revision nicht angegriffenen Sachverhalt an, so hat der Beklagte hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. März 1955 gewährten Leistungen keinen Rückforderungsanspruch, weil die Ursache für das fehlerhafte Zustandekommen der früheren Bescheide nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerinnen, sondern ausschließlich in den des Beklagten fällt. Die Versorgungsverwaltung hat die dem Ruhen zugrunde liegenden Verhältnisse nicht beachtet und darum auch nicht die sich nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG ergebenden Folgerungen gezogen, obwohl ihr vor dem Erlaß des Bescheides vom 24. August 1951 ein Pensionsbescheid über die Bezüge vorgelegt worden war, die den Klägerinnen aus der beamtenrechtlichen Unfallversorgung zustanden. Damit entfällt auch für die Zeit vor dem 1. April 1955 eine Verpflichtung der Klägerinnen zur Rückerstattung der gesetzwidrig gewährten Bezüge (vgl. BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 13).
Da das angefochtene Urteil sonach im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen