Leitsatz (amtlich)
1. Bewerber für das Lehramt, die nach Abschluß ihres Studiums wegen einer vorgesehenen Altersgrenze nicht mehr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, haben bereits mit der das Studium abschließenden Prüfung einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf erreicht, wenn für sie die Möglichkeit besteht, anschließend ohne Probezeit und ohne abschließenden formellen Leistungsnachweis als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig zu werden.
2. Zweckmäßig iS des AFG § 36 ist die Förderung in solchen Fällen nur dann, wenn die Bewerber die Aussicht haben, auch als Angestellte eine gesicherte Dauerstellung zu erhalten.
3. Die zeitliche Höchstgrenze für die Förderung von Maßnahmen (AFuU § 6 Abs 1 S 3 Fassung: 1969-12-18; AReha § 27 Abs 1 S 3 Fassung: 1970-07-02) wird überschritten, wenn Studium und Prüfung insgesamt länger als 3 Jahre dauern.
Leitsatz (redaktionell)
Auch für Behinderte können Bildungsmaßnahmen, die nicht zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führen oder die Höchstdauer von 3 Jahren überschreiten, nicht nach dem AFG gefördert werden.
Normenkette
AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, Abs. 3 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25, § 37 Fassung: 1969-06-25, § 36 Fassung: 1969-06-25, § 56 Fassung: 1969-06-25, § 58 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; RehaAnO § 2 Fassung: 1970-07-02, § 27 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1970-07-02, § 25 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1970-07-02; AFuU § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18; LbV ND 2 § 4 Abs. 2 Fassung: 1970-04-09, § 23 Fassung: 1970-04-09
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Februar 1974 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Förderung einer Ausbildung der behinderten Klägerin zur Volksschullehrerin nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Die Klägerin (geboren 1930) ist von Beruf Krankenschwester. Aus gesundheitlichen Gründen kann sie diesen Beruf nicht mehr ausüben. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte ihr deshalb zur beruflichen Rehabilitation die Förderung einer Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule (PH) in B. . Dort studierte die Klägerin vom 1. April 1970 bis Frühjahr 1973. Sie begehrt nunmehr eine Aufstockung der von der BfA gewährten Leistung durch Berufsbildungsförderung nach dem AFG. Der Antrag der Klägerin wurde von der Beklagten abgelehnt mit der Begründung, ein Studium zum Volksschullehrer sei weder der beruflichen Fortbildung noch der beruflichen Umschulung zuzuordnen, da sich derartige Maßnahmen nicht von einem normalen Bildungsgang abhöben (Bescheid vom 3. September 1971). Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1972, Urteil des Sozialgerichts - SG - vom 20. Februar 1973, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 12. Februar 1974).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, eine Förderung als Ausbildung scheide aus, da diese Förderung auf Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen beschränkt sei (§ 40 AFG). Auch im Rahmen der Fortbildungsförderung (§ 41 Abs 1 AFG) seien Hochschulstudien von der Förderung ausgeschlossen, weil diese für jedermann zugänglich seien und keine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung voraussetzten. Obwohl § 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - ANBA 1970, 85 - (AFuU 1969) die Förderung von Hochschulstudien im Bereich der Umschulung noch nicht ausdrücklich ausschließe, sei auch in diesem Bereich die Förderung von Hochschulstudien nicht möglich. Es bestehe kein sachgerechter Anlaß, den Förderungsbereich der Beklagten gegenüber dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bereich der Umschulung anders abzugrenzen als für Fortbildung und Ausbildung.
Auch die besonderen Vorschriften über die Förderung Behinderter (§§ 56ff AFG) enthielten insoweit keine abweichenden Bestimmungen. Die Sonderregelung für diesen Personenkreis beziehe sich nur auf Art und Durchführung der Maßnahmen, hingegen nicht auf die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung.
Mit der zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, mit § 56 AFG sei es unvereinbar, ganze Bildungsbereiche für die Förderung der Behinderten zu verschließen oder an eine zeitliche Richtgrenze zu binden, wie dies im sonstigen Förderungsbereich der Fall sei. Einschränkungen, die sich aus der Anordnung des Verwaltungsrates der BA über die Arbeits- und Berufs*-förderung Behinderter vom 2. Juli 1970 - ANBA S 637 - (A-Reha), insbesondere aus § 27 Abs 1 ergäben, seien mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des LSG Niedersachsen vom 12. Februar 1974, des Urteils des SG Hannover vom 20. Februar 1973 sowie des Bescheides der Beklagten vom 3. September 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1972 zu verurteilen, der Klägerin das Studium an der Pädagogischen Hochschule Westfalen/Lippe vom 1. April 1970 bis zum 11. Mai 1973 nach dem AFG zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Senats, daß die Ausbildung zum Volksschullehrer nicht förderbar sei, weil sie einschließlich des anschließenden Vorbereitungsdienstes, dem noch eine zweite Staatsprüfung folge, die zulässige Höchstdauer von drei Jahren überschreite. Sie verweist ferner auf das Urteil des Senats vom 28. Februar 1974 (SozR 4100 Nr 1 zu § 56 AFG), dem sie entnimmt, daß durch § 27 Abs 1 Satz 3 A-Reha auch für die Behinderten die Förderung auf Maßnahmen beschränkt sei, die objektiv nicht länger als drei Jahre dauern. Eine Ausnahme sei allenfalls dann zu erwägen, wenn Bildungsziele, die sich innerhalb des Zeitrahmens von drei Jahren verwirklichen lassen, unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung und der Art der Behinderung für die berufliche Wiedereingliederung nicht in Frage kommen. Derartige Feststellungen seien aber bisher nicht getroffen worden.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Förderung ihrer beruflichen Bildung richtet sich nach §§ 56ff AFG und den Regelungen der A-Reha. Die Klägerin ist Behinderte im Sinne von § 56 AFG/§ 2 A-Reha, weil sie nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ihren Beruf als Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mußte. Nach § 58 Abs 1 AFG finden auf diesen Personenkreis die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen Anwendung.
Das LSG hat danach zutreffend erkannt, daß das Studium der Klägerin an der PH für sie eine berufliche Umschulung iS des § 47 Abs 1 AFG ist. Für eine Krankenschwester, wie die Klägerin, bedeutet der Wechsel zum Lehrerberuf stets eine berufliche Umschulung, weil die bisherigen Kenntnisse und Fertigkeiten in den neuen Beruf nicht mit übernommen werden können oder dort jedenfalls nur unwesentlich für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind (vgl Urteil des Senats vom 22. Oktober 1974, BSGE 38, 174).
Dem Anspruch der Klägerin steht - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht entgegen, daß sie für den gleichen Zweck Leistungen von der BfA erhält (Urteil vom 28. Februar 1974 - SozR 4100 § 37 Nr 1). Denn sie begehrt nur die Aufstockung dieser Leistungen nach dem AFG. Die Berechtigung einer derartigen Forderung ergibt sich aus § 37 Satz 1 AFG, wo es heißt, daß Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nur gewährt werden dürfen, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Diese Regelung enthält zwar - mit Ausnahme für die Leistungen der Sozialhilfe, § 37 Satz 2 AFG - den Grundsatz der Subsidiarität von Förderungsleistungen nach dem AFG. Sie hat aber nicht den Charakter eines absoluten Ausschlusses der nachrangigen Leistung, sondern bestimmt lediglich, wie das Wort "soweit" erhellt, den Ausschluß der nachrangigen Leistung in Höhe der vorrangigen. Der Anspruch auf den übersteigenden Teil der nachrangigen Leistung nach dem AFG bleibt dem Berechtigten erhalten.
Die Bedenken gegen die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs liegen in der Dauer der Ausbildung. Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß das Studium an einer PH mit dem Ziel, Lehrer zu werden, grundsätzlich nicht nach dem AFG gefördert werden kann. Dies folgt daraus, daß das pädagogische Studium allein noch zu keinem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führt und somit für sich allein genommen nicht förderbar ist. Die Gesamtausbildung eines Lehrers einschließlich des Vorbereitungsdienstes überschreitet die nach § 6 AFuU 1969 vorgeschriebene Höchstgrenze von insgesamt drei Jahren (vgl Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 15/72 - SozR 4100 § 47 Nr 2). Das gleiche gilt für Behinderte. In seinem Urteil vom 21. Mai 1974 (SozR 4460 § 5 Nr 1) hat der Senat entschieden, daß § 58 Abs 1 AFG, der die Anwendung des 4. Unterabschnitts für Behinderte vorschreibt, keine auf die besonderen Bedürfnisse der Behinderten zugeschnittene Abweichung von den allgemeinen gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen zuläßt. Daraus folgt, daß auch für Behinderte Bildungsmaßnahmen, die nicht zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führen und ebenso Bildungsmaßnahmen, die den Dreijahres-Zeitraum (§§ 41 Abs 2, 47 Abs 3 AFG iVm §§ 6 Abs 1 Satz 3 AFuU 1969, 27 Abs 1 Satz 3 A-Reha) überschreiten, nicht gefördert werden können. Inwieweit sich aus dem Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I, 1881) und den darin enthaltenen Änderungen des AFG etwas anderes ergibt, kann hier dahinstehen, weil dieses Gesetz erst am 1. Oktober 1974 in Kraft getreten ist.
Es ist allerdings möglich, daß die Klägerin - abweichend vom Regelfall - das Berufsziel, Lehrer zu werden, dennoch innerhalb von 3 Jahren erreichen kann. Nach § 4 Abs 2 der Zweiten besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 24. Oktober 1967 (GVBl 1967, 426) idF vom 9. April 1970 (GVBl 1970, 116) ist grundsätzlich Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, daß der Bewerber nicht älter als 40 Jahre ist. Diese Altersgrenze hat die Klägerin bereits überschritten. Die Klägerin hätte allerdings trotz ihres Alters noch aufgrund einer Ausnahmegenehmigung (§ 23 der Laufbahnverordnung) in den Vorbereitungsdienst eintreten können. Ob die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist nicht festgestellt.
Die landesrechtlichen Vorschriften lassen darüberhinaus einige weitere Fragen in tatsächlicher Beziehung offen, deren Beantwortung für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Förderungsanspruchs erheblich ist. Zunächst ist nicht bekannt, ob in Niedersachsen eine generelle Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 23 der Laufbahnverordnung besteht, durch welche der Klägerin die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst trotz ihres vorgeschrittenen Alters gestattet ist. Besteht eine solche generelle Ausnahmegenehmigung, deren Voraussetzungen die Klägerin erfüllt, so steht ihr ein Anspruch auf Förderung der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme nicht zu, weil dann die Gesamtmaßnahme - vom Eintritt in das Studium bis zur Erreichung eines auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufes mit der zweiten Lehrerprüfung - den für eine Förderung zulässigen Zeitraum von drei Jahren überschreitet. Ist eine entsprechende generelle Ausnahmegenehmigung in diesem Sinne nicht vorhanden, so ist offen, auf welche Weise die Klägerin ihre auf der PH erlernten Kenntnisse (nach Abschluß der ersten Prüfung) auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann. Wenn auch der Lehrerberuf grundsätzlich - wie aus den oa -Landesverordnungen ersichtlich - im Beamtenverhältnis ausgeübt wird, so ist doch bekannt, daß in bestimmten Fällen Lehrer im Angestelltenverhältnis von den Ländern beschäftigt werden. Wird der Absolvent einer PH nach Ablegung der entsprechenden Prüfung wegen Fehlens der Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und damit in das Beamtenverhältnis als Lehrer im Angestelltenverhältnis übernommen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß er mit seinem Studium und der Ablegung der ersten Prüfung einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf durch die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 47 Abs 1 AFG erreichen kann. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die Teilnahme an einer solchen Umschulungsmaßnahme nur dann durch die Beklagte zu fördern wäre, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung mit einiger Sicherheit zu erkennen ist, daß der Antragsteller nach Ablegung der ersten Lehrerprüfung hinreichende Aussicht hat, auf Dauer als Lehrer in das Angestelltenverhältnis übernommen zu werden. Die Zweckmäßigkeit der Förderung iS des § 36 AFG müßte jedenfalls dann verneint werden, wenn der Bewerber nur mit einer zeitlichen Anstellung im Angestelltenverhältnis rechnen könnte - so zB durch Jahresverträge, deren Verlängerung nach jedem Schuljahr ungewiß ist -, weil dies dem Sinn und Zweck der Umschulungsförderung widersprechen würde. Das in § 47 Abs 1 AFG bezeichnete Ziel der Umschulungsmaßnahme, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, beinhaltet seinem Zweck nach ua auch, daß der Umschüler in dem mit der Umschulung angestrebten Beruf auf dem Arbeitsmarkt krisensicherer als in dem früheren Beruf wird. Dies wäre aber dann nicht der Fall, wenn ein Bewerber nach Ablegung der ersten Lehrerprüfung nur mit einer Anstellung im Angestelltenverhältnis auf Zeit rechnen könnte, die Verlängerung des Zeitverhältnisses jeweils ungewiß bliebe, so daß er Gefahr läuft, nach relativ kurzen Zeitabständen arbeitslos zu werden.
Ferner ist - für die Betrachtung des zeitlichen Rahmens - von Bedeutung, ob der Bewerber für das Lehramt, der in das Angestelltenverhältnis nach der ersten Prüfung übernommen wird, eine Probezeit mit abschließender formeller Eignungsbeurteilung - ähnlich dem Vorbereitungsdienst und der zweiten Staatsprüfung des im Beamtenverhältnis eingestellten Bewerbers - abzuleisten hat. Es muß angenommen werden, daß der Bewerber für das Lehramt des Angestelltenverhältnisses, sofern von ihm eine Probzeit im obigen Sinne verlangt wird - entsprechend den bisher vom Senat aufgestellten Grundsätzen über die Förderung des Lehrerstudiums - erst mit der erfolgreichen Ableistung dieser Probezeit einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf erlangt.
Im vorliegenden Fall bestehen darüberhinaus Unklarheiten insoweit, als - sofern keine generelle Ausnahmegenehmigung vorliegt - der Landesverordnung nicht zu entnehmen ist, ob eine Übernahme in das Angestelltenverhältnis nur dann in Betracht kommt, wenn die Klägerin sich erfolglos um eine persönliche Ausnahmegenehmigung zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst bemüht hat oder auch ohne einen solchen vorherigen Antrag ohne weiteres als Lehrer im Angestelltenverhältnis in dem oben gekennzeichneten Sinne beschäftigt werden kann. Erfolgt die Übernahme in das Angestelltenverhältnis erst nach Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst und damit in das Beamtenverhältnis, so hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums. In einem solchen Fall wären nämlich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen auf Förderung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgewiesen. Es bliebe dann bis zum Abschluß des Studiums und der ersten Prüfung in jedem Fall offen, welchen zeitlichen Rahmen die Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme insgesamt beanspruchte, damit die Klägerin einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf erreicht. Diese für die Frage der Förderungsfähigkeit mitbestimmende Voraussetzung muß aber - wie auch bei sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt und feststellbar sein; eine Förderung auf die Vermutung hin, daß der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines dann eintretenden Ereignisses möglicherweise alle Voraussetzungen des Anspruchs erfüllen werde, kennt das AFG nicht (vgl Urteil vom 26. August 1975 - 7 RAr 68/74 -).
Das LSG wird zur Beantwortung dieser rechtserheblichen Fragen noch die erforderlichen Feststellungen treffen müssen. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß die Klägerin mangels einer generellen Ausnahmegenehmigung iS des § 23 der Laufbahnverordnung nicht in den Vorbereitungsdienst zur Ablegung der zweiten Lehrerprüfung, sondern - ohne einen erforderlichen Antrag auf eine entsprechende (persönliche) Ausnahmegenehmigung - als Lehrer in das Angestelltenverhältnis auf Dauer - und zwar ohne Verpflichtung zur Ableistung einer dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Probezeit und eines der zweiten Staatsprüfung entsprechenden Befähigungsnachweises - übernommen wird, so ist das Berufungsgericht dennoch nicht der Prüfung enthoben, ob sich die Umschulungsmaßnahme insgesamt (Studium und Prüfung) innerhalb der zeitlichen Grenzen von 3 Jahren hält. Der zeitliche Rahmen des § 27 Abs 1 Satz 3 A-Reha könnte ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin einen Vorbereitungsdienst nicht abzuleisten hat, überschritten sein, wenn der Ausbildungsgang an der PH B. einschließlich der Prüfung den Rahmen von 3 Jahren überschreitet. Der für die Prüfung regelmäßig erforderliche Zeitaufwand ist stets der Dauer der Bildungsmaßnahme hinzuzurechnen, weil die Prüfung ein Teil der Bildungsmaßnahme ist und erst mit Abschluß der Prüfung der angestrebte neue Beruf erreicht wird (vgl Urteil des Senats vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 17/74 -). Dabei ist jedoch nicht der tatsächliche Prüfungstermin maßgebend, weil dies zu sachlich nicht gerechtfertigten, von Zufälligkeiten abhängigen Ergebnissen führen würde. Dies gilt besonders, wenn die Prüfungen nicht zu einem für alle geltenden Termin, sondern in verschiedenen auf einen längeren Zeitraum verteilten Terminen stattfinden. Entscheidend ist vielmehr, wann nach den an der Hochschule geltenden Prüfungsordnungen und der dort herrschenden generellen Praxis frühestens mit dem Abschluß einer Prüfung gerechnet werden kann. Aus organisatorischen oder sonstigen Gründen eintretende Verzögerungen vorübergehender Natur haben dabei außer Betracht zu bleiben. Welcher Zeitraum an der PH B. generell für die abschließende Prüfung vorgesehen ist, hat das LSG nicht festgestellt. Dies wird das LSG gegebenenfalls nachholen müssen.
Bedenken bestehen auch, ob die Förderung eines Studiums zur Volksschullehrerin zweckmäßig im Sinne des § 36 AFG ist, wenn der Beruf anschließend nur im Angestelltenverhältnis (auf kurze Dauer) ausgeübt werden kann. Es besteht immerhin die Gefahr, daß der Betreffende aus seinem Beruf verdrängt wird, sobald eine ausreichende Zahl von Bewerbern gleicher Fachrichtung zur Verfügung steht, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden kann. Das LSG muß deshalb weiterhin Feststellungen über die Berufsaussichten angestellter Lehrer treffen.
§ 25 Abs 3 Satz 2 A-Reha stellt hingegen kein Hindernis für eine Förderung dar. Diese Vorschrift enthält lediglich einen Auftrag, erwachsenengerechte Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, nicht aber eine Anspruchsvoraussetzung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift.
Im übrigen sind Bedenken gegen das Begehren der Klägerin nicht ersichtlich. Die Sache war deshalb an das LSG zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen noch nachgeholt werden können.
Fundstellen