Orientierungssatz
Zur Frage, ob die von einem Versicherten unter polnischer Verwaltung im niederschlesischen Bergbau vom 1951-01-01 - 1956-12-31 zurückgelegte Zeit als Versicherungszeit anzurechnen und auch bei der Berechnung des Leistungszuschlags zu berücksichtigen ist.
Die "Rente aus der Bergmannskarte" ist nicht als eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung iS des FRG § 19 Abs 3 anzusehen.
Normenkette
FRG § 19 Abs. 3 Fassung: 1960-02-25; RKG § 59 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 1965 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, bei der Berechnung der Knappschaftsrente und des Knappschaftsruhegeldes des Klägers Versicherungszeiten und Zeiten für den Leistungszuschlag über den 15. Oktober 1954 hinaus zu berücksichtigen. Die Beklagte hat diese Renten jedoch mindestens in der durch die Bescheide vom 6. März 1961 festgestellten Höhe zu gewähren; das gilt für das Ruhegeld vom 1. Januar 1964 a insoweit nicht, als die Neufeststellung im Bescheid vom 29. November 1963 auf der Anrechnung von Zeiten vor 1945 beruht.
Im übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der ... 1894 geborene Kläger war seit 1921 im niederschlesischen Bergbau zunächst als Schlosser und Lehrhauer, nach Erwerb des Hauerscheins im August 1926 bis Juni 1945 als Hauer beschäftigt. Auch unter polnischer Verwaltung blieb er weiterhin bis Dezember 1956 unter Tage tätig. Eine Bescheinigung des polnischen Arbeitgebers vom 3. Januar 1957 weist ihn für die Zeit von Juli 1945 bis Dezember 1956 als Zimmerling aus. Im Arbeitsbuch des Klägers ist " ladowazc " (= Lader oder Füller) vermerkt. Mit Bescheid vom 26. Mai 1951 gewährte der polnische Versicherungsträger dem Kläger die sogenannte Rente aus der Bergmannskarte ab 1. Januar 1951, die nach dem Änderungsbescheid vom 8. Oktober 1956 mit Wirkung vom 13. März 1956 erhöht wurde.
Nachdem der Kläger im Juni 1957 in das Bundesgebiet übergesiedelt war und den Flüchtlingsausweis A erhalten hatte, gewährte ihm die Beklagte auf seinen Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 1959 die Erwerbsunfähigkeitsrente vom 20. Juni 1957 an. In der Rente war Leistungszuschlag nur für die Zeit bis zum 30. Juni 1945 enthalten. Beitragszeiten waren bis April 1951 berücksichtigt. Der Bescheid ist nicht angefochten worden.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1960 beantragte der Kläger Neufeststellung seiner Rente mit der Begründung, daß ihm Leistungszuschlag bis zur Beendigung seiner Tätigkeit in Polen zustehe; vom polnischen Arbeitgeber sei er zwar zum Zimmerhauer degradiert worden, seine Hauertätigkeit habe er aber in Wirklichkeit bis Dezember 1956 gegen geringere Entlohnung beibehalten.
Mit den Bescheiden vom 6. März 1961 stellte die Beklagte die Knappschaftsrente nach den Vorschriften des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 um und bewilligte gleichzeitig ab 1. Oktober 1959 das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Beide Bescheide enthielten wiederum keinen Leistungszuschlag für die Zeit nach dem 30. Juni 1945. Beitragszeiten wurden nunmehr bis März 1956 angerechnet.
Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1962 zurück, weil der Kläger ab 1. Juli 1945 als Füller bzw. Zimmerling gearbeitet habe.
Nachdem sich die Beklagte im Klageverfahren verpflichtet hatte, über die Beitragszeit von April bis Dezember 1956 neuen Bescheid zu erteilen, wies das Sozialgericht (SG) die Klage ab, weil die behauptete Hauertätigkeit allein den Anspruch auf Leistungszuschlag nicht begründen könne; der Versicherte müsse außerdem im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn gearbeitet haben, diese Voraussetzungen habe der Kläger aber nicht erfüllt.
Während des Berufungsverfahrens erteilte die Beklagte dem Kläger einen Berichtigungsbescheid vom 29. November 1963, mit dem sie das Altersruhegeld des Klägers ab 1. Januar 1964 von 525,- DM auf 487,90 DM herabsetzte. Nach den Berechnungsunterlagen bewertete die Beklagte die Beitragszeit für den Zeitraum bis 1945 nach Beitragsklasse und Anzahl anders als in den früheren Bescheiden und berücksichtigte die bisher angerechnete Beitragszeit von November 1949 bis März 1956 nicht mehr.
Die Beklagte hält sich zu dieser Berichtigung aufgrund nachträglich eingegangener Unterlagen für berechtigt. Sie stützt sich dabei auf die Akten der Niederschlesischen Knappschaft, die Mitgliedschaftskarten und die Auskunft des polnischen Versicherungsträgers mit Datum vom 18. August 1957 und Eingangsstempel vom 28. September 1961; ein Exemplar dieser Auskunft war schon mit Eingangsstempel vom 12. Mai 1958 in den Akten der Beklagten, die auch die Bescheide des polnischen Versicherungsträgers schon seit Antragstellung enthalten.
Das Landessozialgericht (LSG) hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte, bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung vom 1. Januar 1959 sowie des Altersruhegeldes mit Wirkung vom 1. Oktober 1959, eine Versicherungszeit bis 31. Dezember 1956 zugrunde zu legen und Leistungszuschlag für die Zeit von Juli 1945 bis Dezember 1956 zu gewähren.
Nach den Feststellungen des LSG wurde der Kläger, wie die meisten deutschen Bergleute, durch die polnische Verwaltung sowohl in den Arbeitsverhältnissen als auch hinsichtlich der Entlohnung gegenüber den polnischen Bergarbeitern benachteiligt. Zwar verrichtete er auch unter polnischer Verwaltung seine bisherige Hauertätigkeit weiter, wurde aber als Zimmerling oder Füller bezeichnet und in den Schichtenlisten geführt. Er erhielt auch nicht - wie die polnischen oder einige wenige deutsche Hauer - den vollen Gedingelohn eines Hauers. Die Entlohnung erfolgte nach einem tariflichen Grundlohn, der sich im Gedinge bzw. Akkord erhöhte.
Das LSG sieht die Voraussetzungen der Hauerarbeiten-Verordnung (HaVO) als erfüllt an, weil der Kläger Hauerarbeiten verrichtet und auch Gedingelohn im Sinne der HaVO erhalten habe. Die Voraussetzungen der §§ 59 Abs. 3 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und 19 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) seien dagegen nicht gegeben, weil die Rente aus der Bergmannskarte dem Knappschaftssold bzw. der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG entspreche und deshalb weder mit einer Knappschaftsrente noch einem Altersruhegeld vergleichbar sei.
Es führt schließlich aus, die Beklagte könne ihren berichtigenden Bescheid vom 29. November 1963 nicht auf § 1744 Abs. 1 Ziff. 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) stützen, soweit es sich um Versicherungszeiten ab November 1949 handele, weil die für diese Zeiten entscheidenden Nachweise in Form der Bescheide des polnischen Versicherungsträgers der Beklagten bereits 1957 vorgelegen hätten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision hatte die Beklagte zunächst beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München zurückzuweisen.
Sie rügte dabei neben der unrichtigen Anwendung materiellen Rechts auch die Verletzung des § 103 SGG; das Berufungsgericht habe es versäumt zu prüfen, welche Arbeiten der Kläger im wesentlichen ausgeführt und welches Entgelt er dafür erhalten habe.
Nachdem der Kläger für einige Monate aus den Jahren 1955 und 1956 Lohnstreifen eingereicht hatte, wonach er Gedingelohn erhalten hat, erklärte sich die Beklagte bereit, für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Dezember 1950 Leistungszuschlag zu gewähren; sie hat die Revision insoweit eingeschränkt und auch ihre Verfahrensrügen wegen der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aufrechterhalten.
Hinsichtlich der Verletzung materiellen Rechts trägt sie vor, der Bezug der polnischen Rente schließe es aus, weitere Beitragszeiten über den 31. Dezember 1950 hinaus anzurechnen, deshalb könne auch kein Leistungszuschlag für diese Zeit gewährt werden; § 19 Abs. 3 FRG lasse eine Anrechnung nur für die Hinterbliebenenrente zu, weil der Kläger in Polen eine dem Altersruhegeld entsprechende Rente bezogen habe.
Die Rente aus der Bergmannskarte entspreche dem Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 RKG, weil sie ebenso wie diese ein bestimmtes Alter und eine Wartezeit von 300 Monaten voraussetze, mit ihrer Gewährung ein Anspruch aus der allgemeinen Versicherung erloschen und bei der Zuerkennung unterstellt werde, daß der Berechtigte nicht mehr unter Tage arbeiten könne; schließlich sei es auch die für den Kläger höchste erreichbare Rentenleistung gewesen. Dagegen verbiete sich ein Vergleich mit der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Ziff. 2 RKG, weil diese die niedrigste Rentenleistung darstelle und deshalb in der Regel noch zu einer Beschäftigung zwinge.
Die Beklagte hält sich im übrigen zu der Neufeststellung durch Bescheid vom 29. November 1963 für berechtigt, weil erst nach Eingang der Mitgliedschaftskarten der Niederschlesischen Knappschaft am 28. September 1961 eine genaue Aufteilung der Beiträge nach Höhe und Anzahl möglich gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
1) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 19. Juni 1963 zurückzuweisen, soweit die Berechtigung der Beklagten zur Neufeststellung der Renten nach § 1744 Abs. 1 Nr. 6 RVO verneint worden ist,
2) das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, bei der Berechnung der in dem Urteilstenor genannten Renten des Klägers eine knappschaftliche Versicherungszeit sowie Leistungszuschlag auch für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. Dezember 1956 anzusetzen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 19. Juni 1963 insoweit zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für sachgerecht.
II
Die Revision der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Nachdem die Beklagte die Anrechnung der polnischen Versicherungszeiten des Klägers bis zum 31. Dezember 1950, also bis zum Beginn der polnischen Bergmannsrente, und zugleich die Gewährung des Leistungszuschlage für diese Zeit anerkannt hat, geht es im vorliegenden Rechtsstreit zunächst noch um die rein materiell-rechtlichen Fragen, ob und in welchem Umfang seine später zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung überhaupt und speziell für den Leistungszuschlag anzurechnen sind, sowie um die weitere Frage, inwieweit die Beklagte bei der Neufeststellung der Rente an ihre früheren Bescheide gebunden ist.
Nach dem FRG in der Fassung des FANG vom 25. Februar 1960, das auf den Kläger als anerkannten Vertriebenen Anwendung findet, werden seine polnischen Versicherungszeiten so behandelt, als ob sie hier zurückgelegt worden wären. Für den Kläger sind nach polnischem Recht Beiträge bis zum 31. Dezember 1956 entrichtet worden. § 15 FRG stellt die bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht erworbenen Beitragszeiten gleich und bestimmt, daß die ihnen zugrunde liegende abhängige Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich des FRG gleichsteht. Nach dem das FRG beherrschenden Eingliederungsgedanken sollen jedoch ausländische Versicherungszeiten nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden als deutsche Versicherungszeiten. Entsprechend der Systematik des deutschen Versicherungsrechts können daher die während des Bezuges einer Rente entrichteten Beiträge zwar angerechnet werden, aber grundsätzlich erst beim nächsthöheren Versicherungsfall Berücksichtigung finden. Das Altersruhegeld aber ist der das Versicherungsleben abschließende Versicherungsfall. Demgemäß ordnet § 19 Abs. 3 FRG die während des Bezuges einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung zurückgelegten Beitragszeiten den Hinterbliebenenrenten zu; diese besondere Regelung war deshalb erforderlich, weil sich die Hinterbliebenenrente sonst nach der Höhe der Versichertenrente bestimmt (§ 69 RKG). Im Rahmen des Fremdrentenrechts können daher Beitragszeiten, die während des Bezuges einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung zurückgelegt sind, erst für die Hinterbliebenen zusätzlich angerechnet werden (BSG 27, 209, 211).
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch bis zum 15. Oktober 1954 keine "dem Altersruhegeld entsprechende Leistung" bezogen; die "Rente aus der Bergmannskarte", die ihm vom 1. Januar 1951 ab gewährt wurde, kann nicht als eine solche Leistung im Sinne des § 19 Abs. 3 FRG angesehen werden. Ein Vergleich mit deutschen Leistungen unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten ist schon wegen der Verschiedenartigkeit der Versicherungssysteme nicht möglich. So erwächst nach dem für die hier in Betracht kommende Zeit geltenden polnischen Recht der Leistungsanspruch aus der Arbeit selbst, nicht aus den Beiträgen, die ohnehin allein von den Betrieben entrichtet werden; auch wird die Zahl der Arbeitsjahre für die Rentenhöhe nicht berücksichtigt (s. Piotrowski und Kolasa, Das System der sozialen Sicherheit in der Volksrepublik Polen, in ZfS 1960 S. 732, 737). Entscheidend im Sinne des § 19 Abs. 3 FRG ist daher auf den das Versicherungsleben abschließenden Versicherungsfall abzustellen, den der Kläger bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente aus der Bergmannskarte noch nicht erreicht hatte. Das war vielmehr erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.
Die Altersgrenze für Bergleute unter Tage liegt in Polen bei 60 Jahren. Nach dem 2. Weltkriege richteten sich die Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung zunächst nach der Vorkriegsgesetzgebung. Danach entstand der Anspruch auf Ruhegeld erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. Pressebulletin der Volksrepublik Polen Nr. 63 - 1954, in "Arbeit und Sozialfürsorge", 1955 S. 60). Mit Verordnung vom 25. Juni 1954 über ein allgemeines Rentensystem wurden zwei Arbeitskategorien eingeführt. Die erste Kategorie umfaßt u. a. alle bergmännischen Arbeiten unter Tage. Die Altersrente wird nach einer Beschäftigung von 25. Jahren in der ersten Kategorie mit Vollendung des 60., in der zweiten Kategorie mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (vgl. Kolasa aaO S. 747).
Daß die Rente aus der Bergmannskarte nicht dem Altersruhegeld entspricht, sondern dem Knappschaftssold alten Rechts bzw. der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG näher steht, ergibt sich neben der dem knappschaftlichen Rentenrecht ähnlichen altersmäßigen Abstufung auch daraus, daß ihre Gewährung nicht - wie etwa das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG - voraussetzt, daß der Versicherte eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr ausübt. Ein Anspruch ist vielmehr nur gegeben, wenn der Versicherte bei Vollendung des 55. Lebensjahres noch unter Tage arbeitet. Auch die unterschiedliche Berechnung der Rentenhöhe bei Altersruhegeld und Rente aus der Bergmannskarte läßt erkennen, daß das Beschäftigungsleben nicht mit Vollendung des 55. Lebensjahres abgeschlossen sein sollte. Während die allgemeinen Bestimmungen den günstigsten durchschnittlichen Monatslohn zweier aufeinander folgender Jahre innerhalb der letzten 10 Beschäftigungsjahre nach Wahl des Versicherten zugrunde legen (vgl. Kolasa aaO S. 746) und damit dem Leistungsabfall am Ende des Arbeitslebens Rechnung tragen, errechnet sich die Höhe der Rente aus der Bergmannskarte demgegenüber aus dem Durchschnittsverdienst allein der letzten 36 Monate, wobei sich die Rente - wie im vorliegenden Falle beim Kläger - noch erhöht, wenn nach ihrer Zuerkennung ein höherer Lohn erzielt wird.
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres muß die Rente aus der Bergmannskarte im Sinne des deutschen Fremdrentenrechts aber als eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung gelten, weil die Voraussetzung für das Ruhegeld der Bergleute nach dem allgemeinen polnischen Rentensystem erfüllt und damit der das Versicherungsleben abschließende Versicherungsfall eingetreten ist. Es kann dabei sachlich keinen Unterschied machen, ob der Versicherte statt dieser Leistung wegen des Prinzips der "einzigen Rente" (vgl. dazu Piotrowski, aaO S. 729) die Rente aus der Bergmannskarte weiter bezieht, weil sie für ihn günstiger ist.
Danach sind bei der Rente des Klägers Versicherungszeiten nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu berücksichtigen.
Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht auch kein Anspruch auf Leistungszuschlag. Dieser ist nur für Zeiten gegeben, für die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG, SozR § 59 RKG Nr. 5).
Für die Zeit vorher ist Leistungszuschlag zu gewähren, weil der Kläger Hauerarbeiten im Gedinge verrichtet hat. Nach den nicht mehr angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger seine frühere Hauertätigkeit auch unter polnischer Verwaltung weiter verrichtet. Dabei ist es unschädlich, daß er aus unsachlichen Gründen unter einer anderen Bezeichnung geführt worden ist. Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß der Kläger gegenüber den polnischen Hauern einen geringeren Lohn erzielte; für die Bewertung als Hauerarbeit kommt es hier darauf an, daß der Kläger im Gedinge gearbeitet hat. Das ist der Fall, weil er zwar einen Mindestlohn erhielt, dieser sich aber im Verhältnis zur geleisteten Arbeit erhöhte.
Der Anspruch des Klägers auf Leistungszuschlag wird auch nicht durch § 59 Abs. 3 RKG ausgeschlossen, weil die polnische Rente des Klägers nicht - wie die Knappschaftsrente - wegen einer Erwerbsminderung, sondern wegen der Erfüllung besonderer Wartezeiten gewährt wurde.
Die Beklagte ist nach alledem verpflichtet, bei der Berechnung der Renten des Klägers Beitragszeiten und Zeiten für den Leistungszuschlag über den von der Beklagten anerkannten Zeitraum hinaus bis zum 15. Oktober 1954 zu berücksichtigen.
An die Anrechnung weiterer Beitragszeiten über den 15. Oktober 1954 hinaus bis März 1956 ist die Beklagte nicht deshalb gebunden, weil in den Bescheiden vom 6. März 1961 diese Zeiten berücksichtigt waren. Zwar wird ein Rentenbescheid für den Versicherungsträger bereits bindend, wenn er dem Berechtigten zugeht, jedoch erstreckt sich die Bindungswirkung nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht auf die dem Bescheid zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren (vgl. BSG 15, 154). Allerdings bleibt die Beklagte dabei an den Bescheid der Höhe nach gebunden.
Auch § 197 RKG in Verbindung mit § 1744 Abs. 1 Ziff. 6 RVO berechtigt die Beklagte zu einer Herabsetzung des Zahlbetrages nur insoweit, als die Auswertung der Katasterkarten und Akten der Niederschlesischen Knappschaft weniger oder geringere Beiträge für Zeiten vor 1945 ergibt. Denn eine Änderung konnte sich aus diesen nachträglich eingegangenen Unterlagen nur für diese Zeiten ergeben. Hinsichtlich der späteren Zeiten entbehrt der Berichtigungsbescheid vom 29. November 1963 der rechtlichen Grundlage. Insoweit hat die Beklagte nur ihre Ansicht über die Bedeutung der vom Kläger bezogenen polnischen Rente geändert; hierzu wurde sie aber nicht aufgrund der nachträglich eingegangenen Unterlagen veranlaßt, die nur Auskunft über Art und Höhe der entrichteten Beiträge gaben. Die beiden Bescheide des polnischen Versicherungsträgers, aus denen Rechtsgrundlage, Beginn und Höhe der polnischen Rente zu erkennen ist, lagen der Beklagten aber bereits 1957 vor, so daß es sich nicht um nachträglich eingegangene Unterlagen im Sinne des § 1744 Abs. 1 Ziff. 6 RVO handeln kann.
Abschließend ergibt sich hiernach folgendes:
Die Bescheide der Beklagten vom 6. März 1961 sind sachlich unrichtig, soweit sie darin einerseits zu ihren eigenen Ungunsten polnische Versicherungszeiten über den 15. Oktober 1954 hinaus berücksichtigt, andererseits aber zum Nachteil des Klägers die Gewährung des Leistungszuschlages für Zeiten bis zum 15. Oktober 1954 ablehnt. Sie hat daher die Renten insoweit neu festzustellen, als sich hieraus insgesamt eine Verbesserung für den Kläger ergibt. Das gilt auch für die Rentenbezugszeit vom 1. Januar 1964 an; die Rentenherabsetzung gemäß dem Bescheid vom 29. November 1963 ist nur insoweit berechtigt, als sie auf der anderweitigen Ansetzung von Zeiten bis zum Jahre 1944 einschließlich beruht; im übrigen ist die Beklagte insoweit an ihre früheren Bescheide der Leistungshöhe nach gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen