Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Dezember 1994 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. September 1994 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe der Altersversorgung des Klägers ab 1. Juli 1990.
Der im Juni 1924 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher und Diplom-Ingenieur. Von 1938 bis zum Juni 1989 war er sozialpflichtversichert beschäftigt. Zum 1. Oktober 1965 wurde ihm zusätzlich eine Versorgungszusage nach der Verordnung der früheren DDR über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93 S. 839) erteilt. Darin wurde ein Rentensatz von 60 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes, im Höchstfall 800,00 „DM” (so laut Versicherungsschein vom 17. Januar 1966) gewährleistet; durch Nachtrag Nr. 1 wurde jedoch die Höchstbetragsbegrenzung auf 800,00 „DM” außer Kraft gesetzt. Im März 1971 trat er zusätzlich der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung bei und gehörte ab März 1972 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) an; hierzu entrichtete er Beiträge für Arbeitsentgelte über 600,00 Mark (der früheren DDR).
Der FDGB gewährte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 23. Februar 1989 ab 1. Juni 1989 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 306,00 Mark, die ab 1. Dezember 1989 auf 376,00 Mark erhöht wurde. Ferner bewilligte er eine Zusatzaltersrente „aus der FZR” von monatlich 800,00 Mark, die er nach den §§ 28 und 29 der Verordnung über die FZR (FZR-VO) vom 17. November 1977 (GBl I Nr. 35 S. 395) nach Einholung einer Rentenberechnung durch die Staatliche Versicherung der DDR gemäß den Vorschriften der AVI wie folgt berechnete: Ausgehend von einem Durchschnitts Brutto-Monatsgehalt von 1.580,00 Mark und einem Rentensatz von 60 vH ergab sich eine AVI-Rente von 948,00 Mark, die der FDGB unter Hinweis auf eine Höchstgrenze von 800,00 Mark hierauf begrenzte; die zur FZR gezahlten Beiträge wurden bei der Ermittlung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt. Der FDGD stellte die Gesamtrentenleistung auf 1.106,00 Mark, ab 1. Dezember 1989 auf 1.176,00 Mark fest.
Die Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wertete die Altersrente und die Zusatzaltersrente, welche sie unter Vorbehalt stellte und nicht näher bezeichnete, sowie die Gesamtrentenleistung zum 1. Juli 1990 im Nominalverhältnis von 1: 1 auf DM auf. Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung setzte durch Bescheid nach der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) die Rentenansprüche des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 1990 wie folgt neu fest: Die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung erhöhte er auf 516,00 DM, glich sie nachträglich auf 629,00 DM an und paßte sie ab Januar 1991 auf 724,00 DM an; ferner bestimmte er, die weitere Rente sei ihrer Art nach eine Altersrente aus der gleichartigen Zusatzversorgung; diese begrenzte er jeweils um die Beträge, um welche die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung erhöht worden war. Den Gesamtanspruch ab Januar 1991 setzte er auf 1.176,00 DM fest. Durch Bescheid nach der Zweiten Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1300) paßte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung/Der Träger der Rentenversicherung die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung auf 833,00 DM an; weil der Gesamtanspruch 1.500,00 DM nicht überstieg, wurde dies auf die weiterhin auf 452,00 DM festgesetzte Rente aus der gleichartigen Zusatzversorgung nicht angerechnet. Der Gesamtanspruch wurde ab 1. Juli 1991 auf 1.285,00 DM angehoben.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 28. November 1991 ab 1. Januar 1992 eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI); die Höhe der monatlichen Rente ermittelte sie im sog maschinellen Verfahren nach § 307 b Abs. 5 SGB VI. Der Monatsbetrag des Rentenanspruchs belief sich ab Januar 1992 auf 1.372,89 DM, nach Abzug des Beitragsanteils des Klägers zu seiner Krankenversicherung waren 1.285,03 DM auszuzahlen. Den Widerspruch des Klägers gegen den letztgenannten Bescheid, mit dem er eine Feststellung der Höhe seines Rentenanspruches unter Anrechnung auch des durch FZR-Beiträge versicherten tatsächlichen Einkommens begehrte, wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1993 zurück. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Überprüfung der Bescheide nach der 1. und 2. RAV beantragt; die BfA hat es durch Bescheid vom 6. September 1994 abgelehnt, diese Verwaltungsakte nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben.
Vor dem Sozialgericht (SG) Gotha hat der Kläger begehrt, den Bescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1993 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei Anwendung des § 307 b Abs. 5 Satz 5 Ziff 1 SGB VI die Summe aus dem für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und dem Verdienst zugrunde zu legen, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 1993 abgewiesen.
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat „auf die Berufung und Klage des Klägers” das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide nach der 1. und 2. RAV sowie des Bescheides vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1993 und des Überprüfungsbescheides vom 6. September 1994 dem Grunde nach verurteilt, die gesamte Altersversorgung des Klägers seit dem 1. Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes der früheren DDR zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz ≪RAnglG≫) vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr. 38 S. 495, ber S. 1457), nach §§ 1 und 2 der 1. RAV sowie §§ 3 und 4 der 2. RAV zu erhöhen. Das LSG hat ausgeführt: Der Kläger habe ab Juli 1990 einen Anspruch auf eine dynamisierte Gesamtleistung ohne teilweise Abschmelzung; ab 1. Januar 1992 sei mindestens der im vorgenannten Sinne erhöhte Besitzschutzbetrag nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu zahlen. Der Kläger habe ab März 1972 nicht mehr der AVI angehört, weil diese Mitgliedschaft durch den Beitritt zur FZR untergegangen sei, wie sich aus § 28 FZR-VO ergebe. Bei der ihm gewährten Zusatzrente handele es sich nicht um eine AVI-Versorgung, weil der FDGB in dem bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Entscheidung über die Rentenart getroffen und sie als Zusatzrente, aus der FZR qualifiziert habe; die Entscheidung über die Rentenart erwachse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Bindungswirkung (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1255 a Nr. 19; SozR 1500 § 77 Nr. 56). Deshalb sei auch nicht mehr zu prüfen, ob 1989 die Voraussetzungen für eine FZR-Rente vorgelegen hätten. Auch aus § 28 FZR-VO ergebe sich die Rechtsnatur der Zusatzrente als FZR-Rente, wenn § 28 FZR-VO nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift verstanden werden; die Auslegung müsse nach den Kriterien des DDR-Gesetzgebers, nicht nach dem Rechtsverständnis des bundesrepublikanischen Gesetzgebers erfolgen. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FZR-VO stelle eine Zahlbetrags-Besitzschutzgarantie dar, ohne die der Beitritt zur FZR für die Berechtigten nicht interessant gewesen wäre, weil die AVI-Renten angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmodalitäten nahezu ausnahmslos höher gewesen seien. Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) könnten nicht zur Auslegung des § 28 FZR-VO herangezogen werden. Weil der FDGB-Bescheid vom 23. Februar 1989 bestandskräftig sei, sei nicht darauf einzugehen, ob die Höhe der Zusatzrente mit 800,00 Mark richtig festgesetzt worden sei. Für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 habe der Kläger also Anspruch auf eine Dynamisierung sowohl seiner Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung als auch der FZR-Zusatzaltersrente gehabt; erst für Bezugszeiten ab Januar 1992 unterliege sein Anspruch der besonderen Regelung in § 307 b SGB VI, weil er Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente gehabt habe. Jedoch habe ihm seither ein höherer Gesamtanspruch zugestanden, weil der Besitzschutzbetrag nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI wegen der jetzt nachzuholenden Rentendynamisierungen höher gewesen sei.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte, das LSG habe § 28 FZR-VO sowie Art. 19 des Einigungsvertrages (EinigVtr, im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) verletzt und meint, die Zusatzrente des Klägers sei von Anfang an als Rente aus der AVI-Versorgung zu behandeln gewesen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Dezember 1994 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Oktober 1993 zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Bescheid vom 6. September 1994 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Wegen seines Vorbringens im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 24. Mai 1995 (Bl 27 bis 31 der BSG-Akte) Bezug genommen.
Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens durch Rentenbescheid vom 17. August 1995 die Höhe des Rentenanspruchs des Klägers sowie seines Nachzahlungsanspruchs für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1990 festgestellt. Der monatliche Rentenanspruch beläuft sich ab Oktober 1995 auf 2.628,05 DM, der Nachzahlungsanspruch auf 29.349,19 DM. Ferner hat die Beklagte auf Antrage des Senats mitgeteilt, eine aus den FZR-Beiträgen des Klägers berechnete FZR-Zusatzaltersrente hätte sich zum 1. Juli 1990 auf monatlich 251,00 DM belaufen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben, weil es Bundesrecht verletzt. Das LSG hätte die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 6. September 1994 ab- und die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückweisen müssen. Die streitigen Verwaltungsentscheidungen sind nämlich rechtmäßig.
1. Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt hingegen nicht der Rentenbescheid der Beklagten vom 17. August 1995, in dem die Rentenhöhe der Regelaltersrente des Klägers nach dem SGB VI sowie der Nachzahlungsanspruch geregelt sind. Dieser Bescheid gilt gemäß § 171 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als mit der Klage beim SG angefochten. Im Revisionsverfahren ist gleichfalls nicht zu prüfen, ob die Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet ist, den Bescheid des FDGB vom 23. Februar 1989 für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 insoweit zurückzunehmen, als darin der Anspruch auf Zusatzaltersrente auf 800,00 Mark begrenzt wurde. Der für die Beurteilung dieser Maßnahme erhebliche Sachverhalt ist von der Beklagten in dem Bescheid vom 6. September 1994 noch nicht rechtlich überprüft worden; der Antrag des Klägers bezog sich hierauf nicht. Daher ist nicht darauf einzugehen, ob die Beklagte überhaupt von Amts wegen noch klären muß, ob dem Kläger seit Juli 1990 monatlich 148,00 DM trotz des jetzt zuerkannten Nachzahlungsanspruchs zu wenig gezahlt worden sind; insbesondere bedürfte der Prüfung, wie zu erklären ist, daß die Deutsche Versicherungs-Anstalt der früheren DDR in einem am 17. Januar 1966 ausgefertigten vorgedruckten Versicherungsschein eine Höchstbetragsbegrenzung von 800,00 „DM” und im gleichfalls vorgedruckten Nachtrag hierzu ebenfalls eine „DM”-Begrenzung angesprochen hat (Bl 18, 19 der LSG-Akte).
2. Das LSG hätte die Klagen auf Verpflichtung der Beklagten, die Bescheide nach der 1. und der 2. RAV teilweise zurückzunehmen und die Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten, vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 beide Renten dynamisiert zu zahlen, abweisen müssen; denn die BfA hat es in diesem streitigen Bescheid zu Recht abgelehnt, die in den bindend gewordenen Verwaltungsakten nach der 1. und der 2. RAV festgesetzten Höchstbeträge der Renten und des Gesamtanspruchs insoweit zurückzunehmen, als die Zusatzaltersrente nicht wie eine FZR-Rente dynamisiert und der Gesamtanspruch nicht entsprechend angehoben worden ist. Grundvoraussetzung einer Rücknahmepflicht der Beklagten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nämlich, daß die beiden Bescheide nach der 1. und der 2. RAV im streitigen Umfang zur Zeit ihres Erlasses rechtswidrig waren. Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Das SG (S. 9 bis 11 des Urteils vom 28. Oktober 1993) hat bereits in allen wesentlichen Punkten zutreffend dargelegt, daß die Zusatzrente des Klägers nicht als eine FZR-Rente, sondern als eine Leistung aus der AVI zu behandeln ist. Es hat insoweit die zutreffenden Folgerungen aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) gezogen, die der Senat inzwischen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der 1. und 2. RAV im Urteil vom 14. Juni 1995 (SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 ≪ = EV Nr. 9≫, dort Nr. 1) sowie speziell zur Abgrenzung von Ansprüchen auf Zusatzrente aus der FZR und aus der Zusatzversorgung in den Urteilen vom 14. September 1995 (SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9, dort Nrn 2 und 3) näher entfaltet hat:
Geklärt wurde, daß die von der früheren DDR aufgestellten Grundsätze für die Überführung von Zusatzversorgungsansprüchen und -anwartschaften in ein eigenständiges DDR-Rentenversicherungsrecht, die dort im zweiten Halbjahr 1990 verwirklicht werden sollten, seit dem 3. Oktober 1990 für Zeiten seit dem 1. Juli 1990 kein anwendbares Recht sind; ferner hat der Senat ausgeführt, daß für die gesamte Überführung von in der DDR erworbenen Rentenansprüchen und -anwartschaften nach Bundesrecht ausschließlich das besondere Übergangsrecht für Zusatz- und Sonderversorgungsansprüche iS von EV Nr. 9 gilt, wenn der Gesamtanspruch aus zu überführenden Bestandsrenten der früheren DDR auch nur teilweise aufgrund Zusage einer Zusatzversorgung erworben worden ist. Für das bis zum 31. Dezember 1991 maßgebliche Übergangsrecht sind Ansprüche eines FZR-Versicherten, dem außerdem eine Versorgungszusage erteilt worden war, auf Zusatzrenten nur dann als Ansprüche aus der FZR einzuordnen, wenn sie ausschließlich aus den individuellen Beiträgen zur FZR und den entsprechenden Zeiten (gemäß § 20 FZR-VO – jeweils zum 1. Juli 1990) errechnet waren oder – bei späterem Rentenbeginn – zu errechnen sind. Demgemäß wäre die Festsetzung des Höchstbetrages der Zusatzrente und des Gesamtanspruches in den Bescheiden nach der 1. und der 2. RAV, soweit hier streitbefangen, nur dann rechtswidrig, wenn der Kläger keine „Rente mit Zusatzversorgung” iS von § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV gehabt hätte.
b) Das LSG meint, dies ergäbe sich schon daraus, daß der FDGB im Rentenbescheid vom 23. Februar 1989 eine Entscheidung über die Rechtsnatur der Zusatzaltersrente iS einer Qualifikation als FZR-Rente getroffen habe, die gemäß Art. 19 EV weiterhin bindend geblieben sei. Dies trifft nicht zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben in einem Rentenbescheid des FDGB über die Herkunft einer Rente (hier: „aus der FZR”) überhaupt einen iS von Art. 19 Satz 1 EV der Bindungswirkung fähigen Verfügungssatz iS des § 31 SGB X über die „Rentenart” enthalten. Dies ist schon nach dem Wortlaut des Bescheides des FDGB fraglich, der nur eine Herkunftsangabe („aus der FZR”) enthält; im übrigen war schon die Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der früheren DDR zum 1. Juli 1990 befugt, im Umstellungsbescheid, in dem die Rentenansprüche des Klägers auf DM aufgewertet wurden, die Festsetzungen des FDGB zu korrigieren oder – wie hier erfolgt – unter Vorbehalt zu stellen.
Aber auch hierauf kommt es letztlich nicht an, weil die – hier unterstellte – Entscheidung über die Rentenart gemäß § 48 Abs. 1 SGB X abgeändert werden durfte. Denn EV Nr. 9, dort Buchst. f, hat den Verordnungsgeber der 1. und der 2. RAV ermächtigt, die bundesrechtliche Unterscheidung zwischen Sozialversicherungs- und FZR-Ansprüchen und -anwartschaften einerseits und Rentenansprüchen, die teilweise auf einer Versorgungszusage (aus einer Zusatz- oder Sonderversorgung) beruhen, andererseits, materiell-rechtlich auszugestalten und für Leistungszeiträume ab 1. Juli 1990 (unter Zahlbetragsschutz) durchzusetzen. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit an die Entscheidungen der demokratisierten DDR in den §§ 23 ff RAnglG angeknüpft. Deswegen bestimmt § 6 Abs. 1 der 1. RAV ab 1. Januar 1991, daß Renten aus der Sozialpflichtversicherung, die ab 1. Juli 1990 wegen Bezuges einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 RAnglG nicht anzugleichen waren, für Zeiträume seither nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung „festgesetzt” und nach den Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts des RAnglG „angeglichen” werden, daß jedoch diese Erhöhungsbeträge für Zeiten ab 1. Juli 1990 auf die Zusatzversorgung „anzurechnen” sind (Abs. 2 und Abs. 3 a.a.O.). Im gleichen Sinne unterscheidet auch § 8 der 2. RAV (für Leistungszeiträume ab 1. Juli 1991) „Renten mit Zusatzversorgung” (vgl § 9 a.a.O.: Renten mit Sonderversorgung) von den „Renten aus der Rentenversicherung” des § 4 a.a.O. Damit war die – zeitlich mit Art. 19 EV in Kraft getretene – bundesrechtliche Unterscheidung zwischen Sozialversicherungs- und Versorgungsansprüchen durch den Verordnungsgeber konkretisiert worden und konnte gemäß Art. 19 Satz 3 EV nach der allgemeinen Regel des § 48 Abs. 1 SGB X im Einzelfall umgesetzt werden. Anders als in dem vom Senat am 14. Mai 1996 (4 RA 62/94) entschiedenen Fall hat hier der Versicherungsträger bei Anwendung der 1. oder 2. RAV nicht bestimmt, die Zusatzrente sei eine solche aus der FZR; er hat sie in beiden Bescheiden als solche aus der Zusatzversorgung qualifiziert.
Eine belastende Rückwirkung war damit für den Kläger nicht verbunden. Zu keinem Zeitpunkt hat er von der Beklagten oder ihren Funktionsvorgängerinnen weniger in DM erhalten, als was ihm nach dem Rentenbescheid des FDGB in Mark der früheren DDR höchstens zugestanden hätte; die Bescheide nach der 1, und der 2. RAV haben nicht in durch Art. 19 Satz 1 EV geschützte, nämlich durch bindende Verwaltungsakte zuerkannte Ansprüche (vgl § 194 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ≪BGB≫) eingegriffen.
c) Für sein Begehren, in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991 eine höhere Zusatzaltersrente und damit einen höheren Gesamtanspruch zu erhalten, als ihm vom FDGB in Mark der DDR zuerkannt worden war, gibt es jedoch keine Anspruchsgrundlage: Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kommt hierfür von vornherein nicht in Betracht. Aus dem Verwaltungsakt (iS von Art. 19 EV) der AVI-Versorgungszusage kann kein höherer Anspruch hergeleitet werden, als darin zuerkannt worden ist, zumal der DDR-Altersversorgung jegliche, insbesondere eine „automatische” Dynamisierung fremd war. Der FDGB hat ihm durch den Rentenbescheid einen Gesamtanspruch (als Summe aller seiner in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Altersversorgung) auf Rente von monatlich, höchstens 1.176,00 Mark der DDR zuerkannt. Die Ansicht des LSG ist also mit dem geltenden Bundesrecht nicht zu vereinbaren.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit nicht beizutreten, als es meint, der Kläger habe jedenfalls nach materiellem Recht des § 28 FZR-VO eine FZR-, nicht eine AVI-Zusatzaltersrente erhalten. Auch der Kläger meint, er habe neben der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung nur eine Zusatzrente aus der FZR-Versicherung in Höhe der zugesicherten AVI und an deren Stelle erhalten. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte allerdings zu Unrecht angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
3. Der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf Zusatzaltersrente in Höhe der zugesicherten AVI ist nach Bundesrecht ein Recht aus der Zusatzversorgung. Er geht auf eine Rente, die inzwischen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAÜG in die Rentenversicherung überführt ist. Es kommt entscheidend darauf an, wie das Bundesrecht Ansprüche auf diese Leistungen rechtlich qualifiziert. Denn das BSG darf als Bundesorgan und nach näherer Maßgabe des § 162 SGG nur Bundesrecht anwenden, dh am Maßstab von Bundesrecht prüfen, ob das LSG Bundesrecht verletzt hat. Nach Bundesrecht ist aber die sog FZR-AVI-Rente des Klägers als Zusatzversorgungsrente einzuordnen.
Der EV ist durch das Vertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in innerstaatliches Recht transformiert worden; er gilt damit als – einfaches – Bundesgesetz fort (stellvertretend ebenso Badura, Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EV, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, S. 192 ff – „fortbestehende Rechte” stehen hier nicht in Frage). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung findet danach Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 Anwendung, mit den Maßgaben des EV und des § 6 der 1. RAV aber auch „rückwirkend” für die Zeit ab 1. Juli 1990; denn die demokratisierte DDR konnte in der Zeit vom Inkrafttreten des RAnglG bis zur Wiedervereinigung nur ansatzweise ihr Programm umsetzen, ein dem westdeutschen Rentenversicherungsrecht im wesentlichen gleichartiges Rentenrecht zu schaffen. Deshalb gilt nach dem EV dasjenige Recht der früheren DDR, welches thematisch dem öffentlich-rechtlichen Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entspricht, nur weiter, wenn es den Geltungsbedingungen des Art. 9 Abs. 2 und 4 EV iVm den maßgeblichen Bestimmungen in den Anlagen hierzu entspricht. Derartiges DDR-Recht gilt also nur als sekundäres Bundesrecht, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen, soweit es nicht von nach EV Anlage I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV und in dessen Anlage II verdrängt worden ist. Entgegen dem LSG kommt es also gerade darauf an, wie § 28 FZR-VO sich in das Bundesrecht einfügt.
4. Daraus ergeben sich für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Anspruchs auf zusätzliche Rente iS von § 28 FZR-VO und ihre Überführung in das SGB VI im wesentlichen folgende Maßstäbe:
a) EV Nr. 9 enthält als originäres Bundesrecht im EV eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen Alters, die nach Maßgabe ua eines Zusatzversorgungssystems „erworben” worden sind (EV Nr. 9 Buchst. b Satz 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten (und sog rentennahen Neuzugängen) danach, ob der Gesamtanspruch ua auf Altersversorgung sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der og Personengruppe gültigen Überführungsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung individueller Rentenansprüche in solche des SGB VI – übergangsrechtlich – das Sonderrecht des EV Nr. 9, jetzt iVm den Vorschriften des AAÜG, und des § 307 b Abs. 5 (oder Abs. 6) SGB VI Anwendung.
Das Bundesrecht trennt also zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich in folgendem:
Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe kann annähernd von der das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber den westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.
Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich oder gar Anspruchsvoraussetzungen. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR-Versicherung. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar – bei MfS-Verstrickung – Unrechtsentgelte sein konnten.
Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer (Sonder- oder) Zusatzversorgung „erworben” worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EV Nr. 9 angeordnet worden, nach dem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die Rentenversicherung des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.
b) Im Rahmen von EV Nr. 9 Buchst. b Satz 2 ist § 28 FZR-VO sekundär bundesrechtlich als eine – Doppelleistungen aus zwei Systemen ausschließende – Bestandsschutznorm für solche Zusatzrenten zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung iS von EV Nr. 9, nämlich der AVI, „erworben” worden sind; keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung:
Schon die nach § 28 FZR-VO garantierte Höhe der Zusatz-Altersrente des Klägers läßt sich bundesrechtlich aus den Beiträgen zur FZR-Versicherung nicht, nämlich nur verfassungswidrig unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herleiten; denn es ist im Blick auf die FZR kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß zwei Arbeitnehmer, die gleichhohes Arbeitsentgelt mit gleichhohen individuellen Beiträgen versichert haben, hieraus unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus muß der Berechtigte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FZR-VO auch im Leistungsfall weiterhin die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllen. Außerdem wird er gemäß § 28 Abs. 2 FZR-VO bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer AVI gleichgestellt. Genau dies ist auch in § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV sowie in § 307 b SGB VI geschehen.
Demgegenüber kommt der früheren Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des FDGB (§ 31 FZR-VO) keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. In der früheren DDR wurde den Zusatzversorgungsberechtigten geradezu nahegelegt, sich vorbildlich dadurch zu verhalten, daß man auch in die FZR-Versicherung eintrat; umgekehrt war es vorteilhaft, wenn ein FZR-Versicherter es außerdem erreichte, die ihm wesentlich günstigere Zusage einer Zusatzversorgung zu erhalten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war es durchaus möglich und erstrebenswert, als FZR-Versicherter eine AVI – (oder sonstige Zusatz –) Versorgungszusage zu erhalten; mit dem Beitritt zur FZR war (wie sich aus einer Reihe vom Senat entschiedener Fälle auch anschaulich ergibt) kein „Ausscheiden” aus der AVI (oder aus sonstiger Zusatzversorgung) verbunden, ebenso mit dem „Beitritt” zur AVI, dh dem Erhalt einer Versorgungszusage, kein „Ausscheiden” aus der FZR. Dementsprechend ist es (sekundär bundesrechtlich) gleichfalls ohne Belang, daß die in § 28 Abs. 3 Satz 1 FZR-VO vorgesehene Rechtsfolge für den Austritt aus der FZR nach Satz 2 a.a.O. gerade dann nicht galt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVI vorlagen. Hierauf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil § 28 Abs. 3 FZR-VO seit dem 1. Juli 1990 keinen Anwendungsbereich mehr hat.
5. Die übergangsrechtliche Qualifizierung des zusätzlichen Altersrentenanspruchs hängt mithin nach EV Nr. 9 Buchst. b Satz 2 iVm § 28 FZR-VO davon ab, ob er nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZR-VO (als fortgeltendem sekundären Bundesrecht) ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung „erworben” worden ist, ob also in Anwendung des § 20 FZR-VO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Nur dies hätte ggf zur Folge, daß der Berechtigte (mit Zusatzversorgungszusage) bei Anwendung der 1. und 2. RAV gleichwohl wie ein FZR-Versicherter zu behandeln wäre.
Der Kläger hat seinen Anspruch auf eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe von 800,00 Mark/DM nicht durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung erworben; dieser beruhte vielmehr allein auf der 1965 erteilten Zusage, ihm nach der AVI zumindest eine Rente in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts (jedoch evtl. beschränkt auf 800,00 Mark) zu zahlen. Demgegenüber sind dabei die Voraussetzungen für eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZR-VO, insbesondere die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600,00 Mark, soweit dafür Beiträge entrichtet wurden, nicht berücksichtigt worden. Durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung hat er nur einen deutlich niedrigeren Anspruch erworben. Die Zusatz-Altersrente des Klägers ist also keine durch Beiträge zur FZR-Versicherung erworbene, sondern eine auf der Versorgungszusage beruhende Bestandsrente. Auf die für die „echten” FZR-Versicherten ohne Zusage einer Zusatzversorgung gültigen Überführungsregeln kann der Kläger sich also nicht berufen.
6. Das LSG hätte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückweisen müssen. Wie ausgeführt, waren die Bescheide nach der 1. und 2. RAV (in dem hier zu prüfenden Umfang) rechtmäßig. Eine vertragliche, verwaltungsaktliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage für die begehrten höheren Rentenleistungen bis zum 31. Dezember 1991 gibt es nicht. Demgemäß hat die Beklagte die richtige Höhe des Gesamtanspruchs am 31. Dezember 1991 bei Anwendung der Zahlbetragsgarantie des § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI zugrunde gelegt und die Rentenhöhe ab 1. Januar 1992 im sog maschinellen Verfahren nach § 307 b Abs. 5 SGB VI richtig festgesetzt.
Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Thüringer LSG aufzuheben und das zutreffende Urteil des SG Gotha wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.
Unterschriften
Tüttenberg, Dr. Berchtold, Dr. Meyer
Fundstellen