Leitsatz (amtlich)
Für eine Anrechnung von Leistungen aus dem Tuberkulosenversorgungswerk der Rentenversicherungsträger auf eine nachträglich bewilligte Versorgungsrente fehlt die gesetzliche Grundlage. Daraus ergibt sich, daß das Versorgungsamt eine solche Anrechnung nicht vornehmen und der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Versorgungsamt einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die geleistete wirtschaftliche Tuberkulosehilfe aus der Rentennachzahlung nicht geltend machen kann.
Normenkette
BVG § 67 Fassung: 1953-08-07; RVO § 1252 Fassung: 1934-05-17
Tenor
Die Revisionen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 29. Februar 1956 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revisionskläger haben den Revisionsbeklagten die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Versorgungsamt (VersorgA.) Köln bewilligte dem Ehemann und Vater der Beklagten - er ist während des Rechtsstreits am 2. Februar 1954 gestorben - auf seinen am 10. April 1951 gestellten Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1952 vom 1. April 1951 ab u. a. wegen einer Lungentuberkulose die Rente eines Erwerbsunfähigen. Es setzte die zustehenden Versorgungsbezüge für den Berechnungszeitraum auf 3.983.- DM fest und überwies davon den Betrag von 3.857.77 DM an die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Rheinprovinz in Düsseldorf, die dem Ehemann und Vater der Beklagten Tuberkulosehilfe (Tbc.-Hilfe) in dieser Höhe gewährt und beim VersorgA. insoweit einen Erstattungsanspruch angemeldet hatte. Den Unterschiedsbetrag von 125.23 DM zahlte das VersorgA. an den Versorgungsberechtigten aus. Durch Entscheidung vom 12. Mai 1953 hat der Beschwerdeausschuß des VersorgA. Köln das VersorgA. angewiesen, den Betrag von 3.857.77 DM an den Versorgungsberechtigten auszuzahlen, da weder eine Abtretung erfolgt sei noch ein gesetzlicher Forderungsübergang vorliege. Die vom VersorgA. gegen diese Entscheidung beim Oberversicherungsamt (OVA.) Köln eingelegte Berufung ist am 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Köln übergegangen (§ 215 Abs. 2 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die Beklagten haben nach dem Tod ihres Ehemannes und Vaters den Rechtsstreit fortgesetzt. Das SG. hat die Klage mit Urteil vom 20. Juli 1954 abgewiesen und die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Das Landessozialgericht (LSG.) Nordrhein-Westfalen hat während des Berufungsverfahrens die LVA. Rheinprovinz beigeladen. Es hat die Berufung gegen das Urteil des SG. Köln durch Urteil vom 29. Februar 1956 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Nach seiner Auffassung fehle für die vom VersorgA. vorgenommene Einbehaltung von 3.857.77 DM eine gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen des § 67 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) seien nicht erfüllt. Eine sonstige Rechtsgrundlage für die Einbehaltung und Überweisung an die LVA. sei nicht gegeben. Die wirtschaftliche Tbc.-Hilfe könne auch nicht nachträglich in eine Vorschußleistung der LVA. auf die Rente nach dem BVG umgedeutet werden. Die Verwaltungsübung, in solchen Fällen ohne Einverständnis des Versorgungsberechtigten Rente einzubehalten, sei auch nicht gewohnheitsrechtlich anerkannt. § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht (FürsPflVO) vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) in der Fassung vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 305), Abs. 2 in der Fassung der Dritten VO zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 11. Mai 1943 (RGBl. I S. 301) könne nicht sinngemäß angewendet werden. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vor. Ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen könne auch nicht aus den Besonderheiten des Tuberkuloseversorgungswerks (TVW.) über §§ 1252 und 1309 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hergeleitet werden. Selbst wenn die Grundgedanken der Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht anwendbar wären, könnte eine solche im Streitfall nicht angenommen werden. Die Tbc.-Hilfe sei stets bedingungslos und ohne jeden Vorbehalt gezahlt worden.
Gegen dieses Urteil, das dem Land Nordrhein-Westfalen am 19. April 1956 und der LVA. Rheinprovinz am 18. April 1956 zugestellt worden ist, haben beide Revision eingelegt. Die Revisionsschriften sind beim Bundessozialgericht (BSG.) am 17. und am 16. Mai 1956 eingegangen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat in der am 18. Juli 1956 beim BSG. eingegangenen Revisionsbegründung - die Revisionsbegründungsfrist ist bis einschließlich 19. Juli 1956 verlängert worden - u. a. die Verletzung des § 67 BVG gerügt. Es hat ausgeführt: Die LVA. gewähre die Tbc.-Hilfe nicht nach der VO über Tuberkulosehilfe (Tbc.-VO) vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549), sondern nach den Richtlinien über das TVW und den Vorschriften der RVO. Sie sei zur Leistung gesetzlich verpflichtet. Somit seien die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 4 BVG gegeben. Die Erstattungsfähigkeit der Tbc.-Hilfe sei weder in den Richtlinien über das TVW. noch in der RVO ausgeschlossen worden. Der LVA. stehe auch ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Dieser ergebe sich aus den §§ 620, 1305 RVO. Auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 BVG seien erfüllt. Bereits das frühere Reichsversicherungsamt (RVA.) habe entschieden (AN. 1944, Entsch. Nr. 5591 S. 333), daß Leistungen der wirtschaftlichen Tbc.-Hilfe als Vorschüsse auf die später zugesprochene Rente anzusehen seien. Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Versorgungsrente sei auch auf die LVA. übertragen worden. Diese Übertragung ergebe sich - wenn nicht bereits aus den Vorschriften über das TVW. in Verbindung mit § 1542 RVO - aus einem Gewohnheitsrecht. Ferner sei der Anspruch der LVA. auch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des SG. Köln vom 20. Juli 1954 und die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des VersorgA. Köln vom 12. Mai 1953 aufzuheben.
Die LVA. Rheinprovinz hat in ihrer am 27. Juni 1956 beim BSG. eingegangenen Revisionsbegründung im wesentlichen die gleichen Angriffe gegen das angefochtene Urteil vorgebracht. Der Bevollmächtigte der LVA. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat den gleichen Antrag gestellt wie der Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und erklärt, daß er sich dessen - der Revisionsbegründung entsprechenden - Ausführungen anschließe.
Die Beklagten haben beantragt,
die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen.
Sie haben sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils berufen.
Die Revisionen sind durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Die im Berufungsverfahren beigeladene LVA. Rheinprovinz war berechtigt, gegen das Urteil des LSG. selbständig Revision einzulegen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.11.1955, BSG. 2 S. 10 (12); Urteil des 10. Senats vom 23.3.1956 - 10 RV 385/55 - SozR. SGG § 75 Bl. Da 1 Nr. 3). Die Revisionen sind daher zulässig.
Sie sind aber nicht begründet.
Das LSG. hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß für die Überweisung des Betrages von 3.857.77 DM an die LVA. keine Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Die Revisionskläger machen hiergegen zunächst geltend, daß § 67 Abs. 2 Nr. 4 BVG einen Erstattungsanspruch der LVA. begründe, weil die LVA. die Tbc.-Hilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift gewährt habe. Nach § 67 Abs. 1 BVG sind die Übertragung, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs auf Versorgungsbezüge ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift etwas anderes ergibt. Die von den Revisionsklägern angezogene und hier allein zu erörternde Ausnahmevorschrift des Absatzes 2 Nr. 4 besagt: Der Anspruch auf Rente, Witwen- und Waisenbeihilfe kann übertragen, verpfändet und gepfändet werden wegen eines Anspruchs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf Rückzahlung einer nach gesetzlicher Verpflichtung gewährten Leistung. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach dieser Vorschrift setzt also voraus, daß der Anspruch auf Rente usw. übertragen, verpfändet oder gepfändet ist, ferner daß es sich um den Rückzahlungsanspruch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf Rückgewähr einer nach gesetzlicher Verpflichtung gewährten Leistung handelt. Im vorliegenden Fall ist indessen keine dieser Voraussetzungen gegeben. Abgesehen davon, daß eine Übertragung, Verpfändung oder Pfändung der Rente nicht vorliegt, besteht jedenfalls kein Anspruch der LVA. auf Rückzahlung einer nach gesetzlicher Verpflichtung gewährten Leistung. Die Tbc.-Hilfe, die die LVA. dem Erblasser der Revisionsbeklagten hat zukommen lassen, hat sie nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung, sondern freiwillig gewährt. Die Rentenversicherungsträger beteiligen sich seit Jahrzehnten an der Bekämpfung der Tbc. zum Wohle der Versicherten, aber auch im eigenen Interesse, weil sie auf diese Weise die für die Renten aufzuwendenden Mittel geringer halten können. Obwohl die §§ 1310 ff. RVO, 51 AVG ein Heilverfahren als Regelleistung nur für die Versicherten selbst gestatten, werden sei langer Zeit auf freiwilliger Grundlage auch an nichtversicherte Angehörige (hauptsächlich Ehefrau und Kinder der Versicherten), gestützt auf die §§ 1252 RVO, 25 AVG, Leistungen gewährt. Die Verwendung von nach § 1252 RVO besonders bewilligten Geldern wird in solchen Fällen für zulässig erachtet, in denen Heilverfahren an Nichtversicherte eine allgemeine Hebung der Gesundheitsverhältnisse der nichtversicherten Bevölkerung erzielen konnten (vgl. die Richtlinien über Gesundheitsfürsorge in der versicherten Bevölkerung vom 27.2.1929 - RGBl. I S. 69 -; EuM. Bd. 39 S. 504; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, 1.-4. Aufl., Stand 31.3.1956, S. 744; Koch-Hartmann-v. Altrock-Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Bd. I. Stand Mai 1955, Anm. 1 zu § 51, Teil I Abschn. B IV H. 2 b; Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 5. Aufl., Stand April 1956, Anm. II zu § 1252 RVO). Die durch die Tbc.-VO vom 8. September 1942 erreichte Vereinheitlichung und Zusammenfassung der Tbc.-Fürsorge und ihre Sicherstellung für den nichtversicherten Teil der Bevölkerung veranlaßten die Rentenversicherungsträger, die Tbc.-Hilfe auch für den von ihnen betreuten Personenkreis zu vereinheitlichen, sie ebenso sicherzustellen und dieselben Leistungen zu gewähren, wie sie die übrige Bevölkerung nach der Tbc.-VO zu erhalten hatte. Die Rentenversicherungsträger schufen daher auf Grund einer freiwilligen Vereinbarung das TVW. der Rentenversicherungsträger. Es wurden Richtlinien über die freiwillige Tuberkuloseversorgung vereinbart, in denen Umfang, Personenkreis usw. geregelt waren. Die freiwilligen Leistungen wurden den von den Gaufürsorgeverbänden nach der Tbc.-VO zu gewährenden Leistungen angeglichen (vgl. die Richtlinien des Reichsverbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger über das TVW., AN. 1944 S. 150). Eine gesetzliche Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Gewährung der Tbc.-Hilfe ergibt sich weder aus diesen Richtlinien noch kann sie aus sonstigen Vorschriften hergeleitet werden. Die Einwendungen der Revisionskläger, daß der Reichsminister des Innern (RMdI.) in mehreren Runderlassen (Rd. Erl.) die Rentenversicherungsträger zur Gewährung der Tbc.-Hilfe gesetzlich verpflichtet habe, gehen fehl. Die Ausführungen des RMdI. in seinem Dritten Rd. Erl. vom 18. März 1943 unter Abschn. II Nr. 2 Abs. 1 und 2 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern - MBliV. - 1943 Sp. 294) und in seinem Vierten Rd. Erl. vom 22. Dezember 1943 unter Abschn. III Nr. 5 (MBliV. 1943 Sp. 1974), daß die Träger der Rentenversicherung nach der von ihnen getroffenen Regelung für ihre Versicherten und deren Angehörige die im einzelnen genannten Maßnahmen vom 1. April 1943 ab auf eigene Kosten durchführen und daß für diesen Personenkreis die Tbc.-Hilfe im Sinne der Nr. 26 des Ersten Rd. Erl. des RMdI. vom 9. September 1942 (MBliV. 1942 Sp. 1826) sichergestellt sei, enthalten keine die Rentenversicherungsträger bindende gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung der Tbc.-Hilfe. Der RMdI. hat in den genannten Rd. Erl. vielmehr lediglich fest- und klargestellt, wer den rentenversicherten Teil der Bevölkerung betreut, wie er betreut wird, und hat den Gaufürsorgeverbänden mitgeteilt, daß sie diesen Personenkreis nicht mehr in ihre Betreuungsmaßnahmen einzubeziehen und für ihn keine Kosten aufzuwenden brauchten (ebenso Urteil des OVerwG. für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 18.6.1952, Breith. 1952 S. 1118 - Soz. Vers. 1953 S. 94; Caesar, BABl. 1953 S. 351). Bei dieser Rechtslage kommt es auf die Frage, ob die erwähnten Bestimmungen der Rd. Erl. deshalb unwirksam seien, weil sie nicht durch die Ermächtigung des § 8 Tbc.-VO gedeckt und weil sie nicht in der für Rechtsverordnungen notwendigen Form verkündet seien, nicht an. Auch der Erlaß des Reichsarbeitsministers (RAM.) vom 3. Juni 1944 - sog. Verbindlichkeitserlaß - (AN. 1944 S. 150) hat an dem Charakter der Freiwilligkeit der von den Rentenversicherungsträgern im Rahmen des TVW. gewährten Tbc.-Hilfe nichts geändert. In diesem Erlaß erklärte der RAM. unter Bezugnahme auf Ziff. V des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28. August 1939 (RGBl. I S. 1535) die Richtlinien über das TVW. der Rentenversicherungsträger für verbindlich. Er ersuchte, nach ihnen zu verfahren und stellte weiter fest, daß Abweichungen von den Richtlinien - abgesehen von Abmachungen hinsichtlich der Einweisung in die Heilstätten - unzulässig seien und im Interesse der reibungslosen Durchführung des TVW. nicht genehmigt werden könnten. Dabei handelte der RAM. aber nicht als Gesetzgeber, sondern im Rahmen seiner Befugnisse als übergeordnete Behörde. Das folgt daraus, daß im September 1939 den obersten Reichsbehörden die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstellt worden waren (Ziff. V Abs. 1 Satz 1 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers vom 28.8.1939, womit jedoch nicht die Befugnis verbunden war, Gesetze oder Rechtsverordnungen zu erlassen. Abgesehen davon war der Verbindlichkeitserlaß, der den Zweck hatte, eine feste Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Gaufürsorgeverbände und denen der Rentenversicherungsträger zu schaffen und dadurch eine reibungslose Durchführung des TVW. sicherzustellen, seinem Wesen nach kein Gesetzesbefehl, sondern eine an die Rentenversicherungsträger gerichtete Anweisung. Dafür spricht auch die Form dieses Erlasses. Die Rentenversicherungsträger wurden in ihm "ersucht", nach den Richtlinien über das TVW. zu verfahren. Eine gesetzliche Vorschrift wird jedoch nie in die Form des Ersuchens gekleidet, dieser Ausdruck ist vielmehr dann gebräuchlich, wenn eine übergeordnete Behörde eine ihr nachgeordnete zu einem bestimmten verwaltungsmäßigen Handeln veranlassen will (vgl. Urteil des OVerwG. Lüneburg vom 18.6.1952 a. a. O.). Der Erlaß vom 3. Juni 1944 war daher zwar für die Rentenversicherungsträger bindend und regelte ihr Verhalten bei der Gewährung der Tbc.-Hilfe im Rahmen des TVW.; irgendwelchen Rechtsnormcharakter hatte er aber nicht, so daß die Freiwilligkeit der im Rahmen des TVW. gewährten Leistungen durch ihn nicht in Frage gestellt worden ist. Ob der Verbindlichkeitserlaß heute noch gilt oder ob er mit der Aufhebung des Führererlasses vom 28. August 1939 (Art. V Ziff. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 36 vom 10.10.1946, Amtsbl. der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, S. 315) seine bindende Wirkung verloren hat, kann deshalb für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Rechtsfrage offen bleiben.
Der Charakter der von den Rentenversicherungsträgern gewährten Tbc.-Hilfe als freiwilliger Leistung hat sich auch nach der Kapitulation im Jahre 1945 nicht geändert. Die LVA. konnte daher im vorliegenden Fall den Anspruch des verstorbenen Versorgungsberechtigten auf Rente nach dem BVG auf Grund des § 67 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes in der Höhe der gewährten Tbc.-Hilfe nicht auf sich überleiten, da die Voraussetzungen der genannten Vorschrift hier nicht erfüllt sind.
Ein Übergang der Rentenforderung auf die LVA. als Leistungsträger der Tbc.-Hilfe kann auch nicht auf Grund von Gesetzesvorschriften, die den gesetzlichen Forderungsübergang betreffen, angenommen werden. Im BVG selbst ist ein solcher Forderungsübergang nur vorgesehen für den Fall der Unterbringung des Versorgungsberechtigten in einer Heil- und Pflegeanstalt usw. in Höhe der Kosten der Unterbringung auf die Stelle, welche die Unterbringungskosten getragen hat (§ 71 BVG). Sonst enthält das BVG keine auf den vorliegenden Fall unmittelbar oder mittelbar anzuwendende Vorschrift über einen gesetzlichen Forderungsübergang. Auch außerhalb des BVG findet sich keine Gesetzesanordnung, nach der die LVA. einen Erstattungsanspruch gegen die Versorgungsbehörde wegen der dem Versorgungsberechtigten gewährten Tbc.-Hilfe hat. § 21 a der FürsPflVO kann, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, einen solchen Erstattungsanspruch im vorliegenden Fall nicht begründen. Nach dieser Vorschrift kann der Fürsorgeverband, der auf Grund der FürsPflVO einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet hier ohne weiteres aus, weil es sich nicht um Leistungen eines Fürsorgeverbandes auf Grund der FürsPflVO gehandelt hat, wenn auch an sich in derartigen Fällen § 21 a der FürsPflVO auf die Ansprüche der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen nach herrschender Meinung Anwendung findet (so im Rahmen der dem § 67 BVG entsprechenden §§ 68, 69 RVG; Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl., Anm. 6 zu § 21 a FürsPflVO, RVGer. 9 S. 37; 11 S. 309; RVBl. 1937 S. 10 Nr. 9; ferner Carstensen, ZfS. 1935 S. 2). Der Senat hält aber auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht für angängig, und zwar in Fortführung der bereits erwähnten Einschränkung der Anwendung auf die Ausnahmefälle des jetzigen § 67 BVG, weil, wie oben des näheren dargelegt, die Leistung der Tbc.-Hilfe nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern freiwillig erfolgt ist. Wenn das Bayer. LVAmt über Nr. 23 des Ersten Rd. Erl. des RMdI. vom 9. September 1942 und die §§ 5 Abs. 5, 17 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Einsatzfamilienunterhaltsgesetzes vom 26. Juni 1940 (RGBl. I S. 912) § 21 a FürsPflVO für entsprechend anwendbar erachtet hat, wobei es anscheinend unterstellt hat, daß die LVA. zur Gewährung der Tbc.-Hilfe gesetzlich verpflichtet war (vgl. Urteil des Bayer. LVAmts vom 4.2.1953 - Amtsbl. des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge, 1953 B S. 119 = Breith. 1953 S. 1287), so hat es übersehen, daß die LVA. in dem von ihm entschiedenen Fall die Tbc.-Hilfe nicht nach der Tbc.-VO vom 8. September 1942, sondern auf Grund des TVW. der Rentenversicherungsträger freiwillig geleistet hatte. Einem vom LVAmt in diesem Urteil angenommenen gesetzlichen Forderungsübergang stand überdies schon Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Bayerischen Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte - KBLG - vom 26. März 1947 (GVOBl. 1947 S. 107) entgegen, wonach ebenso wie nach § 67 Abs. 2 Nr. 4 BVG der Anspruch auf Rente u. a. nur wegen eines Anspruchs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf Rückzahlung einer nach gesetzlicher Verpflichtung gewährten Leistung übertragen werden konnte.
Auch § 1531 Satz 1 RVO kann den geltend gemachten Erstattungsanspruch der LVA. nicht begründen. Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde oder ein Träger der öffentlichen Fürsorge, die einen Hilfsbedürftigen nach gesetzlicher Pflicht für eine Zeit, für die er einen Anspruch nach der RVO hatte oder noch hat, unterstützt haben, bis zur Höhe dieses Anspruchs nach §§ 1532 - 1537 RVO Ersatz beanspruchen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich, weil sie Ersatzansprüche gegenüber dem Träger der Versicherung behandelt, eine entsprechende nicht, weil die Hilfeleistung nicht auf gesetzlicher Pflicht beruht, sondern - wie dargelegt - freiwillig geleistet worden ist.
Ferner kann auch § 1542 RVO im Gegensatz zu der Ansicht der Revisionskläger die Erstattung des streitigen Teils der Rentennachzahlung an die LVA. nicht rechtfertigen. Diese Vorschrift besagt: Soweit die nach der RVO Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch Krankheit usw. erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über, als sie einem Entschädigungsberechtigten nach der RVO Leistungen zu gewähren haben (§ 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO). Abgesehen davon, daß der Versorgungsanspruch kein Schadensersatzanspruch im Sinne dieser Vorschrift ist (ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-4. Aufl., Stand September 1956, II. Bd. S. 978 a), scheitert die Anwendung des § 1542 RVO daran, daß die nach dem TVW. gewährte Tbc.-Hilfe keine Leistung im Sinne des § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO ist, "die ein Träger der Sozialversicherung nach diesem Gesetz zu gewähren hat".
Auch die Meinung der Revisionskläger, daß der Erstattungsanspruch der LVA., wenn er in den Gesetzen selbst keine Stütze finde, auf Grund eines Gewohnheitsrechts begründet sei, ist unzutreffend. Sie haben ausgeführt, daß die Versorgungsverwaltung und die LVA. ihre langjährige gleichmäßige Übung der Erstattung des streitigen Teils der Rentennachzahlung an die LVA. für rechtmäßig hielten und daß der überwiegende Teil der Versorgungsberechtigten sich in ähnlichen Fällen mit der Erstattung einverstanden erklärt habe. Nach der Auffassung des Senats hat sich jedoch gewohnheitsrechtlich keine entsprechende Norm gebildet. Es fehlt insbesondere das Bestehen einer allgemeinen Rechtsüberzeugung als wesentlicher Voraussetzung für die Bildung eines Gewohnheitsrechtssatzes dahin, daß die Erstattung in solchen Fällen rechtens ist. Im Gegenteil ergibt sich aus den zahlreichen durch die Verwaltungsübung ausgelösten Rechtsstreitigkeiten, den überwiegend die gegenteilige Auffassung vertretenden Urteilen der Gerichte und den Äußerungen in der Literatur, daß vielfach von der Auffassung der Revisionskläger abweichende Meinungen vertreten werden. Eine von der Allgemeinheit getragene Rechtsüberzeugung und daneben eine langdauernde Übung wären aber notwendig, um einen Gewohnheitsrechtssatz zu erzeugen (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Erster Band, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., S. 124, 125; Jellinek, Verwaltungsrecht, Dritte Auflage, 1948 S. 125; Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949 S. 80).
Der Senat ist weiterhin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß die von der LVA. geleistete Tbc.-Hilfe nicht als Vorschuß auf die im Zeitpunkt ihrer Gewährung beantragte Versorgungsrente angesehen werden kann. Eine Vorschußleistung setzt voraus, daß die zur Vornahme einer Leistung verpflichtete Stelle aus besonderen Gründen, insbesondere wenn sich der Umfang der Leistung noch nicht feststellen läßt, nicht die volle Leistung, sondern vorläufige, später anzurechnende, der Leistung selbst gleichartige Teilleistungen bewirkt, ferner daß sie den Leistungsberechtigten hierüber unterrichtet. Im vorliegenden Falle ist dagegen die angebliche Vorschußleistung auf die Versorgungsbezüge nicht durch die zur Leistung verpflichtete Stelle, das wäre das Versorgungsamt gewesen, vorgenommen worden. Auch stellte die Leistung der LVA. ihrem Wesen nach nicht die Gewährung von Versorgungsbezügen, sondern etwas ganz anderes dar, nämlich die Gewährung einer Krankenhilfe, die nach anderen Voraussetzungen erfolgte, insbesondere auch dann, wenn überhaupt eine Versorgung nicht in Frage kam. Endlich war der Empfänger darüber, daß diese Leistungen als Vorschüsse auf spätere Versorgungsbezüge gelten sollten, nicht unterrichtet. Daß die Vorschußleistung durch den Leistungsverpflichteten und nicht durch einen anderen zu erfolgen habe, wird auch in der Literatur angenommen (vgl. Rohwer-Kahlmann, ZfS. 1955 S. 69 (71); Wahl, SGb. 1955 S. 79). Auch der Charakter der hier gezahlten Tbc.-Hilfe spricht gegen eine Vorschußleistung. Die Tbc.-Hilfe wird im Interesse eines Tuberkulosekranken, seiner Familie und der Volksgesundheit gewährt, wobei es notwendig ist, daß die Heilbehandlung wie die wirtschaftliche Hilfe sofort einsetzt. Die Träger dieser Hilfe müssen deshalb die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen sofort einleiten, und zwar unabhängig davon, ob eine anderweitige Sicherstellung des Lebensunterhalts des Erkrankten und seiner Familie in naher Zukunft erreicht wird. Nur dann, wenn beim Beginn der Erkrankung Einkommen zur Verfügung steht, d. h. tatsächlich vorhanden ist, richtet sich die Höhe der Tbc.-Hilfe nach der Höhe des vorhandenen Einkommens. Die Leistungen der Rentenversicherungsträger aus dem TVW. können schon aus diesem Grunde nur ihre eigenen Leistungen und keine Vorschüsse auf zu erwartende Leistungen anderer Stellen sein. Eine Vorschußleistung kann deshalb auch nicht zwischen dem Kostenträger der Tbc.-Hilfe und dem VersorgA. vereinbart werden, zumal in dem Zeitpunkt, in dem die Tbc.-Hilfe notwendig wird, meistens noch nicht geprüft ist, ob ein Versorgungsanspruch besteht. Aus diesen Gründen sind die Tbc.-Hilfeleistungen der LVA. nicht als Vorschüsse auf die beantragte Versorgungsrente anzusehen (im Ergebnis ebenso Urt. des LSG. Bremen vom 24.8.1954, SGb. 1955 S. 73 = Breith. 1954 S. 985; Urt. des LVerwG. Düsseldorf vom 6.10.1953, VersB. 1954 S. 6; Gross, ZfS. 1952 S. 144, 232; Roth, ZfS. 1953 S. 132 (135)). Die Entscheidung des RVA. vom 27. Oktober 1944 (AN. 1944 Nr. 5591 S. 333), auf die sich die Revisionskläger zur Begründung ihrer Ansicht, daß die von der LVA. gezahlte Tbc.-Hilfe eine Vorauszahlung auf die Versorgungsrente sei, berufen, kann im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben. Dieser Entscheidung lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die LVA. die Tbc.-Hilfe leistete und auch die Invalidenrente des Kranken feststellte. Der Senat vermag auch der Auffassung des BMA. (vgl. die Rundschreiben vom 6.12.1952 - BVBl. 1953 S. 2 Nr. 5 - und vom 27.1.1955 - BVBl. 1955 S. 23 -), daß die Tbc.-Hilfe als Vorschuß auf die Versorgungsbezüge nach dem BVG gewährt werden könne, aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. Ob eine Abtretung des Anspruchs zur Deckung der gewährten Tbc.-Hilfe nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 BVG möglich wäre, kann dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Falle eine solche Abtretung nicht erfolgt ist.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die LVA. die Tbc.-Hilfe für das VersorgA. nicht als Geschäftsführerin ohne Auftrag gewährt hat, sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob das dem Bürgerlichen Recht zugehörige Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) auf das öffentliche Recht übertragen werden kann. Aber auch eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB scheitert hier bereits daran, daß die LVA. die Tbc.-Hilfe ohne Bedingung und Vorbehalt als eigene Leistung gewährt hat. Überdies ergibt sich der mangelnde Wille der LVA., für die Versorgungsbehörde im vorliegenden Falle "ein Geschäft zu besorgen", schon daraus, daß im Zeitpunkt des Beginns der Tbc.-Hilfeleistungen (1.4.1951) noch nicht geklärt war, ob die Tbc. überhaupt eine Schädigungsfolge im Sinne des BVG gewesen ist. War aber damals nicht geklärt, ob wegen des Tuberkuloseleidens ein Anspruch auf Rente nach dem BVG bestand, so konnte die LVA. gar nicht den Willen haben, Vorschüsse auf eine solche Rente zu leisten. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß die Rentenversicherungsträger ganz allgemein angenommen haben, der von ihnen aufgewendete Geldbetrag werde ihnen aus der Rentennachzahlung erstattet werden, wenn dem Tuberkulosekranken nachträglich und rückwirkend eine Rente nach dem BVG bewilligt wird.
Schließlich machen die Revisionskläger geltend, daß bei einer Versagung eines Erstattungsanspruches der Kostenträger der Tbc.-Hilfe ein Tuberkulosekranker, der bei Beginn der Erkrankung eine auf diese Hilfe anzurechnende Rente bereits beziehe, ungerechtfertigt schlechter gestellt werde gegenüber demjenigen, welchem wegen des Fehlens von Einkommen die Tbc.-Hilfe in voller Höhe gewährt werde, weil seine Rente noch nicht festgesetzt sei. Sie sehen darin ein ungleiche Behandlung und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der letztere später die Rente auch für die Zeit nachgezahlt erhalte, in der er Tbc.-Hilfe bezogen habe, obwohl er diese nicht oder gekürzt erhalten hätte, wenn die Versorgungsrente bei Beginn der Erkrankung bereits festgestellt gewesen wäre. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet allen Menschen die Gleichheit vor dem Gesetz. Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich ein Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfG. 1 S. 14 (52)). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet, daß wesentlich Gleiches ohne zureichenden Grund ungleich behandelt wird (BVerfG. 2 S. 336 (340)). In Fällen der vorliegenden Art werden aber verschiedene Tatbestände mit Recht ungleich behandelt. Die Tbc.-Hilfe setzt bei Beginn der Erkrankung aus seuchen-hygienischen Gründen sofort ein, wenn die finanzielle Lage des Erkrankten und seiner Familie nicht anderweitig sichergestellt ist. Es kann für den Kostenträger der Tbc.-Hilfe nicht darauf ankommen, ob der Erkrankte später Einkommen zu erwarten hat oder nicht. Diese Frage tritt hinter die Notwendigkeit der sofortigen Bekämpfung der Krankheit zurück. Wenn dem Träger der Tbc.-Hilfe dann in den Fällen kein Erstattungsanspruch zusteht, in denen der Kranke eine Versorgungsrente auch für die Zeit des Bezugs der Tbc.-Hilfe nachgezahlt erhält, dann ist diese Regelung nicht willkürlich. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, daß der Anspruch auf Versorgung nur in bestimmten vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen dem Zugriff Dritter unterliegen soll. Ob das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für einen Erstattungsanspruch des Trägers der Tbc.-Hilfe zweckmäßig ist, hat der Richter nicht zu prüfen (BVerfG. 3 S. 58 ff. (135); BVerwG. 2 S. 151 (154)).
Hiernach sind die Revisionen des Landes Nordrhein-Westfalen und der LVA. Rheinprovinz unbegründet. Sie waren daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen