Leitsatz (amtlich)
Die Versicherung der Handwerker in der Rentenversicherung der Angestellten nach dem Handwerkerversorgungsgesetz ist eine Pflichtversicherung. Die vom 1939-01-01 an zu entrichtenden Beiträge sind - trotz der für die Beitragsleistung durch Handwerker geltenden Besonderheiten - Pflichtbeiträge. Die Handwerker können deshalb, soweit die Voraussetzungen für die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen vorliegen, Beiträge, die sie für Zeiten vor der Währungsreform zu entrichten hatten, nach diesem Zeitpunkt im Umstellungsverhältnis 10 RM 1,-- DM nachentrichten.
Normenkette
AVG §§ 140, 1 Fassung: 1938-12-21; UmstG § 16 Fassung: 1948-06-20
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten (AnV) für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zum 30. Mai 1948 im Umstellungsverhältnis 10 RM = 1,- DM nachzuentrichten oder ob er diese Beiträge wirksam nur zum Nennwert in DM leisten kann.
Der im Jahre 1880 geborene Kläger unterlag als selbständiger Handwerker vom 1. Januar 1939 an der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk (HVG) vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900). Er hat weder Beiträge zur AnV geleistet, noch die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG geltend gemacht. Am 13. Dezember 1950 beantragte er bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen, die damals in ihrem Bereich auch die Aufgaben der AnV wahrnahm, ihm die Nachbringung der AnV-Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1939 an zu gestatten. Die LVA stellte fest, daß der Kläger seit mehreren Jahren berufsunfähig war und lehnte den Antrag deshalb ab (Bescheid vom 5.10.1951).
Das vom Kläger nach § 194 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a.F. angerufene Versicherungsamt der Stadt Kassel entschied, daß die LVA verpflichtet sei, die ihr angebotenen rückständigen Pflichtbeiträge zur AnV für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zum 31. März 1949 anzunehmen. Der Beitragsrückstand für die Zeit bis Mai 1948 sei im Verhältnis 10 RM = 1,- DM und für die spätere Zeit zum Nennbetrag in DM zu zahlen (Beschluß vom 4.12.1953).
Die Beschwerde der LVA gegen diese Entscheidung ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf das Sozialgericht (SG) Marburg über. In das Verfahren vor diesem Gericht trat an die Stelle der LVA Hessen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein. Das SG entschied in gleichem Sinne wie das Versicherungsamt (Urteil vom 30.7.1954). Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten zurück: Der Kläger sei berechtigt, die vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Mai 1948 nachzuentrichtenden Beiträge im Umstellungsverhältnis 10 RM = 1,- DM zu leisten. Es handele sich um Pflichtbeiträge, die der Kläger dem Versicherungsträger noch im Zeitpunkt der Währungsreform geschuldet habe. Deshalb müßten sie auch der Umstellung nach § 16 des Umstellungsgesetzes unterliegen. Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen im abgewerteten Betrage verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil der Kläger nur von dem ihm verliehenen Recht einer späteren Beitragsleistung Gebrauch mache (Urteil vom 16.10.1958).
Das LSG ließ in seinem Urteil die Revision zu. Die Beklagte legte gegen das ihr am 24. November 1958 zugestellte Urteil am 18. Dezember 1958 - zunächst im weiteren Umfange - Revision ein und begründete sie am 17. Januar 1959. Später schränkte sie das Revisionsbegehren ein; sie beantragte nur noch, das angefochtene Urteil und die ihm vorausgegangenen Entscheidungen insoweit aufzuheben, als dem Kläger das Recht zuerkannt wurde, Beiträge für Zeiten vor der Währungsreform abgewertet im Verhältnis 10 : 1 nachzuentrichten. Sie bestritt nicht mehr, daß der Kläger zur Nachentrichtung der Beiträge berechtigt sei, machte aber geltend, § 16 des Währungsumstellungsgesetzes sei verletzt; nach dessen Wortlaut seien die Reichsmarkverbindlichkeiten zwar "grundsätzlich" im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Dieser Umstellungsmodus sei aber nicht in allen Fällen anzuwenden. Das Umstellungsrecht werde in besonderem Maße von den Grundsätzen von Treu und Glauben beherrscht. Beiträge nach dem HVG seien in der streitigen Zeit keine erzwingbaren Forderungen des Versicherungsträgers gewesen; trotz ihrer formalen Zuordnung zu den Pflichtbeiträgen wiesen sie überwiegend die Merkmale freiwilliger Beiträge auf; sie müßten deshalb auch umstellungsrechtlich wie diese behandelt werden. Ihre Nachentrichtung nach der Währungsumstellung sei daher nur im Verhältnis 1,- RM = 1,- DM möglich.
Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat noch das Versicherungsamt Kassel nach dem bis zum 31. Dezember 1953 gültigen Verfahrensrecht im Beschlußverfahren (§ 194 AVG a.F.) entschieden. Nachdem die LVA Hessen hiergegen Beschwerde erhoben hatte, ist der Rechtsstreit mit dem Inkrafttreten des SGG als Klage auf das SG übergegangen (§ 215 Abs. 2 SGG). Die Vorinstanzen haben nun, weil die Beschwerde vom Versicherungsträger eingelegt worden ist, diesen als Kläger und den Antragsteller als Beklagten des Rechtsstreits angesehen. Das war nicht richtig. Wenn ein Rechtsstreit, der - wie hier - die Beitragsleistung betrifft, nach § 215 Abs. 2 SGG auf das zuständige SG übergegangen ist, so ist Kläger im Verfahren vor diesem Gericht regelmäßig derjenige Beteiligte, der die Entscheidung nach § 194 AVG a.F. beantragt hat (BSG. 3 S. 30, 34). Der Senat ist jedoch nicht genötigt, allein wegen der unrichtigen Kennzeichnung der Parteirollen das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Er kann vielmehr in entsprechen der Anwendung von § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG die Parteibezeichnung selbst richtigstellen. Eine solche Änderung der Parteibezeichnung dient der Klarstellung und ist deshalb auch noch im Revisionsverfahren möglich. Demgemäß sieht der Senat den Antragsteller als Kläger und die BfA als Beklagte des Rechtsstreits an.
Die Beklagte greift das Urteil des LSG nur noch insoweit an, als dem Kläger darin das Recht zugestanden wurde, die für die Zeit bis zur Währungsumstellung nachzuentrichtenden Beiträge im Umstellungsverhältnis 10 RM = 1,- DM zu leisten; sie will diese Beiträge nur zum vollen Nennwert in DM annehmen. Mit Recht sind jedoch die Vorinstanzen der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt; die Feststellung, der Kläger könne die streitigen Beiträge im Umstellungsverhältnis 10 RM = 1,- DM nachentrichten, ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über diese Frage ist noch das bisherige Recht der Handwerkerversorgung anzuwenden; das Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker vom 8. September 1960 (BGBl. I S. 737), das erst zum 1. Januar 1962 in Kraft treten wird, berührt den vorliegenden Streitfall nicht. Auszugehen ist von der Rechtsnatur der Beiträge, die der Kläger nachentrichten will. Handelte es sich nämlich bei den Beiträgen, die auf Grund des HVG zur AnV zu leisten sind, um freiwillige Beiträge, so wäre die Rechtsauffassung der Beklagten berechtigt; denn das Währungsverhältnis für freiwillige Beiträge bestimmt sich allein nach dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung. Die Versicherung nach dem HVG, der der Kläger vom 1. Januar 1939 an unterlegen hat, ist jedoch eine Pflichtversicherung; die von den Handwerkern hiernach zur AnV zu leistenden Beiträge sind Pflichtbeiträge in dem Sinne, wie sie das AVG - auf das in § 1 HVG verwiesen wird - auch sonst, z.B. in § 140 AVG (§ 190 AVG a.F. in Verbindung mit § 1442 der Reichsversicherungsordnung - RVO - a.F.) versteht, nämlich Beiträge, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit laufend zu leisten sind. Dies hat der Senat bereits früher entschieden (E. vom 26.8.1958 - 1 RA 137/56 -). Zwar war der Kläger verpflichtet, die Beiträge jeweils am letzten Werktag des Kalendermonats zu entrichten, für den sie geschuldet wurden (§ 7 der Durchführungsverordnung - DurchfVO - zum HVG vom 13.7.1939 - RGBl. I S. 1255 -). Er hätte daher die Beiträge vom 1. Januar 1939 an laufend an den Fälligkeitsterminen leisten müssen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Das Gesetz läßt jedoch innerhalb bestimmter Fristen die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen auch nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu. Die Frist zur Nachentrichtung solcher Beiträge, die nach § 190 AVG a.F. in Verbindung mit § 1442 RVO a.F. zwei bzw. vier Jahre seit dem Schluß des Kalenderjahres betrug, für das sie gelten sollten, war durch § 18 des Gesetzes vom 15. Januar 1941 (RGBl. I S. 37) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozialversicherung vom 13. November 1952 (BGBl. I S. 737) bis zum 31. Dezember 1951 gehemmt. Bis dahin konnten rückständige Pflichtbeiträge noch nach Ablauf der zwei- bzw. vierjährigen Frist des § 1442 RVO nachentrichtet werden. Der Kläger hat sich hierzu schon vorher, nämlich am 13. Dezember 1950 erbeten. Ungeachtet dieser Möglichkeit, die Beiträge nachzuentrichten, ist aber die Beitragsschuld des Klägers nach § 7 der DurchfVO zum HVG von 1939 an jeweils am Ende der einzelnen Monate entstanden; zur Zeit der Währungsumstellung hat deshalb die Schuld des Klägers hinsichtlich der Beiträge für die Zeit vorher bestanden, ebenso (und jedenfalls bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.8.1956 - BGBl. I S. 755) die Möglichkeit für den Versicherungsträger, diese Beiträge wie Gemeindeabgaben beizutreiben (§ 205 AVG a.F., § 28 RVO).
Die Frage, in welchem Verhältnis die bis zum Währungsstichtag (21.6.1948) entstandenen Beitragsschulden zu erfüllen sind, wenn sie erst in der Zeit danach bezahlt werden, ist im AVG nicht geregelt. Sie ist nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes zu entscheiden. Dieses Gesetz regelt allgemein die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, soweit es sich um die Einwirkung der Währungsumstellung auf bestehende Rechtsverhältnisse handelt. Es enthält im Vierten Abschnitt in § 23 eine besondere Vorschrift für die Sozialversicherung. Sie bezieht sich aber, wie ihr Wortlaut ergibt, nur auf die künftigen, nach der Währungsumstellung entstandenen Leistungs- und Beitragsverpflichtungen; sie besagt nichts darüber, wie in der Zeit vorher begründete Verpflichtungen dieser Art nach dem Währungsstichtag zu bewirken sind. Die gesetzliche Regelung ist insoweit nicht vollständig; es unterliegt deshalb der richterlichen Auslegung, wie das Umstellungsverhältnis für die Beiträge aus der Zeit vor der Währungsumstellung zu bestimmen ist. Diese Frage ist nach dem Sinn und Zweck des Umstellungsgesetzes und nach den darin enthaltenen Grundsätzen zu beurteilen. Das Gesetz sieht die Umstellung im Verhältnis 10 RM = 1,- DM (z.B. in § 16 Abs. 1) und im Verhältnis 1,- RM = 1,- DM (z.B. in § 18 Abs. 1) vor. Beide Grundsätze beherrschen das Umstellungsrecht. Außerdem ist für die Umstellung von Bedeutung der Zeitpunkt, in dem eine Verbindlichkeit entstanden (fällig geworden) ist. Für die allgemeinen Schuldverhältnisse bestimmt das Gesetz in § 16 Abs. 1, daß die RM-Forderungen, d.h. die Forderungen aus Schuldverhältnissen, die vor dem 21. Juni 1948 in RM begründet worden sind, grundsätzlich mit der Wirkung auf DM umzustellen sind, daß der Schuldner an den Gläubiger für je 10 RM = 1,- DM zu zahlen hat. Obwohl § 13 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes die Versicherungsansprüche ausdrücklich aus den allgemeinen Schuldverhältnissen ausnimmt, haben Rechtsprechung und Schrifttum in der Regelung des § 16 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes einen allgemeinen Grundsatz gesehen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in wiederholt angewandt, wenn die Umstellung von Versicherungsleistungen streitig war, die in der RM-Zeit fällig geworden sind (BSG. 1 S. 239, 242, 3 S. 83, 85 und 6 S. 19, 23 und S. 245, 252). Das gleiche muß aber auch gelten, wenn es sich, wie hier, um die Frage handelt, in welchem Verhältnis Pflichtbeiträge zu leisten sind, die in der Zeit vor dem Währungsstichtag zu entrichten waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Auch insoweit muß auf die allgemeinen Bestimmungen des Umstellungsgesetzes über Schuldverhältnisse zurückgegriffen werden. Das LSG hat daher mit Recht § 16 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes und nicht die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes angewandt, die nur für die dort bestimmten einzelnen RM-Verbindlichkeiten gilt. Diese Betrachtung führt aber zu dem Ergebnis, daß Pflichtbeiträge, die für einen vor der Währungsumstellung liegenden Zeitraum geschuldet werden, bei der Zahlung nach diesem Zeitpunkt in RM zu berechnen und im Verhältnis 10 RM = 1,- DM zu zahlen sind.
Die gegenteilige Auffassung läßt sich auch nicht damit begründen, daß die Beiträge der Handwerker zur AnV - wie die Beklagte meint - zwar versicherungstechnisch den Charakter von Pflichtbeiträgen hätten, aber umstellungsrechtlich wie freiwillige Beiträge zu behandeln seien. Richtig ist zwar, daß sich die Beitragsleistung der Handwerker nach dem HVG gegenüber derjenigen der sonstigen Pflichtversicherten nach dem AVG in mehrfacher Hinsicht nicht unerheblich unterscheidet, worauf die Beklagte in ihren Schriftsätzen zutreffend hingewiesen hat. Trotz dieser Besonderheiten handelt es sich aber, wie bereits ausgeführt wurde, um eine gesetzliche Pflichtversicherung, es besteht deshalb keine rechtliche Möglichkeit, sie nur in einer einzelnen Beziehung - nämlich bei der Währungsumstellung - nicht als solche zu behandeln. Der Umstand, daß der Kläger, wie auch viele andere Handwerker, in der Zeit bis zur Währungsreform nicht seiner Verpflichtung zur regelmäßigen termingerechten Beitragsleistung nachgekommen ist, reicht auch nicht aus, um sein Verlangen, diese Beiträge nachträglich im abgewerteten Verhältnis zu leisten, als eine unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Zwar haben das Landesversicherungsamt Württemberg-Baden (Breithaupt 1953 S. 862) und ihm folgend das LSG Baden-Württemberg (Die Angestelltenversicherung 1956 S. 17) entschieden, daß Pflichtbeiträge zur AnV für Zeiten vor der Währungsreform durch selbständige Handwerker auf Grund des HVG nur im Verhältnis 1,- RM = 1,- DM nachentrichtet werden dürfen, wenn der Antrag hierauf erst nach der Währungsreform gestellt und bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Beitrag gemäß § 7 der DurchfVO zum HVG entrichtet worden sei. Die Gerichte hielten es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht für vereinbar, daß ein Handwerker, der sich pflichtwidrig nicht alsbald nach dem Inkrafttreten des HVG, sondern erst Jahre nach der Währungsumstellung für die Versicherung in der AnV entschieden habe, sich seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu dieser Versicherung im Umstellungsverhältnis 10 RM = 1,- DM entledigen könne, obwohl er wisse, daß der Versicherungsträger aus diesen Beiträgen Leistungen in voller Höhe gewähren müsse. Diese Meinung übersieht aber, daß das HVG für die Handwerker ein Wahlrecht im eigentlichen Sinne, welcher Versicherung sie angehören wollen, nicht gebracht hat. Das Gesetz legt vielmehr die Zugehörigkeit der Handwerker zur AnV fest und gibt ihnen nur die Möglichkeit, die Versicherungsfreiheit durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages ganz oder teilweise geltend zu machen (§ 3 HVG). Unterbleibt dies, so ist damit die Zugehörigkeit zur AnV mit den sich hieraus für den Handwerker ergebenden Verpflichtungen begründet. Das von der Beklagten mit Recht als unbefriedigend empfundene Ergebnis ist auch weniger in der währungsrechtlichen Seite des Falles zu sehen. Durch die Beitragsentrichtung im Umstellungsverhältnis 10 : 1 erlangt der Kläger - von dem Zahlungsaufschub abgesehen - keinen Vermögensvorteil gegenüber demjenigen versicherten Handwerker, der seiner Verpflichtung zur Beitragsleistung von Anfang an regelmäßig nachgekommen ist. Auch der Versicherungsträger ist im Ergebnis nicht geschädigt, weil auch dessen am Währungsstichtag vorhandenes RM-Vermögen abgewertet wurde. Ob und inwieweit es hingegen mit dem Versicherungsgedanken zu vereinbaren ist - der im Recht der Rentenversicherung weitgehend lebendig ist -, daß der Kläger, obwohl er sich jahrelang nicht um seine Versicherung gekümmert hat, erst nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit Beiträge entrichten und aus ihnen Leistungen beziehen will, könnte nach Lage des Falles zweifelhaft sein. Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte die Berechtigung des Klägers zur Nachentrichtung der Beiträge selbst nicht mehr bestreitet.
Weil sich das angefochtene Urteil somit als richtig erweist, muß die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen