Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung der VV BWKAusl § 5 Nr 2 ändert nichts an der im Urteil BSG 1961-07-27 10 RV 1099/60 = BSGE 15, 1-9 dargelegten Auffassung, die Verwaltung übe ihr Ermessen nach BVG § 64 fehlerfrei aus, wenn sie bei der nach dieser Vorschrift möglichen Auslandsversorgung entsprechend den dazu erlassenen Richtlinien im Ausland erzielte sonstige Einkünfte in fremder Währung nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umrechnet und bei einem Antrag auf Gewährung der Elternrente die Bedürftigkeit verneint, sofern die so berechneten Beträge die Einkommensgrenzen des BVG § 51 überschreiten.

 

Normenkette

BVG § 64 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1950-12-20; BWKAuslGVwV § 5 Nr. 2

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 8. Dezember 1960 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Februar 1960 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Klägerin erhielt durch Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA) E... vom 17. März 1942 Elternrente. Nach dem Kriege wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aus. Im November 1957 beantragte sie als deutsche Staatsangehörige wieder die Elternrente und wies dabei nach, daß sie eine Rente von 63,50 Dollar monatlich erhalte. Das VersorgA … rechnete diese Rente zum amtlichen Devisenkurs in 266,70 DM um und lehnte den Versorgungsantrag durch Bescheid vom 15. Dezember 1958 ab, weil der DM-Betrag, der sich aus der valutarischen Umrechnung der in Dollar gezahlten Sozialrente ergab, die Grenzen überstieg, bis zu denen die Elternrente gewährt werden konnte. Der Widerspruch und die Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hob das Landessozialgericht (LSG) Bremen das Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 18. Februar 1960, sowie die angefochtenen Bescheide des VersorgA und des Landesversorgungsamts (LVersorgA) B... auf und verurteilte die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das LSG war der Auffassung, die im Ausland erzielten Einkünfte dürften nicht mit dem nach dem amtlichen Devisenkurs ermittelten Betrag, sondern nur mit dem Werte angerechnet werden, der dem mit diesen Einkünften im Ausland gedeckten Teil des Lebensbedarfs nach den Verhältnissen der Bundesrepublik zukommt. Zwar habe der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bestimmen dürfen, daß die Versorgung im Ausland grundsätzlich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie den dazu erlassenen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften gewährt werden solle, doch sei diese Regelung nur anwendbar, soweit sie sinnvoll sei. Sei für die Elternrente auch bei der Versorgung im Ausland die auf das Existenzminimum bezogene Bedürftigkeit maßgebend, so müsse diese sich nach den Einkommensgrenzen richten, die dem Existenzminimum im Ausland entsprächen, oder das im Ausland erzielte Einkommen müsse nach dem Werte der Güter bemessen werden, die mit diesem Einkommen dort zur Lebenshaltung beschafft werden könnten. Rechne aber die Verwaltung dieses Einkommen nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark um und wende sie die unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik festgesetzten Einkommensgrenzen an, so verfahre sie so, wie wenn der Berechtigte mit seinem im Ausland bezogenen Einkommen in der Bundesrepublik zu leben hätte. Die Regelung in Abschnitt D 3 des Erlasses über die Auslandsversorgung in der Fassung vom 3. Januar 1956, wonach das im Ausland erzielte Einkommen mit dem nach dem amtlichen Devisenkurs ermittelten Betrag in Deutscher Mark anzurechnen sei, widerspreche rechts- und sozialstaatlichen Grundsätzen, zumal dabei die wirkliche Kaufkraft nicht berücksichtigt werde, die jedenfalls beim Dollar nicht dem amtlichen Devisenkurs entspreche. Dieser Kurs ergebe nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, sondern ein nur fiktives Einkommen, dessen Berücksichtigung auch dem für die Elternversorgung im Ausland gültigen Grundsatz der Bedürftigkeit nicht gerecht werde, nach dem den versorgungsberechtigten Eltern im Ausland das Existenzminimum ebenso gewährleistet werden müsse wie im Inland. Die Revision wurde zugelassen.

Die Beklagte legte gegen das ihr am 23. März 1961 zugestellte Urteil am 6. April 1961 Revision ein mit dem Antrag,

das Urteil des LSG Bremen vom 8. Dezember 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

In der innerhalb der bis zum 23. Juni 1961 verlängerten Begründungsfrist eingereichten Revisionsbegründung vom 20. Juni 1961 rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, der Erlaß vom 3. Januar 1956 verstoße nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) oder des BVG. Aus § 50 BVG aF folge nicht, daß der Grundsatz der Bedürftigkeit auch gelte, wenn die Elternrente den im Ausland lebenden Eltern zu gewähren sei. Die Bedürftigkeit sei vielmehr nach § 50 BVG aF nur eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternrente gewesen, für dessen Bemessung sei aber § 51 BVG maßgebend. Aus dem BVG ergebe sich auch nicht, daß die Versorgungsbezüge zur Sicherung der Existenz ausreichen müßten. Versorgungsberechtigte im Ausland könnten nicht anders behandelt werden wie im Inland, zumal die Rentensätze und Einkommensgrenzen nach dem BVG unbedingte Geltung hätten. Deshalb dürften diese Rentensätze auch nicht überschritten werden, wenn etwa dadurch Nachteile entstehen sollten, daß der zu den amtlichen Devisenkursen überwiesene Betrag der in Deutscher Mark festgesetzten Rente im Ausland eine geringere Kaufkraft habe als im Inland. Im Ermessen des Gesetzgebers habe es gelegen, die Leistungen allein nach inländischen Kaufkraftverhältnissen zu bemessen, auch wenn dadurch dem Empfänger im Ausland nicht die gleiche Lebenshaltung wie im Inland gewährleistet werde. Da der Gesetzgeber die Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland grundsätzlich nicht anders habe regeln und bemessen wollen als für Berechtigte im Inland, habe die Versorgungsverwaltung ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die Umrechnung nach den amtlichen Devisenkursen vorgenommen und die für die Einkommensgrenzen nach § 51 BVG festgesetzten Beträge zugrunde gelegt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist auf das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWK Ausl.) in der Fassung vom 25. Juni 1958 (BGBl I, 412 ff.) und auf Nr. 2 der zu § 5 dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 27. Juli 1961 (Bundesanz. Nr. 146 vom 2. August 1961, Bundesversorgungsbl. S. 98). Nach dieser Vorschrift liege Bedürftigkeit im Sinne der Vorschriften für die Elternversorgung nicht vor, wenn die sonstigen Einkünfte der Berechtigten das Eineinhalbfache des als Existenzminimum geltenden Betrages des Aufenthaltslandes übersteigen. Diese Auslegung entferne sich erheblich von den Richtlinien des BMA zu § 64 BVG. Sie führe zu einer verschiedenen Beurteilung des gleichen Sachverhalts und damit zu unbefriedigenden Ergebnissen.

Die Revision ist statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 164, 166 Abs. SGG), zulässig. Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid des VersorgA vom 15. Dezember 1958 ist nicht rechtswidrig, weil, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 27. Juli 1961 - 10 RV 1099/60 - dargelegt hat, das VersorgA bei der Feststellung der Elternrente die in Dollar gezahlte Rente der in den USA lebenden Klägerin nach dem amtlichen Devisenkurs in DM-Beträge umrechnen und diese Beträge nach § 51 BVG anrechnen durfte.

Angefochten ist der Bescheid vom 15. Dezember 1958, durch den die Elternrente der Klägerin abgelehnt worden ist, weil die nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umgerechnete Sozialrente der Klägerin die Einkommensgrenze des § 51 BVG überstieg. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung. Die Frage, ob er rechtmäßig ist oder nicht, ist daher nach dem Recht zur Zeit der letzten Entscheidung der Verwaltung - hier des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1959 - zu beurteilen (BSG 7, 9 ff). Damals ist für die Auslandsversorgung § 64 Abs. 1 Nr. 1 BVG in der Fassung maßgebend gewesen, die vor dem 1. Juni 1960, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453), galt. Nach dieser Vorschrift ruhte das Recht auf Versorgung, solange der Berechtigte sich im Ausland aufhielt, jedoch konnte auch in diesen Fällen Versorgung gewährt werden. Auch § 64 Abs. 1 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes sieht vor, daß der Anspruch auf Versorgung für Berechtigte im Ausland ruht. Jedoch gilt dies nicht, wenn und solange der BMA einer Versorgung zustimmt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 BVG nF); er kann seine Zustimmung zurücknehmen oder versagen, wenn der Gewährung der Versorgung besondere Gründe entgegenstehen. Nach § 64 Abs. 3 Nr. 3 BVG nF richtet sich die Zahlung der Versorgungsbezüge nach devisenrechtlichen Vorschriften. Soweit nicht nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWK Ausl.) Versorgung nach dem BVG zu gewähren ist, ist demnach die Versorgungsverwaltung - nach altem wie nach neuem Recht - ermächtigt, über die Versorgung der im Ausland lebenden Berechtigten nach ihrem Ermessen zu bestimmen (vgl. SozR BVG § 64 Bl. Da 1 Nr. 1), sofern nicht über die sonst vom BVG geforderten Voraussetzungen der Versorgung zu befinden ist. Es ist mithin nach § 64 BVG der Verwaltung überlassen, die Auslandsversorgung zu versagen oder zu bewilligen, und im letzten Fall den Umfang der Versorgung zu bestimmen. Der Bescheid vom 15. Dezember 1958 und der Widerspruchsbescheid wären daher nur dann rechtswidrig, wenn die Versorgungsverwaltung von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder bei Ausübung des Ermessens verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt hat (BVerwG in DÖV 1961, 391).

Die Verwaltung hat nicht gegen den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung verstoßen. Sie ist bei der von ihrem Ermessen abhängigen Entscheidung nach den Richtlinien für die Versorgung von Kriegsopfern im Ausland idF vom 3. Januar 1956 (Beilage zum BVBl 1, 56) verfahren. Abgesehen von Ausnahmen, die die Krankenbehandlung betreffen, hat danach vom 1. Januar 1955 an allgemein Auslandsversorgung gewährt werden können. Nach Abschnitt D 3 dieser Richtlinien ist zur Berechnung des sonstigen (nach dem BVG anrechenbaren) Einkommen das im Ausland erzielte Einkommen valutarisch in DM umzurechnen. Das gleiche gilt nach Abschnitt C Ziff. 3 Nr. 21 der Richtlinien in der Neufassung vom 24. Juli 1959 (Beilage z. BVBl 7/59). Die Versorgungsverwaltung hat nach diesen Richtlinien das im Ausland erzielte sonstige - anrechenbare - Einkommen in DM-Beträgen berechnen dürfen; denn wenn sie nach dem Gesetz ermächtigt ist, Auslandsversorgung zu gewähren oder zu versagen, so darf sie diese auch von weiteren im Gesetz selbst nicht genannten Voraussetzungen abhängig machen oder nur innerhalb gewisser Grenzen gewähren. Sie hat daher ihr Ermessen nicht fehlerhaft gehandhabt, wenn sie für die Anrechnung des sonstigen Einkommens nach § 51 BVG die Einkünfte in fremder Währung nicht nach ihrer Kaufkraft im Ausland sondern zum amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umgerechnet hat. Dem steht nicht entgegen, daß die so errechneten DM-Beträge keinen Schluß darauf zulassen, ob auch nach den Verhältnissen des jeweiligen Aufenthaltslandes Bedürftigkeit vorliegt oder nicht, die nach § 50 idF vor dem Ersten Neuordnungsgesetz eine der Voraussetzungen der Elternrente gewesen ist. Zwar beeinflussen die anzurechnenden sonstigen Einkünfte insofern auch die Bedürftigkeit, als diese Voraussetzung erfüllt ist, solange das sonstige Einkommen die Einkommensgrenzen nicht erreicht, bis zu denen Elternrente zu gewähren ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1955 - BSG 1, 272, 274 - und die ihm folgende ständige Rechtsprechung des BSG). Der Gesetzgeber hat aber eine solche Regelung nur für die Bundesrepublik Deutschland und Westberlin treffen können und wollen. Für ihn waren nur die Verhältnisse in diesen Gebieten übersehbar und einer den jeweiligen Bedürfnissen angepaßten gesetzlichen Regelung zugänglich, während die Frage, bis zu welchem Einkommen Bedürftigkeit bei Versorgungsberechtigten im Ausland anzunehmen ist, schon wegen der vielfältigen und unübersehbaren, durch die tatsächlichen Unterschiede der Lebensführung in den einzelnen Ländern bedingten Möglichkeiten mit der Festsetzung von Einkommensgrenzen nicht ohne weiteres einheitlich zu lösen war. Ausgehend von den Verhältnissen der Bundesrepublik und Westberlin regelt das BVG lediglich, welche Leistungen den in diesen Gebieten lebenden Eltern zur Abwendung unmittelbarer Not zu erbringen sind und bis zu welchen Einkommensgrenzen diese als bedürftig gelten oder nicht. Erreicht oder überschreitet das sonstige Einkommen diese Grenzen, so ist die Bedürftigkeit allgemein und überall - auch im Inland bei unterschiedlichen Verhältnissen - zu verneinen, selbst wenn die Eltern in Wirklichkeit unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse noch als bedürftig anzusehen wären. Das BVG läßt in keinem Falle die Erhöhung der Leistungen zu, selbst wenn nur dadurch die Bedürftigkeit verhütet oder der Lebensunterhalt gesichert werden könnte. Nichts anderes gilt, wenn die in Deutscher Mark festgesetzten und zu den amtlichen Kursen in fremder Währung überwiesenen Leistungen an Beschädigte und Hinterbliebene im Ausland, deren Versorgung nicht von der Bedürftigkeit oder anzurechnendem Einkommen abhängt, eine geringere Kaufkraft haben als im Inland. Auch aus diesem Grunde ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz im Falle der Auslandsversorgung nach § 64 BVG die Bedürftigkeit von der Kaufkraft der ausländischen Währung hätte abhängig machen wollen. Vielmehr ist für die Auslandsversorgung nach § 64 BVG die Frage der Bedürftigkeit und der dafür maßgebenden Einkommensgrenzen nach §§ 50, 51 BVG von nachgeordneter Bedeutung, weil sie im Rahmen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens geregelt werden kann, so daß es Sinn und Inhalt des Gesetzes nicht widersprechen kann, bei der Auslandsversorgung die anzurechnenden Beträge des sonstigen Einkommens in fremder Währung nach dem amtlichen Devisenkurs gemäß den Richtlinien zu ermitteln, auch wenn sich daraus nicht ohne weiteres ergibt, ob nach den Verhältnissen des Aufenthaltslandes Bedürftigkeit vorliegt oder nicht. Im übrigen ist nach § 50 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes seit dem 1. Juni 1960 die Bedürftigkeit nicht mehr Voraussetzung des Anspruchs auf Elternrente. Unmittelbarer Zweck der in den Richtlinien vorgesehenen Umrechnung ist es, das in Deutscher Mark anzurechnende Einkommen zu ermitteln, nicht die Bedürftigkeit zu regeln, zumal die Richtlinien im Gegensatz zu dem Erlaß vom 25. Juni 1952 (BVBl 7/52) die Auslandsversorgung nicht mehr allgemein an diese Voraussetzung geknüpft haben. Die Frage der Bedürftigkeit - solange die Bedürftigkeit überhaupt nach dem BVG Voraussetzung für die Gewährung der Elternrente war - wird durch die Umrechnung nur insofern mittelbar berührt, als die sich aus § 51 BVG ergebenden Grenzen der Bedürftigkeit damit nicht nach den Verhältnissen des Auslands und der Kaufkraft der D-Mark im Ausland zu bemessen sind. Die Versorgungsverwaltung hat sonach bei Anwendung der Richtlinien ihr Ermessen nach § 64 BVG nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise gehandhabt.

Daran ändert es auch nichts, daß nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften (VerwV) zu § 5 BWK Ausl Bedürftigkeit im Sinne der für die Elternversorgung maßgebenden Vorschriften nicht vorliegt, wenn die sonstigen Einkünfte der Berechtigten das Eineinhalbfache des als Existenzminimum geltenden Betrages des Aufenthaltslandes übersteigen. Diese Regelung ist mit den Richtlinien für die Versorgung von Kriegsopfern im Auslande schon deshalb nicht vergleichbar, weil diese Versorgung nach § 64 BVG grundsätzlich dem Ermessen der Verwaltung überlassen ist, während die Berechtigten nach dem BWK Ausl in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach dem BVG haben, soweit sich aus den §§ 4 bis 6 BWK Ausl nichts anderes ergibt. Viel näher liegt der Schluß, daß die Verwaltungsvorschriften zu § 5 BWK Ausl für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Sicherstellung des Lebensunterhalts in bewußter Abkehr von den Richtlinien für die Versorgung im Ausland gemäß § 64 BVG für den Personenkreis der Verfolgten im Ausland die unterschiedlichen Lebensverhältnisse und die Kaufkraft der D-Mark im Ausland bis zu einem gewissen Grade haben berücksichtigen wollen. Zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung war offenbar die Erwägung maßgebend, daß die Verfolgten mehr oder weniger durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen ihren Aufenthalt im Ausland genommen haben und nunmehr im Wege der Wiedergutmachung hinsichtlich der Bedürftigkeit und Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht durch die ihnen aufgezwungenen Lebensverhältnisse im Ausland schlechter gestellt werden sollten, als wenn sie im Inland geblieben wären. Die Verwaltungsvorschriften zum BWK Ausl können daher nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die Verwaltung bei Anwendung der Richtlinien über die Auslandsversorgung gemäß § 64 BVG ihr Ermessen überschritten hat, weil sie zu einer gesetzlich ganz anders geregelten Versorgung ergangen sind (Versorgung der Verfolgten im Ausland), deren Zweck und Ziel insoweit nicht mit der Auslandsversorgung gemäß § 64 BVG zu vergleichen ist.

Die Verwaltung hat ihr Ermessen auch nicht willkürlich ausgeübt. Die valutarische Umrechnung ist wie im Handelsverkehr auch bei Zahlungen vom Bund ins Ausland üblich und trifft alle, die daran beteiligt sind. Sie ist für die Berechnung und Zahlung von Leistungen im Rahmen der Auslandsversorgung, insbesondere auch für die Anrechnung des sonstigen Einkommens die einfachste und klarste Methode. Ihre Anwendung ist daher jedenfalls nicht willkürlich oder unsachgemäß.

Das in den Richtlinien des BMA vorgesehene Umrechnungsverfahren verstößt, wie ebenfalls schon in dem erwähnten Urteil vom 27. Juli 1961 - 10 RV 1099/60 - dargelegt ist, auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Sozial- und Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 GG) oder der Gleichheit (Art. 3 GG). Der mit der Rechtsstaatlichkeit auferlegten Bindung, insbesondere der Verwaltung und der Rechtsprechung an das Gesetz (v. Mangoldt/Klein, 2. Aufl. 1957, GG Art. 20 Anm. VI 4 Buchst. f) widerspricht weder die Anordnung der valutarischen Umrechnung noch deren Anwendung durch die Verwaltung.

Der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit richtet sich vor allem an den Staat (vgl. BVerfG I 97, 105; Bachof, in Veröff. d. Vereinig. der deutschen Staatsrechtslehrer 12, 37, 39 f, 80, Leitsatz 2) und an den Gesetzgeber (BVerfG I 97, 105), kann jedoch auch als Auslegungs- und Ermessensrichtlinie dienen (vgl. Bachof, aaO, 43, 80, Leitsatz 4). Verfolgbare Ansprüche oder Rechte gegen den Staat können daraus aber nicht hergeleitet werden (BVerfG I 97, 105; BFH, Urteil vom 28. August 1959, BStBl III 1959, 449 f; Wertenbruch, Die Arbeiterversorgung 1961, 33, 40 f), zumal, wenn sie erst durch neue Vorschriften geschaffen werden müßten. Da sich die Richtlinien und der darauf beruhende Bescheid an die gesetzlich zulässigen Ansprüche halten, die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage aber mehr erstrebt als ihr das Gesetz zubilligt, kann ihr so weitgehender Anspruch auch durch den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit nicht gerechtfertigt werden.

Der angefochtene Bescheid verstößt endlich auch nicht gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz, das verbietet, wesentlich Gleiches aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen ungleich zu behandeln und damit willkürlich zu verfahren (BVerfG I 14, 16, Leitsatz 18; 9, 137, 146; Rinck, DVBl 1961). Es ist aber nicht willkürlich, sondern durch die bestehenden Ungleichheiten gerechtfertigt, wenn die Versorgung für Berechtigte im Ausland nach Regeln gewährt wird, die nicht zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führt wie im Inland. Im übrigen werden nach den Richtlinien zur Auslandsversorgung die in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Währungssystemen und Kaufkraftverhältnissen erzielte Einkünfte bei der Umrechnung in DM-Beträge gleich behandelt. Entstehen daraus einzelnen Versorgungsberechtigten Nachteile, weil die Währung des Aufenthaltslandes im Vergleich mit der Kaufkraft einen ungünstigen amtlichen Devisenkurs gegenüber der DM hat, so daß keine oder eine weniger ausreichende Versorgung zu gewähren ist als in anderen Ländern, so ist dies jedenfalls nicht willkürlich, solange bei einzelnen Währungen nicht sachlich nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Umrechnungsmethoden angewandt werden. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch insoweit nicht verletzt, als nach der VerwV Nr. 2 zu § 5 BWK Ausl die Bedürftigkeit im Sinne der für die Elternversorgung maßgebenden Vorschriften dann nicht vorliegt, wenn die sonstigen Einkünfte des Berechtigten das Einundeinhalbfache des als Existenzminimum geltenden Betrages des Aufenthaltslandes übersteigen. Diese Vergünstigung für die Berechtigten, die zum Personenkreis des BWK Ausl gehören, ist weder ungerechtfertigt noch willkürlich. Sie ist vielmehr durch die rechtlichen, sachlichen und persönlichen Unterschiede bedingt, die zu der Auslandsversorgung nach § 64 BVG bestehen. Die Versorgung nach dem BWK Ausl beruht auf einem Rechtsanspruch, dient der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland und ist für die im Sinne des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) idF vom 29. Juni 1956 (BGBl I 559) verfolgten und dadurch in ihrer Versorgung nach dem BVG geschädigten Personen sowie ihre Hinterbliebenen bestimmt. Die Auslandsversorgung nach § 64 BVG und den Richtlinien dazu ist dagegen dem Ermessen der Verwaltung überlassen und betrifft Berechtigte, die zu dem Aufenthalt im Ausland jedenfalls nicht durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Verfolgung gezwungen worden sind. Die Richtlinien zur Auslandsversorgung nach § 64 BVG und die erwähnte VerwV betreffen auch insofern nicht den gleichen Sachverhalt, als diese Regelung sich auf die Beurteilung der Bedürftigkeit bezieht, von der die Gewährung der vollen Elternrente nach § 5 BWK Ausl abhängt. Auch deshalb kann von einer verschiedenen und im Ergebnis unbefriedigenden Beurteilung des gleichen Sachverhalts nicht die Rede sein, weil bei der Versorgung der Berechtigten nach dem BWK Ausl außer dem BVG auch die Vorschriften des BWK Ausl, insbesondere § 5, zu berücksichtigen sind, bei der Versorgung anderer Berechtigter im Ausland dagegen nur das BVG. Auch wenn die Richtlinien zu § 64 BVG und die VerwV zu § 5 BWK Ausl wirtschaftlich gleiche Verhältnisse rechtlich verschieden behandelt hätten, wäre Art. 3 GG nicht verletzt, da insoweit zu beachten ist, daß die Regelungen zu verschiedenen Ordnungssystemen zugehören (BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1960 - II BVBl 5/59 - veröffentlicht in MDR 60, 818).

Hiernach ist die Umrechnung von in Dollar erzielten Einkünften zum amtlichen Devisenkurs nicht rechtswidrig. Das LSG hat den Bescheid vom 15. Dezember 1958, den Widerspruchsbescheid und das Urteil des SG somit zu Unrecht aufgehoben. Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2308624

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