Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der freien Beweiswürdigung
Orientierungssatz
Die Beantwortung der Frage über die tatsächlichen Ursachen der Zuckerharnruhr bereitet selbst Fachkennern äußerste Schwierigkeiten. Eine Vielzahl von Gutachtern hat die Frage mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortet. Wenn das LSG in einem solchen Falle ohne wohl erwogene Gründe über die Beurteilung dieser Frage durch medizinische Sachverständige hinweggeht und seine eigene Auffassung an deren Stelle setzt, so überschreitet es die Grenzen der freien Beweiswürdigung.
Normenkette
SGG § 128 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 3. Februar 1955 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger war im zweiten Weltkrieg Soldat. Im Februar 1944 wurde er an einem Leistenbruch operiert. Der Bruch trat im Juli 1944 erneut auf, nachdem der Kläger sich am Transport schwerer Geräteteile beteiligt hatte. Zunächst wurde ihm ein Bruchband verordnet. Als aber Schmerzen auftraten, wurde er in das Reservelazarett Berlinchen überwiesen und dort am 23. November 1944 nachoperiert. Im Anschluß daran wurde eine Zuckerharnruhr beim Kläger festgestellt. Seine Bemühungen in der Nachkriegszeit, Versorgung zu erlangen, blieben erfolglos, weil von medizinischer Seite die Entstehung des Leistenbruchs wie der Zuckerkrankheit überwiegend auf seine konstitutionelle Anlage zurückgeführt wurde. Auch ein nach dem Inkrafttreten der SVD Nr. 27 gestellter Antrag des Klägers auf Versorgung wurde mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA.) H, Außenstelle O, vom 29. Dezember 1948 abgelehnt, und der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch mit Entscheidung des Beschwerdeausschusses der LVA. Hannover, Außenstelle Oldenburg, vom 28. Juli 1949 zurückgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. In dem Verfahren, das zunächst beim Oberversicherungsamt (OVA.) Aurich anhängig war, reichten die Beteiligten weitere ärztliche Zeugnisse und Stellungnahmen ein. Das OVA. holte verschiedene Gutachten zur Entstehung des Leistenbruchs und der Zuckerharnruhr ein, darunter auch ein Gutachten von Prof. Dr. J, Direktor der Zweiten medizinischen Universitätsklinik in H. Am 12. Juli 1952 erhielt das OVA. die Krankenblätter des Reservelazaretts Berlinchen und des Marinelazaretts Stralsund, wo der Kläger am Leistenbruch operiert und anschließend behandelt worden war. Aus diesen Krankenblättern waren erstmalig die näheren Umstände der Erkrankung des Klägers ersichtlich. Das OVA. holte nunmehr ein Gutachten von Prof. Dr. G W, ein, der das Bruchleiden wie auch die Zuckerharnruhr des Klägers als Wehrdienstbeschädigung ansah. Diesem Gutachten schloß sich in Abänderung seines früheren Standpunktes auch Prof. Dr. J im wesentlichen in einem erneuten von ihm eingeholten Gutachten vom 24. August 1953 an. Im Verhandlungstermin am 21. Mai 1954 vor dem Sozialgericht (SG.) Aurich, auf welches das Verfahren nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übergegangen war, vertrat der Sachverständige, Oberregierungs- und Medizinalrat Dr. v H, die Ansicht, die auch ein anderer versorgungsärztlicher Gutachter in seiner Stellungnahme zu dem Gutachten des Prof. Dr. G eingenommen hatte, daß die Zuckerharnruhr nicht auf Einflüsse des militärischen Dienstes zurückzuführen sei. Das SG. Aurich wies die Klage mit Urteil vom 21. Mai 1954 ab. Es führte in der Urteilsbegründung aus, der Beklagte habe zugegeben, daß der Leistenbruchrückfall, der am 23. November 1944 operiert worden ist, durch Überanstrengung im Wehrdienst entstanden ist. Der Kläger habe zugegeben, daß durch eine zweite Nachoperation am 20. Dezember 1944 der Leistenbruch als solcher endgültig beseitigt worden ist. Das SG. habe daher entsprechend dem Antrag des Klägers nur noch darüber zu entscheiden brauchen, ob dem Kläger eine Versorgungsrente wegen der Zuckerharnruhr zusteht.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Das Landessozialgericht (LSG.) Celle wies die Berufung mit Urteil vom 3. Februar 1955 zurück. In der Urteilsbegründung hebt es zunächst hervor, daß medizinisch beachtlich sei, ob die Gutachten vor oder nach dem 12. Juli 1952, d. h. ohne oder mit Berücksichtigung der am 12. Juli 1952 eingetroffenen Krankenblätter erstattet worden seien. Nach allgemeinen Ausführungen über den Ursachenbegriff im Rechtssinne und die möglichen Ursachen für die Entstehung einer Zuckerharnruhr kommt das LSG. zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall nur eine schwere chronische Infektion, lang anhaltende Vereiterungen zu einer Schädigung des Inselapparates und damit zur Entstehung der Zuckerharnruhr geführt haben könnten. Eine derartige Dauerbelastung des Inselapparates könne aber weder durch die Wundeiterung noch die Bronchitis oder die Mandelentzündung des Klägers, wie sie sich aus den Krankenblättern darstelle, bewirkt worden sein. Diese Erkrankungen könnten daher zur Entstehung oder Verschlimmerung der Zuckerharnruhr nicht wesentlich mitgewirkt haben. Es könne zwar Prof. Dr. G zugegeben werden, daß die Mandelentzündung medizinisch das Hervortreten der Zuckerkrankheit mitverursacht hat, rechtlich reiche der ärztliche Tatbestand aber nicht für die Annahme aus, daß die Mandelentzündung Ursache im Rechtssinne sei und bei der Auslösung der Zuckerkrankheit wesentlich mitgewirkt habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen das am 1. Juli 1955 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Juli 1955 durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt und diese zugleich begründet. Er beantragt,
die Urteile des LSG. Celle vom 3. Februar 1955 und des SG. Aurich vom 21. Mai 1954 sowie die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der LVA. H, Außenstelle O, vom 28. Juli 1949 und den Bescheid der LVA. H, Außenstelle O, vom 29. Dezember 1948 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 70 v. H. für Zuckerharnruhr ab 1. November 1948 zu gewähren und die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des LSG. Celle vom 3. Februar 1955 die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Er rügt, daß das LSG. die außerordentlich schwierig zu beurteilende medizinische Frage, ob die Zuckerharnruhr des Klägers mit dessen Bruchoperation und den im Anschluß daran entstandenen weiteren Erkrankungen Ende des Jahres 1944 zusammenhing, selbst beurteilt und sich einfach über maßgebende, auf klinisch-wissenschaftlicher Basis erstattete Gutachten hinweggesetzt habe. Das LSG. habe durch die eigene Beurteilung dieser Zusammenhangsfrage, die außerhalb seiner Fachkenntnisse liege, gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen. Das LSG. hätte seine Urteilsbegründung auch nicht auf die im Laufe des Verfahrens gehörten Gutachter stützen können. Soweit diese in der Zeit vor dem 12. Juli 1952 Stellung genommen hätten, käme ihren Ausführungen selbst nach der Auffassung des LSG. keine Bedeutung zu, weil die Gutachten ohne Kenntnis der Krankenblätter erstattet worden sind. Die nach dem 12. Juli 1952 von Prof. Dr. G und Prof. J erstatteten Gutachten hätten aber die Zusammenhangsfrage bejaht. Auf die früheren Gutachten hätte das Urteil sich nur dann gründen können, wenn den betreffenden Gutachtern die beiden letzten Gutachten von Prof. Dr. G und Prof. Dr. J zur abschließenden Stellungnahme zugänglich gemacht worden wären. Insofern liege auch eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG. vor.
Der Kläger rügt ferner, daß das LSG. bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) das Gesetz verletzt habe. Das LSG. habe den Ursachenbegriff im Rechtssinne nicht richtig angewendet. Der Kläger will die Gesetzesverletzung darin sehen, daß das LSG. der Angina des Klägers zwar die Bedeutung einer mitwirkenden Ursache, aber keiner wesentlichen Ursache bei der Entstehung der Zuckerkrankheit beigemessen hat.
Im übrigen macht der Kläger Ausführungen zu den Gutachten der Prof. Dr. G und Dr. J, um darzutun, daß die Zuckerharnruhr entgegen der Auffassung des LSG. mit Wahrscheinlichkeit auf die Bruchoperation des Klägers und die dabei aufgetretenen krankhaften Nebenerscheinungen zurückzuführen ist.
Der Beklagte, der im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem er unter Hinweis auf § 110 SGG geladen war, nicht erschienen ist, hat in seiner Revisionserwiderung vom 12. September 1955 beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß das LSG. bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs der Zuckerharnruhr mit einer Schädigung im Sinne des BVG nicht das Gesetz verletzt habe. Die kurz dauernde Wundeiterung habe bei der Entstehung der Zuckerharnruhr nur die Bedeutung einer unwesentlichen Gelegenheitsursache gehabt. Das LSG. habe diese Folgerung fehlerfrei auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gezogen.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist statthaft, weil das LSG. die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) verletzt und der Kläger diesen Verfahrensmangel gerügt hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Das LSG. durfte die nur nach medizinischen Fachkenntnissen zu beurteilende Frage, ob und welchen Einfluß die Wundeiterungen, die Bronchitis und Angina des Klägers auf die Entstehung oder eine Verschlimmerung der Zuckerharnruhr gehabt haben, nicht von sich aus beurteilen. Daß es die Zusammenhangsfrage selbst und ohne Rücksicht auf die vorhandenen ärztlichen Gutachten beantwortet hat, ergibt sich daraus, daß es sich für seine Ansicht überhaupt nicht auf einen der ärztlichen Sachverständigen berufen hat. Auf die vor dem 12. Juli 1952 und ohne Berücksichtigung der Krankenblätter erstatteten Gutachten konnte das LSG. sich auch nicht beziehen, nachdem es selbst unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, daß die Beurteilung der medizinischen Fragen wesentlich von der Berücksichtigung der Krankenblätter abhinge. Auf die nach dem 12. Juli 1952 erstatteten Gutachten konnte das LSG. sich aber ebenfalls nicht berufen, weil die beiden von ihm eingeholten ausführlich begründeten Gutachten des Prof. Dr. G und Prof. Dr. J einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen hatten. Es bleibt daher nur der Schluß übrig, daß das LSG. bei dieser Sachlage die Zusammenhangsfrage aus eigener Sach- und Fachkenntnis beurteilt hat. Diese Annahme wird noch dadurch bestärkt, daß es auch bei seinen allgemeinen Erörterungen über die möglichen Entstehungsursachen der Zuckerharnruhr nicht von den Ausführungen der Gutachter ausgeht, sondern von den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen" und von der Ansicht Schönbergs in dem Werk "Die ärztliche Beurteilung Beschädigter". Beurteilte aber das LSG. die im Einzelfall schwierige medizinische Frage über die tatsächliche Ursache der Zuckerharnruhr selbst, so überschritt es die Grenzen der freien Beweiswürdigung. Das LSG. konnte nicht im Zweifel darüber sein, daß die Beantwortung dieser Frage selbst Fachkennern äußerste Schwierigkeiten bereitet, nachdem eine Vielzahl von Gutachtern die Frage mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortet hatte. Wenn es in einem solchen Falle ohne wohl erwogene Gründe über die Beurteilung dieser Frage durch medizinische Sachverständige hinwegging und seine eigene Auffassung an deren Stelle setzte, so überschritt es die Grenzen der freien Beweiswürdigung. Die gleiche Auffassung hat auch der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 25. August 1955 (SozR. SGG § 128 Bl. Da 1 Nr. 2) in einem ähnlichen Falle vertreten. Die ärztlichen Sachverständigen sind zwar stets nur Gehilfen des Richters, und ihre Auffassung bindet das Gericht nicht schlechthin. Fehlt dem Gericht aber, wie im vorliegenden Fall, für die Beurteilung einer schwierigen medizinischen Frage die besondere Fachkenntnis, so darf es ohne wohl erwogene und stichhaltige Gründe über die erstatteten Gutachten nicht hinweggehen und ohne Auseinandersetzung mit diesen Gutachten seine eigene Meinung an deren Stelle setzen. Selbst wenn das LSG., ohne dies zu erkennen zu geben, etwa den Gutachtern folgen wollte, die ebenfalls den Zusammenhang verneinten, so hätte es seine Entscheidung wenigstens nicht ohne sachliche Würdigung der von der eigenen Ansicht abweichenden Gutachten treffen dürfen.
Auch die vom LSG. getroffene Entscheidung zu der rein rechtlichen Frage, ob den Krankheitserscheinungen beim Kläger die Bedeutung einer wesentlichen Ursache oder nur einer unwesentlichen Nebenursache zukam, ist nicht völlig von der rein medizinischen Vorfrage zu trennen, ob diese Krankheitserscheinungen nur leichter und vorübergehender Natur waren oder eine schwere Belastung des Klägers darstellten. Das LSG. hat selbst seine rechtliche Entscheidung zur Frage der wesentlichen Ursache auf die von ihm selbst zur medizinischen Seite getroffene Beurteilung abgestellt. Auch insoweit durfte es die medizinische Vorfrage nicht selbst entscheiden. Es hätte wenigstens die hierzu geteilten Meinungen der medizinischen Sachverständigen abwägen und würdigen müssen.
Das LSG. hat somit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Durch die Rüge dieses Verfahrensmangels ist die Revision des Klägers statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und mithin zulässig. Es kam nicht mehr darauf an, ob aus dem Vorbringen des Klägers sich noch weitere Verfahrensmängel (§ 162 Abs. 1 Nr. 2) oder eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG ergeben, welche ebenfalls die Revision hätten statthaft machen können.
Durch die Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung ist die Revision auch begründet, denn auf der Verletzung des § 128 SGG durch das LSG. beruht das angefochtene Urteil (§ 162 Abs. 2 SGG). Bei Verfahrensvorschriften beruht im Sinne dieser Vorschrift das Urteil schon dann auf der Verletzung der Verfahrensvorschrift, wenn nur die Möglichkeit besteht, daß bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschrift das Urteil anders ausgefallen wäre. Das ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Wenngleich das LSG. eine gesetzliche Vorschrift, nach der es den Anspruch des Klägers beurteilt hat, nicht ausdrücklich angeführt hat, so muß dem Urteil entnommen werden, daß es den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Tatbestand des § 4 SVD Nr. 27 und § 1 BVG untergeordnet hat und lediglich deshalb zur Ablehnung der Ansprüche des Klägers gekommen ist, weil die beim Kläger bestehende Gesundheitsstörung, die Zuckerharnruhr, nicht auf den militärischen Dienst zurückzuführen sei. Dabei ist es, - rechtlich unbedenklich - davon ausgegangen, daß die Entstehung des Leistenbruchs und seine operative Beseitigung im Jahre 1944 Folge einer Wehrdienstbeschädigung war. Kam es somit nach der Auffassung des LSG. zur Entscheidung über den Anspruch des Klägers allein auf die Beantwortung der Frage an, ob die Bruchoperation des Klägers mit seinen Begleitumständen die Entstehung der Zuckerharnruhr beeinflußt hat, so beruht das Urteil auf dem festgestellten Verfahrensmangel, denn möglicherweise wäre bei einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung die entsprechende Frage anders beurteilt worden und die Entscheidung über den Versorgungsanspruch des Klägers damit anders ausgefallen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Eine Entscheidung in der Sache konnte der Senat nicht treffen. Da gegen die Feststellungen des LSG. zu der Frage, auf welcher Ursache tatsächlich die Entstehung der Zuckerharnruhr beruht und von welcher Art und Schwere die Begleitumstände bei der Bruchoperation gewesen sind, begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG), konnte der Senat diese Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrundelegen. Beim Fehlen dieser erforderlichen Feststellungen mußte daher die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden.
Das LSG. wird bei den für seine Entscheidung zu treffenden Feststellungen zu prüfen haben, ob tatsächlich erst am 8. Dezember 1944 oder bereits am 1. Dezember 1944 erstmalig im Wundbereich Eiter bemerkt wurde, da in den Krankenblättern bereits am 1. Dezember vermerkt ist, daß sich ein eitriges Sero-Hämatom entleerte. Das LSG. wird ferner zu prüfen haben, ob die in den Krankenblättern verzeichneten Fieberkurven auf infektiöse Vorgänge und eine krankhafte Dauerbelastung des Klägers hindeuten, weil dort bereits am dritten Tag nach der Operation ein erheblicher Anstieg der Temperatur verzeichnet ist, der in der Folgezeit anscheinend nur durch Medikamente niedergehalten wurde.
Die Kostenentscheidung mußte dem abschließenden Urteil vorbehalten bleiben.
Fundstellen