Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage "Besonderes Betroffensein - sozialer Abstieg" nach BVG § 30.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1956-06-06
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger leidet an den Folgen einer im Juni 1940 erlittenen Granatsplitterverletzung am linken Unterschenkel. Nachdem er auf Grund des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes Versorgungsbezüge nach der Versehrtenstufe II vom 1. Juli 1941 an erhalten hatte, wurde ihm durch Bescheid vom 22. März 1949 auf Grund der Rundverfügung des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz vom 12. Dezember 1945 sowie des Landesversorgungsgesetzes vom 18. Januar 1949 (Rheinland-Pfalz) vom 1. Juli 1945 an Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 v.H. gewährt. Als Schädigungsfolgen wurden "Granatsplitterverletzung am linken Unterschenkel mit Lähmung des linken Fußes; Weichteilverletzung am linken Unterschenkel, kleine Operationsnarbe am rechten Oberschenkel" anerkannt. Bei der mit Bescheid des Versorgungsamts Landau vom 10. September 1951 erfolgten Umanerkennung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurden Leidensbezeichnung und Grad der MdE. ohne ärztliche Untersuchung unverändert übernommen.
Als der Kläger im Mai 1952 eine Erhöhung seiner Rente beantragte, weil ein seborrhoisches Ekzem (krankhaft vermehrte Absonderung von Hauttalg) aufgetreten sei und eine Osteomylitis (Knochenmarkentzündung) bestehe, veranlaßte die Versorgungsverwaltung eine ärztliche Untersuchung (Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik Heidelberg vom 21.6.1952). Diese hatte zur Folge, daß die Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 2. August 1952 nicht nur den Verschlimmerungsantrag ablehnte, sondern auch die Schädigungsfolgen neu bezeichnete und bewertete. Es wurden nunmehr anerkannt: "1. Narbe am li. Unterschenkel mit Funktionsbehinderung im oberen Sprunggelenk infolge Granatsplitterverletzung, 2. kleine Operationsnarbe am re. Oberschenkel nach Hautübertragung"; die MdE. hierfür wurde vom 1. Oktober 1952 an auf 30 v.H. herabgesetzt.
Das Sozialgericht (SG.) Speyer, auf das die vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegte Berufung inzwischen als Klage übergegangen war, hat diese mit Urteil vom 16. Januar 1956 abgewiesen, weil die durch die Schädigungsfolgen bedingte MdE. zu Recht mit 30 v.H. bewertet worden sei. Das Landessozialgericht (LSG.) hat diese Entscheidung auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 6. November 1957 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen der anerkannten Schädigungsfolgen Versorgung entsprechend einer MdE. um 40 v.H. seit dem 1. Oktober 1952 zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung, mit welcher der Kläger Rente nach einer MdE. um 50 v.H. beantragt hatte, zurückgewiesen; die MdE. des Klägers betrage im allgemeinen Erwerbsleben zwar nur 30 v.H., der Kläger sei jedoch durch die Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen. Er sei nach der Entlassung aus dem Wehrdienst nicht mehr in der Lage gewesen, den seit 1933 ausgeübten Beruf als " Sumpfer " in einem Chamotte- und Tonbetrieb fortzusetzen. Der Kläger sei deshalb mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle im November 1941 als Hausmeister nach S vermittelt worden und mit seiner Familie von seinem bisherigen Wohnort Eisenberg dorthin gezogen. Als Hausmeister habe er wöchentlich 70,50 DM erhalten; seit Dezember 1956 sei er als Fabrikheizer bei einem Stundenlohn von 1,60 DM (ca. 300,- DM monatlich) beschäftigt. Wäre er dagegen als Sumpfer tätig, so würde er bei einem Stundenlohn von 2,32 DM monatlich etwa 530,- DM verdienen. Dieser Minderverdienst stelle ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG dar. In den Schädigungsfolgen sei allerdings seit 1941 eine wesentliche Besserung eingetreten. Das Gericht habe daher prüfen müssen, ob bei dem Kläger ein besonderes berufliches Betroffensein auch dann anzuerkennen sei, wenn er nunmehr zwar unter Umständen wieder in der Lage sei, den früheren Beruf auszuüben, sein jetziger Wohnort ihm aber nicht die Möglichkeit hierzu biete. Da der Kläger seinen früheren Beruf nur in der standortmäßig meist rohstoffbedingten Ton- und Chamotte-Industrie ausüben könne, die aber an seinem jetzigen Wohnort und dessen näherer Umgebung nicht vertreten sei, müsse er, um seinen alten Beruf wieder ausüben zu können, entweder umziehen oder eine auswärtige Tätigkeit in Kauf nehmen, bei der er nur am Wochenende zu Hause sein könne. Beides sei aber unzumutbar, Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses am 10. Dezember 1957 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 19. Dezember 1957 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 1957 aufzuheben,
2. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16. Januar 1956 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 1957 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
In der gleichzeitig eingereichten Revisionsbegründung rügt der Beklagte die Verletzung des § 30 BVG: Die Gründe, die nach Ansicht des LSG. ein besonderes berufliches Betroffensein bedingten, seien nicht überzeugend, zumal das Berufungsgericht das Hauptgewicht auf die wirtschaftliche Benachteiligung gelegt habe, ohne sich mit der Frage des sozialen Abstiegs zu befassen. Von einem solchen Abstieg könne aber nicht die Rede sein, da die jetzige Tätigkeit als Fabrikheizer der früheren Tätigkeit gleichwertig sei. Ferner setze sich das angefochtene Urteil nicht damit auseinander, daß das Befinden des Klägers sich wesentlich gebessert habe und die Ausübung des früheren Berufs jetzt möglich sei. Es sei auch fraglich, ob der Kläger alles getan habe, um die ihm wieder zur Verfügung stehende Arbeitskraft voll auszunutzen. Jedenfalls reiche die Annahme allein, daß dem Kläger ein neuer Umzug bzw. eine auswärtige Tätigkeit nicht zugemutet werden könne, nicht aus, um ein besonderes berufliches Betroffensein anzunehmen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist daher zulässig.
Die Revision ist aber nicht begründet.
Das LSG. ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Versorgungsbehörde nach § 86 Abs. 3 BVG berechtigt war, die Rente des Klägers neu festzustellen, ohne eine wesentliche Änderung der für die bisherige Feststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG nachweisen oder den Ablauf der zweijährigen Schutzfrist des § 62 Abs. 2 Satz 1 BVG abwarten zu müssen.
Der Streit der Parteien geht im wesentlichen um die Frage, ob die MdE. beim Kläger deshalb höher zu bewerten ist, weil er durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten Beruf besonders betroffen ist. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung § 30 BVG in der Fassung der 5. Novelle vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) zugrunde gelegt. Ob das LSG. für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten dieser Novelle § 30 BVG in der früheren Fassung hätte anwenden müssen, kann dahingestellt bleiben. Zwar heißt der Satz 2 des Absatzes 1 dieser Vorschrift in der Fassung der 5. Novelle "Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten, begonnenen oder nachweislich angestrebten Beruf besonders betroffen wird, es sei denn ...", während es in der früheren Fassung im Absatz 1 Satz 1 (zweiter Halbsatz) lediglich heißt "der vor der Schädigung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen". Die Vorschrift war aber auch schon in der alten Fassung so auszulegen, wie es in der 5. Novelle nunmehr deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Rundschreiben des BMA vom 20.2.1957 in BVBl. 1957 S. 34; Wilke in KOV. 1956, S. 1 und 1957 S. 66; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV S. 16 ff).
Das LSG. hat die Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins im Sinne des § 30 BVG damit begründet, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst wegen der Schädigungsfolgen seinen Beruf habe aufgeben müssen und in dem später ausgeübten Beruf erheblich weniger verdient habe bzw. verdiene. Selbst wenn beim Kläger einer Wiederaufnahme des früheren Berufs schädigungsbedingte gesundheitliche Gründe infolge einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes nicht mehr entgegenstünden, so sei der besondere berufliche Schaden doch weiterhin anzuerkennen. Denn der Kläger habe an seinem jetzigen Wohnort und dessen näherer Umgebung keine Arbeitsmöglichkeit in seinem früheren Beruf; ein Umzug oder eine auswärtige Tätigkeit, bei der er nur am Wochenende zu Hause sein könne, sei ihm nicht zuzumuten.
Dieser Auffassung des LSG. ist im Ergebnis zuzustimmen. Die MdE. ist nach § 30 BVG grundsätzlich nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben festzustellen. Sie ist aber höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten Beruf besonders betroffen wird. Ein solches besonderes Betroffensein liegt dann vor, wenn die Nachteile, die dem Versicherten in seinem Beruf erwachsen, erheblich größer sind als im allgemeinen Erwerbsleben, so daß die Berücksichtigung der Erwerbsminderung im allgemeinen Erwerbsleben nicht ausreicht, um diese Nachteile angemessen auszugleichen (vgl. hierzu das nicht veröffentlichte Urteil des 11. Senats des BSG. vom 18.2.1959 - 11/9 RV 1256/56). Das ist beim Kläger der Fall. Nach den Feststellungen des LSG. erhielt der Kläger als Hausmeister etwa 70.- DM wöchentlich und seit Ende 1956 als Fabrikheizer etwa 75.- DM wöchentlich. In seinem früheren Beruf als Sumpfer würde er dagegen etwa 530.- DM monatlich verdienen. Der Minderverdienst ist so groß, daß er die Annahme eines über die Benachteiligung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich hinausgehenden besonderen beruflichen Betroffenseins rechtfertigt, zumal eine Minderung des Einkommens bei niedrigen Einkünften regelmäßig schwerer wiegt als in den oberen Einkommensschichten. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das LSG. habe lediglich auf den wirtschaftlichen Schaden abgestellt, sich aber nicht damit befaßt, ob auch ein sozialer Abstieg erfolgt sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob - entsprechend der Ansicht der Revision - ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 30 BVG nur dann vorliegt, wenn auch ein sozialer Abstieg erfolgt ist. Denn der Kläger hat auch einen sozialen Abstieg hinnehmen müssen. Ein solcher Abstieg ist nicht nur dann gegeben, wenn der frühere Beruf in der allgemeinen sozialen Wertung höher steht als der jetzt ausgeübte; er liegt auch dann vor, wenn die Einbuße an Einkommen im gleichen oder hinsichtlich des sozialen Ansehens an sich gleichwertigen Beruf so groß ist, daß sie sich in der Lebensführung des Betroffenen erheblich auswirkt (vgl. hierzu das o.a. Urteil des 11. Senats des BSG. nach dem regelmäßig ein Beruf nicht sozial gleichwertig ist, wenn er gegenüber dem aufgegebenen Beruf zu einer erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Einbuße führt). Das soziale Ansehen beruht heute in weiten Kreisen der Bevölkerung nicht nur auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs- oder Bildungsschicht, sondern auch darauf, welche Lebensführung jemand sich auf Grund seines Berufs - welcher Art er auch sei - zu leisten imstande ist. Das gilt jedenfalls für die Berufsgruppen, denen der Kläger angehört. Daraus folgt, daß eine wirtschaftliche Schlechterstellung, die zu einer erheblichen Änderung der Lebensführung zwingt, regelmäßig auch mit einem sozialen Abstieg verbunden ist.
Dem Kläger sind diese Nachteile durch die Art der Schädigungsfolgen erwachsen. Das LSG. hat zwar nicht festgestellt, daß er während der in Frage kommenden Zeit noch durch die Art der Schädigungsfolgen aus rein gesundheitlichen Gründen an der Ausübung seines früheren Berufs gehindert war. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, weil nach dem zutreffenden, sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG. selbst bei Unterstellung einer jetzt möglichen Ausübung des früheren Berufs auf Grund besonderer Umstände noch ein Betroffensein vorliegt. Eine in den Ausführungen der Revisionsbegründung unter Umständen zu erblickende Verfahrensrüge, das Gericht habe hinsichtlich der Frage, ob der Kläger an der Ausübung seines früheren Berufes auch jetzt noch gehindert sei, den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, könnte deshalb schon aus diesem Grunde nicht durchgreifen. Ein besonderes Betroffensein im Beruf infolge Schädigungsfolgen kann - wie das LSG. richtig erkannt hat - auch dann vorliegen, wenn die Ausübung des Berufs nicht mehr unmittelbar aus gesundheitlichen, sondern aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist; dies trifft jedenfalls dann zu, wenn zwischen diesen Gründen und der Schädigung bzw. ihren Folgen ein Zusammenhang besteht. Der Kläger ist, wenn nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen, so doch deshalb nicht mehr in der Lage, seinem früheren Beruf nachzugehen, weil er an seinem jetzigen Wohnort keine Möglichkeit dazu hat. Ob ihm unter Umständen eine Beschäftigung in seinem früheren Beruf wieder möglich wäre, wenn er seinen Wohnsitz verlegen oder als sogenannter "Wochenendpendler" in einen Ort mit entsprechender Arbeitsmöglichkeit fahren würde, kann dahingestellt bleiben. Beides wäre für den Kläger unzumutbar. Zwar wird einem Beschädigten im Einzelfall auch ein Umzug bzw. eine Arbeitsaufnahme an einem Ort, von dem aus er am Wochenende nach Hause fahren kann, zuzumuten sein, wenn dies zu einer Behebung oder wesentlichen Minderung der wirtschaftlichen Folgen der Beschädigung führen kann (vgl. hierzu die Rechtsprechung in der Rentenversicherung zur Frage "Berufsunfähigkeit", z.B. Bayer. LVAmt in Breithaupt, 1946 - 1949, S. 62; LSG. Celle in Niedersächs. MinBl. 1956, Rechtsprechungs-Beilage S. 112; vgl. auch Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten S. 79). Der Kläger hat aber einen derartigen Umzug bereits einmal vornehmen müssen; ein weiterer kann ihm nicht zugemutet werden, da er schon seit 1941 in seinem jetzigen Wohnort wohnt und sich dort wieder einen festen Lebenskreis geschaffen hat. Unter diesen Umständen kann dem Kläger auch, ganz abgesehen von der Frage, ob dies nicht schon aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist, ein sogenanntes "Wochenendpendeln" nicht zugemutet werden. Er hat den Wohnsitzwechsel, der ihm nunmehr die Beschäftigung in seinem früheren Beruf unmöglich macht, nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils vornehmen müssen, weil er infolge seines schädigungsbedingten Gesundheitszustandes seinen früheren Beruf aufgeben mußte und deshalb in eine Hausmeisterstelle nach S vermittelt wurde. Demnach war die Schädigung mit ihren gesundheitlichen Folgen die wesentliche Ursache des Ortswechsels, der seinerseits wiederum wesentlich dafür ist, daß der Kläger nicht mehr als Sumpfer tätig sein kann. Etwas anderes könnte unter Umständen dann gelten, wenn dem Kläger seinerzeit an seinem früheren Wohnsitz eine geeignete Tätigkeit angeboten worden wäre und er lediglich aus privaten Gründen eine Tätigkeit in S vorgezogen hätte. Dafür bieten aber die auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt.
Da der Kläger somit durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem früheren Beruf besonders betroffen ist, hat das LSG. zu Recht die MdE. entsprechend höher - mit 40 v.H. - bewertet. Die Revision ist daher unbegründet und war zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen