Leitsatz (amtlich)
Die Neufassung des KOV-VfG § 41 Abs 1 S 1 durch das 1. NOG KOV hat am sachlichen Gehalt der Vorschrift nichts geändert.
Auch nach der Neufassung hängt die Berichtigung davon ab, daß die Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides sich nach den Erkenntnismöglichkeiten zur Zeit seines Erlasses richtet . (Vergleiche BSG 1957-11-15 9 RV 212/57 = BSGe 6, 106-113 und BSG 1958-02-26 10 RV 996/57 , = BSGE 6, 113-120).
Normenkette
KOVVfG § 41 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1966 und des Sozialgerichts Dortmund vom 22. Januar 1965 sowie der Berichtigungsbescheid des Versorgungsamts D vom 12. Mai 1960 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1961 und der Ausführungsbescheid vom 12. Juli 1961 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Gründe
Nach anfänglicher Ablehnung des Rentenantrags vom Dezember 1955 hatte das Versorgungsamt (VersorgA) aufgrund des im Laufe des früheren Klageverfahrens durch das Sozialgericht (SG) vom Knappschafts-Krankenhaus R, Chefarzt der Inneren Abteilung Dozent Dr. C, eingeholte Gutachten vom 30. Dezember 1957 beim Kläger als Schädigungsfolgen "chronisches Leberleiden mit Blutadererweiterung in der Speiseröhre" anerkannt und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. durch den "Abhilfebescheid gemäß § 85 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)" vom 14. August 1958 gewährt. Daraufhin hatte der Kläger die Klage zurückgenommen, ohne daß es zu einer Verhandlung vor dem SG gekommen wäre.
Im Oktober 1958 beantragte der Kläger eine Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen. Gestützt auf neuere ärztliche Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere des Privatdozenten Dr. B, stellte das VersorgA durch Berichtigungsbescheid gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) vom 12. Mai 1960 fest, daß Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht vorlägen; nach dem Ergebnis der versorgungs- und fachärztlichen Untersuchungen bestehe kein Leberleiden und es bestünden auch keine Venenerweiterungen in der Speiseröhre. Der Widerspruch blieb - nach Einholung eines weiteren Gutachtens von Privatdozent Dr. B (15. März 1961) - insoweit erfolglos, als seinerzeit Blutadererweiterungen in der Speiseröhre anerkannt worden waren; derartige Veränderungen hätten sich röntgenologisch nicht einwandfrei feststellen lassen; hingegen bleibe ein chronisches Leberleiden als Schädigungsfolge weiterhin anerkannt (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1961, Ausführungsbescheid über die Anerkennung des Leberleidens - ohne Rente - vom 12. Juli 1961).
Die Klage hat das SG nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens von dem Facharzt für innere Krankheiten, Chefarzt Dr. B, durch Urteil vom 22. Januar 1965 abgewiesen, weil die Anerkennung von Blutadererweiterung in der Speiseröhre im Zeitpunkt des Bescheides vom 14. August 1958 zweifelsfrei unrichtig gewesen sei. Die inzwischen vermehrten ärztlichen Erfahrungen und die verfeinerte Röntgentechnik rechtfertigten keine andere rechtliche Beurteilung.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) aus dem Streitverfahren vor dem SG über die Ansprüche des Klägers aus der Invalidenversicherung die Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten Dr. E vom 21. April 1960, des Chefarztes Dr. med. habil. B vom 14. Mai 1962 und des Chefarztes Dr. C vom 10. Dezember 1962 zur Grundlage des Urteilsausspruchs gemacht. Durch Urteil vom 13. April 1966 hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt, das VersorgA sei hier berechtigt gewesen, den Bescheid zu berichtigen, weil er losgelöst von dem früheren Verfahren erteilt worden sei und weder ein Anerkenntnis noch einen Vergleich darstelle. Auch im übrigen sei der Berichtigungsbescheid rechtmäßig; denn die Unrichtigkeit des anerkennenden Bescheides stehe im Zeitpunkt seines Erlasses außer Zweifel. Maßgebend seien die Verhältnisse, die seinerzeit wirklich bestanden hätten, nicht entscheidend sei, was sich die Versorgungsbehörde vorgestellt habe. Es sei nicht ausschlaggebend, was der herangezogene Arzt irrig erkannt und welche falsche Meinung er sich gebildet habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) (BSG 6, S. 106, 110 ff) könne allerdings insofern nicht gefolgt werden, als nach ihr die Unrichtigkeit des Bescheides nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen sei und spätere Änderungen in der wissenschaftlichen Erkenntnis eine Berichtigung nicht rechtfertigen können. Auch eine nachträgliche richtige Beurteilung des Gesundheitszustandes infolge zwischenzeitlich verbesserter ärztlicher Erkenntnis ändere nichts an der Tatsache, daß der frühere Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses nach den wirklichen Verhältnissen tatsächlich und auch rechtlich unrichtig gewesen sei. Dies sei aber die einzige Voraussetzung für die Berichtigung. Wie die Unrichtigkeit erkannt werde, bleibe nach § 41 VerwVG unerheblich.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
1. das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22. Januar 1965 sowie die Bescheide des Beklagten vom 12. Mai 1960, 26. Juni 1961 und 12. Juli 1961 aufzuheben,
2. hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung des § 41 Abs. 1 VerwVG, weil das Berufungsgericht verkannt habe, daß die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit des früheren Bescheides nach dem Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen sei. Aufgrund der Gutachten des Dr. C und des Dr. B stehe fest, daß 1957 die damalige Röntgentechnik und ärztliche Erfahrung nicht jeden Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides ausräumen konnten. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Kläger hat die durch Zulassung statthafte Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sein Rechtsmittel ist zulässig und mußte auch Erfolg haben.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des auf § 41 VerwVG gestützten Berichtigungsbescheides vom 12. Mai 1960 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1961. Das Berufungsgericht hat zutreffend zunächst geprüft, ob der Beklagte einen Berichtigungsbescheid überhaupt erteilen durfte, weil der berichtigte Bescheid vom 14. August 1958 im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist. Das LSG hat zu Recht diesen Bescheid nicht als Ergebnis des früheren gerichtlichen Verfahrens angesehen. Dabei hat es die Bezeichnung "Abhilfebescheid" richtig als unerheblich erachtet; denn die Voraussetzungen des § 85 SGG waren nicht gegeben. Es ist der Verwaltung aber unbenommen, auch während eines gerichtlichen Verfahrens über den streitigen Anspruch einen neuen Bescheid zu erteilen. Dies geht aus § 96 SGG hervor. Von dieser Möglichkeit hat seinerzeit der Beklagte Gebrauch gemacht, nachdem er durch das Gutachten des Chefarztes Dr. C vom 30. Dezember 1957 davon überzeugt worden war, daß dem Kläger die anfänglich verweigerten Versorgungsbezüge doch zustanden. Der neue Bescheid war zwar gemäß § 96 SGG Gegenstand des damaligen Verfahrens geworden; er hat aber nicht zu einer Prozeßhandlung des Gerichts - weder zu einem Vergleich noch zu einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis - geführt, sondern lediglich zu einer Klagerücknahme. Wenn auch das SG im Hinblick darauf, daß der Kläger durch den Bescheid klaglos gestellt worden war, angefragt hatte, ob er die Klage zurücknehme, so ist doch hierin eine den Bescheid betreffende Prozeßhandlung des Gerichts nicht zu erblicken. Auch ein außergerichtlicher Vergleich hat nicht vorgelegen. Mithin war hier das VersorgA durch das frühere gerichtliche Verfahren formell nicht gehindert, den Bescheid vom 14. August 1958 durch Berichtigungsbescheid aufzuheben (vgl. BSG SozR VerwVG § 41 Nr. 13).
Unstreitig und vom LSG zu Recht festgestellt entspricht der Bescheid vom 14. August 1958 nicht der wahren Sachlage. Er ist tatsächlich und rechtlich unrichtig. Wenn er auch aus diesem Grunde rechtswidrig sein mag, so kann er doch nicht allein deshalb aufgehoben werden; denn er ist bindend geworden. Deshalb knüpft § 41 VerwVG die Berichtigung noch an die weitere Voraussetzung, daß diese Unrichtigkeit "außer Zweifel" stehe.
Offenbar hat das LSG seiner Entscheidung die Fassung des § 41 VerwVG durch das 1. Neuordnungsgesetz (NOG) zugrunde gelegt. Dies ist richtig. Denn bei einem Berichtigungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung. Bei der Prüfung seiner Rechtmäßigkeit ist das Recht zugrundezulegen, das im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegolten hat. Diese liegt zeitlich nach dem 2. Juli 1960. Infolgedessen gilt § 41 VerwVG in der Fassung des Art. II Nr. 5 des 1. NOG vom 27. Juni 1960. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift lautet:
"Bescheide über Rechtsansprüche können zuungunsten des Berechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn außer Zweifel steht, daß sie im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen sind."
Hingegen besagte § 41 Abs. 1 Satz 1 VerwVG in der vorher geltenden Fassung folgendes:
"Bescheide über Rechtsansprüche können zuungunsten des Versorgungsberechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehörde durch neuen Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses außer Zweifel steht."
Beide Vorschriften stimmen im Wortlaut nicht völlig überein. Das "außer-Zweifel-stehen" ist bei der ursprünglichen Fassung sprachlich mit dem Zeitpunkt des Erlasses des zu berichtigenden Bescheides eng gekoppelt. Infolgedessen hat die ursprüngliche Fassung zu der Auffassung geführt, das "außer-Zweifel-stehen" müsse in Fällen der vorliegenden Art nach der ärztlichen Erkenntnis zur Zeit des Erlasses des zu berichtigenden Bescheides beurteilt werden (s. u. a. Schönleiter-Hennig: Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung § 41 Anm. 6 S. 111). Durch die neue Fassung ist diese enge Verbindung gelöst, und das "außer-Zweifel-stehen" ist vor die in einem Nebensatz enthaltene "Unrichtigkeit" gesetzt worden. Hieraus haben die Vorinstanzen zu Unrecht gefolgert, das "außer-Zweifel-stehen" beziehe sich nicht mehr auf die ärztlichen Erkenntnismöglichkeiten zur Zeit des zu berichtigenden Bescheides. Sie haben nicht gebührend beachtet, daß die neue Fassung der Vorschrift nicht eindeutig ist. Das Tatbestandsmerkmal des "außer-Zweifel-stehens" kann sich vielmehr auf den Zeitpunkt sowohl des Berichtigungsbescheides als auch des zu berichtigenden Bescheides beziehen. Die Vorschrift ist vieldeutig und muß ausgelegt werden.
Bei der Auslegung ist der Senat von der Entstehungsgeschichte ausgegangen. Nach der früheren Fassung hatte das BSG - wie das LSG zutreffend zitiert hat - durch die in BSG 6, S. 106 ff abgedruckte Entscheidung klargestellt, die Unrichtigkeit müsse nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Bescheides beurteilt werden. Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnis in der Zeit zwischen dem Erlaß des aufzuhebenden und des Berichtigungsbescheides dürften nicht berücksichtigt werden und könnten eine Aufhebung nicht begründen. Diese Auffassung ist ständige Rechtsprechung des BSG zu § 41 VerwVG aF geworden. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsministerium den Entwurf für das 1. NOG verfaßt (vgl. Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode, Drucks. 1239). Es hat nach der Begründung zu Nr. 8 des Art. II dieses Gesetzes (Drucks. 1239 S 35) in § 41 Abs. 1 VerwVG lediglich die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit, also die bisherige Kumulierung durch eine Alternative in Gestalt des Wortes "oder" ersetzen wollen. Wie sich hieraus ergibt, wollte es im übrigen keine andersartige, für den Berechtigten ungünstigere Regelung herbeiführen und an dem maßgebenden Zeitpunkt, in dem Zweifel begründet sein könnten, durch die neue sprachliche Fassung mit ihrer Entfernung der Worte "im Zeitpunkt ihres Erlasses" von" außer-Zweifel-steht" nichts ändern. Auch nach dem schriftlichen Bericht hatte der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrer (22. Ausschuß, Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucks. 1825) eine Änderung des bisherigen § 41 VerwVG hinsichtlich seines sachlichen Inhalts nicht vornehmen wollen und hatte auch die Alternative des Ministeriums zugunsten der früheren Kumulierung beseitigt. Hieraus ergibt sich, daß die neue sprachliche Fassung den früheren sachlichen Gehalt der Vorschrift nicht ändern und daß es bei der bis dahin festgelegten Rechtsprechung bleiben sollte, die Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides richte sich nach den Erkenntnismöglichkeiten zur Zeit seines Erlasses.
Zu dem gleichen Ergebnis führt der Wesensgehalt dieser Vorschrift. Eine Berichtigung gemäß § 41 VerwVG greift in die Bestandskraft bindender Bescheide ein und rührt ebenso wie ein Eingriff in die Rechtskraft ergangener gerichtlicher Entscheidungen an die Rechtssicherheit. Infolgedessen muß sich eine Berichtigung in den engsten Grenzen halten. Dies ist ständige Rechtsprechung des BSG (BSG 1, S. 56 ff, 60; 6 S. 288, 291). Wenn schon der Gesetzgeber einen solchen Eingriff zugelassen hat, so kann mit ihm nicht uneingeschränkt die durch den Bescheid gestaltete Rechtsfolge mit der wirklichen Sachlage in Übereinstimmung gebracht, sondern es muß das Vertrauen des Beschädigten in den Fortbestand der einmal bindend getroffenen Entscheidung berücksichtigt werden. Dies ist durch das "außer-Zweifel-stehen" geschehen. Sollte aber in dieser Hinsicht etwas geändert werden, so müßte dies - schon weil es zu einer ausgesprochenen Verschlechterung der Stellung des Beschädigten führen würde - ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs gesagt werden und von dem Gesetzgeber, dem Bundestag und seinen Ausschüssen, erörtert werden. Da dies nicht geschehen ist, muß die engere, gleichzeitig für die Beschädigten günstigere Auslegung beibehalten werden, nämlich die Beziehung des "außer-Zweifel-stehens" auf den Zeitpunkt des Erlasses des zu berichtigenden Bescheides. Es besteht also kein Anlaß von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BSG abzuweichen; sie muß vielmehr auch bei der neuen Fassung des VerwVG aufrechterhalten werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf der unzutreffenden Auffassung, die Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides müsse nach der ärztlichen Erkenntnis zur Zeit des Berichtigungsbescheides beurteilt werden. Sie können deshalb nicht aufrechterhalten werden.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen für eine Entscheidung durch den Senat gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 SGG aus. Es trifft zwar zu, daß beim Kläger Oesophagusvarizen nicht vorliegen und auch niemals vorgelegen haben. Andererseits ergibt sich aus dem vom LSG festgestellten Gutachten des Chefarztes Dr. B und auch aus dem Gutachten des Dozenten Dr. C vom 10. Dezember 1962, daß die im Jahre 1957 von dem letztgenannten Sachverständigen gestellte Diagnose von Oesophagusvarizen auf der damaligen noch nicht völlig ausgefeilten Röntgendiagnostik beruhte, daß also eine Fehldiagnose vorliegt, die auf den zur Zeit des zu berichtigenden Bescheides gegebenen ärztlichen Erkenntnismöglichkeiten beruht. Im Hinblick hierauf ist für das Jahr 1957 nicht jede aus dem festgestellten Sachverhalt sich ergebende, wenn auch fernliegende Möglichkeit auszuschließen, es könnten doch damals Speiseröhrenvarizen nach gewissenhafter ärztlicher Beurteilung vorgelegen haben. Diese Möglichkeit aber verbietet es nach § 41 VerwVG einen Berichtigungsbescheid zu erteilen. Mithin sind auch die Verwaltungsbescheide nicht rechtmäßig und müssen ebenfalls aufgehoben werden. Es verbleibt bei der Anerkennung durch den Bescheid vom 14. August 1958.
Es war also - wie geschehen - zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen