Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme des Antrags auf Kinderzuschläge durch den Beschädigten. Antragstellung durch die Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rücknahme des Antrages ist im Sozialrecht vor der Bescheiderteilung zulässig.
2. Die Rücknahme des Antrags auf Kinderzuschlag durch den Beschädigten ist wegen der Pfändung der Versorgungsbezüge unwirksam. Der Antrag der Klägerin ist nicht durch die - unwirksame - Antragsrücknahme des Beschädigten berührt worden.
Normenkette
BVG § 32 Abs. 3 Fassung: 1956-06-06
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1967 abgeändert.
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 1965 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
Der schwerbeschädigte versorgungsberechtigte Ehemann der Klägerin, der von seiner Frau seit 1955 von Tisch und Bett getrennt ist, beantragte am 25. September 1961, ihm für die vorehelichen zwei Kinder der Klägerin, die als ehelich erklärt worden sind, Kinderzuschläge zu gewähren. Die Klägerin, welche gerichtlich die elterliche Gewalt über die Kinder übertragen erhalten hat, beantragte am 30. April 1962, diese Kinderzuschläge an sie zu zahlen, weil ihr Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Er war zur Zahlung von Unterhalt an die Kinder, auch zur Zahlung des eventuell zu empfangenden Kindergeldes, verurteilt worden. Seine laufende Versorgungsrente war vom 1. Juli 1960 an durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. Mai 1960, abgeändert durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 27. Juni 1961, gepfändet worden, soweit sie 155,- DM monatlich übersteigt. Das Versorgungsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 1962 mit, daß "dem Antrage ihres Ehemannes, ab Antragsmonat (1. September 1961) entsprochen wurde" und ihr ab 1. September 1961 die Kinderzuschläge gezahlt werden sollten, wenn die Geburtsurkunden vorlägen. Am 30. Juli 1962 erklärte der Ehemann der Klägerin, daß er seinen Antrag auf Kindergeld zurückziehe, weil die Kinder vorehelich seien und er keinen Wert darauf lege, für fremde Kinder ein nicht zustehendes Kindergeld zu beantragen. Das Versorgungsamt Aachen lehnte darauf mit Schreiben vom 22. August 1962 die Auszahlung der Kinderzuschläge an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 24. August 1962 und Erklärung zur Niederschrift des Versorgungsamts Aachen vom 22. März 1963 widersprach die Klägerin. Das Landesversorgungsamt Nordrhein verwarf den Widerspruch mit Bescheid vom 5. Juli 1963, weil das Schreiben vom 22. August 1962 kein Verwaltungsakt sei. Mit Schreiben vom 18. September 1963 beantragte die Klägerin gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) idF des 1. Neuordnungsgesetzes (NOG) unter Hinweis auf die bisherigen Schreiben die Gewährung von Kindergeldzuschlägen mit förmlichem Bescheid und Auszahlung an sie rückwirkend von 1954 an. Das Versorgungsamt faßte dieses Schreiben als Neuantrag auf und lehnte unter dem 25. September 1963 ohne Rechtsmittelbelehrung den Antrag ab. Das Landesversorgungsamt Nordrhein wies mit Bescheid vom 27. April 1964 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Gegen diesen, ihr am 11. Mai 1964 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 7. August 1964 Klage.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Dezember 1965 den Bescheid vom 22. August 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1963, den Bescheid vom 25. September 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 27. April 1964 aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, der Klägerin Kinderzuschläge für ihre beiden Kinder zur Ausgleichsrente "für die Zeit ab 1. September 1961" zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung von Kinderzuschlägen von 1954 an hat es abgewiesen. Das Schreiben des Versorgungsamts Aachen vom 20. Juni 1962 an die Klägerin sei ein begünstigender Verwaltungsakt, aufgrund dessen die Kinderzuschläge vom 1. September 1961 an der Klägerin zu zahlen seien. Für die vorausgehende Zeit bestehe kein Rechtsanspruch. Auf die Berufung der beiden Beteiligten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. Mai 1967 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1963 sei nicht durch Klage angefochten worden. Denn das Schreiben der Klägerin vom 18. September 1963 sei als ein erneuter Antrag auf Zahlung der Kinderzuschläge ab 1954, nicht aber als ein Rechtsbehelf gegen den Widerspruchsbescheid aufzufassen. Damit seien das Schreiben des Versorgungsamts vom 5. Juli 1963 und somit auch sein Schreiben vom 22. August 1962 verbindlich und dadurch auch das Schreiben des Versorgungsamts vom 20. Juni 1962 - ohne Rücksicht auf seine Rechtsnatur - wirkungslos geworden. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Kinderzuschläge habe daher nicht auf das Schreiben vom 20. Juni 1962 als selbständige Rechtsgrundlage gestützt werden können. Auch § 33 b Abs. 5 BVG idF des 1. NOG führe nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung der Rechtslage. Denn nach dieser Vorschrift sei der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht befugt, die Gewährung des Kinderzuschlags anstelle des Beschädigten zu beantragen, sondern er könne nur die Auszahlung des bewilligten Kinderzuschusses an sich beanspruchen. Der vom 1. Juni 1960 an eingeführte § 33 Abs. 5 BVG spreche nur von der Zahlung des Kinderzuschlags an den gesetzlichen Vertreter. Der Kinderzuschlag stehe daher nur den Beschädigten (Schwerbeschädigten) zu; der Kinderzuschlag sei von einem Antrag abhängig, den nur der Beschädigte selbst stellen könne. Dieser habe den Antrag zwar im September 1961 gestellt, ihn aber am 30. Juli 1962 wirksam zurücknehmen können, da ihm der Bewilligungsbescheid nicht zugestellt worden war, weil die Post ihn nicht hatte erreichen können.
Mit der zugelassenen Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 33 b Abs. 1 bis 5 BVG. Das SG habe zutreffend das Recht der Klägerin bejaht, als gesetzlicher Vertreter ihrer Kinder auch den Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen. Auch der Bescheid vom 20. Juni 1962 sei ein echter begünstigender Verwaltungsakt, der nicht aufgehoben werden könne. Die Nichtzustellung des Bescheides vom 19. Juni 1962 an den Ehemann der Klägerin sei ohne Belang. Die Beschaffung der Geburtsurkunden sei nebensächlicher Natur gewesen. Der Bescheid vom 20. Juni 1962 genieße Vertrauensschutz und könne nicht mehr rechtsunwirksam werden. Die Klägerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Ihr Schreiben vom 18. September 1963 mit der Bitte, endgültig zu entscheiden, sei als Gegenvorstellung auch gegen das Schreiben vom 22. August 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1963 anzusehen. Im übrigen sei der Ehemann der Klägerin durch Gerichtsurteil zur Zahlung des Unterhalts, insbesondere auch zur Zahlung der Kinderzuschläge an die Klägerin verurteilt worden. Dieses Urteil ersetze einen entgegenstehenden Willen des Ehemanns der Klägerin. Sie hätte durch das Urteil auch die Möglichkeit erhalten, den Anspruch auf die Kinderzuschläge zu pfänden und an sich überweisen zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
sowie
auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG Düsseldorf dahingehend abzuändern, daß der Beklagte verpflichtet wird, an die Klägerin für die Kinder A und F P auch für die Zeit vom Oktober 1954 bis 31. August 1961 Kinderzuschläge zur Ausgleichsrente zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1967 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin habe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Anspruch auf die Gewährung der Kinderzuschläge. Vor Inkrafttreten des 1. NOG (1. Juni 1960) könne der Kinderzuschlag nur an den Beschädigten geleistet werden. Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1963 sei bindend, damit seien etwaige Rechte aus dem Schreiben vom 20. Juni 1962 gegenstandslos geworden. § 33 b Abs. 5 BVG idF des 1. NOG und § 33 b Abs. 6 BVG idF des 2. und 3. NOG seien nicht verletzt.
Die Revision ist durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft; die Klägerin hat die Revisionsschrift form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 164 SGG). Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch teilweise begründet.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag für die für ehelich erklärten Kinder des Beschädigten betrifft die Zeiträume vor und nach Inkrafttreten des 1. NOG (1. Juni 1960), nämlich die Zeit vom 1. Oktober 1954 bis 31. Mai 1960 und die Zeit vom 1. Juni 1960 an. Vom Inkrafttreten des 1. NOG an ist die Zeitspanne vor und nach der Antragstellung des Beschädigten (25. September 1961), also bis zum 31. August 1961 und vom 1. September 1961 an zu beachten, und zwar ist jeder dieser Zeiträume gesondert zu behandeln, weil die Anspruchsvoraussetzungen und ihre Erfüllung nicht einheitlich sind.
Nach § 32 Abs. 3 BVG in der vor dem 1. NOG geltenden Fassung erhöht sich die Ausgleichsrente des Beschädigten für jedes von ihm unterhaltene Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom 1. August 1953 an um 20,- DM und vom 1. August 1957 an um 25,- DM. Der Beschädigte bezog aufgrund des Bescheides vom 14. Januar 1955 Ausgleichsrente vom 1. Oktober 1954 an. Mit Bescheid vom 30. Juni 1955 versagte das Versorgungsamt ihm die Familienerhöhung für seine beiden für ehelich erklärten Kinder Elli und Franz, weil sie von ihm nicht wesentlich unterhalten wurden. Dieser unangefochten gebliebene Bescheid bindet den Beschädigten. Es entfällt daher ein Anspruch des Beschädigten auf Kinderzuschlag für die Zeit vor dem 1. Juni 1960, dem Inkrafttreten des 1. NOG. Da die Ansprüche nach dem BVG grundsätzlich höchstpersönlich sind und die Klägerin nicht weitergehende Rechte hat, als sie dem Beschädigten selbst zustehen, steht ihr kein Anspruch auf Familienerhöhung oder auf Auszahlung einer solchen vor Inkrafttreten des 1. NOG (1. Juni 1960) zu. Ihre Klage auf Leistung von Kinderzuschlägen für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 31. Mai 1960 ist daher unbegründet.
Für die Zeit nach dem 31. Mai 1960 ist das BVG in der Fassung des 1. NOG maßgebend. Danach (§ 33 b Abs. 1 BVG) erhält ein Beschädigter für jedes Kind - also ohne Rücksicht darauf, ob er das Kind unterhält - einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen, das für das dritte Kind vorgesehen ist (§ 33 b Abs. 5 BVG idF des 2. NOG). Der Kinderzuschlag wird als selbständige Leistung neben der Rente und nur ergänzend gewährt, soweit nicht Kindergeld oder ähnliche Leistungen nach anderen Gesetzen zustehen, ein Antrag ist daher nicht entbehrlich (ebenso Wilke, BVG, 3. Aufl. 1968 § 33 b Anm. XI). Da der Beschädigte am 25. September 1961 Kinderzuschlag beantragt hat, stehen ihm - bei Vorliegen der Voraussetzungen - grundsätzlich vom 1. September 1961 an - dem Beginn des Antragsmonats - Kinderzuschläge zu. Der Senat hatte hierbei zu prüfen, ob und welche Folgen die Rücknahme des Antrags auf Kinderzuschläge vom 30. Juli 1962 gehabt hat. Da dem Beschädigten im Zeitpunkt der Antragsrücknahme noch keine Kinderzulage gewährt worden war, weil ihm der entsprechende Bescheid nicht hatte zugestellt werden können, ist der Verzicht auf die Kinderzuschläge durch Antragsrücknahme an sich möglich; denn die Rücknahme des Antrages ist im Sozialrecht vor der Bescheiderteilung zulässig (BSG 10, 259). Es mag in dem vorliegenden Fall durchaus zutreffen, daß die Antragsrücknahme eine Schikane ist. Dies kann jedoch hier dahingestellt bleiben. Denn die Rücknahme des Antrags auf Kinderzuschlag ist wegen der Pfändung der Versorgungsbezüge unwirksam. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Aachen vom 17. Mai 1960 idF des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 27. Juni 1961 - dieser Beschluß ist dem Versorgungsamt als Drittschuldner zugestellt - ist zugunsten der Klägerin und ihrer Kinder der Teil der Versorgungsrente gepfändet worden, der monatlich 155,- DM übersteigt. Da dem Beschädigten zur Zeit der Pfändung Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 152,- DM an Grund- und Ausgleichsrente ohne Kleiderverschleißpauschale und ohne Kinderzuschläge zustanden und ihm aufgrund seines Antrages vom 25. September 1961 auf Gewährung von Kinderzuschlägen ein weiterer Betrag von monatlich 29,- DM hätte zugesprochen werden müssen, ist der Pfändungsbeschluß wirksam geworden, weil die Rentenbezüge über den Pfändungsfreibetrag von 155,- DM hinausgingen. Im Hinblick auf die Höhe der vom 1. September 1961 an zustehenden Versorgungsrente war der Beschädigte durch die Forderungspfändung daher gehindert, über seinen Rentenanspruch zu verfügen. Denn der Verzicht auf eine Forderung stellt eine Verfügung dar. Der Ehemann der Klägerin konnte somit am 30. Juli 1962 nicht auf den Kinderzuschlag verzichten (§ 829 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist daher aufgrund des Antrags vom 25. September 1961 verpflichtet, die Kinderzuschläge von 29,- DM vom 1. September 1961 an zu gewähren und diese aus dem 155,- DM übersteigenden Versorgungsanspruch des Beschädigten von 184,- DM (s. dazu Bescheidentwurf vom 19. Juni 1962) an die Klägerin zu zahlen, wozu das SG den Beklagten mit anderer Begründung verurteilt hat.
Der Antrag der Klägerin vom 30. April 1962 ist nicht durch die - wie gerade dargelegt unwirksame - Antragsrücknahme des Beschädigten vom 30. Juli 1962 berührt und auch in der Folgezeit - entgegen der Auffassung des LSG - nicht bindend abgelehnt worden. Zwar kann dem SG nicht gefolgt werden, daß die Klägerin bereits durch die Benachrichtigung vom 20. Juni 1962 in den Besitz eines begünstigenden Verwaltungsaktes gekommen sei, wonach sie die in diesem Schreiben bezeichneten Leistungen beanspruchen könne. Denn diesem Schreiben kann nicht die Bedeutung eines Verwaltungsakts zugesprochen werden; es unterrichtete vielmehr die Klägerin nur davon, daß das Versorgungsamt dem Antrag ihres Ehemannes auf Kinderzuschläge entsprochen habe. Ein Rechtsanspruch der Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder auf die Kinderzuschläge ist ersichtlich mit diesem Schreiben nicht anerkannt worden. Entgegen der Auffassung des LSG stehen aber die ablehnenden Verwaltungsakte vom 22. August 1962 und vom 5. Juli 1963 (Widerspruchsbescheid) nicht einer positiven Entscheidung über den Antrag vom 30. April 1962 entgegen. Denn diese Bescheide sind nicht bindend geworden. Die Schreiben der Klägerin vom 24. August 1962, vom 18. September 1963 und vom 30. September 1963 sowie die Erklärung zur Niederschrift vom 22. März 1963 machen deutlich, daß sie mit einer Ablehnung der beantragten Leistung - Zahlung der Kinderzuschläge an sie - nicht einverstanden war. Jedes dieser Schreiben ist als Widerspruch gegen den vorausgehenden ablehnenden Bescheid und schließlich als Klage gegen den Widerspruchsbescheid aufzufassen. Die Klägerin hat auch die Frist gewahrt, weil sie in Holland lebt und ihr daher eine Rechtsbehelfsfrist von drei Monaten zustand, die ihr auch in der Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt worden ist. Die vorausgegangenen Verwaltungsbescheide sind nicht etwa dadurch bindend geworden, daß die Versorgungsverwaltung es trotz der Vorschrift des § 91 Abs. 2 SGG unterlassen hat, das Schreiben der Klägerin als Klageschrift an das SG weiterzuleiten. Sie hat hiernach die begehrte Leistung von Kinderzuschlägen nicht durch einen versäumten Rechtsbehelf aus prozessualen Gründen (Bindung, Rechtskraft) verloren. Ihr Anspruch auf Zahlung der Kinderzuschläge vom 1. September 1961 an ist somit auf Grund des - rechtswirksam nicht zurückgenommenen - Antrages ihres Ehemannes vom 25. September 1961 und ihres Antrages vom 30. April 1962 begründet.
Weitergehende Ansprüche für die Zeit nach dem Inkrafttreten des 1. NOG - also für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. August 1961 - stehen der Klägerin nicht zu. Der Beschädigte oder die Klägerin hätte zwar für diese Zeit die Zahlung der Kinderzuschläge beantragen können; sie haben aber vor dem 25. September 1961 keinen Antrag gestellt. Dieser Antrag ist für den Beschädigten wegen der Selbständigkeit des Kinderzuschlages unentbehrlich, für die gesetzliche Vertreterin aber deshalb unerläßlich, da § 33 b Abs. 5 BVG idF des 1. NOG wie auch § 33 b Abs. 6 BVG in den späteren Fassungen die Leistung ausdrücklich von einem Antrag des gesetzlichen Vertreters abhängig machen. Die Rechtslage ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 3 Satz 2 BVG nicht anders zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift beginnt die höhere Leistung bei einer Änderung des Familienstandes schon vor dem Antragsmonat. Der Familienstand hat sich aber seit Inkrafttreten des 1. NOG (1. Juni 1960) nicht geändert, weil die beiden Kinder bereits durch die Eheschließung am 5. April 1949 anerkannt und legitimiert worden sind. Bei dieser Sachlage hat das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1967 bei der Anwendung des § 33 b Abs. 5 BVG idF des 1. NOG gegen das Gesetz verstoßen. Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision der Klägerin abzuändern. Soweit das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, verbleibt es bei diesem Ausspruch, weil sie für die Zeit vor dem 1. September 1961 keinen Anspruch auf Kinderzuschläge hatte. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, weil die Antragsrücknahme des Beschädigten unwirksam ist. Beide Berufungen sind daher als unbegründet zurückzuweisen; das erstinstanzliche Urteil ist damit wiederhergestellt. Wegen der Wirksamkeit der Pfändung war der Senat nicht mehr genötigt, auf die Tragweite des § 33 b Abs. 6 BVG idF des 2. NOG (unmittelbarer Anspruch des gesetzlichen Vertreters auf Zahlung der Kinderzuschläge) einzugehen.
Im Kostenausspruch erscheint es dem Senat angemessen, daß der Beklagte der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat (§ 193 Abs. 1 SGG), weil die Klägerin nur teilweise obgesiegt hat.
Fundstellen