Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit vom 1. März 1977 bis 30. Juni 1979.
Der 1938 geborene Kläger hat den Beruf eines Tischlers erlernt und bis August 1975 ausgeübt. Danach beantragte er bei der Beklagten die Einleitung berufsfördender Maßnahmen. Die Beklagte gewährte dem Kläger ein Heilverfahren und sah im Einverständnis mit dem Kläger den Berufsförderungsantrag als erledigt an.
Im März 1977 beantragte der Kläger die Währung der Versichertenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Mai 1977 ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Im Februar 1978 beantragte der Kläger erneut die Einleitung berufsfördernder Maßnahmen. Hierauf veranlaßte die Beklagte eine Umschulung des Klägers zum Bauzeichner und bewilligte ihm Übergangsgeld ab 4. September 1979.
Die Klage auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente wurde durch Urteil des Sozialgerichts Lübeck (SG) vom 8. Dezember 1978 abgewiesen mit der Begründung der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil er auf gehobene Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar verwiesen werden könne. Die Berufung des Klägers, mit der dieser "die ihm zustehenden Leistungen aus der Rentenversicherung der Arbeiter" begehrte, wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Mai 1980 zurückgewiesen, weil der Kläger nicht berufsunfähig sei. Er könne noch auf die Tätigkeit eines qualifizierten Pförtners verwiesen werden, der tariflich einem "angelernten Arbeiter'' gleichgestellt sei. Darüber hinaus sei der Kläger auf die Tätigkeit eines Pförtners im öffentlichen Dienst zu verweisen, der in nicht unerheblichem Umfange mit schriftlichen Arbeiten oder mit Fernsprechvermittlungsdienst oder an Eingängen mit starkem Besucherverkehr beschäftigt werde. Diese Tätigkeit entspreche tariflich der Vergütung von Arbeitern, die in einem anerkannten Anlernberuf mit Erfolg ausgebildet worden seien.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, wegen seines Anspruches auf vorgezogenes Übergangsgeld i.S. des § 1241d Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) könne er nicht auf berufsfremde Tätigkeiten verwiesen werden. Er befinde sich in Erwartung der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen in einer Übergangsphase, die einer Zuwendung auf berufsfremde Tätigkeiten entgegenstehe. Weiterhin habe das LSG nicht festgestellt, ob der Kläger den körperlichen und geistigen Anforderungen der in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeiten gewachsen sei. Im übrigen sei der Arbeitsmarkt für Pförtnertätigkeiten im öffentlichen Dienst praktisch verschlossen. Schließlich solle das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei einem Facharbeiter, der seinen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr verrichten könne, nur dann verneint werden, wenn dieser eine zumutbare Verweisungstätigkeit tatsächlich ausübe oder durch berufsfördernde Maßnahmen hierzu befähigt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 1977 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld nach § 1241d Abs. 1 Satz 2 RVO für die Zeit vom 1. März 1977 bis 30. Juni 1979 zu zahlen; hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen zur abschließenden Entscheidung nicht aus.
Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall der Beginn des vorgezogenen Übergangsgeldes nach § 1241d Abs. 1 RVO und nicht ein Rentenanspruch nach § 1246 RVO. Da die Beklagte berufsfördernde Maßnahmen eingeleitet hat, ist das Übergangsgeld anstelle der Rente zu gewähren, sofern Berufsunfähigkeit besteht. Das SG hätte ungeachtet des Antrages des Klägers nicht über die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente, sondern über die Gewährung von Übergangsgeld entscheiden müssen. Im Berufungsverfahren vor dem LSG hat der Kläger schlechthin Leistungen aus der Rentenversicherung unter Annahme von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und damit auch das vorgezogene Übergangsgeld beantragt. Diesen Anspruch hat das LSG verneint, weil es den Kläger nicht berufsunfähig hielt. Die von ihm getroffenen Feststellungen reichen jedoch zur Entscheidung nicht aus.
§ 1241d Abs. 1 RVO regelt den Sachverhalt, daß einem Versicherten eine Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird und der Versicherte bereits vor Beginn der Maßnahme einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hatte. Dieser Sachverhalt liegt hier vor, denn dem Kläger wurde ab 4. September 1979 eine vorbereitende Maßnahme zur Umschulung gewährt und er hatte am 7. März 1977 einen Rentenantrag gestellt. Nach § 1241d Abs. 1 Satz 2 RVO ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre. Der Anspruch des Klägers ist mithin dann begründet, wenn ihm für die Zeit zwischen dem Rentenantrag und dem Beginn der Maßnahme, den materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen gewesen wäre; hierbei ist zunächst zu prüfen, ob eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht gekommen wäre.
Nach § 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten beträgt. Nach Satz 2 der Vorschrift beurteilt sich dabei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach allen (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hiernach stehen die sogenannten Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum bisherigen Beruf (Hauptberuf). Von ihm aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und - da die Verweisbarkeit von seiner Qualität abhängt - nach den vorgenannten Kriterien des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO bewertet werden.
Der Kläger hat den Tischlerberuf erlernt und ausgeübt, er gehört deshalb zu der Gruppe der Facharbeiter. Nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Demgemäß ist nach einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zu fragen. Die Verweisbarkeit eines Facharbeiters unterliegt Beschränkungen. Er kann im Grundsatz (nur) auf Tätigkeiten eines angelernten Arbeiters verwiesen werden (zur berufssystematischen Unterscheidung zwischen anerkanntem Lehr- und Anlernberuf im Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- erarbeiteten Mehrstufenschema vgl. Urteil des BSG vom 20. Januar 1976 - 5/12 RJ 132/75 = BSGE 41, 129, 132 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 11); darunter sind allerdings nicht nur die - seltenen - Ausbildungsberufe zu verstehen, die eine Regelausbildungszeit von ein bis zwei Jahren voraussetzen, sondern auch Tätigkeiten, die eine echte betriebliche Ausbildung erfordern, sofern diese eindeutig das Stadium der bloßen Einweisung und Einarbeitung überschreitet (z.B. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 = BSGE 43, 243, 245 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Des weiteren können Facharbeiter unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, nämlich dann, wenn diese sich aufgrund besonderer Merkmale - etwa durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung - aus dem Kreis anderer ungelernter Arbeiten deutlich herausheben und dadurch dem Niveau eines Ausbildungsberufes entsprechen. Das gilt jedenfalls für diejenigen Tätigkeiten, die wegen ihrer Qualität, nicht wegen mit ihnen verbundener Nachteile oder Erschwernisse, tariflich wie Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. November 1980 - 1 RJ 104/79 = SozR 2200 § 1246 Nr. 69 und die dort zitierte Rechtsprechung sowie Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1980 - 4 RJ 83/79 = SozR a.a.O. Nr. 72). Diesen Erfordernissen einer zumutbaren Verweisbarkeit genügt die vom LSG genannte Pförtnertätigkeit der Lohngruppe IV Nr. 3 MTL II nicht. Der 1. Senat des BSG hat im Urteil vom 12. Dezember 1979 - 1 RJ 132/78 - (= SozR 2200 § 1246 Nr. 55) bereits darauf hingewiesen, daß sich insbesondere aus der dieser Lohngruppe vorangestellten Definition ("angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern") nicht die Qualität eines Ausbildungsberufs herleiten läßt, sondern nur das Erfordernis einer kurzfristigen Einweisung und Einarbeitung; erst die nächsthöhere Lohngruppe V des MTL II erfaßt "Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren". Dieser Rechtsprechung des 1. Senats hat sich der 5. Senat des BSG (Urteile vom 12. September 1980 - 5 RJ 98/78 - und vom 28. November 1980 - 5 RJ 50/80 - = SozR 2200 § 1246 Nr. 71) und der erkennende Senat (Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 RJ 37/80 -) angeschlossen. Eine Pförtnertätigkeit im Sinne dieser Tarifgruppe ist somit dem Kläger nicht zumutbar, eine Verweisung deshalb insoweit unzulässig.
Allerdings hat das Berufungsgericht den Kläger auch ("hilfsweise auf eine "qualifizierte" Pförtnertätigkeit nach der Lohngruppe V verwiesen. Eine solche Tätigkeit ist dem Kläger, wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt, grundsätzlich zumutbar, denn sie steht aufgrund ihrer Qualität tariflich einem Ausbildungsberuf gleich. Das gilt zwar nicht für die - vom LSG mit Recht auch nicht erwähnte - Untergruppe b der Nr. 4.27 (Pförtner nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe IV), wohl aber für die Gruppen a (Pförtner, die in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werden) oder c (Pförtner mit Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß).
Indessen fehlen ausreichende Feststellungen des LSG darüber, ob der Kläger die objektiven Voraussetzungen für die Verrichtung der in Erwägung gezogenen Pförtnertätigkeit erfüllt. Das Berufungsgericht hat hierzu nur ausgeführt, der Kläger bringe die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen für diesen Beruf mit. Selbst wem mit diesem Hinweis auf die Darlegungen der medizinischen Sachverständigen zum Leistungsvermögen zugleich die körperliche und geistige Eignung des Klägers für die ins Auge gefaßte Tätigkeit hinreichend umrissen sein sollte, fehlt es jedenfalls an Feststellungen, ob der Kläger die erforderlichen berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten hat oder innerhalb von drei Monaten zu erwerben vermag (BSG, Urteil vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 48/78 - = SozR 2200 § 1246 Nr. 38 sowie - auf den "gehobenen" Pförtner bezogen - Urteil vom 12. September 1980 - 5 RJ 98/78 - = SozSich 1981, 94). Die hiernach noch gebotenen Ermittlungen und Prüfungen wird das LSG nachzuholen haben.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht darüber hinaus in Betracht gezogenen Tätigkeiten der Lohngruppe III Nrn. 37, 38 des Tarifvertrages über ein Lohngruppenverzeichnis für Gemeindearbeiter in Schleswig-Holstein vom 17. April 1976. Soweit dort - anders als nach der Lohngruppe V Nr. 4.27 des MTL II - alternativ auch Pförtner an Eingängen mit starkem Besucherverkehr genannt sind, bestehen schon Zweifel an der Zumutbarkeit der Tätigkeit deshalb, weil möglicherweise die tarifliche Einstufung dieser Untergruppe auf Gründen beruht, die mit der Qualität des Arbeitsinhalts nicht im Zusammenhang stehen und daher die Gleichstellung mit einem Ausbildungsberuf ausschließen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. September 1981 - 4 RJ 101/80 - S. 4 f.). Ein Anhalt hierfür, daß hierbei qualitätsneutrale Gesichtspunkte für die tarifliche Einordnung maßgebend gewesen sein können, sind einer Anzahl anderer an gleicher Stelle genannter Tätigkeiten zu entnehmen, wie z.B. Fäkalarbeiter, Hilfsarbeiter im Kanalbau, Kanalarbeiter, Müllwerker und Wagenpfleger; zu anderen ist zu beachten, daß der "Pförtner an verkehrsreichen Eingängen" im MTL II nur der Lohngruppe IV (Nr. 4.11. b) zugeordnet wurde.
Schließlich drängt sich in diesem Zusammenhang wegen der mehrfachen Einschränkungen (Untergruppe einer Pförtnertätigkeit im kommunalen Bereich nur eines Bundesstaates) die Frage auf, ob überhaupt ein offener Arbeitsmarkt für derartige Tätigkeiten besteht. Zwar hat das BSG entschieden, daß auch die Bezeichnung nur einer zumutbaren Verweisungstätigkeit genüge, um das Risiko der Rentenversicherung auszuschalten; dieses Prinzip gilt aber nicht ausnahmslos. Sind für eine Tätigkeit überhaupt nur einzelne wenige - freie oder besetzte - Arbeitsplätze vorhanden, so kam ein Versicherter in aller Regel darauf nicht verwiesen werden (vgl. Urteile des Senats vom 14. Mai 1981 - 4 RJ 125/79 - und vom 17. September 1981 - 4 RJ 101/80 -).
Die Verweisbarkeit des Klägers kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anders beurteilt werden, weil berufsfördernde Maßnahmen eingeleitet worden sind. Insbesondere kam sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er nicht im dargelegten Umfang, sondern deshalb nur auf sein bisheriges Berufsfeld verweisbar gewesen sei, weil er eine Berufsförderungsmaßnahme zu erwarten gehabt habe. Der Senat läßt dahinstehen, ob diese Auffassung unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Leistungsvoraussetzungen überhaupt zu vertreten sein könnte. Denn selbst wenn man ihr folgen wollte, würde eine solche Betrachtungsweise voraussetzen, daß auf den Rentenantrag hin schon unmittelbar berufsfördernde Maßnahmen eingeleitet werden sollten und dieses Vorhaben des Versicherungsträgers im konkreten Fall geeignet gewesen wäre, den Rentenbewerber an der Aufnahme einer berufsfremden zumutbaren Verweisungstätigkeit zu hindern. Das gleiche muß dann gelten, wenn der Rentenversicherungsträger eine Maßnahme zwar noch nicht eingeleitet, dem Versicherten aber schon mitgeteilt hat, daß er die Einleitung einer Maßnahme beabsichtige und diese bevorstehe. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beklagte hat auf den Rentenantrag hin Maßnahmen weder eingeleitet noch einzuleiten beabsichtigt. Dazu bestand für sie auch um so weniger Veranlassung, als der Kläger ihr gegenüber nur vier Monate vorher erklärt hatte, keine Berufsförderungsmaßnahme zu erstreben. Die von der Beklagten dann später eingeleiteten berufsfördernden Maßnahmen wurden vom Kläger zu einer Zeit beantragt, als der ablehnende Bescheid über den Rentenantrag bereits erteilt und mit der Klage angefochten war. Sofern für den Kläger überhaupt eine i.S. des § 1246 Abs. 2 RVO zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht kam, wäre der Kläger nach Stellung des Rentenantrages nicht gehindert gewesen, eine solche Tätigkeit aufzunehmen. Die später eingeleiteten berufsfördernden Maßnahmen hätten allenfalls bewirken können, daß der Kläger die aufgenommene Tätigkeit wieder hätte aufgeben müssen. Hierfür erhält indessen der Kläger einen wirtschaftlichen Ausgleich in Form des Übergangsgeldes.
Nach alledem wird das LSG erneut Feststellungen über das Bestehen einer zumutbaren Verweisungstätigkeit i.S. des § 1246 Abs. 2 RVO treffen müssen. Der Rechtsstreit war deshalb zurückzuverweisen.
Über die Kosten wird das LSG zu entscheiden haben.
Fundstellen