Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Die Klägerin ist Inhaberin einer Ausbildungsstätte für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Repetitorium). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten im Wege der Klage verbieten kann, Bildungswilligen die individuelle Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) deshalb zu verweigern, weil an den einzelnen Kursen der Klägerin jeweils mehr als 50 Schüler teilnehmen.
Die Klägerin betreibt den Rechtsstreit als Alleinerbin ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes, des Repetitors für Steuerrecht Wilhelm H… (H.). Der Ehemann der Klägerin war seit etwa 1955 als Repetitor für Steuerrecht tätig. Das Repetitorium dient der Vorbereitung auf die Steuerberater- und, Steuerbevollmächtigten-Prüfung. Es wird z.Z. von der Klägerin weitergeführt.
Das Repetitorium bietet im wesentlichen drei Ausbildungsgänge an, wobei auch Kombinationen möglich sind: Den Fernunterricht mit ergänzendem mündlichen Lehrgang (18-Tage-Lehrgang), einen viersemestrigen Wochenendlehrgang und einen Drei- bzw. Viermonats-Lehrgang. Der Viermonats-Lehrgang stellt nach Lehrinhalt und Unterrichtsstruktur einen Dreimonats-Lehrgang dar, dem ein auch selbständig zu belegender Einmonats-Lehrgang vorgeschaltet ist.
Die Teilnehmerzahl betrug ungefähr 1969: 130, 1970: 180, 1971: 240, 1972: 290, 1973: 345, die in zwei Zügen von je etwa 130 und 215 Teilnehmern pro Kurs und Dozent unterrichtet wurden. Die Hörer des Repetitoriums H. beantragten zu 70 bis 90% Förderungsleistungen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1973 teilte das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen dem Repetitorium H. mit, es halte im Einvernehmen mit der Kammer der Steuerbevollmächtigten für das Land Niedersachsen eine Begrenzung der Teilnehmerzahl an Lehrgängen im Voll- und Teilzeitunterricht in der Weise für erforderlich, daß ein Dozent nicht mehr als 50 Teilnehmer zu unterrichten habe. Dadurch solle eine intensive Unterweisung der Teilnehmer ermöglicht werden. Ab April 1974 könnten Lehrgänge nur gefördert worden, wenn diese Begrenzung beachtet werde.
Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1973 als unzulässig mit der Begründung zurück, daß das Schreiben vom 22. Oktober 1973 kein Verwaltungsakt sei.
In der Folge verlängerte die Beklagte übergangsweise ihre bisherige Praxis, die Teilnehmer an Lehrgängen des Repetitoriums H. auch dann zu fördern, wenn mehr als 50 Bildungswillige an den Kursen teilnahmen, lehnte aber schließlich entsprechend ihrem Schreiben vom 22. Oktober 1973 die Anträge von Schülern des Repetitoriums H. auf Förderung ab.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 15. Oktober 1974 die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und vor dem Landessozialgericht (LSG) beantragt:
|
1. |
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Oktober 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Förderungsanträge von Teilnehmern an den Lehrgängen des Lehrgangswerks H. mit der Begründung abzulehnen, daß mehr als 50 Teilnehmer von einem Dozenten unterrichtet werden, und |
|
2. |
hilfsweise, für den Fall, daß der Klageantrag zu 1. als unzulässig abgewiesen wird, die Bescheide der Beklagten vom 22. Oktober 1973, 4. Juni 1974, 12. November 1974, 25. Januar 1975 und 14. Februar 1975 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1973 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, alle Auskünfte an Interessenten zu unterlassen, wegen der Teilnehmerzahl von mehr als 50 könnten die Lehrgänge nicht gefördert werden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die ablehnenden Bescheide des Arbeitsamts Hannover aufzuheben, die an folgende Lehrgangsteilnehmer der Klägerin ergingen: (es folgen die Namen der abgelehnten Bewerber) … und die Förderungsanträge neu zu bescheiden. |
|
Das LSG hat durch Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen über die Frage Beweis erhoben, ob die Lehrgänge des Repetitoriums H. nur dann geeignete Maßnahmen der beruflichen Fortbildung i.S. des § 34 AFG sein können; wenn die Teilnehmerzahl auf 50 begrenzt wird.
Mit Urteil vom 9. Dezember 1975 hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Förderung der beruflichen Fortbildung für die von der Klägerin veranstalteten Lehrgänge nicht deswegen abzulehnen, weil die Teilnehmerzahl je Dozent 50 überschreite.
Es hat ausgeführt: Die Berufung sei nach § 150 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft; denn das angefochtene Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das SG hätte nicht durch Prozeßurteil entscheiden dürfen. Wohl könne die Klägerin ihr Klageziel nicht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erreichen, denn für den Bereich der individuellen Förderung der beruflichen Bildung sei im Verhältnis der Beklagten zum Maßnahmeträger eine Anerkennung der Förderungsfähigkeit oder eine anderweitige Regelung der Rechtsbeziehungen durch Verwaltungsakt nicht vorgesehen. Der Maßnahmeträger könne damit die Anerkennung seiner Eignung weder mit der Anfechtungs- und Leistungsklage noch mit einer entsprechenden Feststellungsklage erreichen. Wohl aber sei es zulässig, daß die Klägerin gegen die Beklagte Unterlassungsklage erhebe, wenn diese die Förderung der Schüler des Repetitoriums H. deshalb ablehne, weil sie zu recht die Eignung der Lehrgänge für die Fortbildung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten verneine. Wenn die Beklagte die Förderung der Schüler des Repetitoriums H. ablehne, so stelle das einen Eingriff in das auf dem Markt bestehende Konkurrenzverhältnis dar, durch den der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Klägerin beeinträchtigt werde. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht die Eignung des Repetitoriums H. für die Fortbildung seiner Schüler verneint habe. Der Unterricht im Repetitorium H. vermittele im wesentlichen das Rüstzeug für das Bestehen der Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtenprüfung, obwohl die Teilnehmerzahl von 50 überschritten werde. Das ergebe sich aus der Aussagen der Sachverständigen. Ob und inwieweit die Teilnehmerzahl eines Lehrgangs bedeutsam für dessen Lehr- und Lernerfolg sei, sei im übrigen noch eine offene pädagogische Frage. Es sei nicht Aufgabe des Förderungsrechts und der an der Förderung der beruflichen Fortbildung beteiligten Organe, derartige offene bildungspolitische Fragen zu entscheiden.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 54 Abs. 5 SGG i.V.m. §§ 823, 862, 1004, BGB, §§ 33, 34 AFG i.d.F. vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 582). Sie führt insbesondere aus: Die Klage sei auch als Unterlassungsklage unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage sei, daß die Klägerin, einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme habe oder wenigstens darlege. Das könne sie nicht. Es bestehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Fortdauer des bisher durch die Förderung der Lehrgangsteilnehmer tatsächlich zugewachsenen, vom Gesetz aber nicht bezweckten wirtschaftlichen Vorteils ("Subventionseffekt"). Diese wirtschaftliche Begünstigung der Klägerin durch die Förderung, die die Beklagte entsprechend ihrer Aufgabe Bildungswilligen gewähre, habe keinen Rechtscharakter, sondern allenfalls den eines Rechtsreflexes. Eine durch Maßnahmen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten hervorgerufene Minderung der wirtschaftlichen Chancen der Klägerin könne daher keinen Eingriff in ihren Rechtsbestand darstellen. Im übrigen wäre auch die bei einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu fordernde Unmittelbarkeit des Eingriffs nicht gegeben. Nach der Art des Eingriffs könne auch hier die Rechtswidrigkeit nicht indiziert sein. Vielmehr könne der etwaige Unrechtsgehalt des Eingriffs nur durch eine Abwägung der widerstreitenden Belange erfaßt werden.
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Dezember 1975 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Oktober 1974 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das LSG hat zutreffend die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG als zulässig angesehen. Berufungsausschließungsgründe i.S. der §§ 144 bis 149 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin macht in erster Linie einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte soll es unterlassen, die Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung abzulehnen, die von der Klägerin veranstalteten Lehrgänge seien nicht geeignet i.S. des § 34 AFG, wenn an den Lehrveranstaltungen jeweils mehr als 50 Personen teilnehmen. Es kann dahinstehen, ob ein derartiges Unterlassen überhaupt als eine "Leistung" i.S. von § 144 Abs. 1 SGG anzusehen ist (vgl. BSGE 10, 186 sowie BSGE 3, 234, 235 f., 5, 140, 141 f.; 6, 47, 50; 11, 102, 107; SozR SGG § 144 Nrn. 9 und 19). Jedenfalls fehlt dem von der Beklagten begehrten Verhalten, der für den Berufungsausschluß nach § 144 Abs. 1 SGG erforderliche Charakter der Einmaligkeit oder der Beschränkung der Wirkung auf längstens 13 Wochen oder 3 Monate. Der Begriff der Einmaligkeit besagt nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 2, 135, 136 ff., SozR § 144 SGG Nrn. 27, 29), daß es sich um ein Geschehen handeln muß, das sich seiner Natur nach in einem bestimmten, verhältnismäßig kurzen Zeitraum abspielt und sich im wesentlichen in einer einzigen Handlung (Gewährung) erschöpft. Das von der Klägerin begehrte Verhalten der Beklagten müßte von dieser jedoch, so wie die Klägerin es verlangt, für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen eingehalten werden. Es erschöpft sich gerade nicht in dem einmaligen Gewähren, sondern ist sinnvoll nur, wenn es für einen die Grenzen des § 144 Abs. 1 SGG überschreitenden Zeitraum ausgeübt wird (vgl. hierzu auch BSG vom 22. September 1976 - 7 RAr 107/75),
Die von der Klägerin spätestens in der Berufungsinstanz erhobene und vom LSG als sachdienlich zugelassene Unterlassungsklage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben (§ 51 Abs. 1 SGG). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Aufgabengebiet der Beklagten. Die Klägerin ist zwar der Auffassung, daß die Beklagte Amtspflichten verletzt, die sie ihr gegenüber hat, doch begehrt sie nicht einen Schadensersatz in Geld nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, sondern ein bestimmtes Verhalten bei der Vornahme von Amtshandlungen, ein Verhalten, das sich auf den Inhalt der von der Beklagten vorzunehmenden Amtshandlungen - den Entscheidungen über Förderungsanträge - auswirkt. Soll aber eine Behörde zur Korrektur ihrer Amtsführung auf dem Gebiet der Hoheitsverwaltung veranlaßt werden, so ist der ordentliche Rechtsweg bereits wegen der traditionellen Unzuständigkeit der Zivilgerichte für solche Klagen ausgeschlossen (Eyermann/Fröhler, VwGO, 6. Aufl. 1974, § 40 Anm. 80; RGZ 150, 140, 143; 156, 34, 40; 169, 353, 356; BGHZ 5; 102 f.; 34; 99, 105 f.; 41, 264, 266; 49, 340, 347; BGH DVBl. 1961, 557; BSGE 41, 126).
Der Rechtsschutz ist auch nicht davon abhängig, daß Streitgegenstand des Verfahrens ein Verwaltungsakt ist; er ist u.a. auch dann gegeben, wenn die Unterlassung einer sogenannten schlicht hoheitlichen Handlung begehrt wird. Zur Verfolgung eines solchen Begehrens steht die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Verfügung. Für die Verwaltungsgerichtsordnung, die diese Klageart nicht ausdrücklich kennt, ist dies im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG anerkannt (vgl. u.a. BVerwGE 14, 323, 327; 19, 19 f.; 31, 301, 303; 36, 192, 197 f.; DVBl. 65, 364; DÖV 71, 639; Tschira/Schmitt Glaeser, Verwaltungsprozeßrecht, 2. Aufl., 1975, S. 198 ff., 202 ff.). Im Sozialgerichtsverfahren ist die allgemeine Leistungs- und Unterlassungsklage kraft Gesetzes statthaft. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Leistungsklage die Verurteilung zu einer Leistung (Tun, Dulden, Unterlassen), auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Darum handelt es sich im vorliegenden Fall.
Die Klägerin beanstandet die ihr selbst gegenüber geäußerte, sowie in Verwaltungsakten und Auskünften gegenüber Antragstellern verbreitete Feststellung der Beklagten, daß die Teilnahme an ihren Lehrgängen nicht förderbar sei, weil die Teilnehmerzahl von 50 je Dozent überschritten werde. Sie verlangt, die Beklagte zu verurteilen, diese sich für das Lehrgangswerk H. nachteilig auswirkenden Behauptungen für die Zukunft zu unterlassen, insbesondere Anträge von Interessenten nicht mit dieser Begründung abzulehnen. Sie wendet sich damit nicht gegen die Ablehnung von Förderungsleistungen schlechthin, sondern nur gegen eine bestimmte Rechtsbegründung. Diese hat zum eigentlichen Gegenstand, daß die Lehrgänge der Klägerin wegen zu hoher Teilnehmerzahl keine angemessenen Bedingungen aufweisen, eine erfolgreiche Bildung nicht gewährleisten und daher nicht förderbar sind. Die Beklagte trifft diese Feststellung in Anwendung des § 34 Satz 2 AFG und im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, Bildungsmaßnahmen auf ihre objektive Eignung hin zu untersuchen.
Diese Feststellung ist selbst kein Verwaltungsakt; das begehrte Unterlassen setzt auch keinen Verwaltungsakt - die Anerkennung der Maßnahme als geeignet - voraus, infolgedessen ist auch in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 1973 an die Klägerin kein Verwaltungsakt zu sehen. Von einem Verwaltungsakt muß eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgehen (BSGE 17, 124, 126; BVerwGE 36, 192, 194). Handlungen, die nur der Ankündigung oder Vorbereitung, einer durch einen späteren Verwaltungsakt zu treffenden Regelung dienen und eine endgültige Regelung erst in Aussicht stellen, gehören nicht zu den Verwaltungsakten (BSGE 41, 113, 114; Peters/Sautter/Wolff, 4. Aufl. Bd. 1, Anm. 2 b aa zu 54 SGG S. 157). So liegt es aber bei dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 1973. Es enthält für sich allein - wie sich schon aus seiner Fassung, insbesondere dem Fehlen einer regelnden Anordnung ergibt - noch keine Entscheidung zuungunsten der Klägerin, sondern kündigt nur an, daß bei der Förderung der einzelnen Teilnehmer an den Kursen der Klägerin von der Ungeeignetheit dieser Maßnahmen ausgegangen werden wird, solange in diese Lehrgänge mehr als 50 Teilnehmer aufgenommen werden. Die Klägerin vermag auch nicht eine Entscheidung der Beklagten in Form eines Verwaltungsaktes herbeizuführen, der bindend die Geeignetheit der Lehrgänge der Klägerin feststellen würde. Rechtsverbindlich feststellen kann die Verwaltungsbehörde nur das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen. Zwar wird in der neueren Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses Gegenstand etwa einer Feststellungsklage sein kann, wenn durch die begehrte Feststellung der Streit der Beteiligten im ganzen bereinigt wird (vgl. BSGE 31, 235, 240). Einzelne Voraussetzungen eines Anspruchs also, hier etwa des Anspruchs der Teilnehmer an den Lehrgängen der Klägerin, könnte die Behörde allenfalls dann verbindlich feststellen, wenn dies im Gesetz vorgesehen wäre. Das ist hinsichtlich der Klärung der Geeignetheit eines Lehrganges i.S. des § 34 AFG a.F. jedoch nicht geschehen (BSGE 41, 113, 115 f.). Der Feststellung nach § 34 Satz 2 AFG kommt ferner nicht der Charakter einer verbindlichen Entscheidung über einen nach dem Gesetz oder nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes vorgesehenen Anspruch des Trägers einer Bildungsmaßnahme auf Anerkennung seiner Lehrgänge als geeignet zu. Das AFG enthält keine Bestimmungen, wonach die Beklagte berechtigt oder verpflichtet wäre, die objektive Eignung oder Nichteignung einer Maßnahme gegenüber der Träger verbindlich festzustellen. Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Bildungsveranstaltung, die einer unmittelbaren Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich wären, sind in den Vorschriften über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung nicht vorgesehen. Das AFG hat der Klägerin in diesem Bereich keine eigenen Rechte eingeräumt (vgl. BSGE 419 113, 115). Die Beklagte ist auch nicht befugt, ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Die berufliche Betätigung der Träger von Bildungsmaßnahmen ist weder unmittelbarer Gegenstand der gesetzlichen Regelungen, noch ist dem AFG eine eindeutig berufsregelnde Tendenz zu entnehmen. Auch die Vorschriften über die objektiven Voraussetzungen einer Maßnahme enthalten keine Beschränkungen verfassungsmäßig garantierter Befugnisse, die gegenüber den Trägern im Einzelfall verbindlich festgelegt werden könnten. Eine Verbindung mit deren Berufsausübung besteht allenfalls mittelbar über den mit den Förderungsleistungen bewirkten wirtschaftlichen Effekt. Das rechtliche Können und Dürfen wird dadurch nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich einmal aus § 33 Abs. 1 Satz 2 AFG, wonach die Rechte der Träger der beruflichen Bildung unberührt bleiben, und ist im übrigen zwangsläufige Folge des Fehlens gesetzlich geregelter Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsrechte, wie sie z.B. im Bereich der Arbeitsvermittlung für den kraft öffentlich-rechtlichen Auftrags tätig werdenden Dritten vorgesehen sind (§ 23 AFG). Dies schließt es zwar nicht aus, daß Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und einzelnen Maßnahmeträgern überhaupt entstehen. Das AFG sieht ihre Begründung vor, wenn in § 33 Abs. 2 AFG bestimmt ist, daß die Beklagte Maßnahmen der beruflichen Bildung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen kann. Ein Rechtsverhältnis dieser Art, das von der Beklagten zur Sicherung des Maßnahmeerfolges ggf. verbindlich - insbesondere auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 34 Satz 2 AFG - ausgestaltet werden könnte, besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht. Ein Auftragsverhältnis liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme als solche von der Beklagten initiiert und in ihrer Gesamtheit kostenmäßig getragen wird, wie es z.B. bei speziellen Maßnahmen zur Vorbereitung von Jugendlichen auf das Berufsleben oder bei Maßnahmen zur beruflichen Qualifikation von erwachsenen Arbeitslosen der Fall ist. Auch aus der, in § 33 Abs. 1 Satz 2 AFG vorgesehenen und in der Regel auch praktisch verwirklichten Zusammenarbeit mit den Trägern der beruflichen Bildung, zu der die Beklagte ungeachtet des Wortlauts des Gesetzes als verpflichtet anzusehen ist (Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, Stand Dezember 1976, Anm. 3 zu § 34), können keine Regelungsbefugnisse hergeleitet werden. Diese Beziehungen begründen allenfalls die Pflicht zur Aufklärung, Beratung und zum Unterlassen vermeidbarer Schädigungen. Ob die Mitteilung der Beklagten an den Träger im Einzelfall anfechtbar ist, weil sie nach Form und Inhalt für den Empfänger den Anschein einer Rechtsverbindlichkeit erzeugt oder ein vom Träger für sich beanspruchtes Recht auf Anerkennung ablehnt, ist insoweit ohne Bedeutung. Eine entsprechende Annahme könnte dem Träger nur eine formale Rechtsposition verschaffen, nämlich die Bestätigung, daß die Beklagte außerhalb ihrer Kompetenzen gehandelt hat, oder daß ein Anspruch auf Anerkennung nicht besteht, nicht aber eine Klärung der Streitfrage selbst. Zwar ist in dem Bestreben, den mit Verwaltungsakten verbundenen Rechtsschutz zu gewähren, die Grenze zwischen Verwaltungsakt und schlichtem hoheitlichen Handeln weit gezogen worden, dies insbesondere auch für den Bereich der innerdienstlichen Weisungen (vgl. VGH Bad. -Württ. DRZ 1950, 500 f.; BGH DÖV 58, 629). Allein die Außenwirkung einer Maßnahme - von der auch hier allenfalls auszugehen wäre - kann jedoch nicht die fehlende "Regelung" ersetzen. Ein Bedürfnis hierfür ist nicht vorhanden; denn gegenüber Amtshandlungen, denen keine rechtlich verbindliche Wirkung zukommt, besteht durch Leistungs- (Unterlassungs)klage und die Feststellungsklage voller Rechtsschutz (so u.a. BVerwGE 14,) 323, 327).
Allein die Unterlassungsklage entspricht vorliegend dem Rechtsschutzziel der Klägerin, weil selbst einer verbindlichen Feststellung der Beklagten ihr gegenüber nicht zugleich die Wirkung einer allgemein bindenden Vorabentscheidung in bezug auf die Förderungsansprüche von Interessenten zukäme (vgl. BSGE 41, 113, 115 f.). Ziel der Klägerin ist es jedoch gerade, die sich aus der praktischen Verwirklichung der umstrittenen Bewertung der Maßnahme ergebenden Beeinträchtigungen zu verhindern.
Der Zulässigkeit der Unterlassungsklage steht nicht entgegen, daß die Streitfrage eine Vorfrage künftiger Verwaltungsakte betrifft und in einem Anfechtungsverfahren grundsätzlich mittelbar überprüfbar wäre. Zu Recht hat das LSG im Ergebnis angenommen, daß die Klägerin deshalb nicht auf eine Anfechtung dieser Verwaltungsakte verwiesen werden kann. Allerdings ist die Leistungsklage zur Klärung von Verwaltungsmaßnahmen, die der späteren Vollstreckungshandlung nur vorgelagert sind, gegenüber der Anfechtungsklage grundsätzlich subsidiär. Das bedeutet, daß Vorbereitungsmaßnahmen für einen Verwaltungsakt sowie Entwicklungstufen und Teile eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht Gegenstand einer allgemeinen Leistungsklage sein können (vgl. Rautenberg-Voigt, DÖV 64, 259, 262). Entsprechend den für die Zulässigkeit isolierter Anfechtungsklagen und Feststellungsklagen geltenden Grundsätzen ist eine selbständige Überprüfung von Streitfragen im Vorfeld des Verwaltungsaktes aber dann als zulässig anzusehen, wenn eine Klärung der Vorfrage den Streitfall endgültig zu erledigen verspricht und die sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Beschwer zumutbarerweise nicht abzuwarten ist (zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen Verwaltungsakte vgl. BVerwG DVBl. 65, 364; DÖV 71, 639; OVG Lüneburg DVBl. 71, 421; OVG Münster DVBl. 69, 560; Rautenberg-Voigt, DÖV 64, 259, 262 f.). Die Verweisung auf die Anfechtungsklage käme danach - die Klagebefugnis der Klägerin unterstellt - schon deshalb nicht in Betracht, weil die Wirkung der erstrittenen Urteile sich auf die Beteiligten, also insbesondere auf die jeweils am Verfahren beteiligten Teilnehmer beschränken würde. Dieser Rechtsschutz wäre unvollkommen, weil die Klägerin praktisch keine Möglichkeit hat, alle Leistungsfälle zu erfassen und zum Gegenstand von Klagen zu machen. Auch wenn ihr das gelänge, würde der Ausgang des Prozesses wirkungslos sein, weil die Antragsteller inzwischen umdisponiert und sich für andere Lehrgänge entschieden haben können.
Im übrigen kann die Klägerin auch deshalb nicht auf eine Anfechtung zukünftiger Verwaltungsakte, die gegenüber Antragstellern zu ergehen haben, verwiesen werden, weil sie insoweit gar nicht klagebefugt wäre. Durch die Ablehnung von Förderungsanträgen ist die Klägerin nämlich nicht beschwert. Sie kann sich insoweit nicht auf die Verletzung eigenen Rechts berufen; denn sie hat weder einen Anspruch auf Förderung ihrer Teilnehmer, noch bezwecken die Vorschriften des AFG über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung den Schutz von Rechten des Maßnahmeträgers.
Das schließt es allerdings nicht aus, daß der Maßnahmeträger unabhängig von einem eigenen Anfechtungsrecht gegenüber Verwaltungsakten Rechtsverletzungen entgegentreten kann, die bei Gelegenheit der Anwendung der Normen des AFG durch die BA im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben im Einzelfall geschehen.
Die Verwaltung ist bei ihrem Handeln an das Gesetz gebunden. Zur Einhaltung der Gesetze auf dem Wege der Klage kann sie von demjenigen angehalten werden, der durch Nichtbeachtung der Gesetze selbst geschädigt wird. Es ist anerkannt, daß in dem Umfang, in dem das Amtsgeschäft seiner Natur nach notwendigerweise schutzwürdige Belange eines einzelnen Bürgers berührt, auch diesen gegenüber die Pflicht des Beamten besteht, das Amt sachlich und unparteiisch zu führen, sich des Amtsmißbrauchs zu enthalten, die anvertrauten Machtmittel streng in den Grenzen der Amtsausübung zu gebrauchen und dabei nicht in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen (BGH, VersR 1960, 979, 981). Schon dadurch, daß die Verwaltung in den Rechts- und Interessenkreis eines Bürgers eindringt, wird zwischen ihr und dem Bürger eine öffentlich-rechtliche Beziehung hergestellt (vgl. BVerwGE 14, 323, 328), aus der sich für die Verwaltung die Rechtsfolge ergibt, daß sie nicht nur objektiv an die Gesetze gebunden ist, sondern auch demgegenüber zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet ist, in dessen Lebens- und Interessenkreis sie gestaltend aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung eingreift. Das ist in vielfältiger Form in der Rechtsprechung anerkannt worden. So hat z.B. das BVerwG (BVerwGE 36, 192, 204 ff., 213 ff.) ausgesprochen, daß zwar die Dienstpostenbewertung durch den Dienstherrn nicht im Interesse der Beamten erfolge, daß sie vielmehr lediglich eine Maßnahme der inneren Organisation der Behörden darstelle, daß der Dienstherr aber gegenüber den Posteninhabern dann verpflichtet sei, die Stellen auch zutreffend zu bewerten, wenn sich aus der Dienstpostenbewertung für den Beamten tatsächlich Auswirkungen auf die Beförderung ergäben. Das BVerwG hat damit aus dem Umstand, daß die Dienstpostenbewertung in die schutzwürdigen Belange des Posteninhabers eingegriffen hat, indem es eine Stelle bewertet hat, geschlossen, daß der Dienstherr dem Posteninhaber gegenüber verpflichtet sei, die Stelle entsprechend den von ihm, dem Dienstherrn, selbstgeschaffenen Regeln zutreffend zu bewerten. Ebenso ist anerkannt, daß dann, wenn mit der Amtshandlung notwendig die Beurteilung eines unbeteiligten Dritten verbunden ist, diese Beurteilung zutreffend sein muß (BVerwGE 14, 323, 328; OVG Münster, DVBl. 1967, 51, 54; VG München, DVBl. 65, 447 f.). Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form sie erfolgt, ob sie im Rahmen eines Verwaltungsaktes oder als schlichte Hoheitsverwaltung abgegeben wird. Auch als Rechtsbegründung eines Verwaltungsaktes wird durch einen hoheitlichen Ausspruch, der objektiv unrichtig ist, unter Umständen eine fortdauernde Beeinträchtigung geschaffen. Für Ehrkränkungen ist die Möglichkeit eines selbständigen Angriffs des am Verfahren nicht unmittelbar beteiligten Dritten anerkannt (vgl. Rautenberg-Voigt DÖV 64, 259, 262 f.; Tschira/Schmitt Glaeser, a.a.O., S. 199, 207; Bettermann DVBl. 65, 886). Für andere Verletzungen rechtlich geschützter Interessen kann nichts anderes gelten. Auch für das gerichtliche Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß unzutreffende Feststellungen in den Urteilsgründen einen Dritten in seinen Grundrechten verletzen können, und daß eine Verfassungsbeschwerde dann grundsätzlich zulässig ist (BVerfG 15, 283, 286). Daraus folgt, daß die z.T. vertretene Auffassung, daß nach bestem Wissen getroffene gerichtliche und behördliche Entscheidungen, die in einem geordneten Verfahren ergangen sind, in ihren Gründen nicht rechtswidrig sein können (vgl. hierzu Helle, NJW 61, 1157, 1158, 1896, 1899), nicht haltbar ist. Das gilt für hoheitliche Amtshandlungen in noch stärkerem Maße als für gerichtliche Verfahren.
Ein unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung kam darin nicht erblickt werden. Sofern die Behauptung rechtswidrig ist, ist es sinnvoll und entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß eine umfassende Klärung herbeigeführt wird. Eine unbeschränkte Bindung für die Zukunft tritt nicht ein. Unterlassungsurteile binden von vornherein nur insoweit, als sich die Sach- und Rechtslage seit dem Ergehen des Urteils nicht verändert hat (vgl. Schenke AÖR 1970, 95 S. 223, 229; Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme von Amtshandlungen, 1951, S. 140; Haug DÖV 67, 86, 89).
Die Klägerin ist auch klagebefugt. Dieses in § 54 Abs. 2 S. 1 SGG für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen vorgesehene besondere Erfordernis dient im wesentlichen der Ausschaltung von Popularklagen (BVerwG 17, 87, 91; BVerwGE 36, 192, 199). Darüber hinaus soll diese besondere Klagevoraussetzung solche Klagen verhindern, mit denen der Kläger nicht eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Interessen, sondern nur seiner politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder religiösen Interessen geltend macht (Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 6. Aufl., § 33 III, S. 157; BSG SozR § 54 SGG Nr. 115). Es kann dahinstehen, ob das besondere Rechtsschutzbedürfnis des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG auch bei der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist (so BVerwGE 36, 192, 199; OVG Münster, DVBl. 1167; 51; 54; Rautenberg-Voigt DÖV 1964, 259; 161). Auf jeden Fall ist eine Unterlassungsklage wegen Fehlens dieser besonderen "Klagebefugnis" nur dann unzulässig, wenn "offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können" (BVerwG DVBl. 1964; 191; BVerwGE 18, 154, 157; 36, 192, 199 f.; vgl. auch Ule, a.a.O. § 33 IV S. 160 bezüglich der Verpflichtungsklage).
Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die Klägerin sieht sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß die Beklagte die von der Klägerin veranstalteten Lehrgänge als nicht geeignet beurteilt und durch das Versagen der Förderung ihre Schüler in der Richtung beeinflußt, die Kurse nicht zu besuchen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin schon einen Anspruch darauf haben kann, richtig beurteilt zu werden, wenn ein Werturteil über ihre Arbeit von eine Behörde zu fällen ist; jedenfalls kann auch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt sein. Auf dieses Recht kann die Klägerin sich berufen, da Gewerbebetrieb in diesem Sinne nicht nur der Gewerbebetrieb der Gewerbeordnung ist (BGHZ 45, 150, 154); es umfaßt alles, was den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit ausmacht, insbesondere auch den tatsächlichen und potentiellen Kundenkreis (BGHZ 23, 157, 163; 45, 83, 87). Eine Verletzung eines Rechts ist möglich; denn die nachteiligen Feststellungen über ihre Lehrgänge sind für den Fall, daß Anträge potentieller Teilnehmer mit dieser Begründung abgelehnt werden, geeignet, den Ruf und das Ansehen des Lehrgangswerks H. in interessierten Kreisen zu gefährden und Bildungswillige von dem beabsichtigten Besuch der Lehrgänge abzuhalten. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sachlich ungerechtfertigte Bewertungen zu verhindern. Dieses Interesse würde auch dann nicht in Wegfall geraten, wenn - wie die Klägerin angibt - eine Anpassung der Maßnahme an die Anforderungen der Beklagten erfolgt sein sollte. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie an ihrer Auffassung weiterhin festhält und ggf. Anträge von Teilnehmern unter Zugrundelegung ihrer Auffassung abschlägig bescheiden will. Ob ein Eingriff in die Rechte der Klägerin tatsächlich vorliegt, und ob der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit, sondern die der Begründetheit der Klage.
Die Zulässigkeit der Klage steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1975 (BSGE 41, 113). Zwar wurde dort entschieden, daß Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Vorschriften über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung nicht vorgesehen und der Träger insoweit nicht mit eigenen Rechten ausgestattet sei. Dies schließt es jedoch nicht aus, daß er gegen die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen vorgehen kann, die jedem Bürger - insbesondere auch nach dem Zivilrecht - zur Abwehr schädigender Angriffe in seine Rechtssphäre zur Verfügung stehen. Zwar kann der Verurteilung der Beklagten eine bestimmte Begründung im Einzelfall zu unterlassen, faktisch die Wirkung einer Anerkennung zukommen, nämlich dann, wenn zwischen den Beteiligten allein Streit über diese Einzelfrage im Rahmen des § 34 Satz 2 AFG besteht. Zwischen beiden bestehen jedoch Unterschiede. Durch eine förmliche Anerkennung wäre die Beklagte nicht gehindert, mit der beanstandeten Begründung Verwaltungsakte abzulehnen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Auch sofern eine Anerkennung des Lehrgangsträgers im Gesetz selbst vorgesehen wäre, hätte der Träger grundsätzlich das Recht, von der Beklagten zu verlangen, Auskünfte und Mitteilungen über die Qualifikation seiner Lehrgänge, dem Geschäftsgang etc. zu unterlassen. Soweit Äußerungen nur gelegentlich eines Verwaltungsaktes oder ohne ihn abgegeben würden, müßte der Betroffene schon deshalb als klagebefugt angesehen werden, weil anderweitiger Rechtsschutz nicht gegeben wäre. Jedenfalls kann aus dem Fehlen einer speziellen gesetzlichen Regelung nicht geschlossen werden, daß die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschlossen sind.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 824 Abs. 1, 823 Abs. 1, 839 BGB i.V.m. der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, daß diese die Förderung der beruflichen Fortbildung für die von der Klägerin veranstalteten Lehrgänge nicht deswegen verneint, weil die Teilnehmerzahl je Dozent 50 überschreitet.
Durch dieses Verhalten werden schutzwürdige Belange der Klägerin berührt; denn die Ablehnung von Förderungsanträgen mit der Begründung, die Voll- und Teilzeitlehrgänge der Klägerin seien wegen Überschreitens einer Teilnehmerzahl von 50 je Dozent nicht förderungswürdig bzw. ungeeignet i.S. des AFG, stellt eine Gefährdung des Erwerbsfortkommens der Klägerin und einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann allerdings allein in der Versagung der Förderung bzw. in der Verneinung der Förderungsfähigkeit der Lehrgänge oder im Entzug der sich aus der Förderungspraxis der Beklagten für die Klägerin ergebenden Vorteile als solche noch kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen werden.
Dieses Recht umfaßt nicht den nach dem AFG "geförderten" Kundenstamm. Die Versagung von Leistungen ist kein unmittelbarer Eingriff. Ein solcher setzt zwar nicht voraus, daß der Betrieb in seinem Bestand betroffen wird; der Eingriff muß jedoch "irgendwie gegen den Betrieb gerichtet", also betriebsbezogen sein und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29, 65, 74). Hierfür reicht es nicht aus, daß - wie im vorliegenden Fall - primär ein anderes selbständiges Recht - nämlich der Anspruch dir Teilnehmer auf Förderung - berührt ist, das dann seinerseits für den Gewerbebetrieb von Bedeutung ist (BGHZ 29, 65, 74; Soergel-Siebert, Kommentar zum BGB, 10. Aufl., Band 3, § 823 Nr. 70, 72). Die Klägerin kann nicht kraft Gewohnheitsrechts einen ihr nach dem AFG nicht zu stehenden Anspruch quasi als Vermögensbestandteil des Betriebes erwerben. Die der individuellen Förderung zugrunde liegenden Normen dienen allein dem Unierhalt der Bildungswilligen, nicht aber - auch nicht beiläufig - dem Zweck, die Träger von Bildungsveranstaltungen zu subventionieren. Diesem Bedürfnis wird - soweit erforderlich - allein im Wege der institutionellen Förderung der beruflichen Bildung Rechnung getragen. Diese Bestimmungen sind insoweit als abschließend anzusehen. Soweit der Klägerin über die Förderung der Teilnehmer Vorteile zuwachsen, sind dies reine Rechtsreflexe.
Auch in der Verneinung der Förderungsfähigkeit der Maßnahme als solche kann ein Eingriff nicht erblickt werden. Hier handelt es sich gleichfalls nicht um einen dem Betrieb zugehörigen, rechtlich geschützten wirtschaftlichen Wert. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gibt keinen Ansprach darauf, daß der Staat die Voraussetzungen schafft; die die Ausübung des Gewerbes oder Berufes ermöglichen oder erleichtern. Auch das mit der Überprüfung der Eignung einer Maßnahme nach § 34 Abs. 2 AFG verfolgte Ziel ist es allein, eine erfolgreiche berufliche Bildung zu gewährleisten. Sie dient damit nicht dem Träger, sondern den Teilnehmern und der Allgemeinheit. Sie kann zwar Aussichten und Risiko des Unternehmens entscheidend beeinflussen, berührt aber nicht seine wirtschaftliche Einheit. Sofern durch eine positive Beurteilung eine Begünstigung des Trägers eintritt, ist dies zufällige Folge, Rechtsreflex der Norm. Auf das Fortbestehen des Vorteils besteht kein Anspruch. Durch den Wegfall der Förderungsfähigkeit entfällt grundsätzlich nur eine bisher bestehende vorteilhafte Übung. Die Zweckbestimmung des Betriebes wird dadurch nicht geändert (vgl. hierzu auch BVerwGE 39, 345 f.). Zwar ist der vermögensrechtliche Umfang eines Betriebes auch aus der jeweiligen Situation zu bestimmen, in der er betrieben wird (BGHZ 45, 150, 155; BVerwGE 26, 111, 119 f.). Bloße Eingriffe in Erwerbsmöglichkeiten und. Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen stellen jedoch keinen solchen Vermögenswert dar (BGHZ 45, 150, 155).
Ungeachtet dessen, daß die Klägerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung einer für sie günstigen Förderungspraxis besitzt, hat sie als Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes jedoch ein subjektiv öffentliches Recht darauf, sich schädigender Einwirkungen der Beklagten auf ihren Kundenstamm, der vom Schutzbereich dieses Rechts umfaßt wird, zu erwehren. Als eine geschäftsschädigende Handlung ist es anzusehen, wenn die Beklagte ablehnende Bescheide von potentiellen Teilnehmern der Klägerin damit begründet, die Lehrgänge der Klägerin seien nach dem AFG nicht förderbar, weil sie nicht geeignet seien, eine erfolgreiche berufliche Bildung zu gewährleisten. Diese Äußerungen sind geeignet, Ruf und Ansehen des Lehrgangswerks zu gefährden und damit die Aussichten auf Gewinn und Erwerb zu beeinträchtigen. Ob sie im Falle ihrer Unrichtigkeit als die Behauptung einer unwahren Tatsache oder aber als reines Werturteil zu qualifizieren sind, kann letztlich dahinstehen. Im zuerst genannten Falle wäre ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsgefährdung in entsprechender Anwendung des § 824 BGB gegeben; für den Fall, daß es sich um ein bloßes Werturteil handeln sollte, ist der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Angriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entsprechend § 823 Abs. 1 BGB gegeben. Weder für die Annahme einer Erwerbsgefährdung noch für die Anerkennung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist es erforderlich, daß der Eingriff gezielt erfolgt und den Erwerb bzw. den Betrieb in seinem Bestand berührt. Für die Unmittelbarkeit - Betriebsbezogenheit - des Angriffs reicht es vielmehr aus, daß die Äußerungen geeignet sind, den Ruf und die Wertschätzung des Betriebes und seiner "Produkte" und damit die Aussicht auf Gewinn zu beeinträchtigen (vgl. Staudinger, Komm. zum BGB 1975, Bd. 2, § 824 Rdnrn. 9, 10, 32, 33 und § 823 Rdnrn. 129, 128). Ein Unterschied besteht nur insoweit, als ein Unterlassungsanspruch wegen Erwerbsgefährdung bei Beweis der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache ohne weiteres gegeben ist (vgl. Staudinger, a.a.O. § 824 Rdnr. 41), wohingegen die Rechtswidrigkeit eines Angriffs in den eingerichteten und ausgeübten Erwerbsbetrieb regelmäßig nicht allein aufgrund des festgestellten Angriffs, sondern aufgrund einen Güter- und Pflichtenabwägung zu beantworten ist (vgl. BGHZ 451 296, 307 f.). Die Rechtswidrigkeit ist in diesem Falle nur dann gegeben, wenn die Art des schädigenden Vorgehens zu mißbilligen ist (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH Versicherungsrecht 1969, 352). Vorrangige Interessen, aus denen sich die Pflicht der Klägerin ergeben könnte, geschäftsschädigende Äußerungen über ihr Unternehmen zu dulden, sind vorliegend jedoch nicht zu erblicken. Zwar hat die Beklagte die Pflicht, die objektiven Voraussetzungen einer Maßnahme zu prüfen und im Falle fehlender Eignung dies auch dem Antragsteller mitzuteilen, der ein Recht auf Begründung der Entscheidung hat. Sie hat damit grundsätzlich das Recht und auch die Pflicht, negative Feststellungen über die Maßnahmen beruflicher Bildungsträger zu treffen. Die Grenzen ihrer Eingriffsmöglichkeiten sind jedoch durch das Gesetz und damit dadurch begrenzt, daß die Äußerungen sachlich richtig sind, also dem Gesetz entsprechen. Hieraus folgt weiter, daß eine dem Gesetz nicht entsprechende Amtshandlung ferner aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (entsprechend § 839 BGB) von demjenigen, dessen Rechte davon berührt werden, nicht hingenommen zu werden braucht. Allein aus den besonderen Umständen, unter denen sie erfolgen, kann - wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausgeführt - für die Klägerin keine Pflicht zur Duldung von Beeinträchtigungen hergeleitet werden.
Dem LSG ist darin beizupflichten, daß der Eingriff der Beklagten rechtswidrig ist. Nach den insoweit jedenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) trifft es nicht zu, daß Repetitorien der Klägerin mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 50 Personen eine erfolgreiche berufliche Bildung i.S. des § 34 Satz 2 AFG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes - HStruktG - vom 18.12.1975 - BGBl. I 3113 -) nicht erwarten lassen.
§ 34 Satz 2 AFG regelt die Eignung einer bestimmten Bildungsmaßnahme als Voraussetzung dafür, daß die Teilnahme an ihr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §§ 44, 45 AFG gefördert werden darf. Sinn dieser Regelung ist es u.a., wie der Senat unter Hinweis auf ihre Entstehungsgeschichte bereits entschieden hat (vgl. SozR 4100 § 34 Nr. 3), die Förderung der Teilnahme an solchen Lehrveranstaltunge4 auszuschließen, deren Qualität nicht den notwendigen Anforderungen entspricht. Der entscheidende Beurteilungsmaßstab ist danach die Frage, ob die Maßnahme geeignet ist, mit ihr den beabsichtigten Erfolg zu ermöglichen. Das Gesetz nennt als erhebliche Gesichtspunkte dafür zwar nur die Dauer der Maßnahme, die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Qualifikation der Lehrkräfte. Auch von der Beklagten sind in der Anordnung vom 9. September 1971 (ANBA 1974, 493 - AFuU 1971 -) hierzu keine weitergehenden Kriterien aufgestellt worden; 6 AFuU 1971 schreibt für den Regelfall lediglich eine Mindestzahl von 50 Unterrichtsstunden vor. Dem LSG ist jedoch darin beizupflichten, daß es der Beklagten bei Wahrnehmung ihrer Prüfungspflicht im Rahmen des § 34 Satz 2 AFG nicht verwehrt ist, die Eignung einer Maßnahme der beruflichen Bildung auch nach anderen (weiteren) Gesichtspunkten zu beurteilen. Als ein solcher Gesichtspunkt kann auch die Zahl der Teilnehmer an einer beruflichen Maßnahme in Betracht kommen, wenn sich von daher der Schluß rechtfertigen läßt, daß deswegen eine erfolgreiche berufliche Bildung für den einzelnen Teilnehmer nicht (mehr) zu erwarten ist. So hat der Senat in der o.a. Entscheidung auch die Möglichkeit anerkannt, die Geeignetheit einer Maßnahme in bestimmten Fällen unter Heranziehung des Vorwissens zu prüfen, welches der Maßnahmeträger allgemein von den Teilnehmern verlangt; hierbei darf allerdings nicht von subjektiven Umständen des einzelnen Teilnehmers ausgegangen werden, sondern nur von objektiven Maßstäben, die für alle gelten. Der Senat hat dies aus der Erwägung geschlossen, daß es den Beteiligten andernfalls schwerlich möglich ist, den Grundauftrag zu verwirklichen, nach objektiven Maßstäben generell die Qualität einer Maßnahme zu überprüfen. Darin kommt aber zugleich der Inhalt des Begriff i.S. der Eignung i.S. des § 34 Satz 2 AFG zum Ausdruck. Geeignet ist danach jede in Unterrichtsform gestaltete Maßnahme, die nach ihren objektiven Bedingungen für alle Teilnehmer die Schlußfolgerung rechtfertigt, daß der einzelne Teilnehmer, der subjektiv diese Bedingungen erfüllt, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel erreichen kann. Das LSG hat dies nicht verkannt, wenn es ausführt, daß der Unterricht die Erfolgschance greifbar machen und wesentlich erhöhen muß. Mit anderen Worten, die Geeignetheit einer Maßnahme i.S. des § 34 Satz 2 AFG beurteilt sich nicht danach, ob andere als die von ihren Trägern verlangten objektiven Bedingungen noch bessere Erfolgschancen bieten würden, oder ob andere Maßnahmen mit solchen weitergehenden Bedingungen vorhanden sind, sondern lediglich danach, ob gerade die in Rede stehende Maßnahme mit ihren Bedingungen (ebenfalls) das erforderliche Mindestmaß, nämlich den beruflichen Bildungserfolg, gewährleistet. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, daß die Beklagte nicht nur ungeeignete Maßnahmen von geeigneten zu scheiden hätte, sondern auch weniger gut geeignete von gut oder sehr gut geeigneten. Das würde einen Eingriff in den Wettbewerb zwischen - vom Ergebnis her - gleich geeigneten Maßnahmen bedeuten, eine Aufgabe, die der Beklagten weder im Rahmen ihrer Funktion zukommt, die Beschäftigungsstruktur zu verbessern (§ 1 AFG), noch ihrer Mitwirkung an der Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit der Erwerbstätigen entspricht (§ 2 Nr. 2 AFG). Ob eine Maßnahme von ihren objektiven Bedingungen die Erfolgserwartung i.S. des § 34 Satz 2 AFG rechtfertigt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Soweit es den Teilnehmerkreis anbelangt, ist dafür weder von dem besonders Vor- oder Hochqualifizierten auszugehen, noch von demjenigen, der von seinem Wissens- und Kenntnisstand her gerade noch die Voraussetzungen erfüllen kann, sondern von dem Durchschnittsteilnehmer. In bezug auf ihn ist die Frage zu beantworten, ob die Maßnahme erfolgversprechend ist in Richtung auf das von ihr verfolgte Ziel. Dabei ist es zulässig, Erfolgsergebnisse von Maßnahmen der gleichen Art aus der Vergangenheit in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Begriff der Eignung i.S. der § 36 AFG, BSG SozR 4100, § 41 Nr. 1). Hinsichtlich der Erfolgsquote kann schließlich nichts anderes gelten, als es für Beurteilungen dieser Art bei anderen zielgerichteten Bildungsveranstaltungen üblich ist. Ebensowenig wie die Geeignetheit einer Maßnahme von einer Erfolgsquote von annähernd 100% abhängig gemacht werden kann, liegt sie noch vor, wenn sie nur vereinzelt den Erfolg bewirkt. Hier ist ein vernünftiger Mittelwert ausreichend, der sich in seiner Breite nach den Üblichkeiten des Berufswissens oder der Branche richtet, ggf. auch nach den Grundsätzen eines sachgerechten Verhältnisses zwischen finanziellem Aufwand und Erfolg zu bestimmen ist.
Nach den Feststellungen des LSG erfüllen die Repetitorien der Klägerin die Voraussetzungen nicht nur bei einer Begrenzung der Teilnehmerzahl von 50 Personen. Das LSG ist mit eingehender Begründung aufgrund seiner Beweiserhebung zu dem Ergebnis gelangt, daß das Repetitorium H. im wesentlichen das für das Bestehen der Steuerbevollmächtigtenprüfung erforderliche Rüstzeug vermittelt, obgleich die Teilnehmerzahl 50 überschritten wird. Die Beklagte hat gegen diese Feststellungen des LSG keine Rügen erhoben. Der Senat muß infolgedessen von diesen Feststellungen ausgehen (§ 163 SGG). Dies hat zur Folge, daß die Beklagte die fehlende Eignung des Repetitoriums H. allein wegen Überschreitens einer Teilnehmerzahl von 50 Personen je Lehrgang rechtmäßig nicht behaupten darf bzw. durfte, ebenso nicht der Klägerin gegenüber die Förderung der Teilnahme unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit i.S. des § 34 Satz 1 AFG von einer Begrenzung der Teilnehmerzahl auf höchstens 50 abhängig machen darf und durfte.
Die Revision ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.7 RAr 17/76
Bundessozialgericht
Fundstellen
Haufe-Index 518746 |
BSGE, 134 |