Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 1975 sowie die Bescheide vom 13. Januar 1975 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger das Unterhaltsgeld ohne Anrechnung der ihnen am 7. September 1971 gutgeschriebenen 312,– DM zu gewähren.
Die Beklagte hat den Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Kläger wurden bei der Firma K. G. S. & Co. in Schweinfurt seit dem 1. September 1970, die Kläger zu 1) und 2) seit dem 1. September 1971 umgeschult und erhielten dafür von der Beklagten Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung. Zu Beginn der Bildungsmaßnahme setzte die Beklagte den nach dem Bemessungsentgelt in Betracht kommenden Betrag des Unterhaltsgeldes (Uhg) für die einzelnen Kläger durch Bescheid fest. Auf das Uhg rechnete sie monatlich die schwankenden Einkünfte der Kläger aus der Umschulungstätigkeit gemäß § 44 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) an.
Der Arbeitgeber gewährte den Klägern aufgrund einer Betriebsvereinbarung am 15. Oktober 1971 über den Arbeitslohn hinaus 312,– DM als vermögenswirksame Leistung im Sinne des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (3. VermBG) vom 27. Juni 1970 (BGBl I 1970, 930). In der Betriebsvereinbarung war geregelt, jeder Mitarbeiter erhalte am 7. September 1971 eine Gutschrift in Höhe von 312,– DM. Die Firma biete an, diesen Betrag ohne Ausschluß der freien Wahlmöglichkeit nach § 6 des 3. VermBG den Arbeitnehmern gutzuschreiben und entsprechend der vorgeschriebenen Sperrfrist auf 5 Jahre festzulegen. Die Leistung werde in der Abrechnung für Monat September 1971 mit verrechnet.
Die Beklagte berücksichtigte den Nettobetrag dieser Leistung bei der Berechnung des Uhg für mehrere Zahlwochen vom 11. Oktober 1971 ab. Der Widerspruch der Kläger dagegen hatte keinen Erfolg.
Die hiergegen gerichteten und weitere Klagen hat das Sozialgericht (SG) Würzburg zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat am 11. Juli 1974 die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, die den Klägern am 7. September 1971 gewährte „Gutschrift” auf das Uhg nicht als Einkommen im Monat September 1971 in voller Höhe, sondern in der Weise anzurechnen, daß je Monat jeweils nur der 12. Teil dieses Betrages angesetzt wird.
Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte die zugelassene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat sie am 13. Januar 1975 den Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Monats September 1971 neu festgesetzt und die vermögenswirksame Leistung von 312,– DM nur „als einmalige Zuwendung” in einer Zahlwoche berücksichtigt.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat am 19. Juni 1975 das Urteil des SG Würzburg aufgehoben und die Klagen gegen die Änderungsbescheide vom 13. Januar 1975 abgewiesen.
Es hat u. a. ausgeführt: Die Änderungsbescheide der Beklagten stünden der Zulässigkeit der von ihr bereits zuvor eingelegten Berufung nicht im Wege, denn die Zulässigkeit der Berufung hänge davon ab, ob die Beschwer des Rechtsmittelklägers im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorgelegen habe. Der nachträgliche Wegfall der Beschwer berühre die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht, weil die Beklagte den Streitgegenstand jedenfalls nicht willkürlich eingeschränkt habe. Hingegen hat das LSG die Begründetheit der Klagen gegen die Änderungsbescheide aus folgenden Erwägungen verneint: Nach § 12 Abs. 5 des 3. VermBG seien vermögenswirksame Leistungen steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und des AFG. Daran seien die Beklagte und das Gericht gebunden. Insbesondere sei die Beklagte nicht im Rahmen des § 39 Abs. 1 AFG ermächtigt, diese Begriffsbestimmung durch autonomes Recht zu modifizieren. § 11 Abs. 7 der auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 18. Dezember 1969, wonach Einkommen grundsätzlich in der Zahlwoche auf das Uhg anzurechnen sei, in der es verfügbar ist, könne daher nicht in der Weise zur Auslegung des Einkommensbegriffes in § 44 Abs. 4 AFG herangezogen werden, wie dies nach Auffassung der Kläger angenommen werde. Entgegen ihrer Ansicht und der des SG sei die vermögenswirksame Leistung für die Kläger am 15. Oktober 1971 „verfügbar” im Sinne des § 11 Abs. 7 AFuU gewesen. Verfügbar in diesem Sinne sei ein Anspruch, wenn er in das Vermögen des Berechtigten übergehe. Arbeitseinkommen könne auch in Naturalleistungen oder Forderungen bestehen, wobei solche Forderungen mit Bedingungen verknüpft oder gestundet sein oder wie im vorliegenden Falle dem Zweck des Vermögensbildungsgesetzes dienenden Auflagen unterworfen sein könnten. Auf die Barauszahlung oder Überweisung an die Kläger zum alsbaldigen Verbrauch komme es nicht an. Die Verfügbarkeit sei hier mit der Gutschrift entsprechend dem Vorschlag des Arbeitgebers (unter gleichzeitigem Beginn der Verzinsung) oder mit der Überweisung an eine andere Einrichtung, die die Kläger zur Vermögensbildung ausgewählt haben, eingetreten. Die Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers in das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit nach § 44 Abs. 4 AFG sei auch mit dem Zweck des Uhg vereinbar. Zwar sei die am 15. Oktober 1971 den Klägern gewährte vermögenswirksame Leistung nicht zum Lebensunterhalt in der betreffenden Zahlwoche bestimmt gewesen. Der Gesetzgeber sei aber bei der Definition des Begriffes „Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit” im AFG und vor allem im 3. VermBG davon aus gegangen, daß der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt nicht ausschließlich zum Lebensunterhalt im engeren Sinne, sondern – jedenfalls in dem vom 3. VermBG bestimmten Rahmen – auch zur Vermögensbildung verwende. Dabei habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers nicht gleichmäßig auf längere Zeiträume verteilt werden, sondern auch als einmalige Zahlungen erfolgen und aus diesem Grunde einkommensabhängige Leistungen in unregelmäßiger Höhe mindern könnten.
Mit der zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 Abs. 4 AFG und führen insbesondere aus. Das LSG habe zu Unrecht die freiwillig von ihrem Arbeitgeber erbrachte vermögenswirksame Leistung als „Einkommen” im Sinne von § 44 Abs. 4 AFG gewertet. Diese Leistung sei dem Zweck nach nicht als Einkommens Verbesserung gedacht, sondern habe zur Vermögensbildung beitragen sollen. In Bezug auf den Anspruch auf Uhg werde Vermögen nicht angerechnet. Die Einkommensanrechnung nach § 44 Abs. 4 AFG beruhe auf der Überlegung, daß nur der durch die Bildungsmaßnahme bedingte Einkommensausfall mit Hilfe des Uhg ersetzt werden solle. Bei den Klägern habe der Einkommensausfall unverändert auch in der Woche bestanden, in der die einmalige vermögenswirksame Leistung zugeflossen sei. Aus der vermögenswirksamen Leistung hätten die Kläger den Familienunterhalt nicht bestreiten können. Der mit der vermögenswirksamen Leistung erstrebte Zweck, nämlich die Bildung von Vermögen zu ermöglichen, käme den Klägern nur zu einem Teil, im übrigen aber der Beklagten zugute. Diese Auffassung lasse sich jedoch nicht mit dem Grundgedanken der staatlichen Förderung der Vermögensbildung in Einklang bringen, ebensowenig wie mit dem Einkommensersatzcharakter des Uhg.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil sowie die Änderungsbescheide der Beklagten vom 13. Januar 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Uhg für die Woche vom 11. bis 17. Oktober 1971 ohne Anrechnung der einmaligen vermögenswirksamen Leistung von 312,– DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Weiter führt sie unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juni 1975 – 7 RAr 33/73 – aus, der Begriff des Einkommens in § 44 Abs. 4 AFG sei weiter gefaßt als der des Arbeitsentgelts. Die (umfassende) Einkommensanrechnung trage nämlich dem Grundgedanken Rechnung, daß nur der durch die Maßnahme tatsächlich bedingte Lohnausfall durch Uhg ersetzt werden solle.
Entscheidungsgründe
II
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig und begründet.
Entgegen dem Wortlaut ihres Revisionsantrages begehren die Kläger nicht die vollständige Aufhebung des Urteils des LSG. Wie sich aus ihrem Revisionsvorbringen ergibt, wollen sie dieses Urteil nicht beseitigt wissen, soweit es das Urteil des SG Würzburg aufgehoben hat. Die Kläger begehren nämlich die ungekürzte Zahlung des Uhg, also weder eine Anrechnung der vermögenswirksamen Leistung ihres Arbeitgebers auf das Uhg in monatlichen Raten – so die Auffassung des SG –, noch deren Anrechnung in dem von der Beklagten angenommenen Umfange, wie in den Bescheiden vom 13. Januar 1975 vorgenommen.
Wie das LSG zutreffend ausführt, sind die Bescheide vom 13. Januar 1975 Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden – § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) –; denn diese Bescheide ändern die ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakte inhaltlich ab. Ferner ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß die Bescheide vom 13. Januar 1975 im Berufungsverfahren kraft Klage anhängig geworden sind (BSGE 18, 231).
Die genannten Bescheide sind nicht rechtmäßig. Den Klägern steht das Uhg ohne Anrechnung der am 7. September 1971 gutgeschriebenen vermögenswirksamen Leistung ihres Arbeitgebers in Höhe von 312,– DM zu.
Gemäß § 44 Abs. 4 AFG in der bis zum 1. Januar 1976 geltenden Fassung wird Einkommen, das der Bezieher von Uhg aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, auf das Uhg angerechnet, soweit es nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherung, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten fünfzig Deutsche Mark wöchentlich übersteigt.
Die den Klägern gutgeschriebenen 312,– DM sind – entgegen der Auffassung der Kläger – Einkommen i. S. des § 44 Abs. 4 AFG gewesen. Nach den Feststellungen des LSG hat es sich dabei um vermögenswirksame Leistungen i. S. des 3. VermBG gehandelt. Gemäß § 12 Abs. 5 des 3. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen „steuerpflichtige Einnahmen im Sinn des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsgelt) im Sinn der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes”. Sie sind damit auch Einkommen i. S. des § 44 Abs. 4 AFG. Allerdings besagt die in § 12 Abs. 5 des 3. VermBG bestimmte Einordnung der vermögenswirksamen Leistung als „Einkommen nach dem AFG” noch nichts darüber, welche Wirkungen damit verbunden sind, also ob und in welchem Umfang dieses Einkommen sich auf die Höhe der im AFG vorgesehenen Leistungen auswirkt; dies ist den jeweiligen Vorschriften zu entnehmen, in denen ein Einkommen Einfluß auf die Leistung hat.
Der Anspruch der Kläger auf den ihnen gutgeschriebenen Betrag von 312,– DM beruht zwar auf einer unselbständigen Tätigkeit i. S. des § 44 Abs. 4 AFG; indessen haben sie dieses „Einkommen” nicht in der Zahlwoche vom 11. bis zum 17. Oktober 1971 oder früher „erzielt”. Erzielt im Sinne dieser Vorschrift ist ein Einkommen dann, wenn der Berechtigte hierüber verfügen kann. Davon geht auch die Beklagte in der AFuU 1969 aus. Hierzu sieht § 11 Abs. 7 AFuU 1969 vor, daß Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit in der Zahlwoche, in der es verfügbar ist, nach den Vorschriften des § 44 Abs. 4 AFG auf das Uhg anzurechnen ist. Diese die Vorschrift des § 44 Abs. 4 AFG ergänzende und ausfüllende Bestimmung, die im Rahmen des § 39 AFG erlassen worden ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. hierzu BSGE 35, 164), bindet die Gerichte (Urteil des Senats vom 3. Juni 1975 – 7 RAr 33/73 –). Verfügbar in diesem Sinne ist ein Einkommen erst dann, wenn der Arbeitnehmer nach seiner eigenen Bestimmung frei darüber verfügen kann. Der Verfügbarkeit in diesem Sinne steht es allerdings nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer das Einkommen schon vor der Fälligkeit abgetreten oder verpfändet hat, oder wenn es aufgrund besonderer Bestimmungen gepfändet worden ist. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer nämlich entweder durch die Abtretung oder Verpfändung bereits selbst eine Verfügung über das Einkommen getroffen oder im Falle der Pfändung eine – in seiner Person notwendige – Verfügung hinnehmen müssen. Im vorliegenden Fall können aber die Kläger weder über den als vermögenswirksame Leistung gutgeschriebenen Betrag frei verfügen, noch haben sie hierüber eine Verfügung getroffen. Nach den Feststellungen des LSG ist der Betrag von 312,– DM bei der Firma ihres Arbeitgebers gutgeschrieben, und zwar mit der nach dem 3. VermBG erforderlichen Festlegung für fünf Jahre. Damit war den Klägern eine freie Verfügung unmöglich. Zwar konnten sie auch eine andere Anlage der vermögenswirksamen Leistung bestimmen, dies jedoch nur im Rahmen der nach dem 3. VermBG vorgesehenen Beschränkungen (§ 2 des 3. VermBG). Abgesehen von der Möglichkeit, die vermögenswirksame Leistung für den Wohnungsbau und damit verbundene Aufwendungen einzusetzen (§ 2 Abs. 1 Buchst. c des 3. VermBG), bestand für die Kläger nur das Wahlrecht zwischen verschiedenen stets mit einer längeren zeitlichen Festlegung verbundenen Anlagearten (vgl. dazu § 2 des 3. VermBG). Sieht man von der Anlage der vermögenswirksamen Leistung nach § 2 Abs. 1 Buchst. c des 3. VermBG ab, so erscheint es schon zweifelhaft, ob man die Auswahl unter den übrigen mit einer längeren Festlegungszeit verbundenen Anlagearten überhaupt als Verfügung in dem oben dargelegten Sinne bezeichnen kann, oder ob es sich insoweit nur um ein Wahlrecht unter den Anlagearten handelt. Jedenfalls kann – entgegen der Auffassung des LSG – dann nicht von einer freien Verfügbarkeit über ein Einkommen i. S. des § 44 Abs. 4 AFG i.V.m. § 11 Abs. 7 AFuU 1969 gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung tatsächlich nur unter den bezeichneten erheblichen Einschränkungen anlegt und, sofern er den Betrag anders verwenden will, dieser Leistung verlustig geht. Ob die Sach- und Rechtslage dann anders zu beurteilen ist, wenn ein Arbeitnehmer statt die zeitlich festgelegten Anlagearten zu wählen, die vermögenswirksame Leistung im Wohnungsbau usw. i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. c des 3. VermBG anlegt (und dadurch die Verwendung anderen Einkommens erspart), kann dahinstehen; diese Anlageart haben die Kläger nämlich nicht gewählt. War aber die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers im vorliegenden Fall für die Kläger nicht verfügbar i. S. des § 11 Abs. 7 AFuU 1969, so ist ihre Anrechnung auf das Uhg als Einkommen nach § 44 Abs. 4 AFG nicht zulässig.
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch noch aus folgenden Erwägungen: Das Uhg, dem eine Lohnersatzfunktion zukommt, soll dem Berechtigten generell für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Diese Funktion würde aber dadurch nicht unerheblich eingeschränkt – jedenfalls in dem von der Beklagten angenommenen Anrechnungszeitraum einer Zahlwoche –, wenn eine vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers der hier bestehenden Anlageart auf das Uhg anzurechnen wäre. Andererseits widerspricht es dem Sinn des 3. VermBG, wenn derartige Leistungen über die Anrechnung auf das Uhg dem Berechtigten entzogen würden; insoweit würde nämlich die Vermögensbildung nicht – wie vom Gesetz zugunsten des Arbeitnehmers gewollt – aus Mitteln des Arbeitgebers, sondern zumindest teilweise – in Höhe der Kürzung des Uhg – vom Arbeitnehmer finanziert werden. Zwar ist auch der Arbeitnehmer berechtigt, aus seinem Arbeitseinkommen selbst vermögenswirksame Leistungen zu erbringen (§ 4 des 3. VermBG), also Teile seines Einkommens nicht für den Unterhalt zu verwenden, wobei hier anzumerken ist, daß eine solche Verfügung von Arbeitseinkommen nicht die Anrechnung im Rahmen des § 44 Abs. 4 AFG bezüglich jenes Anteils ausschließt; insoweit steht es im Belieben des Arbeitnehmers, über das ihm zugeflossene Arbeitseinkommen frei zu verfügen. Bei der Anrechnung einer zusätzlich zum sonstigen Lohn gewährten vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers auf das Uhg würde aber der Arbeitnehmer ohne und sogar gegen seinen Willen an der Vermögensbildung über das Uhg beteiligt werden.
Demgemäß ist die Beklagte zu verurteilen, den Klägern das Uhg ohne Anrechnung der ihnen gutgeschriebenen vermögenswirksamen Leistung ihres Arbeitgebers zu zahlen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen