Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist der Wert der Altersrente streitig. Die Klägerin begehrt insoweit die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten aufgrund ihrer Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung, die sie in der DDR in den 50er und 60er Jahren entrichtet hatte.
Die im Dezember 1934 geborene Klägerin hatte Ende Juli 1954 in B. -O. ihre versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben; sie widmete sich der Pflege ihrer Schwiegermutter und der Erziehung ihrer im Dezember 1955 geborenen Tochter. Pflichtbeiträge waren zur Versicherungsanstalt B. (nachfolgend VAB-Ost) entrichtet worden (von Februar bis April 1950 sowie von Juni 1950 bis Juli 1954).
Im April 1957 stellte die VAB-Ost eine Versicherungskarte für freiwillig Versicherte in der Rentenversicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen aus. Das Recht auf freiwillige Weiterversicherung wurde ab 1. Januar 1955 anerkannt. Der Beitragssatz wurde mit 6,00 „DM” (Deutsche Mark der Deutschen Notenbank) angegeben. Hierbei wurde das Wort „monatlich” gestrichen. Auf der Rückseite der Karte wurden für die Jahre 1955 bis 1962 für jedes Jahr sechs Beitragsmarken im Wert von jeweils 6,00 „DM” geklebt. Dabei handelte es sich für das Jahr 1955 und für die ersten beiden Marken im Jahr 1956 um solche der „Versicherungsanstalt Berlin”, anschließend bis 1959 um solche der „Verwaltung Der Sozialversicherung (VAB)” und ab 1960 um solche der „Freiwilligen Rentenversicherung Sozialversicherung FDGB”. Die im Juni 1965 ausgestellte Anschlußkarte wies für die Jahre 1963 bis 1967 wiederum sechs Beitragsmarken à 6,00 „DM” und für 1968 sechs Marken à 6,00 „MDN” (Mark der Deutschen Notenbank), dagegen für 1969 zwölf Marken à 3,00 „MDN” des zuletzt genannten Trägers aus. Es wurde vermerkt, daß eine Folgekarte nicht ausgestellt worden sei. 1976 nahm die Klägerin wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Auf Antrag bewilligte ihr die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab 1. Januar 1995 eine Altersrente für Frauen (Bescheid vom 14. November 1994). Der monatliche Wert der Rente wurde insgesamt mit „616,53 DM” festgestellt. Aus den Anlagen 1 und 9 zum Rentenbescheid ist jedoch zu entnehmen, daß die Beklagte nicht eine Altersrente in Höhe von 616,53 DM, sondern ab 1. Januar 1995 eine dynamisierbare Altersrente in Höhe von 612,03 DM sowie eine Zusatzleistung aus der „Höherversicherung” in Höhe von 4,50 DM festgesetzt hat. Bei der Wertermittlung berücksichtigte die BfA ua für das Jahr 1956 zwölf Pflichtbeiträge für Kindererziehung sowie für die Jahre 1955 bis 1961 sechs freiwillige Beiträge pro Jahr mit einem jeweiligen Beitragswert von 6,00 „DM” und für die Jahre 1962 bis 1968 sechs Beiträge zur „Höherversicherung” pro Jahr nach einem jeweiligen Beitragswert von 6,00 „DM”. Für das Jahr 1969 wurden zwölf Beiträge zur „Höherversicherung” nach einem jeweiligen Beitragswert von 3,00 „DM” zugrunde gelegt.
Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Berücksichtigung von jeweils zwölf freiwilligen Beiträgen à 3,00 „DM” bzw „MDN” für die Jahre 1955 bis 1969, also für 15 durchgehende Jahre, begehrte, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. April 1995). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei den Zahlungen nach dem seinerzeit in der DDR geltenden Recht nicht um freiwillige Beiträge, sondern um bloße Anwartschaftsgebühren gehandelt habe (Urteil vom 31. Mai 1996).
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte erklärt, der angefochtene Bescheid wie auch nachfolgende Rentenanpassungsmitteilungen stünden hinsichtlich der gleichzeitigen Bewertung der Kindererziehungszeiten und der Beitragszeiten unter dem Vorbehalt der Anpassung an die künftige Neuregelung. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 26. November 1997). Zur Begründung ist ausgeführt worden, daß im Hinblick auf die von der Beklagten abgegebene Erklärung nicht über die Bewertung sich überschneidender Beitrags- und Kindererziehungszeiten zu entscheiden sei. Unter Ausklammerung dieser Rechtsfrage sei der angefochtene Bescheid im übrigen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des SG seien Grundlage für die von der Klägerin geleisteten freiwilligen Beiträge in den Jahren 1955 bis 1968 nur die speziell in Berlin-Ost geltenden Rechtsvorschriften gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen, und zwar iVm der Satzung der VAB-Ost vom 20. September 1946 idF vom 1. Januar 1950 sowie den mit diesen Bestimmungen korrespondierenden Versicherungskarten sei festzustellen, daß die Klägerin pro Jahr in der Zeit von 1955 bis 1968 sechs freiwillige Beiträge à 6,00 „DM” bzw „MDN”, nicht aber jeweils zwölf Beiträge à 3,00 „DM” bzw „MDN” entrichtet habe. Diese Beiträge habe die Beklagte zutreffend berücksichtigt, und zwar von 1955 bis 1961 als freiwillige Beiträge gemäß den §§ 248 Abs 3 Satz 1, 256a Abs 1 und 2 Satz 2 Regelung 1 SGB VI und von 1962 bis 1968 bzw 1969 (insoweit unter Berücksichtigung von zwölf Beiträgen á 3,00 „MDN”) als Beiträge zur „Höherversicherung” gemäß den §§ 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3, 269 Abs 1 SGB VI.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 248, 269 SGB VI. Sie macht geltend, daß die Anwendung der „Kappungsgrenzen” des § 248 SGB VI iVm der Anlage 11 zum SGB VI und damit die Zuordnung der Beiträge zur „Höherversicherung” nach § 269 Abs 1 SGB VI erhebliche nachteilige Folgen für sie habe. Ihr fehle nur ein Monat zur Rentenberechnung nach Mindestentgeltpunkten (§ 262 SGB VI). Wenn nur die freiwilligen Beiträge von 1955 bis 1961 als durchgängig monatlich entrichtet gelten würden, ergebe sich hieraus nur eine geringfügige Rentenerhöhung. Anders sei es jedoch, wenn für die Zeit ab 1962 freiwillige Beiträge anstelle von Höherversicherungsbeiträgen angesetzt würden. Dies sei rechtlich geboten, weil § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI nicht anzuwenden sei. Schon der Wortlaut beziehe sich allein auf eine Verordnung aus dem Jahr 1947, die insgesamt in der DDR gegolten habe; sie habe aber Beiträge nach den speziellen Rechtsvorschriften für Berlin-Ost entrichtet. Eine analoge Anwendung scheide aus, da keine Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Berliner Beiträgen und den übrigen Beiträgen durchaus gesehen, wie § 257 Abs 2 SGB VI belege. Darüber hinaus seien die Unterschiede der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in Berlin-Ost von erheblichem materiellem Gewicht gewesen (unterschiedliche Pflichtbeitragsgrenzen), so daß sich auch deshalb eine Gleichstellung verbiete. Im übrigen verletze die Berücksichtigung nicht dynamischer Steigerungsbeträge anstelle von freiwilligen Beiträgen sie in ihren Grundrechten aus Art 3 und 14 Grundgesetz (GG). Ferner sei ihr zu Beginn ihrer Weiterversicherung von der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialversicherung zugesichert worden, die Beiträge seien in vollem Umfang auf die Wartezeit anzurechnen. Die Rechtsauslegung des LSG verletze daher auch das Rechtsstaatsprinzip (Vertrauensschutz). Schließlich rüge sie eine unrichtige Anwendung der Satzung der VAB-Ost, weil sie stets dahingehend unterrichtet worden sei, daß auch bei zweimonatlicher Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in Höhe von 6,00 „Mark” eine jährliche Wartezeit von zwölf Kalendermonaten erfüllt werde. Sie habe daher darauf vertraut, daß jährlich zwölf freiwillige Beiträge in der Zeit von 1955 bis 1969 zur Anrechnung kämen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 26. November 1997 und des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 1996 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. November 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Rentenberechnung die in der Zeit von 1955 bis 1969 geleisteten freiwilligen Zahlungen durchgängig als zwölf freiwillige Beiträge pro Jahr mit einem monatlichen Beitragswert von 3,00 Mark zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei.
II
Die Revision ist nicht begründet.
Das LSG hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, soweit unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahrens eingeschränkten Streitgegenstandes (Ausklammerung der Problematik sich überschneidender Beitrags- und Kindererziehungszeiten) noch über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. November 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1995 zu entscheiden war. Ihr Begehren, das die Klägerin mit ihrer Revision weiterverfolgt, nämlich die wertsteigernde Berücksichtigung von jährlich zwölf freiwilligen Beiträgen à 3,00 „DM” bzw „MDN” für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1969, hatte keinen Erfolg.
Das Begehren der Klägerin ist sinngemäß dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), daß sie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen mit zwei eigenständigen Klagearten angreifen will. Entgegen dem Anschein, den die Formulierungen auf Seite 2 des Bescheides vom 14. November 1994 erwecken, hat die Beklagte nicht ab 1. Januar 1995 einen dynamisierbaren monatlichen Rentenwert in Höhe von 616,53 DM festsetzen wollen. Wie das Ergebnis der Berechnung der Monatsrente (Anlage 1, S 2) zeigt, hat sie den monatlichen Wert der zuerkannten Altersrente mit 612,03 DM festgesetzt und im Rahmen einer weiteren eigenständigen Regelung als Zusatzleistung Steigerungsbeträge aus der „Höherversicherung” in Höhe von 4,50 DM bewilligt. Dies unterstreicht auch der Hinweis auf die Anlage 9 und die dort vorgenommene Festsetzung der Zusatzleistung. Unter Berücksichtigung des Klageziels sind die Anträge der Klägerin in der Weise auszulegen, daß sie mit der – reinen – Anfechtungsklage die Bewilligung der Zusatzleistung und mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die Wertfestsetzung der monatlichen Altersrente angreift, indem sie insoweit eine „höhere” Rente unter Berücksichtigung der hier strittigen freiwilligen Beiträge begehrt. Mit diesem Begehren konnte die Klägerin nicht durchdringen.
Der Wert der der Klägerin zuerkannten Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI) wird ua durch die mit Entgeltpunkten bewerteten Beitragszeiten bestimmt (vgl §§ 54 Abs 1 Nr 1, 55, 63 Abs 1 und 2, 64 Nr 1, 66 Abs 1 Nr 1, 70 Abs 1 und 247 SGB VI). Diesen nach Bundesrecht zurückgelegten und bewerteten Zeiten stehen gemäß § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Gleichgestellt werden Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten in der DDR.
Das Bundessozialgericht (BSG) ist gemäß § 162 SGG nur befugt, ein angefochtenes Urteil daraufhin zu überprüfen, ob es auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder – was hier nicht von Belang ist – einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Eine Anwendbarkeit des von der DDR erlassenen Rechts kommt nur und ausschließlich insoweit in Betracht, wie ein bundesrechtlich wirksamer Anwendungsbefehl des nach dem GG zuständigen Staatsorgans vorliegt. Soweit im übrigen früheres Recht der DDR überhaupt von Belang sein könnte, ist dieses nicht durch bundesgesetzliche Bezugnahme (Verweis oder Inkorporation) oder kraft ausdrücklichen Anwendungsbefehls in einem Bundesgesetz zu Bundesrecht geworden (vgl zum hier relevanten DDR-Recht zB: Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung ≪VfzV 1947≫ vom 28. Januar 1947 ≪abgedruckt in Arbeit und Sozialfürsorge 1947, 102≫ idF der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung ≪VfV-DDR 1953≫ und der weiteren Verordnung über die Fortsetzung bestehender freiwilliger Versicherungsverhältnisse auf Alters- und Invalidenrenten der Sozialversicherung ≪VfV-DDR 1968≫ vom 15. März 1968 ≪GBl I S 166≫ oder die allein für Berlin-Ost geltende Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung ≪VfV/Berlin-Ost 1953≫ vom 14. Oktober 1953 ≪VOBl für Groß-Berlin I S 343≫). Zwar hat der Einigungsvertrag (EinigVtr) vom 31. August 1990 die nur vorübergehende, nachrangige und lückenfüllende „Fortgeltung” zahlreicher Regelungen des DDR-Rentenrechts einschließlich der VfzV 1947 idF der VfV-DDR 1953 mit Modifikationen angeordnet (vgl EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nrn 6 bis 8 und Sachgebiet H Abschnitt III Nr 7), jedoch nur bis zum 31. Dezember 1991. Ab 1. Januar 1992 sind alle bis dahin anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften der DDR außer Kraft getreten und durch die Regelungen des SGB VI ersetzt worden, soweit – was vorliegend nicht in Betracht kommt – durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt worden ist (vgl dazu BSGE 72, 50, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1).
Ob, wie und in welchem Umfang die von der Klägerin in der DDR entrichteten freiwilligen Beiträge bei ihrem aus dem SGB VI begründeten Recht auf Rente werterhöhend ab 1. Januar 1995 zu berücksichtigen sind, bestimmt sich daher allein nach Bundesrecht, nämlich nach § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI (auf die Regelung des Satzes 2 Nr 3 aaO ist später einzugehen). Diese Norm ordnet nicht die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften des DDR-Rechts an, zB ua des Rechts der freiwilligen Versicherung, sondern verwendet als bundesrechtlichen Begriff den der Zeiten, für die Beiträge nach den vor Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung ab 8. Mai 1945 gezahlt worden sind. Bundesrechtlich ist demzufolge allein zu prüfen, ob Beiträge zu einem solchen „System nach den damaligen Vorschriften” der DDR gezahlt worden sind. Somit fordert § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI nicht die Anwendung und Auslegung der DDR-Vorschriften, etwa um zu prüfen, ob die früheren Beitragszahlungen wirksam nach dem seinerzeit geltenden Recht erfolgt sind. Das frühere Beitragsrecht der DDR ist nicht Bundesrecht geworden, sondern jenes stellt nur einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt dar.
Wie das LSG festgestellt hat, hatte die Klägerin von 1957 bis 1969 freiwillige Beiträge auf der Grundlage der damals in Berlin-Ost geltenden VfV/Berlin-Ost 1953 in der jeweils geltenden Fassung entrichtet. Da das DDR-Recht insoweit nur tatsächlicher Anknüpfungspunkt ist, bindet diese Feststellung den Senat (§ 163 SGG). Des weiteren ist der Senat an die Feststellung des LSG gebunden, soweit das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Inhalts der Versicherungskarten und der früheren Vorschriften der genannten Rechtsverordnung iVm dem Satzungsrecht der VAB-Ost zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe in der Zeit von 1955 bis 1968 jährlich nur jeweils sechs freiwillige Beiträge à 6,00 „DM” bzw „MDN” entrichtet. Denn auch jene Normen sind nicht rechtlich angewandt, sondern lediglich als „Anknüpfungstatsachen” in die Beweiswürdigung mit einbezogen worden. In bezug auf diese Feststellungen des LSG hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht; der Senat ist daher auch an diese Feststellungen gebunden.
Aus dem vorstehenden folgt, daß im Rahmen der Rentenwertermittlung für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1968 jährlich sechs freiwillige Beiträge in der genannten Höhe zu berücksichtigen sind. Die im Bescheid vom 14. November 1994 vorgenommene Bewertung dieser Beiträge nach § 256a Abs 2 SGB VI ist nicht zu beanstanden. Hierbei schied eine Umrechnung in Entgeltpunkte nach Abs 1 und Abs 2 Satz 1 aaO von vornherein aus, weil ein Verdienst der Klägerin nicht Grundlage einer freiwilligen Beitragszahlung gewesen ist. Somit kann nur die auch von der Beklagten vorgenommene Bewertung nach Abs 2 Satz 2 Regelung 1 aaO in Betracht kommen. Nach dieser Norm gelten für freiwillige Beiträge nach der VfzV 1947 die in der Anlage 11 genannten Beträge, dh für einen Monatsbetrag von 6,00 Mark ist ein entsprechender Verdienst von 30 und damit für sechs Beitragsmarken von 180 pro Jahr anzusetzen, wie dies auch die Beklagte getan hat. Der Anwendung des § 256a Abs 2 Satz 2 Regelung 1 SGB VI steht nicht entgegen, daß diese Norm ausdrücklich nur auf die VfzV 1947 Bezug nimmt. Abgesehen davon, daß ansonsten überhaupt keine Norm für eine Bewertung der von der Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge zur Verfügung stünde, ist die Bezugnahme nur als Spartenbezeichnung (pars pro toto) zu verstehen; sie erfaßt alle freiwilligen Beitragszahlungen in der DDR, deren normativer Ursprung die VfzV 1947 ist. Auf dieses Problem ist nicht im Rahmen der Bewertung der freiwilligen Beiträge näher einzugehen, da die Klägerin mit ihrer Revisionsbegründung nicht die Bewertung dieser Zeiten nach § 256a Abs 2 Satz 1 Regelung 1 SGB VI beanstandet hat. Dieses Problem ist im folgenden im Rahmen der Bewertung der Beiträge für die Zeit von 1962 bis 1969 näher darzustellen.
Die von der Beklagten für diesen Zeitraum vorgenommene Bewertung als Steigerungsbeträge nach § 269 Abs 1 SGB VI ist nicht zu beanstanden; denn § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI schloß insoweit eine Berücksichtigung als freiwillige Beitragszeiten aus. Nach dieser Norm sind nicht als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der VfzV 1947 anzusehen, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind. Nach den Regelungen dieser Anlage werden für die Zeit ab 1. Januar 1962 freiwillige Beiträge nur dann als Beitragszeit behandelt, wenn der Monatsbeitrag mindestens 15,00 Mark betragen hat. Da die Klägerin ab 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1968 nur Monatsbeiträge in Höhe von 6,00 „DM” bzw „MDN” und für 1969 in Höhe von 3,00 „MDN” gezahlt hat, konnte diese Zeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden.
Die von der Beklagten vorgenommene weitere Wertermittlung entspricht § 269 Abs 1 SGB VI. Wie für Beiträge zur Höherversicherung ordnet die Norm auch für Beiträge nach § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI deren Wertermittlung durch Festsetzung zusätzlicher Steigerungsbeträge an. Die betroffenen freiwilligen Beiträge werden – anders als dies wohl die Beklagte und das LSG gesehen haben – nicht als Beiträge zur Höherversicherung angesehen, sondern beide Beitragsarten werden in den Rechtsfolgen gleichbehandelt. Im Hinblick auf das Lebensalter der Klägerin im Zeitpunkt der hier relevanten Beitragszahlungen war der Nennwert der Beiträge für die Jahre 1962 bis 1964 mit 1,6667 vH (Alter bis zu 30 Jahren) und für die Jahre 1965 bis 1969 mit 1,5 vH (Alter von 31 bis 35 Jahren) zu vervielfältigen. Unter Berücksichtigung von Anzahl und Wert der gezahlten Beiträge ergibt sich hieraus der von der Beklagten zuerkannte monatliche Steigerungsbetrag von 4,50 DM.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI nicht entgegen, daß sie die freiwilligen Beiträge damals in der DDR nach der VfV/Berlin-Ost 1953 bzw ab 1. Juli 1968 idF der übernommenen VfV-DDR 1968 entrichtet hat. Wie bereits angedeutet, dient die Benennung der VfzV 1947 ausschließlich dazu, die Sparte zu charakterisieren, in der die Beiträge entrichtet worden sind. Insoweit haben sowohl die später für Berlin-Ost als auch für das übrige Gebiet der DDR getroffenen Neuregelungen ihren Ursprung in der VfzV 1947. Ihre Benennung genügt, um hinreichend deutlich zu machen, welche Beitragszahlungen betroffen sind. Denn für die hier maßgebliche Rentenberechnung ist es völlig unerheblich, daß – zurückgehend auf den Vier-Mächte-Status Berlins – Gesetze der DDR nicht ohne weiteres in Berlin-Ost galten, sondern dort zunächst eigenständig vom – Ost-Berliner – Magistrat in Gesetzes- bzw Verordnungsform umgesetzt und im VOBl für Groß-Berlin veröffentlicht wurden – so wie hier die VfV/Berlin-Ost 1953 die weitgehend, wenn auch nicht völlig der VfV-DDR 1953 entsprach –, später (etwa seit Anfang der 60er Jahre) deren Übernahme nur noch durch Verordnung angeordnet und schließlich mit Ablauf des Jahres 1976 auch diese Übernahmeanordnung entfiel und Gesetze bzw Verordnungen der DDR unmittelbar auch für Berlin-Ost in Kraft gesetzt wurden (vgl zur fortschreitenden Eingliederung von Berlin-Ost in die DDR: Mampel, Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Anm V 3; Lieser-Triebnigg, Ost-Berlin – Status und Entwicklung, DÖV 1987, 377, 378 ff).
Ebenso ist nicht entscheidend, daß zunächst für Gesamt-Berlin und – aufgrund der politischen Spaltung – ab 1948 nur noch mit Funktion für Berlin-Ost ein eigenständiger Versicherungsträger, die VAB-Ost, bestand, die erst ab 1951 vom FDGB als – neuen – Träger der Sozialversicherung der Angestellten und Arbeiter „übernommen” wurde, wobei dieser Prozeß ua seinen Ausdruck auch in den sich ändernden Bezeichnungen für den Versicherungsträger fand, zB in dem ab 29. Januar 1957 geltenden Statut der Verwaltung der Sozialversicherung (VAB; abgedruckt bei Leutwein, Die sozialen Leistungen in der sowjetischen Besatzungszone und in Ost-Berlin, 5. Aufl, 1959, Teil II Anlagenteil, Anlage 1d), und sich auch in den Bezeichnungen des Versicherungsträgers auf den Beitragsmarken der Klägerin widerspiegelte (vgl im übrigen zur materiellen und organisatorischen Entwicklung auch Leutwein, aaO, Teil I, S 152 ff).
Derartige zeitweilige Besonderheiten zwischen Berlin-Ost und der übrigen DDR sind für die Frage der bundesrechtlichen Bewertung der hier strittigen freiwilligen Beitragszeiten unerheblich. Der Bundesgesetzgeber war daher nicht gehalten, sie im Rahmen des SGB VI zu berücksichtigen und deren jeweilige normative Änderungen im einzelnen aufzulisten. Eine solche Verpflichtung folgte auch nicht aus dem EinigVtr.
Gemäß Art 30 Abs 5 EinigVtr hat die Bundesrepublik bezüglich der Überleitung des DDR-Rentenrechts in das SGB VI ua lediglich versprochen, daß Personen, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, eine Rente mindestens in Höhe des Betrages zu leisten sei, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht im Beitrittsgebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ergeben hätte. Insoweit hätte die Klägerin am 30. Juni 1990 nach § 5 Abs 3 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - 1. RentenVO - vom 23. November 1979 (GBl I S 401) aber lediglich Anspruch darauf gehabt, daß ihre Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung der Sozialversicherung eine Erhöhung der Rente um einen weiteren Steigerungsbetrag von 0,85 vH der insgesamt gezahlten Beiträge bewirkt hätten. Hierbei unterschied die 1. RentenVO nicht, zu welchem Versicherungsträger und nach welchem Recht der DDR diese Beiträge entrichtet worden waren, ob also nach der VfzV 1947 idF der VfV-DDR 1953 und VfV-DDR 1968 oder nach der VfzV 1947 idF der VfV/Berlin-Ost 1953 und der VfV-DDR 1968. Demzufolge konnte auch der Bundesgesetzgeber bei der Rentenüberführung darauf verzichten, die DDR-Regelungen im einzelnen zu benennen. Mit der Angabe „VfzV 1947” ist hinreichend gekennzeichnet, um welche Beiträge es sich handelt.
Auch der Hinweis der Klägerin auf § 257 SGB VI trägt nicht. Diese Sonderregelung für Berliner Beitragszeiten beruht auf den besonderen Umständen der Nachkriegszeit. Damals wurde nicht das Entgelt, sondern die Höhe der geleisteten Beiträge bescheinigt. Um Entgeltpunkte ermitteln zu können, ist es daher notwendig, unter Zugrundelegung der gezahlten Beiträge eine Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Diesen Zweck erfüllt § 257 SGB VI (vgl dazu auch Kreikebohm, SGB VI, Komm, § 257 Rz 3).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Art 14 GG ist von vornherein insoweit nicht gegeben, als sich die Klägerin allein auf ihre in der DDR erworbenen Ansprüche, hier wohl eher Anwartschaften, beruft. Für in der DDR begründete Rechtspositionen galt die Eigentumsgarantie des Art 14 GG nicht. Das GG maß sich vor dem 3. Oktober 1990 keine Geltung für das Beitrittsgebiet bei und ist dort mit dem Beitritt auch nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Beschluß vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 -, SozVers 1994, 106, 109). Aber auch aus der vorübergehenden „Weitergeltung” der 1. RentenVO der DDR in der Modifikation durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (vgl EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nrn 6 und 8) als sekundäres Bundesrecht bis zum 31. Dezember 1991 kann die Klägerin keine Verletzung einer erworbenen und geschützten Anwartschaftsposition durch die ersetzende Regelung des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI herleiten. Denn hieraus folgte lediglich, daß die Klägerin am 31. Dezember 1991 – den Eintritt des Rentenfalls vorausgesetzt – einen Anspruch darauf gehabt hätte, daß ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 5 Abs 3 der – fortgeltenden – 1. RentenVO berechnet, deren Nennwert also mit 0,85 vH vervielfältigt worden wäre. Diese Position ist durch das SGB VI nicht verschlechtert, sondern verbessert worden, indem im Fall der Klägerin der zusätzliche Steigerungsbetrag mit einem höheren Multiplikator zu ermitteln war (1,6667 vH bzw 1,5 vH).
Auch eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Die §§ 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3, 269 Abs 1 SGB VI behandeln alle freiwilligen Beitragszahler im Beitrittsgebiet bezüglich der Rentenberechnung gleich, und zwar anknüpfend an den im DDR-Recht vorgefundenen rentenrechtlichen Bewertungstatbestand.
Der Hinweis der Klägerin, ihr sei 1957 bei Beantragung der Weiterversicherung von einem Sachbearbeiter in der Verwaltung der Sozialversicherung erklärt worden, die gewählte Art der Beitragszahlung stehe einer durchgehenden monatlichen Zahlung gleich, konnte keinen verfassungsrechtlich beachtenden Vertrauensschutz nach dem erst ca 33 Jahre später im Beitrittsgebiet in Kraft getretenen GG schaffen und nicht die Auslegung von am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Bundesrecht beeinflussen.
Im übrigen hat der Gesetzgeber mit der Regelung, in den §§ 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3, 269 Abs 1 SGB VI seinen verfassungsrechtlich vorgegebenen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Regelungen sind nicht willkürlich, sondern stützen sich auf sachliche Erwägungen. Sie sollen verhindern, daß freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet günstiger behandelt werden als Pflichtbeiträge. Als Beiträge sind sie nur zu bewerten, wenn sie in einer Höhe gezahlt worden sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte (vgl BT-Drucks 12/405, S 125). Da in der DDR ab 1. Januar 1962 der Mindestpflichtbeitrag 15,00 „DM” betrug (20 vH vom Mindestverdienst von 75,00 „DM”; vgl dazu die Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 ≪GBl II S 533≫, die durch die Verordnung vom 22. Juni 1962 für Groß-Berlin übernommen worden ist ≪VOBl für Groß-Berlin I S 327≫), ist es konsequent, wenn in der Anlage 11 zum SGB VI die Berücksichtigung einer Beitragszahlung als Beitrag bei der Rentenbewertung voraussetzt, daß dieser ab 1. Januar 1962 mindestens 15,00 „Mark” betragen hat. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch zugleich durch § 269 Abs 1 SGB VI dafür gesorgt, daß Beiträge unterhalb dieses Mindestbetrages nicht unberücksichtigt blieben. Insoweit hat er das Vertrauen der Beitragszahler in der DDR auch unter bundesrechtlicher Würdigung als schützenswert angesehen und die entsprechende Wertberücksichtigung durch monatliche Steigerungsbeträge angeordnet.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Rentenwertermittlung im Bescheid vom 14. November 1994 nicht zu beanstanden ist, soweit sie Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist. Für die Zeit von 1955 bis 1961 waren gemäß § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI sechs Monatsbeiträge pro Jahr à 6,00 „DM” zugrunde zu legen und gemäß § 256a Abs 2 Satz 2 Regelung 1 SGB VI mit den in der Anlage 11 zum SGB VI genannten Beträgen zu bewerten. Dagegen waren die Jahre 1962 bis 1969, für die freiwillige Beiträge entrichtet wurden, nicht als Beitragszeiten anzusehen, sondern für diese Beiträge waren zusätzliche Steigerungsbeträge nach § 269 Abs 1 SGB VI festzusetzen. Insoweit korrespondieren die Regelungen des § 256a Abs 2 Satz 2 Regelung 1 SGB VI mit denen des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI, bedingt durch die jeweils als Spartenbezeichnung in Bezug genommene VfzV 1947 sowie die Betragsregelungen in der Anlage 11 zum SGB VI. Nach alledem konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der angefochtene Bescheid läßt nicht klar und eindeutig für den Empfänger erkennen, welche Regelungen in Gestalt von Verfügungssätzen überhaupt getroffen werden sollten (vgl die oben aufgezeigten Widersprüche zwischen den Feststellungen auf S 2 des Bescheides vom 14. November 1994 und in der Anlage 1 ≪S 2≫ und 9). Solche unstimmigen und unübersichtlichen Ausgestaltungen von „Rentenbescheiden”, deren Inhalt erst durch eine dem Rentner häufig – wie auch hier – nicht mögliche Auslegung zu ermitteln ist und hier erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geklärt werden konnte, trägt zur Rechtsunsicherheit bei und ist deshalb grundsätzlich geeignet, den Empfänger zur Klageerhebung und zur weiteren Rechtsverfolgung zu veranlassen. Der Senat hielt es deshalb für angemessen, die Beklagte mit dem ausgeurteilten Kostenanteil zu belasten.
Fundstellen
NJ 1999, 614 |
NZS 1999, 618 |
SGb 1999, 296 |
SozSi 1999, 377 |