Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 27.1.2010 - B 12 R 7/09 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
Die klagende Krankenkasse hatte für die bei ihr krankenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. sowie sechs weitere Versicherte für Zeiträume zwischen dem 12.10.2000 und dem 16.5.2002 aufgrund des Bezugs von Krankengeld (Krg) im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe (Alhi) Beiträge zur Rentenversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und einen weiteren Rentenversicherungsträger entrichtet. Der Beitragsberechnung hatte sie als beitragspflichtige Einnahmen jeweils den Betrag des Krg zugrunde gelegt. Dieses war in Höhe der zuvor bezogenen Alhi gezahlt worden. Nach einer Prüfung der Beitragszahlung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2004 von der Klägerin die Zahlung weiterer Beiträge in Höhe von 5.970,59 Euro zur GRV aufgrund des Krg-Bezugs der acht Versicherten. Die Forderung stützte sie darauf, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Beiträge nicht entsprechend § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI aus der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe sondern nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI aus 80 vH des der Krg-Zahlung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu berechnen seien.
Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 8.1.2009 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Beitragsbemessung dürfe nur nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI vorgenommen werden. Eine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI zu schließen sei, liege nicht vor. Insbesondere lasse sich eine Regelungslücke nicht mit Sinn und Zweck der Änderungen durch das Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) begründen. Der Gesetzgeber habe ausschließlich eine Absenkung der durch die steuerfinanzierte Alhi verursachten Kosten beabsichtigt. Die Beitragsforderung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung seien seit dem 1.1.2000 die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur GRV aus Alhi und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen. Dadurch habe sich für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlagen für im Anschluss an den Bezug von Alhi geleistetes Krg eine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke ergeben. Diese führe im Ergebnis dazu, dass ein arbeitsunfähiger Alhi-Bezieher einen höheren Rentenanspruch erwerbe als ein arbeitsfähiger, was zu missbräuchlichen "Erkrankungen" Anlass gebe. Dieses gesetzgeberisch nicht erwünschte Ergebnis sei in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des HSanG durch eine Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug von Alhi gezahlten Krg zu vermeiden. Einer analogen Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI stehe auch die Entscheidung des Senats vom 21.1.2009 (B 12 AL 2/07 R) nicht entgegen, da anders als in der GRV bei der Arbeitslosenversicherung (ArblV) keine leistungsrechtliche Besserstellung arbeitsunfähiger Alhi-Bezieher eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8.1.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für inhaltlich zutreffend. Mit der Neufassung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI seit dem 1.1.2000 sei keine Regelungslücke entstanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Regelung der Bemessungsgrundlagen für Bezieher von Alhi einerseits und Bezieher von Krg andererseits bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft und die damit verbundene Finanzierung angeknüpft.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings war die Klage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verfristet, denn gegen den ihr nach eigenen Angaben am 9.2.2004 zugegangenen Bescheid hat die Klägerin entgegen der Angabe im Urteil des SG bereits mit einem am 8.3.2009 beim SG eingegangenem Telefax Klage erhoben. Die Klage war jedoch unbegründet, denn die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Für Arbeitslose, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krg in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen Alhi zu leisten war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur GRV während des Krg-Bezugs auch nach dem 1.1.2000 (weiterhin) nach 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
1. In der Revision war nur noch über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3.2.2004 zu entscheiden, soweit dieser die Beitragsforderung für die Beigeladenen zu 1. und 2. betraf. Bezüglich der sechs weiteren Versicherten und des Bescheids vom 25.5.2005 haben sich Klägerin und Beklagte verglichen.
2. Die Beklagte war nach §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Klägerin für die nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI als sonstige Versicherte bei ihr gesetzlich rentenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. zuständig und iVm den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
Die Bemessung der Beiträge zur GRV für Personen, die wie die Beigeladenen als Bezieher von Krg versicherungspflichtig sind, richtet sich für die streitgegenständlichen Zeiträume nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI idF durch Art 4 Nr 20 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl I 388) . Danach galten als beitragspflichtige Einnahmen 80 vH des dem Krg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei - hier nicht einschlägig - 80 vH des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen waren. Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschrift die Beiträge rechnerisch richtig festgesetzt, was die Klägerin nicht anzweifelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI auch entsprechend seinem Wortlaut (hierzu unter a) auf solche Bezieher von Krg anzuwenden, die zuvor Alhi erhalten hatten und während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit Krg nach § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V in der vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2004 unverändert geltenden Fassung durch Art 5 Nr 2 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) in Höhe des Betrags der Alhi bezogen haben. Eine andere Auslegung des § 166 Abs 1 SGB VI im streitigen Zeitraum ist weder durch einen ab dem 1.1.2000 - möglicherweise - veränderten Normzusammenhang (dazu unter b) noch von Verfassungs wegen (dazu unter c) geboten.
a) Der Senat hat bereits für die im hier maßgeblichen Teil wortgleiche Regelung des § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III entschieden, dass Arbeitsentgelt iS dieser Vorschrift das der Berechnung zuvor bezogener Entgeltersatzleistungen - hier der Alhi - zugrunde liegende Arbeitsentgelt ist. Als Arbeitsentgelt kann dagegen insoweit nicht der Zahlbetrag der Alhi verstanden werden, der nach § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V in der genannten Fassung für die Bemessung des Krg maßgeblich ist (Urteil vom 21.1.2009, B 12 AL 2/07 R, SozR 4-4300 § 345 Nr 1 RdNr 12) . Gründe für eine abweichende Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt im Rahmen des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI sind von der Klägerin nicht benannt und auch nicht erkennbar.
b) Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass mit Rücksicht auf die durch das Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) vom 22.12.1999 (BGBl I 2534) (nur) für Bezieher von Alhi geänderte Beitragsbemessungsgrundlage in der GRV und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) eine vom Wortlaut des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI abweichende Beitragsbemessung nach dem Zahlbetrag der vor dem Krg bezogenen Alhi geboten sei, folgt der Senat dem nicht. Er hat dies zu § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung der Beitragsbemessung bei Bezug von Lohnersatzleistungen ebenfalls bereits entschieden (aaO, RdNr 13 ff) . Die vom Senat zu § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III für die Beitragsbemessung in der ArblV als wesentlich angesehenen Argumente tragen ebenso im Rahmen der Beitragsbemessung in der GRV nach § 166 Abs 1 SGB VI. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Änderung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI durch das HSanG die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur GRV aus Alhi und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich hierdurch jedoch keine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlagen für im Anschluss an den Bezug von Alhi geleistetes Krg ergeben, die in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des HSanG durch Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug von Alhi gezahlten Krg beseitigt werden müsste.
So hat der Senat in seinem Urteil vom 21.1.2009 (SozR 4-4300 § 345 Nr 1) dargelegt, dass gerade das von der Klägerin bemängelte Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlage für Beiträge aufgrund des Bezugs von Alhi einerseits und aufgrund des Bezugs anderer Lohnersatzleistungen andererseits dem gesetzgeberischen Konzept entspricht, das wegen fiskalischer Erwägungen zugunsten des Bundeshaushalts bei der Regelung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Bezieher von Alhi und die Bezieher von Krg bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft (aaO, RdNr 19 ff; zur Ableitung aus der diesbezüglichen Rechtssetzungsgeschichte aaO, RdNr 14 bis 17) . Dabei hat der Gesetzgeber auch den von der Klägerin problematisierten Erwerb unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften aus Zeiten des Bezugs von Alhi und des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen in Kauf genommen (vgl hierzu insbesondere BT-Drucks 14/1523 S 205) . Gegen die Annahme einer Planwidrigkeit spricht zudem, dass trotz der mit der Revision selbst vorgetragenen frühzeitigen Initiativen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine gesetzliche Korrektur im Sinne der Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf den Betrag der zuvor bezogenen Alhi entsprechend § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI eine Rechtsänderung - etwa mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz oder dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unterlassen worden ist.
c) Das so gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber der für die Beitragsbemessung vorgenommenen Anknüpfung des Gesetzgebers an die Trägerschaft einer Entgeltersatzleistung kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nur auf das allgemeine Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip ebenso wie aus Art 3 Abs 1 GG abzuleiten ist, berufen. Es ist indes nicht willkürlich, dass das Gesetz die Bemessung der Beiträge zur GRV (wie auch zur gesetzlichen Krankenversicherung ≪GKV≫, SPV und ArblV; zu letzterer vgl Urteil vom 21.1.2009, B 12 AL 2/07 R, SozR 4-4300 § 345 Nr 1 RdNr 23) beim Bezug der vom Bund getragenen Alhi anders regelte, als die Bemessung der zu Lasten der Klägerin gehenden Beiträge aus dem Krg. Denn dies diente dem Ziel, die Beitragslast des Bundes zu reduzieren. An der Verfolgung dieses Ziels ist der Gesetzgeber im konkreten Fall auch nicht mit Rücksicht auf den aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitenden Gemeinwohlbelang der Stabilität des Systems der sozialen Sicherung (vgl BVerfGE 103, 293, 307 mwN) gehindert gewesen. Denn anders als von der Revision behauptet, ist nicht erkennbar, dass durch die streitige Regelung der GKV Mehrkosten in Millionenhöhe entstanden sind. Mit der Beschränkung der Beitragsbemessungsgrundlage für Rentenversicherungsbeiträge (wie auch der Beiträge zur GKV und SPV) aufgrund des Bezugs von Alhi durch § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des HSanG ist die Beitragslast der gesetzlichen Krankenversicherungen aus der Leistung von Krg grundsätzlich unverändert geblieben. Eine Steigerung infolge dieser Änderung wäre allenfalls denkbar, wenn es tatsächlich zu einer nennenswerten Zahl vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeiten gekommen wäre, die allein durch die Aussicht auf gegenüber dem vorhergehenden Alhi-Bezug höhere Rentenanwartschaften motiviert waren. Einer solchen Entwicklung hätte die Klägerin - wie auch die GKV insgesamt - aber keineswegs hilflos gegenüber gestanden, denn das Prüfungsrecht nach § 275 Abs 1 Nr 3 Buchst b, Abs 1a SGB V bildete insoweit ein wirksames Gegenmittel.
Da insoweit keine verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Klägerin berührt sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die aus der beitragsrechtlichen Besserstellung von Arbeitsunfähigen, die im Anschluss an Alhi Krg bezogen haben, gegenüber arbeitsfähigen Beziehern von Alhi in der GRV folgende leistungsrechtliche Besserstellung einen rechtfertigenden Grund für die durch das HSanG bewirkte unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Alhi einerseits und im Anschluss hieran bezogenem Krg anderseits darstellen könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagen geforderten Beträge und Säumniszuschläge festzusetzen.
Fundstellen