Leitsatz (amtlich)
Zum Beginn der Unternehmerversicherung bei einer mit rückwirkender Kraft erfolgten Satzungsänderung.
Orientierungssatz
1. Bei dem "Bezirksverband Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland - Hessen - Nassau eV" handelt es sich um eine Arbeitgebervereinigung iS des § 166 Abs 2 SGG.
2. Zu der Frage, welche Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung die Nichteinhaltung satzungsmäßig vorgeschriebener Mitteilungspflichten hat.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 671 Nr. 6 Fassung: 1963-04-30; GG Art. 20 Abs. 3 Fassung: 1949-05-23; SGG § 166 Abs. 2
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 1968 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1948 eine Gaststätte. Am 3. Mai 1966 stieß ihr bei der Tätigkeit in diesem Betrieb ein Unfall zu. Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche durch Bescheid vom 6. Dezember 1966 ab, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls nicht gemäß § 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als Unternehmerin versichert gewesen sei und sich bei ihr auch nicht nach § 545 RVO freiwillig versichert habe. Der förmlichen Ablehnung war ein Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Klägerin vorausgegangen, aus dem sich ergibt, daß diese ihre Gaststätte früher als beitragsfreie Kleinstgaststätte i.S. der bis zum 1. Januar 1966 geltenden Satzung der Beklagten betrieben hatte und demzufolge gemäß § 34 Abs. 1 Buchst. c) dieser Satzung von der Unternehmerversicherung ausgenommen worden war. Die hierfür maßgebend gewesenen Betriebsverhältnisse änderten sich im Jahre 1963. Die Klägerin gab damals ihre Landwirtschaft, die sie neben der Gaststätte betrieben hatte, auf und widmete sich ganz der Gastwirtschaft, die sie erweiterte. Die Beklagte erfuhr hiervon erst aus Anlaß des Unfalls der Klägerin vom 3. Mai 1966. Deshalb stützte sie ihren Ablehnungsbescheid darauf, daß nach § 41 Abs. 3 Satz 2 ihrer seit dem 1. Januar 1966 geltenden Satzung die Versicherung der Unternehmer bisheriger Kleinstunternehmen im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe mit dem Tage nach dem Eingang der Mitteilung des Unternehmers über den Wegfall der Voraussetzungen für ein Kleinstunternehmen beginne.
Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Koblenz durch Urteil vom 24. April 1967 abgewiesen.
Die Berufung ist von der Klägerin mit folgender Begründung eingelegt worden: Mit Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 18. August 1966 sei festgestellt worden, daß eine Änderung der Betriebsverhältnisse eingetreten gewesen sei, welche inzwischen zur Unternehmerversicherung der Klägerin geführt habe. Der Beginn dieser Versicherung sei aber zu Unrecht nicht schon in die Zeit vor dem Unfall verlegt worden. Daß die Klägerin die Änderung der Betriebsverhältnisse nicht der Beklagten gemeldet habe, sei unerheblich. Für den Beginn der Unternehmerversicherung komme es vielmehr auf die nach den jeweiligen tatsächlichen Betriebsverhältnissen zu beurteilende Zugehörigkeit zu dem in der Satzung bestimmten Personenkreis an. Die in der Satzung vorgeschriebene Mitteilung vom Wegfall der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Unternehmerversicherung bei Kleinstgaststätten habe nur die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift, aber keine rechtsbegründende Wirkung.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 15. März 1968 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: Die weder nach § 539 noch nach § 545 RVO versicherte Klägerin habe im Zeitpunkt des Unfalls auch nicht nach § 543 Abs. 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Von der Unternehmerversicherung nach § 543 RVO sei sie gemäß § 41 Abs. 2 Buchst. b) der zur Zeit des Unfalls gültigen Satzung der Beklagten als Unternehmerin eines Kleinstbetriebes des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes noch ausgenommen gewesen. Zwar sei der Gaststättenbetrieb der Klägerin schon zu dieser Zeit kein Kleinstunternehmen i.S. des § 41 Abs. 2 der angeführten Satzung der Beklagten mehr gewesen. Trotzdem habe aus diesem Grunde allein die Unternehmerversicherung nicht eintreten können. Für den Beginn der Unternehmerversicherung sei nach § 41 Abs. 3 Satz 2 der Satzung erforderlich, daß der Unternehmer bei Wegfall der für ein Kleinstunternehmen maßgeblichen Voraussetzungen hiervon der Berufsgenossenschaft (BG) Mitteilung mache. Dies habe die Klägerin unterlassen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung, nach welcher die Mitteilung über eine Betriebsveränderung hinsichtlich des Beginns der Unternehmerversicherung rechtsbegründende Bedeutung zukomme, bestünden keine Bedenken. Die Ermächtigung des Versicherungsträgers, durch Satzung die Unternehmerversicherung einzuführen, schließe auch die Befugnis ein, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Versicherung auf die Unternehmer erstreckt sein solle.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 19. April 1968 zugestellt worden. Sie hat am 17. Mai 1968 Revision eingelegt. Die Revisionseinlegungsschrift, in welcher das Rechtsmittel gleichzeitig begründet worden ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der Bezirksvorsitzende des Bezirksverbandes des Hotel- und Gaststättengewerbes Rheinland-Hessen-Nassau e.V., Kreisstelle S, unterschrieben. Zur Begründung der Revision ist u.a. ausgeführt: Die Regelung des § 41 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten stehe nicht mit dem Gesetz im Einklang. Der auf Grund des § 543 Abs. 1 RVO in die Versicherung einbezogene Personenkreis sei unter denselben Voraussetzungen wie die unmittelbar kraft Gesetzes erfaßten Unternehmer unfallversichert. Der Beginn der Unternehmerversicherung dürfe in der Satzung mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung nicht abweichend bestimmt werden. Daher sei für den Beginn des Versicherungsschutzes eines Unternehmers der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Unternehmer seine betriebliche Tätigkeit aufnehme.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides der Beklagten festzustellen, daß der Klägerin Entschädigungsansprüche aus Anlaß des Unfalls vom 3. Mai 1966 zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie führt u.a. aus: Sie sei auf Grund des § 543 RVO berechtigt gewesen, durch Satzungsbestimmung die Versicherung nicht auf sämtliche Unternehmer zu erstrecken, sondern die Unternehmer von Kleinstbetrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes davon auszuschließen. Das sei auch schon in ihrer vor dem 1. Januar 1966 geltenden Satzung so geregelt gewesen. Dementsprechend sei sie auch berechtigt, den Beginn der Versicherung in der seit dem 1. Januar 1966 gültigen Satzung zu regeln. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht ein besonderer Termin für den Beginn der Unternehmerversicherung für bisherige Kleinstunternehmer hätte bestimmt werden dürfen, die ihren Betrieb erweitert haben.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Kreisvorsitzenden der Kreisstelle S des "Bezirksverbandes Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Hessen-Nassau e.V." W N, rechtzeitig und auch ordnungsmäßig eingelegt und begründet worden. Nach § 166 SGG müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen, die zur Prozeßvertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassen und befugt sind. Der angeführte Bezirksverband gehört zu den Organisationen, denen § 166 Abs. 2 SGG diese Vertretungsberechtigung zuspricht. Er ist eine Vereinigung von Arbeitgebern. Sein Zweck ist nach § 1 Abs. 2 seiner Satzung die gemeinsame Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Gewerbes sowie die Betreuung der Einzelmitglieder in allen Angelegenheiten, die mit der Ausübung des Hotel- und Gaststättengewerbes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Nach § 4 dieser Satzung sind Mitglieder des Bezirksverbandes alle Unternehmer und Unternehmungen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, die auf Grund der Landesverfügung über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft Rheinland-Pfalz vom 3. Oktober 1947 bisher Mitglied waren und ihre Mitgliedschaft nicht frist- und formgerecht gekündigt haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können sich dem Verband alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) anschließen, die im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz sind oder einen erlaubnisfreien Betrieb oder ein Fremdenheim führen. Schließlich können unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen Mitglieder werden, die als mithelfende Familienangehörige neben dem Besitzer dem Betrieb vorstehen. Bei dieser Regelung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen bestehen gegen die Annahme, daß es sich bei dem Bezirksverband Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Hessen-Nassau e.V. um eine reine Arbeitgebervereinigung i.S. des § 166 Abs. 2 SGG handelt um so weniger Bedenken, als die Satzung in § 1 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, daß es nicht zum Zweck des Verbandes gehöre, Personen "in der Eigenschaft als Arbeitnehmer" zu betreuen. Der Prozeßbevollmächtigte W ... war nach der vom Vorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer des Bezirksverbandes unterzeichneten Erklärung vom 14. November 1968 bereits am 16. Mai 1968 - Datum der Revisionsschrift - von den autorisierten Verbandsvertretern ermächtigt gewesen, die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil einzulegen.
Die Revision ist somit zulässig. Sie hatte auch insofern Erfolg, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war.
Der angefochtenen Entscheidung liegt das zur Zeit des Unfalls der Klägerin geltende Satzungsrecht der Beklagten zugrunde. Da die Beklagte eine bundesunmittelbare BG ist, geht der Geltungsbereich ihrer Satzung über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Deshalb handelt es sich bei der Anwendung des Satzungsrechts der Beklagten auf den vorliegenden Streitfall um revisibles Recht i.S. des § 162 Abs. 2 SGG (vgl. BSG 5, 222, 229; 16, 165, 168).
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf Grund der vor dem 1. Januar 1966 geltenden Satzung der Beklagten die Unternehmerin einer "beitragsfrei versicherten Kleinstgaststätte" nicht versichert war (§ 34 Abs. 1 der vom 1. Januar 1954 an gültigen Satzung). Seine Auffassung, die Klägerin sei auch noch zur Zeit des Unfalls vom 3. Mai 1966 als Unternehmerin ihrer Gaststätte von der satzungsmäßigen Unternehmerversicherung ausgenommen gewesen, trifft jedoch nicht zu. In diesem Zeitpunkt betrieb die Klägerin nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG eine Gaststätte, deren Umfang seit dem Jahre 1963 über die Grenzen eines Kleinstunternehmens hinausging; denn in dem Betrieb wurden seitdem 300 und mehr Arbeitstage im Jahre geleistet (§ 41 Abs. 3 Satz 1 der vom 1. Januar 1966 an gültigen Satzung). Die Meinung des LSG, die Klägerin sei trotzdem von der Unternehmerversicherung zur Zeit des Unfalls noch ausgenommen geblieben, weil sie die Erweiterung ihrer Gastwirtschaft der Beklagten nicht angezeigt und somit den Beginn der Unternehmerversicherung mangels Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 der seit dem 1. Januar 1966 gültigen Satzung verhindert habe, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Diese Bestimmung, nach welcher der Beginn der Unternehmerversicherung trotz Wegfalls der Voraussetzungen für ein Kleinstunternehmen von der Mitteilung des Unternehmers an die BG über diesen Wegfall abhängig sein soll, ist auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Es kann ungeprüft bleiben, ob eine derartige Regelung des Versicherungsbeginns überhaupt im Rahmen der Ermächtigung des § 543 RVO durch die Satzung eines Versicherungsträgers wirksam getroffen werden kann. Dem Beginn des Versicherungsschutzes der Klägerin stand § 41 Abs. 3 Satz 2 der Satzung zur Unfallzeit schon deshalb nicht entgegen, weil diese Bestimmung noch nicht in Kraft sein konnte, als die Klägerin verunglückte. Wohl hatte sich die erst im September 1966 beschlossene Satzung durch ihren von der Aufsichtsbehörde mit genehmigten § 62 rückwirkende Kraft zum 1. Januar 1966 beigelegt. Eine solche Maßnahme ist, wie das BSG bereits in dem Urteil vom 19. Dezember 1962 ausgesprochen hat (Breith. 1963, 541, 542), auch nicht schlechthin unzulässig. Das rückwirkende Inkrafttreten einer Satzung findet aber wie bei Gesetzen dort seine Grenzen, wo sie rückwirkend Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen der betroffenen Personen vornimmt; das gilt vor allem, wenn die Betroffenen in dem Zeitpunkt, von dem an die Eingriffe gelten sollen, nicht mit ihnen rechnen konnten und sie bei verständiger Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich nicht zu berücksichtigen brauchten (vgl. BVerfG 1, 264, 280; 2, 237, 264, 265; 3, 58, 150; 8, 274, 304; BSG 3, 77, 82; 9, 127, 130; BVerwG 5, 99 ff). Hiernach verstößt nach der Auffassung des erkennenden Senats die Regelung des § 41 Abs. 3 Satz 1 der neuen Satzung nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze; denn sie hat gegenüber der vor ihrer Einführung geregelten Praxis der Beklagten keine Verschlechterung der Rechtsposition für die Unternehmer von Kleinstgaststätten bewirkt; dazu kommt, daß sich die Rückwirkung auch nur über einen begrenzten Zeitraum (etwa 1 Jahr) zurück erstreckt.
Anders verhält es sich indessen mit der Rückwirkung der Regelung in Satz 2 dieser Satzungsbestimmung. Nach ihr wird bei einem durch Änderung der Betriebsverhältnisse bedingten Wegfall der Voraussetzungen für ein die Unternehmerversicherung ausschließendes Kleinstunternehmen i.S. des § 41 Abs.3 Satz 1 der Eintritt der Versicherung von einem Handeln des Unternehmers - der Mitteilung über diesen Wegfall an die BG - abhängig gemacht. Diese Neuregelung bedeutet gegenüber dem vorher geltenden Satzungsrecht, welches eine solche Erschwerung des Versicherungsbeginns nicht vorsah, eine Verschlechterung der Rechtsposition des Unternehmers. Hiervon wäre auch die Klägerin betroffen worden. Ihr wäre bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine Vornahmepflicht auferlegt worden, welche sie nach menschlichem Ermessen gar nicht hätte erfüllen können. Sie konnte weder bei einem Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 1966 noch in der folgenden Zeit bis zum Unfalltag wissen, daß sie die beklagte BG von der Vergrößerung ihrer Gaststätte hätte in Kenntnis setzen müssen, um in den Genuß der Unternehmerversicherung zu gelangen. Schon deshalb wäre es sinnwidrig, die fragliche Bestimmung gegen die Klägerin anzuwenden. Nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG 2, 237, 265) ist diese Regelung nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.
In Fällen der vorliegenden Art, in denen aus den dargelegten Gründen für die Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 2 der neuen Satzung der Beklagten kein Raum ist, beginnt die Unternehmerversicherung nach allgemeinen Grundsätzen allein durch das im Gesetz (§§ 539 bis 542 RVO) umschriebene Tätigwerden des Unternehmers (vgl. Lauterbach, Ges. UV, 3. Aufl., Band I S. 182 Anm. 1 zu § 543 RVO). Die Klägerin war somit, da sie zur Zeit des Unfalls eine Gastwirtschaft betrieb, welche keine Kleinstgaststätte mehr war, nicht von der Unternehmerversicherung ausgenommen.
Zu einem abweichenden Ergebnis führt nicht etwa die satzungsmäßige Pflicht der Klägerin, allgemein Veränderungen in ihrem Unternehmen der Beklagten anzuzeigen (§ 27 der zur Zeit der Betriebserweiterung im Jahre 1963 und § 32 der seit dem Jahre 1966 geltenden Satzung). Insoweit handelt es sich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, um Satzungsbestimmungen, welche nur die Bedeutung von Ordnungsvorschriften haben (vgl. Lauterbach aaO. 183 Anm. 7 zu § 543 RVO; EuM 37, 435); jedenfalls kommt ihnen keine rechtsbegründende Wirkung zu.
Wie das LSG festgestellt hat und auch von der Beklagten nicht bezweifelt wird, ist der Unfall der Klägerin vom 3. Mai 1966 bei einer Tätigkeit im Gaststättenbetrieb eingetreten. Das schädigende Ereignis ist daher als Arbeitsunfall zu werten. Die Entscheidung über die begehrte Entschädigungsleistung hängt somit nur davon ab, ob die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit durch Unfallfolgen in einem den Erlaß eines Grundurteils rechtfertigenden Mindestmaß beeinträchtigt worden ist. Hierzu sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. Dem LSG liegt es nunmehr ob, dies nachzuholen. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen