Entscheidungsstichwort (Thema)
Badeunfall während der Freizeit
Leitsatz (redaktionell)
Baden während der Freizeit (hier: für den Zollgrenzschutz Notdienstverpflichteten) ist in der Regel weder dem militärischen (oder militärähnlichen) Dienst, noch den diesem Dienst eigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen (vgl BSG vom 1960-08-23 9 RV 1226/57 = SozR Nr 50 zu § 1 BVG).
Normenkette
BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 1972 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenversorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach ihrem am 14. August 1944 beim Baden im Rhein ertrunkenen Ehemann, welcher zum Dienst im Zollgrenzschutz notdienstverpflichtet war. Ihre früheren Anträge waren seit dem Jahre 1944 abgelehnt worden, unter anderem durch Bescheide vom 17. April 1950 (nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte - KBLG -) und 2. August 1951 (nach dem BVG wegen bindender Wirkung des KBLG-Bescheids).
Das jetzige Verfahren wurde eingeleitet durch den Antrag der Klägerin vom 20. Oktober 1962, mit dem sie den Tod ihres Ehemannes sowohl in medizinischer Hinsicht auf Einwirkungen des Zollgrenzdienstes, als auch auf die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse zurückführte. Nachdem die Versorgungsverwaltung den Antrag zunächst wegen der bindenden Wirkung der früheren Bescheide abgelehnt hatte, lehnte sie auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 13. Mai 1966 durch den Bescheid vom 22. August 1966 den Antrag auf Gewährung von Witwenversorgung nach sachlicher Prüfung erneut ab, weil zwar ein Bluthochdruck des Ehemannes der Klägerin vorgelegen habe, dieses Leiden aber nach ärztlicher Stellungnahme nicht durch den Zollgrenzdienst entstanden oder entscheidend verschlimmert worden sei; Todesursache sei höchstwahrscheinlich ein Herzinfarkt mit nachfolgendem Ertrinken gewesen; der Ehemann habe am 14. August 1944 dienstfrei gehabt und habe diese Gelegenheit zum Baden im Rhein benutzt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. November 1966). Der Bluthochdruck sei durch den Dienst im Zollgrenzschutz weder hervorgerufen noch verschlimmert worden; die Ursache des möglichen Herztodes sei die plötzliche Abkühlung beim Baden; der Tod könne nicht mit dem Dienst in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden.
Mit der Klage hat die Klägerin in erster Linie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienst im Zollgrenzschutz und dem Hochdruckleiden sowie dem Ertrinken im Rhein geltend gemacht und außerdem vorgetragen, das Baden sei Dienst gewesen. Nach Beweisaufnahme durch Einholung ärztlicher Gutachten durch die Prof. Dres. H und P hat das Sozialgericht (SG) durch das Urteil vom 10. September 1969 die Klage abgewiesen. Der Ehemann der Klägerin sei nicht an den Folgen einer Schädigung gestorben. Sein Bluthochdruck sei nicht durch die Einflüsse des Zollgrenzdienstes entstanden oder verschlimmert worden.
Mit der Berufung hat die Klägerin die besonderen Verhältnisse des Dienstes im Zollgrenzschutz geschildert. Nach ihrer Auffassung haben die besonderen Verhältnisse der Unterbringung ihres Ehemannes in dem kleinen Dorf S in einem älteren Bauernhaus mit unzureichender Waschgelegenheit und nicht ausreichenden sonstigen hygienischen Verhältnissen dazu geführt, daß die freie Zeit außerhalb des Dienstortes verbracht und z.B. auch zum Baden in G im Rhein genutzt worden sei, um die Dienstfähigkeit aufrechtzuerhalten. Außerdem aber sei dadurch der Dienst nicht unterbrochen worden, weil ihr Ehemann ständig einsatzbereit sein mußte und seinen Aufenthaltsort anzugeben hatte. Sie hat Äußerungen der Zeugen F und W beigebracht. Durch Urteil vom 18. Mai 1972 hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat zunächst die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den dem Dienst eigentümlichen Verhältnissen dargelegt und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1965 (DVBl. 1965 S. 685) berücksichtigt. Es hat festgestellt, die Art bzw. Härte des geleisteten Zollgrenzdienstes habe keine entscheidende Bedeutung für den Tod gehabt. Der Ehemann sei Mitte Juni 1944 - zwei Monate vor seinem Tode - zum Außendienst nach Schlatt versetzt worden. Während des Dienstes in der Sommerzeit sei er nicht nachweisbar besonderen Unbilden des Wetters ausgesetzt gewesen. Sein Dienst habe im wesentlichen in Kontrollgängen an der deutsch-schweizerischen Grenze bestanden und sei daher auch seiner Art nach nicht übermäßig anstrengend gewesen. Soweit der Dienst über Zeit bzw. nachts geleistet worden sei, seien zum Ausgleich dienstfreie Tage gewährt worden. Da der Ehemann das Schwimmbad an einem solchen dienstfreien Tag erst nachmittags gegen 15.30 Uhr betreten habe, spreche nichts dafür, daß noch dienstliche Anstrengungen und eine etwaige Erhitzung vom Vortage ihn nachmittags zum Baden im Rhein veranlaßt haben könnten, zumal er sich am Vormittag dieses für ihn dienstfreien Tages ausruhen und mit Wasser aus dem Kübel waschen und erfrischen konnte. Die Unterbringung sowie die hygienischen Verhältnisse seien auch nicht entscheidend für das Aufsuchen der Badeanstalt gewesen. Er sei in einem Bauernhaus und deshalb nicht schlechter als in einer Kaserne untergebracht gewesen. Auch die hygienischen Verhältnisse ließen das Baden im Rhein nicht als notwendigen Ausgleich erforderlich erscheinen. Sie seien die gleichen wie bei der Zivilbevölkerung des kleinen Bauerndorfes allgemein gewesen. Durch den Dienst sei der Ehemann zwar aus seinem bürgerlichen Leben und dem Ort herausgenommen, an dem sich der räumliche Schwerpunkt seiner bürgerlichen Lebensverhältnisse befunden habe, jedoch könne die Freistellung zum Baden auf diese besonderen Verhältnisse des Dienstes nicht zurückgeführt werden. Der Ehemann habe durch seinen zwei Jahre vor dem Tode im gleichen Zollgrenzbezirk geleisteten Dienst aller Wahrscheinlichkeit nach neue Freunde und Bekannte gewonnen. Er habe auch durch die Unterbringung in dem Privatquartier laufend Kontakte mit der Zivilbevölkerung gehabt. Deshalb könne der Besuch des Schwimmbades nicht zur Unterbrechung der Eintönigkeit des täglichen Lebens als notwendig erachtet werden. Ebensogut hätte der Ehemann - wie er es früher getan habe - eine Radfahrt in die Umgebung unternehmen können. Die Angehörigen des Zollgrenzschutzes hätten sich nicht dauernd im Einsatz oder in einer ständigen Einsatzbereitschaft befunden. Die Dienstbereitschaft sei am Unfalltage aufgehoben gewesen, weil der Ehemann Urlaub gehabt habe. Wenn auch das Schwimmen im Rhein der Stärkung der Gesundheit und damit den Interessen des Dienstes habe dienen können, so fehle es doch an der erforderlichen engen zeitlichen und örtlichen Verbindung zum Dienst. Keinesfalls hätten die dienstlichen Verhältnisse erfordert, daß der Ehemann sofort nach dem Ausziehen das tiefe Wasser aufgesucht habe, aus dem es keine Rettung mehr gegeben habe, zumal die Wassertemperatur in der Strömung von der in der Badeanstalt gemessenen verschieden sein und daher je nach Art der Strömung plötzlich kälter als 24 Grad hätte sein können. Der Badeunfall an einem dienstfreien Tag sei kein dem Zollgrenzdienst eigentümlicher Vorgang.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt dem Sinne nach,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 1972 sowie des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. September 1969 aufzuheben und das beklagte Land Baden-Württemberg unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG zu gewähren.
Sie rügt mit näherer Begründung eine Verletzung der §§ 1, Abs. 1, 2, 5, 38 BVG. Im wesentlichen ist sie der Ansicht, der Badeunfall sei dem militärähnlichen Dienst ihres Ehemanns zuzurechnen, weil auch noch in der Badeanstalt die ständige Einsatzbereitschaft bestanden habe. Außerdem sei das Baden im Rhein den Eigentümlichkeiten des Dienstes im Zollgrenzschutz zuzurechnen wegen der schlechten Unterbringung und der mangelhaften hygienischen Verhältnisse. Sie rügt außerdem eine unzureichende Sachaufklärung sowie Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung und ist der Ansicht, das LSG habe die von ihr benannten Zeugen vernehmen müssen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 1972 als unbegründet abzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Klägerin hat die durch Zulassung statthafte Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Ihr zulässiges Rechtsmittel konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch der Klägerin sachlich geprüft. Denn der Bescheid vom 2. August 1951, der zwar bindend geworden ist, ist rechtswidrig, weil er sich auf § 85 BVG gestützt hat und diese Vorschrift - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - hier nicht anwendbar ist. Vielmehr hätte damals bereits die Verwaltung neu aufgrund des BVG sachlich entscheiden müssen. Dieser Pflicht kann sie sich unter Berufung auf den bindend gewordenen Bescheid vom 2. August 1951 nicht entziehen.
Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, der nach dem BVG anspruchsberechtigt ist, weil ihr Ehemann - wie auch die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - infolge seiner Notdienstverpflichtung für den Zollgrenzschutz militärähnlichen Dienst im Sinn des § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG geleistet hat.
Der hier streitige Anspruch auf Gewährung von Witwenversorgung wäre gemäß §§ 1 Abs. 5, 38 Abs. 1 Satz 1 BVG nur dann begründet, wenn der Ehemann an den Folgen einer Schädigung gestorben wäre. Er hat an einem Bluthochdruckleiden gelitten. Nach den im ersten Rechtszug eingeholten ärztlichen Gutachten ist unstreitig geworden, daß das Bluthochdruckleiden unabhängig von Einwirkungen des militärähnlichen Dienstes entstanden und verlaufen und daß es für den Unfall des Ehemannes der Klägerin, das Ertrinken im Rhein, nicht ursächlich gewesen ist. Dementsprechend ist das LSG hierauf nicht näher eingegangen. Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben. Vielmehr ist dies in der Berufungs- und Revisionsinstanz unstreitig gewesen.
Nach § 1 Abs. 1 BVG wird Versorgung gewährt für eine gesundheitliche Schädigung, welche durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse entstanden ist. Die erste Möglichkeit, ein Schaden durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, scheidet von vornherein aus und ist auch hier nicht streitig, weil der Ehemann der Klägerin nicht während einer Dienstverrichtung, sondern unabhängig davon beim nicht dienstlich befohlenen Baden im Rhein ertrunken ist. Streitig ist, ob ein Unfall während der Ausübung des militärähnlichen Dienstes vorliegt oder durch die ihm eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Dies haben die Verwaltung und die Vorinstanzen verneint. Die Revision rügt insoweit eine Verletzung des BVG, eine unzureichende Sachaufklärung und eine Überschreitung der Grenzen des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung. Alle diese Rügen können nicht durchgreifen.
Nach den Feststellungen des LSG hatte der Ehemann der Klägerin am 13. August 1944 Dienst geleistet, hatte am 14. August 1944 dienstfrei und hatte auf seinen Antrag Urlaub zum Besuch der Rhein-Badeanstalt in G erhalten. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, die Gewährung des Urlaubs habe nur zum Verlassen des Einsatzortes S berechtigt, im übrigen aber die ständige Einsatzbereitschaft für den Dienst nicht berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht das Wesen des Urlaubs in der Befreiung vom militärischen Dienst. Diese Befreiung setzt mit dem Beginn des Urlaubs ein. Es kann daher nicht jede innerhalb des Urlaubs ausgeübte Tätigkeit militärischer Dienst sein. Außerdem ist nicht jede Tätigkeit während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht eine Dienstverrichtung. Vielmehr ist Voraussetzung für eine militärische Dienstverrichtung oder die Ausübung militärischen Dienstes, daß der Soldat militärische Obliegenheiten erfüllt, die ihm durch soldatische Pflicht und militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder durch besondere Befehle auferlegt sind, zumal - wie bereits ausgeführt ist - nicht jede Tätigkeit während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht gleichzeitig eine militärische Dienstverrichtung ist; sie ist es nur, wenn sie durch den militärischen Dienst veranlaßt ist und militärischen Zwecken dient (vgl. zu Vorstehendem statt anderen BSG 7, 75 ff - 76; 10, 251 ff - 254; 18, 199 ff - 200).
Diese Grundsätze hat das LSG beachtet und zutreffend entsprechend den Gegebenheiten des militärähnlichen Dienstes des Ehemannes der Klägerin angewendet. Demgegenüber macht die Revision hauptsächlich geltend, daß der Ehemann während der ihm eingeräumten Freizeit dienstbereit sein mußte. Es kann unerörtert bleiben, ob und welche Voraussetzungen der Bereitschaftsdienst eines für den Zollgrenzschutz Dienstverpflichteten in der Form des Bereithaltens zur jederzeitigen Entgegennahme von Befehlen "Ausübung des militärähnlichen Dienstes" ist, wenn der Betreffende örtlichen und zeitlichen Beschränkungen seiner Freizeit unterworfen ist, die seine jederzeitige Erreichbarkeit im Standortbereich und damit seine jederzeitige Einsatzbereitschaft gewährleisten sollen, wie z.B. die Ausgangsbeschränkung auf bestimmte Häuser des Standortes (vgl. BSG Urteil vom 27. 5. 1971 - 8 RV 683/70). Der Ehemann der Klägerin hat jedenfalls zur Zeit seines Unfalls keinen Dienst durch Bereithalten zur jederzeitigen Entgegennahme von Befehlen im Standortbereich geleistet, denn er befand sich zu dieser Zeit - nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG - außerhalb seines Standortes, war in bürgerlicher Kleidung und hatte sein Verhalten nicht nach einem Befehl seiner vorgesetzten Dienststelle eingerichtet. Infolgedessen lag eine Einsatzbereitschaft im Sinne einer Ausübung des militärähnlichen Dienstes, ein Bereithalten zur jederzeitigen Entgegennahme von Weisungen nicht vor. Damit erweist sich die Revisionsrüge als unbegründet, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hergeleitet, insbesondere die Dienstvorschriften für den Zollgrenzschutz nicht gebührend beachtet.
Das Baden im Rhein kann auch nicht etwa deshalb auf den Dienst am 13. August 1944 zurückgeführt werden, weil der Ehemann der Klägerin durch ihn auch noch am Nachmittag des 14. August, als sich der Unfall ereignete, besonders angestrengt gewesen wäre und einer Erfrischung bedurft hätte.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat der Dienst des Ehemannes der Klägerin im wesentlichen in Kontrollgängen an der deutsch-schweizerischen Grenze bestanden; er war seiner Art nach nicht übermäßig anstrengend, und der Ehemann war während dieses Dienstes in der Sommerzeit nicht nachweisbar besonderen Unbilden des Wetters ausgesetzt. Insoweit sind Revisionsrügen nicht erhoben. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr darauf darzutun, der Dienst im Zollgrenzschutz sei sehr schwer gewesen und habe bei jedem Wind und Wetter, auch zur Nachtzeit, geleistet werden müssen. Diese allgemeinen Ausführungen besagen für den Dienst am 13. August 1944 nichts und können insbesondere auch die weitere Feststellung des LSG nicht entkräften, der Ehemann habe am Vormittag des 14. August sich ausruhen und mit Wasser aus dem Kübel waschen und erfrischen können. Für diese Auffassung hatte das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage und brauchte sich mit den allgemeinen Gegebenheiten des Dienstes - z.B. etwa zur Winterszeit - nicht auseinanderzusetzen, weil es nur auf die Dienstverhältnisse am 13. August 1944, dem letzten Dienst vor dem dienstfreien Tag, ankommt. Die Revisionsrügen einer unzureichenden Sachaufklärung gehen also insoweit fehl.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1965 (abgedruckt Deutsches Verwaltungsblatt 1965, Seite 685 ff). Diese Entscheidung betrifft den Anspruch der Witwe eines Postschaffners auf Erhöhung der Versorgungsbezüge nach ihrem Ehemann aufgrund des § 181 a Bundesbeamtengesetz (BBG). Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Postschaffner war im Jahre 1943 Feldpostschaffner und ertrank beim Baden in einem Fluß in Rußland; er sollte an diesem Tage Heimaturlaub erhalten und sich vorher einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Bei der Entscheidung darüber, ob der Postschaffner einen Unfall "in Ausübung militärischen Dienstes" im Sinne des § 181a BBG erlitten hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung des militärischen Dienstes von den dienstfremden Tätigkeiten angeschlossen. Es hat einen Zusammenhang mit dem militärischen Dienst deshalb angenommen, weil es unumgänglich notwendig gewesen sei, daß ein Soldat vor einer ärztlichen Untersuchung oder vor Antritt eines Heimaturlaubes seinen Körper reinige, und es sei mit den Verhältnissen des Rußlandfeldzuges nicht vereinbar, wenn an die dienstlich notwendige sachgerechte Reinigung in einem in der Nähe der Unterkunft fließenden Fluß ein anderer Maßstab angelegt würde als an ein sich unmittelbar anschließendes und die Reinigung vollendendes Schwimmen eines Freischwimmers. Das Bundesverwaltungsgericht hatte also über einen tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Sachverhalt zu entscheiden. Auf diese Entscheidung kann sich die Klägerin für ihren vorliegenden Anspruch nach dem BVG nicht berufen. Vielmehr gilt auch insoweit die in SozR Nr. 50 zu § 1 BVG abgedruckte Entscheidung, nach welcher Baden während der Freizeit in der Regel weder dem militärischen Dienst, noch den diesem Dienst eigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen ist.
Dem Militärdienst eigentümlich sind alle Verhältnisse, welche für die Eigenart dieses Dienstes eigentümlich sind, von den Verhältnissen des bürgerlichen Lebens abweichen und den diesen in der Regel fremden Verhältnissen des Militärdienstes zuzurechnen sind; die Schädigung muß auf Verhältnisse zurückzuführen sein, welche für die Eigenart dieses Dienstes typisch und zwangsläufig mit ihm verbunden sind (vgl. statt anderem BSG 18, Seite 199 ff, 201; SozR BVG Nr. 80 zu § 1 BVG, Bundesversorgungsblatt 1963, Seite 105 f., Nr. 39). Auch diese Grundsätze hat das LSG beachtet und entsprechend auf die Verhältnisse des militärähnlichen Dienstes angewandt, welchen der Ehemann der Klägerin geleistet hat.
Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß der Ehemann in einem kleinen Bauerndorf in einem Bauernhaus untergebracht gewesen ist und die dortigen Verhältnisse nicht schlechter als in einer Kaserne gewesen sind. Wasser zum Waschen war vorhanden, auch wenn dazu ein Waschkübel benutzt werden mußte. Die hygienischen Verhältnisse waren die gleichen wie bei der Zivilbevölkerung des kleinen Bauerndorfes allgemein. Vor dem Unfall hatte der Ehemann der Klägerin bereits mehr als zwei Jahre im gleichen Zollgrenzbezirk Dienst geleistet, so daß er während dieser Zeit wohl neue Freunde und Bekannte gewonnen hatte. Da er in einem Privatquartier untergebracht gewesen war, hatte er auch laufend Kontakt mit der Zivilbevölkerung gehabt. Gegen diese Feststellungen sind substantiierte Rügen nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Revision die besonderen Verhältnisse im wesentlichen übereinstimmend mit diesen Feststellungen beschrieben. Infolgedessen geht die Rüge fehl, das LSG habe Zeugen über die besonderen Verhältnisse, unter denen der Ehemann der Klägerin untergebracht gewesen sei, nicht nur schriftlich sondern persönlich anhören müssen.
Wenn das Berufungsgericht aus seinen Feststellungen folgert, daß auch die besonderen Verhältnisse, unter denen der Ehemann der Klägerin Dienst geleistet hat und welche für diesen eigentümlich gewesen sind, nicht ursächlich für das Aufsuchen der Flußbadeanstalt in G am 14. August 1944 gewesen sind, so ist dies frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht versucht die Klägerin als besondere Eigentümlichkeit des Dienstes noch darzutun, das Alter ihres Ehemannes habe berücksichtigt werden müssen. Für die diensteigentümlichen Verhältnisse kommt es vielmehr nur auf den Dienst an, nicht aber auf die Person des Dienstleistenden. Die besonderen persönlichen Verhältnisse des Dienstleistenden können allenfalls von Bedeutung sein, wenn darüber zu entscheiden ist, ob die Einwirkungen des Dienstes oder der für ihn eigentümlichen Verhältnisse den Betroffenen aufgrund seiner Konstitution besonders schwer beeinträchtigt haben. Diese Frage aber hat sich hier nicht gestellt. Infolgedessen konnte das LSG - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - das Alter des Ehemannes der Klägerin unberücksichtigt lassen.
Auch aus der in SozR Nr. 80 zu § 1 BVG abgedruckten Entscheidung des BSG können für den vorliegenden Fall keine dem angefochtenen Urteil entgegenstehenden Schlüsse gezogen werden. In jenem Rechtsstreit spielte eine Rolle, daß junge Soldaten im Entwicklungsalter, 18- bis 25-jährige, bei der Entstehung eines Unfalls während der Freizeit in der Kasernenkantine mitgewirkt haben. Bei ihnen kam entscheidend die Störung des Lebensrhythmus, die Entfernung vom räumlichen und personellen Bereich der Lebensinteressen und damit der Mangel des gewohnten Umgangs, dazu die Härte und Andersartigkeit des Dienstes sowie vor allem auch das Gezwungensein zum ständigen Zusammenleben, auch in der Freizeit in Betracht. Die in jener Entscheidung als leitend festgelegten Grundsätze hat das LSG beachtet und hat keine Feststellungen getroffen, welche die Besonderheiten des damaligen Unfalles auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar machten. Zunächst besteht der Gegensatz eines älteren, gereiften Mannes, der in einem Bauernhaus einquartiert war, gegenüber den jungen kasernierten Soldaten im Entwicklungsalter und sodann der schon zwei Jahre währende Aufenthalt im gleichen Zollgrenzbezirk, welcher die vielleicht zunächst mit einer Notdienstverpflichtung verbundenen Belastungen zwangsläufig gemildert hat. Hierauf weist auch die Feststellung des LSG hin, daß der Ehemann der Klägerin vorher an anderen für ihn dienstfreien Tagen eine Radtour unternommen hat. Mithin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß keinen Anlaß genommen, aus dieser zuletzt aufgeführten Entscheidung des BSG Rechte für die Klägerin abzuleiten.
Da sonach die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Revision - wie geschehen - zurückzuweisen.
Die Entscheidung der Kosten beruht auf § 193 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen