Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zum Bezug der bis zum Tode seiner Mutter (Versicherte) fälligen Rentenbeträge berechtigt ist.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist der eheliche Sohn der Versicherten Margarete H.. Diese stellte im September 1968 Antrag auf Versichertenrente aus der Angestelltenversicherung; am 25. Juni 1969 verstarb sie. Die Beklagte erkannte durch Bescheid vom 1. Oktober 1969 den Anspruch der Versicherten auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung vom 1. September 1968 an. Den für die Bezugszeit bis 30. Juni 1969 angefallenen Nachzahlungsbetrag von 3.303,40 DM überwies sie an den Vater des Klägers; der mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte. Am 27. Dezember 1969 verstarb auch der Vater des Klägers.
Die Versicherte hatte am 18. Juni 1969 ein „Vermächtnis” folgenden Inhalts errichtet:
„Ich vermache meinem Sohn Heinrich H., geb. am 18.12.1944 in Hof, meinen gesamten noch vorhandenen Schmuck sowie meine gesamte Barschaft, die ich aus dem Verkauf meiner Pelze und von Schmuck erzielt habe und die ich zum größten Teil in Aktien angelegt habe, und meine Sparbücher und etwaig ausstehende Forderungen.”
Unter Hinweis darauf begehrte der Kläger die Auszahlung der Nachzahlung an sich. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1969 teilte die Beklagte ihm mit, daß gemäß § 65 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) allein der Witwer zur Entgegennahme der Rentennachzahlung berechtigt gewesen sei und die Erbenstellung des Klägers insoweit keine Bedeutung habe.
Hieran hielt die Beklagte auch in einem weiteren, an den Bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 26. Januar 1970 fest.
Mit der beim Sozialgericht (SG) am 23. Februar 1970 eingegangenen Klage machte der Kläger geltend, § 65 AVG wolle nur die gesetzliche, nicht aber die gewillkürte Erbfolge ausschließen. Eine andere Auslegung der Vorschrift wäre im Hinblick auf Art. 14 des Grundgesetzes (GG), welcher auch die Testierfreiheit schütze, verfassungswidrig. Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 28. April 1971). Die vom SG zugelassene Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) ging davon aus, daß das SG die Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen seines Urteils rechtswirksam ausgesprochen habe. Es vertrat sodann, im Anschluß an die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 28, 102, 105 die Auffassung, daß die in § 65 Abs. 2 AVG bestimmten Bezugsberechtigten sowohl die gesetzlichen als auch die rechtsgeschäftlich eingesetzten Erben von der Rechtsnachfolge ausschließen. Die in der Vorschrift geregelte Sonderrechtsnachfolge verletze nicht das in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Erbrecht in seinem Wesensgehalt. Deshalb sei durch § 65 AVG auch nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG verstoßen worden (Urteil vom 28. November 1972).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger weiterhin geltend, eine verfassungskonforme Auslegung des § 65 AVG müsse dazu führen, daß die Vorschrift nur die gesetzliche, nicht aber die testamentarische Erbfolge ausschließe. Anderenfalls wäre die Sonderrechtsnachfolge des § 65 AVG wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt, „das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger durch Bescheid eine Rentennachzahlung in Höhe von 3.303,40 DM zuzuerkennen”; hilfsweise beantragt er noch, „den Bescheid vom 29.12.1969 aufzuheben”.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen.
II
Das LSG hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 2, 68; 2, 245; SozR Nr. 51 zu § 150 SGG) die Zulässigkeit der Berufung nach § 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im Ergebnis zutreffend bejaht. Die somit durch Zulassung statthafte Revision ist indes sachlich nicht begründet.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der vom Kläger auf Grund des vorliegenden Testaments geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des bis zum Tode der Versicherten aufgelaufenen Rentenbetrags nach § 65 Abs. 2 AVG ausgeschlossen ist.
Für den streitigen Anspruch ist insoweit Abs. 2 – und nicht Abs. 1 – des § 65 AVG maßgeblich, weil die Versicherte zwar noch vor dem Tode ihren Rentenanspruch erhoben hatte, ihr indes zu Lebzeiten ein Rentenbescheid nicht mehr zugestellt worden ist (vgl. BSG in SozR Nr. 7 zu § 1288 der Reichsversicherungsordnung –RVO–). Dabei ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß § 65 Abs. 2 AVG – ebenso wie Abs. 1 der Vorschrift – eine materiell-rechtliche Regelung über Zahlungen nach dem Tode des Berechtigten enthält, durch welche das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insoweit eingeschränkt ist. Zwar ist die vor dem 1. Januar 1957 entstandene Streitfrage, ob die §§ 1291, 1292 RVO aF (in der Angestelltenversicherung i.V.m. § 41 AVG aF) nur formell-rechtliche Bedeutung hatten, d. h. die Bezugsberechtigten nur zu einer „Zahlungsadresse” machten – unbeschadet ihrer Auseinandersetzung mit den Erben –, oder ob sie das Erbrecht des BGB änderten (vgl. hierzu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, 7. Aufl., S. 734 e mit weiteren Nachweisen), bei alleiniger Berücksichtigung des Wortlautes des § 65 AVG lediglich für den Geltungsbereich des Abs. 1 der Vorschrift beseitigt worden. Während diese Vorschrift im Gegensatz zu § 1291 RVO aF nicht mehr auf die Bezugsberechtigung der dort bezeichneten Personen abstellt, ist in § 65 Abs. 2 AVG die frühere in § 1292 RVO aF enthaltene Fassung über die Bezugsberechtigung – der Anlaß für die alte Streitfrage – beibehalten worden. Die unterschiedliche Fassung des § 65 Abs. 1 und 2 AVG beruht indes offensichtlich auf einem Redaktionsversehen. Es würde an einem erkennbaren Grund dafür fehlen, die Rechtsnachfolge nach einem Versicherten unterschiedlich gesetzlich zu regeln, je nachdem, ob der Rentenanspruch zu Lebzeiten des Versicherten noch festgestellt (Absatz 1) oder bloß erhoben (Absatz 2) worden ist. Genau genommen läßt sich – worauf zutreffend v. Altrock/Fürst in Koch/Hartmann, AVG, Kommentar, Teil V, Anm. B II zu § 65 hinweisen – eine einwandfreie Unterscheidung zwischen festgestellten und verfahrensbefangenen Ansprüchen bei Einbeziehung des sozialgerichtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung des § 79 AVG ohnehin nicht treffen. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 630 RVO durch Art. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) von der Übernahme einer dem § 1288 Abs. 2 RVO bzw. dem § 65 Abs. 2 AVG entsprechenden Bestimmung abgesehen hat. In der Begründung zu § 627 (entspricht dem jetzigen § 630 RVO) des Entwurfes des UVNG (BT-Drucks. IV/120) heißt es dazu:
„Die Vorschrift schließt an § 614 an. Sie entspricht dem § 1288; dabei ist dessen Abs. 2 als entbehrlich nicht übernommen, da die dort vorgesehene Verfahrensregelung sich schon nach allgemeinen Grundsätzen aus Art. 1 ergibt.”
Sowohl das BSG als auch die herrschende Meinung im Schrifttum gehen daher zu Recht davon aus, daß auch durch § 65 Abs. 2 AVG nicht nur ein Bezugsrecht, sondern ein materieller Anspruch geschaffen ist, welcher der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge vorgeht und diese im Sinne einer Sonderrechtsnachfolge verdrängt (so übereinstimmend BSG 15, 157, 159; BSG 28, 102, 105; BSG in SozR Nr. 6 zu § 1288 RVO; Brackmann aaO S. 734 f; Koch/Hartmann/v.Altrock/Fürst aaO Anm. B I und II; Kommentar zur RVO, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 6. Aufl., Anm. 14 und 16 zu § 1288; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm. II 1 zu § 1288 RVO; RVO-Gesamtkommentar, Viertes Buch, Anm. 5 zu § 1288 RVO).
Da somit § 65 Abs. 2 AVG das Erbrecht des BGB zugunsten der in der Vorschrift aufgeführten Sonderrechtsnachfolger uneingeschränkt beseitigt, werden durch diese nicht nur die gesetzlichen, sondern auch die rechtsgeschäftlich eingesetzten Erben im Sinne des BGB ausgeschlossen (so ausdrücklich BSG 28, 102, 105; ebenso Brackmann aaO; Schnorr von Carolsfeld in Gedächtnisschrift für Rudolf Schmidt, 1966, S. 279, 288; Bremkens in Kompaß 1966, 146 ff; Martens in WzS 1968, 170, 172; vgl. auch Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 4 a zu § 630 RVO). Der allein vom Bayer. LSG im Urteil vom 11. März 1965 (ZfS 1965, 462) vertretenen gegenteiligen Auffassung kann weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, der keine Begrenzung des Vorrangs auf die gesetzliche Erbfolge aufzeigt, noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung gefolgt werden. Ursprünglich sollte mit „Bezugsberechtigung” vor allem eine vereinfachte Abwicklung der Auszahlung der Rente nach dem Tode des Versicherten erreicht werden, welche die Ermittlung des bzw. der Erben und damit die Vorlage eines womöglich unter beträchtlichen Schwierigkeiten und mit erheblichem Zeitaufwand zu erlangenden Erbscheins erübrigt (so die amtliche Begründung zu §§ 1286 bis 1291 des Entwurfs der RVO 1909/1910, Sonderdruck S. 408; vgl. hierzu auch BSG 28, 22, 24). Bereits mit diesem Zweck der gesetzlichen Regelung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erblasser bezüglich der bis zu seinem Tode fälligen Rentenbeträge die Anspruchsberechtigten abweichend vom Personenkreis und der Rangfolge des § 65 Abs. 2 AVG bestimmen könnte, weil dann doch ein Erbschein erforderlich wäre. Seit der anläßlich der Rentenreform im Jahre 1957 erfolgten Klarstellung der Vorschrift im Sinne der Verleihung eines vom bürgerlich-rechtlichen Erbrecht abweichenden materiellen Leistungsanspruchs zugunsten der im Gesetz aufgeführten Sonderrechtsnachfolger ist indes mit den Ausführungen von Schnorr v. Carolsfeld aaO (S. 283 f) anzunehmen, daß mit der gesetzlichen Regelung nunmehr in erster Linie eine materielle Begünstigung der dem Erblasser nahestehenden Angehörigen als Ausgleich für die (unwiderlegbar) vermutete Beeinträchtigung ihres Unterhalts infolge der bis zum Tode des Versicherten unterbliebenen Rentenleistungen bezweckt ist (ähnlich auch Bremkens aaO S. 147). Diese vom Gesetz gewollte Privilegierung bestimmter Personen verbietet aber davon abweichende Verfügungen von Todes wegen im Sinne der §§ 1937 ff BGB. Die Versicherte konnte demnach hier als Erblasserin zugunsten des Klägers weder die Sonderrechtsnachfolge des § 65 Abs. 2 AVG ausschließen noch eine andere mit der Vorschrift nicht übereinstimmende Reihenfolge unter den Bezugsberechtigten anordnen. Es kann daher offen bleiben, ob die letztwillige Verfügung der Versicherten vom 18. Juni 1969 eine testamentarische Einsetzung des Klägers als Erbe (§ 1937 BGB) oder als Vermächtnisnehmer (§ 1939 BGB) darstellt.
Gegen die aufgezeigte Auslegung des § 65 Abs. 2 AVG bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken. Die von der Revision vertretene abweichende Meinung will solche insbesondere aus Art. 14 GG herleiten, der neben dem Eigentum auch das Erbrecht gewährleistet. Dabei verkennt die Revision, daß durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erbrecht lediglich als Institution garantiert wird. Wie für das Eigentum werden dabei auch für das Erbrecht Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die ihrerseits den Wesensgehalt der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Privaterbfolge und Testierfreiheit als Rechtseinrichtung beachten müssen (Art. 19 Abs. 2 GG). Es gibt also keinen verfassungsrechtlich geschützten „absoluten” Begriff des Eigentums oder des Erbrechts (vgl. BVerfG 20, 355, 356). Die für das Erbrecht ausgesprochene Bestandsgarantie bedeutet vielmehr, daß zwar die Abschaffung des Instituts der Privaterbfolge oder die Beseitigung der Testierfreiheit unzulässige Antastungen seines Wesensgehaltes wären (vgl. hierzu eingehend Boehmer, Erbrecht in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, 2. Band, S. 401, 407, 417 ff), daß aber andererseits dem Gesetzgeber bei der Gestaltung und Umgestaltung des Erbrechts erhebliche Freiheiten gelassen werden. In diesem Rahmen ist es ihm auch gestattet, die Grenzen der Testierfreiheit weiter oder enger zu ziehen (so herrschende Meinung im Schrifttum: vgl. Boehmer aaO; Bonner Kommentar, Rd.Nr. 28 zu Art. 14 GG; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Kommentar, Rd.Nr. 45 zu Art. 14; Hamann/Lenz, Das Grundgesetz, 3. Aufl., Anm. B 3 zu Art. 14).
Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG besagt insbesondere nicht, daß sämtliche, vom Erblasser erworbene Ansprüche als vererblich gestaltet werden müssen. Die in § 65 Abs. 2 AVG getroffene gesetzliche Regelung greift daher in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Erbrechts nicht ein, sondern sie enthält eine das Erbrecht begrenzende Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, welcher die bereits aufgezeigte sachgerechte und nicht zuletzt auch am Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) orientierte Privilegierung eines dem Versicherten nahestehenden Personenkreises zugrunde liegt (ebenso im Ergebnis Schnorr v. Carolsfeld aaO S. 293 f; Bremkens aaO S. 147; vgl. auch Sieg in Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 187, 193 und Compter in BB 1964, 930, 931).
Im übrigen wird das Erbrecht durch § 65 Abs. 2 AVG in seinem Wesensgehalt schon deswegen nicht angetastet, weil durch diese Vorschrift die Vererblichkeit sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche nicht schlechthin ausgeschlossen wird. Insoweit übersieht die Revision, daß nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Vorschrift das Erbrecht des BGB in der Rangfolge lediglich dergestalt zurücktreten läßt, daß die Sonderrechtsnachfolge vorgeht. Das Erbrecht des bürgerlichen Rechts ist demnach ergänzend anzuwenden mit der Folge, daß auch gesetzliche oder testamentarische Erben berechtigt sind, das Verfahren im Sinne des § 65 Abs. 2 AVG fortzusetzen, wenn die nach der Vorschrift primär Berechtigten fehlen (vgl. BSG 15, 157, 159; BSG 28, 102, 106; BSG in SozR Nr. 11 zu § 1288 RVO). In diesem Zusammenhang ist es – entgegen der Ansicht der Revision – nicht zu beanstanden, daß das LSG seine Entscheidung auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Dezember 1965 (SozR Nr. 10 zu Art. 14 GG) stützt, wonach die Unvererblichkeit von Ansprüchen aus den Rentenversicherungen, die der Versicherte selbst bei Lebzeiten nicht geltend macht, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Die vom BVerfG in diesem Beschluß getroffene Feststellung, daß durch die Beschränkung der Vererblichkeit das in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Erbrecht weder als Rechtsinstitut noch als Individualrecht in bezug auf die Ansprüche aus der Rentenversicherung in seinem Wesen endgültig beseitigt wird, gilt gerade nach der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG bei der hier streitigen Anwendung des § 65 Abs. 2 AVG gleichermaßen. Dabei ist eine von der Vererblichkeit streng getrennte Wertung der Testierfreiheit – wie sie offenbar die Revision anstrebt – ohnehin nicht durchführbar, weil sich die Testierfreiheit nur auf Vermögenswerte beziehen kann, die auch vererblich sind.
Schließlich kann auch der Auffassung der Revision, eine Anwendung der Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 65 Abs. 2 AVG zu Lasten des Klägers würde den Erlaß des Gesetzes unter Beachtung des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) voraussetzen, nicht gefolgt werden. Art. 14 GG enthält nämlich keinen Vorbehalt zur Einschränkung des Grundrechts wie er in Art. 19 Abs. 1 GG vorausgesetzt ist. Macht der Gesetzgeber von seiner Aufgabe, Inhalt und Schranken des Erbrechts festzulegen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) – wie hier – in verfassungsmäßiger Weise Gebrauch, so liegt darin keine Einschränkung des Grundrechts im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG (so ausdrücklich BVerfG 24, 396 unter Hinweis auf BVerfG 21, 93 für das in Art. 14 Abs. 1 GG ebenfalls aufgeführte Eigentum).
Auch eine weitere – von der Revision nicht gerügte – Grundrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus, weil der in § 65 Abs. 2 AVG getroffenen Regelung sachgemäße Erwägungen zugrunde liegen, so daß von Willkür nicht gesprochen werden kann (vgl. BSG 31, 136; 34, 287).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Wannagat, Dr. Schubert, Burger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.03.1974 durch Hoppe Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 707692 |
BSGE, 199 |
NJW 1974, 1579 |