Leitsatz (amtlich)
1. Hat die Witwe Kapitalvermögen ohne verständigen Grund verschenkt oder als zinsloses Darlehen vergeben, dann ist ihr Schadensausgleich so festzustellen, als hätte sich ihr Bruttoeinkommen (BVG § 40a Abs 2) um einen angemessenen Kapitalertrag erhöht.
2. Das gilt auch dann, wenn das Kapitalvermögen aus dem Verkauf eines Grundstücks mit einem Einheitswert unter 6.000,-- DM stammt.
Leitsatz (redaktionell)
Der in § 1 Abs 2 S 2 DVO zu § 33 BVG enthaltene Grundsatz gilt auch für den Schadensausgleich. Das Versorgungsrechtsverhältnis wird insgesamt von dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und, soweit es sich um die Gewährung einkommensabhängiger Leistungen handelt, vom Grundsatz der Subsidiarität dieser Leistungen bei Unzulänglichkeit des eigenen Einkommens beherrscht.
Normenkette
BVG §§ 40a, 30 Abs 3 u 4 DV § 12, § 33 DV § 1, § 33 DV § 1 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 17. November 1972 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin bezieht im Rahmen der Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) seit dem 1. Januar 1964 auch Schadensausgleich. Darauf rechnete die Beklagte die Witwenrente aus der Sozialversicherung des für tot erklärten Ehemannes der Klägerin und die Versorgungsleistungen nach dem BVG an, während Erträge aus dem Hausbesitz der Klägerin zunächst wegen des geringen Einheitswertes des Hauses (4.940,- DM) nicht berücksichtigt wurden.
Im August 1966 teilte die Klägerin mit, sie habe ihr Grundstück verkauft, weil die anstehenden größeren Reparaturarbeiten eine hypothekarische Belastung erfordert hätten. Von dem Erlös (25.000,- DM) verwendete die Klägerin nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) 2.000,- DM für ihre eigene Wohnung und für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Die restlichen 23.000, DM übergab sie ihrem Sohn; davon sollten 12.500,- DM als vorzeitig ausgezahltes Erbe eine Schenkung zu Gunsten des Sohnes darstellen; der verbleibende Betrag von 10.500,- DM war in Form einer monatlichen Rente von 100,- DM ohne Zinsleistung von dem Sohn zurückzuzahlen.
Die Beklagte rechnete darauf in den Bescheiden vom 31. August und 13. Oktober 1967 ab 1. Mai 1966 einen fiktiven Zinssatz von 6% aus 23.000,- DM als Einkommen der Klägerin aus Kapitalvermögen auf den Schadensausgleich an, weil die Klägerin ihrem Sohn 23.000,- DM unentgeltlich überlassen und somit ohne verständigen Grund i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (DVO zu § 33) auf Einnahmen aus dem Verkaufserlös verzichtet habe. Dem Widerspruch half die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1970 insoweit ab, als sie nur einen Zinssatz von 4% zugrundelegte und die Verminderung des Kapitalvermögens um die seit Ende August 1966 geleisteten und von der Klägerin sogleich zum Lebensunterhalt verbrauchten Ratenzahlungen des Sohnes berücksichtigte. Demgemäß ergingen die Ausführungs- und Neufeststellungsbescheide vom 10. März 1970 und 6. April 1971.
Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Anrechnung jeden fiktiven Zinsertrages wandte, hat das Sozialgericht (SG) Bremen mit Urteil vom 25. Februar 1972 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LSG Bremen durch Urteil vom 7. November 1972 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt, nach § 40 a Abs. 2 BVG sei zur Berechnung des Schadensausgleichs grundsätzlich das gesamte von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen mit dem mutmaßlich erzielten Durchschnittseinkommen des Ehemannes zu vergleichen. Gemäß § 14 DVO zu § 33 BVG seien die Vorschriften dieser Verordnung für die Feststellung des bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigenden Einkommens auf den Schadensausgleich der Witwe entsprechend anzuwenden. Die Anrechnungsfreiheit der Einkünfte aus Hausbesitz wegen geringen Einheitswertes (§ 12 Abs. 1 DVO zu § 33) erstrecke sich nicht auf die Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös. Diese seien vielmehr nach § 1 Abs. 1 DVO zu § 33 ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur als Kapitalerträge anzurechnen. Zu Unrecht meine die Klägerin, da die Beklagte durch den Verkauf des Hauses keinerlei Nachteile erlitten habe, dürfe sie aus dem Verkaufserlös auch keinerlei Vorteile ziehen. Es entspreche zwar der sozialen Zielsetzung des Schadensausgleichs, die Witwen tunlichst durch angemessene Leistungen von ihrer schädigungsbedingten Benachteiligung zu befreien. Das dürfe jedoch nicht dazu führen, daß die Klägerin ihrem Sohn erhebliche Teile ihres Vermögens über den allgemeinen Rahmen hinaus schenke und ihm ihr übriges Kapital unter Verzicht auf Erträge zur Verfügung stelle, um dann den so entstandenen Einkommensmangel zu Lasten der Allgemeinheit über den Schadensausgleich für Kriegerwitwen zu kompensieren. Auch aus der persönlichen Bindung der Klägerin an ihren Sohn sei hier kein verständiger Grund für die schenkweise bzw. zinslose Hingabe von 23.000,- DM herzuleiten. Der Sohn der Klägerin lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, verfüge über ein überdurchschnittliches Einkommen und sei als Beamter versorgungsmäßig in jeder Lebenslage ausreichend gesichert. Die Beklagte habe daher bei der Gewährung des Schadensausgleichs nach § 40 a BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 DVO zu § 33 einen fiktiven Kapitalertrag von 4% jährlich aus dem nicht verbrauchten Verkaufserlös anrechnen dürfen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. Februar 1973 zugestellte Urteil am 27. Februar 1973 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 9. Mai 1973 am 26. April 1973 begründet.
Sie rügt die Verletzung der §§ 40 a und 33 BVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 11 DVO zu § 33 und führt aus, als Einkünfte i. S. des § 33 Abs. 1 BVG dürften nur tatsächlich erzielte Vermögenserträge, nicht aber fiktive Zinsen angerechnet werden. Sie sei nicht verpflichtet, den durch den Grundstücksverkauf erzielten Erlös zinsbringend anzulegen, zumal die aus dem Hausgrundstück fließenden Einkünfte wegen des unter 6.000,- DM liegenden Einheitswertes gemäß § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 anrechnungsfrei gewesen seien. Im übrigen seien Zinsauflagen der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht nur nicht üblich, sondern in der öffentlichen Meinung geradezu sittenwidrig und unmoralisch. Als Mutter habe sie durchaus verständig gehandelt, wenn sie ihrem Sohn durch schenkweise bzw. zinslose Kapitalhingabe zu geordneten Wohnverhältnissen in einer Eigentumswohnung verholfen habe. Jedenfalls dürfe die Beklagte sie nicht in der freien Verfügung über ihr Vermögen beeinträchtigen und auch das familienrechtliche Band zwischen ihr und ihrem einzigen Sohn nicht stören, auf das sie in besonderem Maße angewiesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des LSG Bremen vom 17. November 1972 und des SG Bremen vom 25. Februar 1972 sowie in Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schadensausgleich ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens aus Kapitalvermögen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision kann sachlich nicht zum Erfolg führen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte auf den Schadensausgleich der Klägerin den Betrag anrechnen durfte, den die Klägerin bei Anlage des ihr verbliebenen Verkaufserlöses zu einem Zinssatz von 4% hätte erzielen können. Die Beklagte hat diesen fiktiven Zinsertrag ab 1. Mai 1966 berücksichtigt und sich dabei auf § 1 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 gestützt. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Die DVO zu § 33 regelt unmittelbar nur die Einkommensanrechnung bei der Ausgleichsrente. Für den Schadensausgleich war es daher gesetzestechnisch notwendig, daß § 12 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (DVO zu § 30) in der Fassung vom 28. Februar 1968 auf § 14 DVO zu § 33 und damit auch auf § 1 DVO zu § 33 verweist. Diese Verweisung ist allerdings nach § 15 der DVO zu § 30 in der Fassung vom 28. Februar 1968 erst am 1. Januar 1967 in Kraft getreten. Sie galt somit in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1966, für die die Beklagte bereits eine Anrechnung des fiktiven Zinsertrages durchgeführt hat, förmlich noch nicht. § 12 DVO zu § 30 in der Fassung vom 30. Juli 1964 enthielt noch keine entsprechende Verweisung.
Gleichwohl gilt der in § 1 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 enthaltene Grundsatz für den Schadensausgleich in der gesamten hier streitigen Zeit. Denn das Versorgungsrechtsverhältnis wird insgesamt von dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und, soweit es sich um die Gewährung einkommensabhängiger Leistungen handelt, vom Grundsatz der Subsidiarität dieser Leistungen bei Unzulänglichkeit des eigenen Einkommens beherrscht. Das gilt für den Schadensausgleich in gleichem Maße wie für die Ausgleichsrente; beide Leistungen sind ihrer Rechtsnatur nach dem Einkommen ihrer Empfänger nachgeordnete Hilfen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Mai 1973 - 10 RV 237/72 -). Sah aber der Gesetzgeber für die Ausgleichsrente schon in § 1 Abs. 2 DVO zu § 33 in der Fassung vom 11. Januar 1961 (BGBl I S. 19) die Anrechnung erzielbaren, aber nicht erzielten (fiktiven) Einkommens vor, so kann für den erst durch das Zweite Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85) eingeführten Schadensausgleich selbst dann nichts anderes gelten, wenn es infolge zunächst unvollkommener Verweisungstechnik aus der DVO zu § 33 in der Fassung vom 30. Juli 1964 (BGBl I S. 574) noch nicht unmittelbar hervorging. Die Verweisung des § 12 DVO zu § 30 in der Fassung vom 28. Februar 1968 stellt mithin nur klar, was dem Ausgleichsanspruch nach seiner Rechtsnatur innewohnt: Die Subsidiarität der versorgungsmäßigen Einkommenshilfe gegenüber der zumutbaren Verwertung eigener Einkommensquellen.
Die Verwertung eigener Einkommensquellen umfaßt dabei nicht nur den vorrangigen Einsatz fließender Einkünfte zum Lebensunterhalt. Sie beinhaltet darüber hinaus auch die Verpflichtung, solche Einkunftsquellen zu erschließen, bei denen das ohne besondere Aufwendungen - beispielsweise durch die bloße Antragstellung - mit Aussicht auf Erfolg möglich ist. Endlich gehört zur Verwertung eigener Einkommensquellen auch die Pflicht, diese Quellen tunlichst zu erhalten, also alles zu unterlassen, was zu ihrer Beeinträchtigung führt. Ob diese Grundsätze für die einkommensabhängigen Leistungen schon aus ihrer Rechtsnatur herzuleiten sind oder erst aus der Einführung des § 1 Abs. 2 der DVO zu § 33 in der Fassung vom 11. Januar 1961 folgen (vgl. BSG 18, 8), ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Es genügt hierfür die klarstellende Verweisung des § 12 DVO zu § 30 in der Fassung vom 28. Februar 1968.
Die Klägerin kann angesichts dieser Grundsätze nicht darauf verweisen, daß sie aus dem Erlös ihres Hauses niemals einen Zinsertrag erhalten hat bzw. erhält durch die schenkweise bzw. zinslose Hingabe des Kapitals von insgesamt 23.000,- DM an ihren Sohn hat sie sich der Möglichkeit begeben, einen ohne besondere Aufwendungen und Anstrengungen erreichbaren Kapitalertrag zu erzielen. Mit der unentgeltlichen Hingabe ihres Kapitals an ihren Sohn hat sie somit eine Verfügung getroffen, die dem Vorrang der Verwertung des erzielbaren eigenen Einkommens widerspricht und deshalb versorgungsrechtlich als nicht getroffen angesehen worden muß (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33). Deshalb hat die Beklagte die Klägerin so behandeln müssen, als habe sie aus dem Kapital von 23.000,- DM einen angemessenen Ertrag erzielt. Wenn dabei der mögliche Ertrag in Anlehnung an § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit 4% angesetzt worden ist, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken.
Fehl geht die Auffassung der Klägerin, der aus dem Verkauf eines im Einheitswert unter 6.000,- DM liegenden und deshalb nach § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 anrechnungsfreien Grundstücks erzielte Erlös nebst etwaigen Erträgen daraus müsse ebenfalls als anrechnungsfrei angesehen werden. Die Klägerin übersieht dabei, daß § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 als Ausnahme von dem Grundsatz der Anrechnung aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle (§ 1 Abs. 1 DVO zu § 33) anzusehen und deshalb eng auszulegen ist. Das muß insbesondere deshalb gelten, weil andernfalls für nahezu alle Einkünfte auf dem Umwege über § 12 Abs. 1 DVO zu § 33 Anrechnungsfreiheit erreicht und damit der Grundsatz des § 1 Abs. 1 DVO zu § 33 praktisch in sein Gegenteil verkehrt werden könnte.
Eine Ausnahme von der Anrechnung des erzielbaren Kapitalertrages würde hier nur dann gelten, wenn die Klägerin ihr Kapital aus verständigem Grunde unentgeltlich ihrem Sohn zur Verfügung gestellt hätte. Das trifft indes nicht zu. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. November 1966 - 10 RV 270/64 - (BSG 25, 262, 265) entschieden hat, muß es sich bei dem "verständigen Grund" um einen objektiv - d. h. auch unter Berücksichtigung der Zwecke der Versorgung - verständigen Grund handeln. Diesen Anforderungen wird der Verzicht der Klägerin auf eine Verzinsung des Kapitals nicht gerecht. Die Schenkung von 12.500,- DM als vorweggenommenes Erbteil war nicht erforderlich, um das Erbrecht des Sohnes der Klägerin zu sichern. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, daß dieses Erbrecht in irgendeiner Weise gefährdet gewesen wäre. Auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Sohnes, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG diejenige eines in geordneten Verhältnissen lebenden und versorgungsmäßig abgesicherten Beamten mit überdurchschnittlichem Einkommen ist, bestand keinerlei zwingende Notwendigkeit für eine unentgeltliche Zuwendung von 12.500,- DM.
Der Senat verkennt nicht, daß es der Klägerin als Mutter angezeigt erschienen sein mag, ihrem Sohn bei der Beschaffung einer Eigentumswohnung mit den ihr aus dem Hausverkauf zugeflossenen Mitteln zu helfen. Sie zieht aus dieser ihrer Hilfsbereitschaft aber zu Unrecht den Schluß, daß dadurch ihr versorgungsrechtlich auszugleichender Schaden an Umfang zugenommen habe. Das trifft deshalb nicht zu, weil der Zinsausfall nicht durch den Tod des Ehemannes der Klägerin bedingt ist. Die Klägerin hatte zwar im Rahmen der verfassungsrechtlich abgesicherten freien Verfügung über ihr Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes) die Wahl, ihr Kapital zinsbringend anzulegen oder auf Zinsen zu verzichten oder gar zu verschenken. Sie darf aber, wenn sie sich für den Verzicht auf Zinsen entscheidet, nicht erwarten, daß die Allgemeinheit das ihrem Sohn damit erbrachte finanzielle Opfer aus den für die Kriegsopfer zur Verfügung stehenden Mitteln bezahlt.
Die Auffassung der Klägerin, Zinsauflagen zwischen Eltern und Kindern würden in der öffentlichen Meinung als unmoralisch und sittenwidrig angesehen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Wenn wirtschaftlich gesicherte Eltern von ihren mittellosen Kindern für die ihnen überlassenen finanziellen Mittel Zinsen verlangen würden, bestünden dagegen allerdings schon unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflicht erhebliche Bedenken. Umgekehrt folgt aber aus dem Eltern-Kind-Verhältnis auch, daß wirtschaftlich abgesicherte Kinder gegebenenfalls ihren bedürftigen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein können (vgl. §§ 1601 ff BGB). Die gesetzliche Regelung, die in besonderer Weise auf dem sittlich-moralischen Band zwischen Eltern und Kindern beruht, sieht mithin den Leistungsfluß nicht nur zu den Kindern hin, sondern erforderlichenfalls auch in umgekehrter Richtung vor. Es könnte daher keinen rechtserheblichen sittlich-moralischen Bedenken begegnen, wenn die wirtschaftlich auf den versorgungsrechtlichen Schadensausgleich und die Ausgleichsrente angewiesene Klägerin von dem beamtenrechtlich gesicherten und ein überdurchschnittliches Einkommen erzielenden Sohn für ein Darlehen 4% Zinsen verlangt hätte, zumal dieser Zinssatz auch im Jahre 1966 schon deutlich unter den für Personalkredite üblichen Sätzen lag.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Bremen vom 17. November 1972 als unbegründet; sie muß daher nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen