Leitsatz (amtlich)

War ein Handwerker im Januar und Februar 1957 auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei (HVG § 3, 4), hat er sich aber vor dem Inkrafttreten des HWVG (1962-01-01) durch Entrichtung der vollen Beiträge der Versicherungspflicht unterworfen (HVG § 8 Abs 2), so ist er vom 1962-01-01 auf Grund des HwVG § 6 Abs 1 versicherungsfrei.

 

Normenkette

HwVG § 6 Abs. 1 Fassung: 1960-09-08; HwAVG §§ 3-4, 8 Abs. 2

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger ist als Mitinhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt seit 1953 in der Handwerksrolle eingetragen. Er hatte einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und war deshalb gemäß §§ 3, 4 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (HVG) von der Versicherungspflicht befreit. Im Dezember 1961 entschied er sich wieder für die Versicherungspflicht; er ließ sich eine Versicherungskarte ausstellen und leistete von diesem Monat an den für ihn maßgeblichen Versicherungsbeitrag (§ 8 Abs. 2 HVG).

Mit Bescheid vom 27. Juni 1962 eröffnete die beklagte Landesversicherungsanstalt dem Kläger, daß er nach § 6 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. September 1960 (HwVG) "ab 1. Januar 1962 weiterhin versicherungsfrei bleibe", weil er in den Monaten Januar und Februar 1957 auf Grund der §§ 3, 4 HVG versicherungsfrei gewesen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Bescheid vom 5. Oktober 1962 zurück.

Auf die Klage hin hat das Sozialgericht Fulda durch Urteil vom 20. September 1963 die ergangenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger vom 1. Januar 1962 an in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtig sei. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 22. September 1964 die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen aus dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 des Grundgesetzes - GG -) hergeleitet, daß der Versicherungsträger nach dem 1. Januar 1962 die Entgegennahme von Versicherungsbeiträgen eines Handwerkers nicht ablehnen dürfe, wenn dieser sich unter der Herrschaft des HVG zur Pflichtversicherung entschlossen und die erforderlichen Beiträge geleistet habe. Es meint, der Gesetzgeber des HwVG habe das nach dem HVG bestehende Gestaltungsrecht des Handwerkers nicht beeinträchtigen wollen. Insbesondere sei ein solches Ziel nicht mit § 6 Abs. 1 HwVG verfolgt worden; diese Vorschrift wolle lediglich verhindern, daß in bestehende Lebensversicherungsverträge eingegriffen und ein Handwerker gezwungen werde, sich bei Meidung des Verlustes privater Vertragsanwartschaften mit doppelten (Beitrags- und Prämien-) Verpflichtungen zu belasten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat das Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung eine Verletzung des § 6 HwVG gerügt. Sie führt aus: § 6 Abs. 1 HwVG begründe die Versicherungsfreiheit derjenigen Handwerker, die im Januar und Februar 1957 auf Grund eines ausreichenden Lebensversicherungsvertrages die Versicherungsfreiheit geltend gemacht hätten, vom 1. Januar 1962 an ohne Rücksicht darauf, was in der Zwischenzeit geschehen sei. Dies habe die ursprüngliche Fassung der Vorschrift im Gesetzentwurf der CDU/CSU (BT-Drucksache III, 993) eindeutig erkennen lassen. Die Änderung der Worte "... sind vom 1. April 1959 an versicherungsfrei" in "... bleiben versicherungsfrei" sei nur redaktioneller Natur im Hinblick auf das unvorhergesehen späte Inkrafttreten des Gesetzes. Zu Unrecht sei das Wort "bleiben" zuweilen dahin verstanden worden, daß die Versicherungsfreiheit nicht vor dem Inkrafttreten des HwVG wieder endgültig geendet haben dürfe, also jedenfalls - außer im Januar und Februar 1957 - im Dezember 1961 (so Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S. 788 a), wenn nicht gar durchgehend von Januar 1957 bis Dezember 1961 bestanden haben müsse (so Schlageter, Kommentar zum Handwerkerversicherungsgesetz § 6 Anm. 2 a). Diesen Auffassungen stehe einmal entgegen, daß die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 HwVG weitmöglichst hätten vereinfacht werden sollen, die Vereinfachung aber jedenfalls bei Zugrundelegung der Auffassung von Schlageter nicht erreichbar gewesen wäre; denn dann hätte der Versicherungsträger prüfen müssen, welche Änderungen in den Lebensversicherungsverträgen und in der Einkommenshöhe des Handwerkers während der ganzen Zeit von Januar 1957 bis Dezember 1961 eingetreten seien. Abgesehen davon wäre, wenn man den vorerwähnten Autoren folge, § 6 Abs. 1 HwVG überflüssig, weil alle Fälle von § 6 Abs. 3 HwVG erfaßt würden. - Die vom LSG gegebene Begründung sei nicht überzeugend. Vor allem werde nicht dargelegt, in welchem Verhältnis Abs. 1 zu Abs. 3 des § 6 HwVG stehe. - Dem Hinweis des LSG auf den verfassungsrechtlichen Auftrag zur sozialstaatlichen Altersversorgung könne mit der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1964 - 1 BvL 14/62 - (SozR GG Art. 3 Nr. 55) entgegengetreten werden. Verfassungswidrig wäre es nur, wenn der Gesetzgeber dem Kläger die freiwillige Teilnahme an der gesetzlichen Altersversicherung versperrt hätte, nicht aber, daß er ihn von der Pflicht zur Teilnahme an der Rentenversicherung befreit habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er pflichtet den Entscheidungsgründen des LSG bei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig.

Die Vorinstanzen sind - ebenso wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden - mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger als in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker, der noch nicht für zweihundertsechzehn Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat, der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 HwVG unterliegt, wenn er nicht nach den Übergangsvorschriften des HwVG versicherungsfrei ist. Nach Lage der Sache könnte - insoweit sind die Beteiligten sich einig - nur § 6 Abs. 1 HwVG die Versicherungsfreiheit des Klägers begründen. Danach "bleiben" Handwerker, die für Januar und Februar 1957 die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG erfüllten und in dieser Zeit, d.h. in den angegebenen beiden Monaten des Jahres 1957, versicherungsfrei waren, versicherungsfrei. Dieser Gesetzeswortlaut läßt Zweifel aufkommen, ob die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit vom 1. Januar 1962 an allein davon abhängt, daß der Handwerker in den Monaten Januar und Februar 1957 - dies trifft auf den Kläger zu - wegen des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei war, oder ob noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Anlaß zu solchen Zweifeln gibt das Wort "bleiben". Aus ihm ist zuweilen gefolgert worden, § 6 Abs. 1 HwVG setze voraus, daß die Versicherungsfreiheit der Monate Januar und Februar 1957 durchgehend bis Ende Dezember 1961 (so Schlageter aaO), jedenfalls aber unmittelbar vor dem Außerkrafttreten des HVG, also im Dezember 1961 (so Brackmann aaO), bestanden haben müsse. Dieser Auslegung hat man andererseits entgegengehalten, der Gesetzgeber des HwVG habe, wenn er das Kontinuierliche der Versicherungsfreiheit gemeint habe, dies nicht durch "bleiben versicherungsfrei", sondern - wie in § 6 Abs. 3 - mit "bleiben weiterhin versicherungsfrei" zum Ausdruck gebracht.

Eine die aufgezeigten Zweifel ausräumende Deutung des Wortes "bleiben" läßt sich nicht aus den Materialien zum HwVG gewinnen. In der ursprünglichen Fassung des § 6 Abs. 1 des Entwurfs der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drucksache III, 993) hieß es allerdings - in nicht mißzuverstehender Weise - "... sind vom 1. April 1959 an versicherungsfrei"; dieser Wortlaut jedenfalls hätte es nicht gerechtfertigt, den Fortbestand der Versicherungsfreiheit über den Monat Februar 1957 hinaus zu verlangen. Die Fassung ist aber am 14. Oktober 1959 vom BT-Ausschuß für Sozialpolitik (20. Ausschuß) ohne nähere Erläuterung in die zum Gesetz erhobene Fassung umgestaltet worden (Protokolle zum HwVG, 42/11 und 44/10). Die Meinung der Revision, die Änderung sei nur redaktioneller Art und habe die ursprüngliche Fassung mit dem sehr späten Inkrafttreten des Gesetzes in Einklang bringen sollen - zur Zeit der Ausschußsitzungen war der ursprünglich für den 1. April 1959 vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits überholt -, überzeugt nicht. Zieht man in Betracht, daß in § 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs die Worte "entrichten vom 1. April 1959 an" vom 20. Ausschuß geändert worden sind in "... entrichten vom Inkrafttreten des Gesetzes an..", so fragt man sich, weshalb nicht auch § 6 Abs. 1 dementsprechend - wenn es nur um eine Anpassung an den Zeitablauf gegangen wäre - die Fassung erhalten hat" ... sind vom Inkrafttreten des Gesetzes an versicherungsfrei". Wie die Revision nicht verkennt, wird ihre Erklärung für die Änderung des Gesetzentwurfs auch nicht durch den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucksache III, 1379 S. 5 zu § 6) gestützt.

Läßt sich somit aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 HwVG nichts Entscheidendes für die Beantwortung der unter den Beteiligten streitigen Frage herleiten, so muß auf den Sinn und Zweck der in Rede stehenden Übergangsvorschriften abgestellt und dabei vor allem - was die Revision im Berufungsurteil vermißt - das Verhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 3 des § 6 HwVG ergründet werden. Während nach dem HVG ein Handwerker sich durch den Abschluß einer Lebensversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreien konnte, gibt es nach dem HwVG diese Möglichkeit nicht mehr; jetzt muß jeder Handwerker 216 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten. Der Gesetzgeber des HwVG hat aber die Entscheidung, die ein Handwerker vor 1962 zugunsten der Lebensversicherung getroffen hatte, gelten lassen wollen und dies in der Übergangsvorschrift des § 6 HwVG zum Ausdruck gebracht. Deren Absätze 1 und 3 behandeln die - hier vor allem interessierende - völlige Befreiung von der Versicherungspflicht, die Absätze 2 und 4 dagegen die Befreiung von der halben Beitragsleistung. Daß - für jede der beiden Gruppen - eine zweigeteilte Regelung getroffen wurde, ist mit der Absicht einer Verwaltungsvereinfachung zu erklären. Während einmal diejenigen Handwerker, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des HwVG, also im Dezember 1961, wegen eines Lebensversicherungsvertrages nachgewiesenermaßen versicherungsfrei waren, "weiterhin versicherungsfrei bleiben" sollten (§ 6 Abs. 3 HwVG), gestand man die Versicherungsfreiheit auch Handwerkern zu, welche früher einmal - Januar/Februar 1957 - aus dem genannten Grunde versicherungsfrei waren, bei denen aber nicht feststand, ob ihr Lebensversicherungsvertrag beim Auslaufen des HVG noch den Anforderungen des Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen entsprach und somit noch versicherungsbefreiend wirkte (§ 6 Abs. 1 HwVG). In diesen letzteren Fällen verzichtete man auf die Prüfung der Wirksamkeit des Befreiungstatbestandes, weil sich vor allem im Rahmen des Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 - HVÄndG - (BGBl I 755) und des Art. 2 § 52 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) so große Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art ergeben hatten, daß man sich veranlaßt sah, die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit "weitmöglichst zu vereinfachen" (BT-Drucksache III, 1379 aaO); die Übergangsvorschrift sollte eine "General-Bereinigung" auf dem Gebiet der Handwerker-Lebensversicherungen bringen (vgl. Barke, Deutsches Handwerksblatt 1960, 307). In den Fällen des § 6 Abs. 1 HwVG wird also lediglich auf die Versicherungsfreiheit in den Monaten Januar und Februar 1957 abgestellt; die Wahl dieses Zeitraumes erklärt sich aus der Annahme, daß die Lebensversicherungsverträge der Handwerker damals nach den Vorschriften des HVÄndG mit Wirkung vom 1. Januar 1957 wieder den Erfordernissen des Gesetzes angepaßt worden seien. Waren auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages, der im Januar und Februar 1957 zur Begründung der Versicherungsfreiheit ausgereicht hatte, trotz der späteren Erhöhung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung auf 14 v.H. noch im Dezember 1961 die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit gegeben, so "blieb" dieser Handwerker nach § 6 Abs. 1 HwVG - für diesen Fall trifft der Wortlaut des Gesetzes das Richtige - auch vom 1. Januar 1962 an versicherungsfrei; außerdem liegt bei ihm Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 HwVG vor. Ist dagegen der Lebensversicherungsvertrag in der Zeit von März 1957 bis Dezember 1961 "notleidend" geworden und damit die Versicherungsfreiheit entfallen, so "ist" - nicht "bleibt" - der Handwerker gleichwohl vom 1. Januar 1962 an versicherungsfrei; denn über einen zeitweiligen Verlust der Versicherungsfreiheit während des angeführten Zeitraums will das Gesetz - dies ist der Sinn der Übergangsregelung - aus Gründen der Vereinfachung "großzügig" hinwegsehen. § 6 Abs. 3 HwVG behandelt demnach Fälle, in denen der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen eines Lebensversicherungsvertrages für Dezember 1961 erwiesen ist; demgegenüber erfaßt § 6 Abs. 1 HwVG Fälle, in denen jener Tatbestand zwar für Januar und Februar 1957 erwiesen ist, für die Folgezeit aber nicht feststehen muß, sondern zweifelhaft sein kann. Weil das Gesetz den Beteiligten eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ersparen wollte, bedurfte es der Zweiteilung der Regelung in den Absätzen 1 und 3.

Die vorstehenden Ausführungen rechtfertigen den vom LSG gezogenen Schluß, daß § 6 Abs. 1 HwVG "nur den Übergang der Versicherungsfreiheit wegen des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages" regelt. Kommt der Fortbestand einer in den Monaten Januar und Februar 1957 vorhandenen, auf dem Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages beruhenden Versicherungsfreiheit überhaupt nicht mehr in Betracht, weil der Handwerker in der Zwischenzeit bis zum 31. Dezember 1961 in Ausübung seines Rechts nach § 8 Abs. 2 HVG wieder zur Versicherungspflicht übergegangen ist und dementsprechend einen oder mehrere Pflichtbeiträge entrichtet hat, so wird ein solcher Sachverhalt von § 6 Abs. 1 HwVG gar nicht erfaßt. Der Handwerker, der sich in dieser Weise vor dem Inkrafttreten des HwVG wirksam für die Versicherungspflicht entschieden hat, bleibt dieser Pflicht auch nach neuem Recht - entsprechend dessen grundsätzlicher Regelung - unterworfen; die Übergangsvorschriften des HwVG enthalten für ihn keine Ausnahmeregelung.

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Erwägung bestätigt, daß ein Handwerker, der erst in der Zeit zwischen März 1957 und Dezember 1961 Versicherungsfreiheit durch den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages begründet, sich dann aber - vor 1962 - wieder gemäß § 8 Abs. 2 HVG für die Versicherungspflicht entschieden hatte, unzweifelhaft vom 1. Januar 1962 an versicherungspflichtig blieb; denn er wird weder von Abs. 1 noch von Abs. 3 des § 6 HwVG erfaßt. Daß nun ein anderer Handwerker, der bei sonst gleichem Sachverhalt bereits im Januar und Februar 1957 lebensversichert war, nicht ebenso über den 1. Januar 1962 hinaus versicherungspflichtig bleiben soll, läßt sich entgegen der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (vgl. z.B. Kahmann/Jahn/Hoernigk, Das Handwerkerversorgungsrecht, Kommentar, § 6 HwVG Anm. 5; Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Kommentar zum Handwerkerversicherungsgesetz, § 6 Anm. 4 S. E 49; Jorks, Handwerkerversicherungsgesetz, § 6 Anm. 54) mit dem Sinn der Übergangsregelung nicht vereinbaren und somit nicht begründen.

Hiernach hat das LSG den Kläger mit Recht als versicherungspflichtig und -berechtigt angesehen. Die Revision der Beklagten muß als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 217

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