Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Zustellungsnachweis des erstinstanzlichen Urteils vernichtet worden, weil das Berufungsgericht irrtümlich die Berufung als zurückgenommen angesehen hat, und läßt sich deshalb urkundlich nicht mehr nachweisen, ob die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist, so gilt sie als rechtzeitig eingelegt, wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt.
2. FRG § 10 hat die Anmeldefristen der RVO §§ 1546, 1548 aF nicht mit rückwirkender Kraft modifiziert.
Orientierungssatz
Zur Anwendung des ZPO § 444 im sozialgerichtlichen Verfahren.
Normenkette
SGG § 151 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; FRG § 10 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1546 Abs. 1 Fassung: 1942-08-20, § 1548 Fassung: 1924-12-15; ZPO § 444 Fassung: 1950-09-12
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahre 1913 geborene Kläger verzog im Juni 1953 von Mitteldeutschland in die Bundesrepublik. Hier beantragte er im November 1953 eine Unfallrente bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit der Behauptung, er habe im Jahre 1918 oder 1919 in H (Thüringen) einen Unfall erlitten, durch den er sich eine Deformierung des zweiten Fingers und den teilweisen Verlust des dritten und fünften Fingers der rechten Hand zugezogen habe. Seine Mutter sei damals beim Betrieb der elterlichen Landwirtschaft auf die Mithilfe ihrer vier Kinder angewiesen gewesen, da sein Vater aus dem Weltkrieg noch nicht heimgekehrt gewesen sei. Am Unfalltag hätten seine älteren Schwestern Häcksel schneiden müssen; er selbst und sein acht Jahre alter Bruder hätten dabei nicht untätig zusehen wollen. Bei der Mithilfe habe er die rechte Hand in die Zahnradwalze der Häckselmaschine gebracht und sich dadurch die beschriebenen Verletzungen zugezogen. Seine Eltern hätten den Unfall nicht angezeigt, und er selbst sei später über eine Entschädigungsmöglichkeit nicht aufgeklärt worden.
Nachdem die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, an welche die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Antrag weitergeleitet hatte, bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. K, Krankenhaus Hechingen, ein Gutachten über die Handverletzungen des Klägers eingeholt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 17. September 1954 den Antrag auf Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus: Es sei nicht nachgewiesen, daß der damals erst fünfjährige Kläger zur Zeit des Unfalls ernsthaft tätig gewesen sei; im übrigen liege eine Erwerbsminderung rentenberechtigenden Grades nicht vor.
Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 22. April 1955 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 12.August 1955 beim SG und am 13. August 1955 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist. Auf die Empfehlung des damaligen Berichterstatters, die Berufung zurückzunehmen, hat der Kläger auf einer ihm übersandten vorgedruckten Postkarte vom 5. April 1956 erklärt: "Meine Berufung nehme ich vorläufig zurück".
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1966 hat der Kläger unter Hinweis auf einen Artikel in der "Bild"-Zeitung um nochmalige Überprüfung seines Falles gebeten. Zum Nachweis einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung hat er eine beglaubigte Abschrift der ärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. T (Kreiskrankenhaus B) vom 25.August 1966 vorgelegt. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte auf die Ausschlußfrist des § 1546 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG - vom 30. April 1963 (RVO aF) berufen.
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Das Rechtsmittel sei zulässig. Obgleich die Akten des SG mit dem Zustellungsnachweis des erstinstanzlichen Urteils vernichtet seien, müsse zugunsten des Klägers die Berufungsfrist (§ 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) als gewahrt angesehen werden, da den damaligen Vorgängen des LSG kein Hinweis auf ein Fristversäumnis zu entnehmen sei. Die Berufung sei auch nicht nach §§ 144 ff SGG ausgeschlossen. Insbesondere sei sie nicht deshalb unzulässig, weil sie einen Antrag betreffe, der wegen Versäumung der Ausschlußfrist abgelehnt werde (§ 145 Nr. 1 SGG). Dieser Ausschlußgrund greife nach der Rechtsprechung nur ein, wenn das SG - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - die Klage ausschließlich wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 1546 RVO aF abgewiesen habe. Die Berufung sei schließlich auch nicht wegen der Erklärung des Klägers vom 5. April 1956 unzulässig. Mit der Formulierung "Meine Berufung nehme ich vorläufig zurück" habe der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er nur beabsichtigt habe, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben. - Die Berufung sei jedoch nicht begründet. Der vom Kläger erhobene Rentenanspruch richte sich nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts - und zwar nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FremdRG vom 7. August 1953 (BGBl I S. 848) sowie vom 1. Januar 1959 an nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) -. Der behauptete Unfall habe sich nämlich außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereichs des für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden Bundesrechts ereignet. Zu den nach dem Fremdrentenrecht (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2 FremdRG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 FRG) maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung gehöre auch § 1546 RVO aF, wonach der Anspruch auf Unfallentschädigung zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger anzumelden sei. Danach sei der Anspruch des Klägers ausgeschlossen, weil zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs - im November 1953 - die Ausschlußfrist des § 1546 RVO aF abgelaufen gewesen sei. § 10 FRG ändere nichts an diesem Ergebnis. Diese Vorschrift lasse die Fristen der §§ 1546 und 1548 RVO mit dem Ersten des Monats beginnen, der dem Monat folge, in dem der Berechtigte im Geltungsbereich des Gesetzes Aufenthalt genommen habe. Sie erfasse auch nur Fälle, in denen der Berechtigte nach Inkrafttreten des FRG (1. Januar 1959) - Art. 7 § 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) - im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufenthalt genommen und der Lauf der Frist daher frühestens seit diesem Zeitpunkt begonnen habe; darauf verweise auch die amtliche Begründung zum Entwurf des FANG (BT-Drucks. III/1109 S. 38 zu § 10). Der Kläger sei indessen schon im Juni 1953 in die Bundesrepublik gekommen. Außerdem würde eine nochmalige Eröffnung von Anmeldefristen, die schon vor Beginn des zweiten Weltkrieges nach Reichsrecht abgelaufen gewesen seien, zu einer unmotivierten - mit dem Eingliederungsprinzip des Fremdrentenrechts unvereinbaren - Besserstellung der unter das Fremdrentenrecht fallenden Personen gegenüber den "Einheimischen" führen. Das Fremdrentenrecht befasse sich allein mit den Auswirkungen der tiefgreifenden staats- und völkerrechtlichen Veränderungen seit etwa 1938. § 10 FRG könne daher bedeutsam werden, wenn diese Umstände die dort genannten Fristen beeinflussen. Das sei ausgeschlossen, wenn - wie hier - die Frist des § 1546 RVO aF schon vor Beginn jener Auswirkungen abgelaufen gewesen sei. Auch könne sich der Kläger auf keine der beiden Ausnahmen, in denen der Anspruch gemäß § 1547 RVO noch nach Fristablauf geltend gemacht werden könne, mit Erfolg stützen. Aus dem Vortrag des Klägers und aus dem Inhalt der beigezogenen Akten des Versorgungsamts Rottweil gehe hervor, daß die Unfallfolgen jedenfalls seit dem Eintritt in den aktiven Militärdienst (1934) unverändert geblieben seien. Auch sei der Kläger an der Anmeldung nicht durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse verhindert gewesen. Denn selbst eine nicht auf Verschulden beruhende Unkenntnis der Rechtsvorschriften liege grundsätzlich nicht außerhalb des Willens des Berechtigten, weil diesem in der Regel zugemutet werden könne, sich über den Inhalt von Rechtsvorschriften zu informieren.
Die Beklagte dürfe sich auch, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, auf die Versäumung der Anmeldefrist berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stelle die Berufung auf die Anmeldefrist des § 1546 RVO jedenfalls dann keinen Rechtsmißbrauch dar, wenn sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruhe und der verspätet geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich begründet sei (BSG 10, 88). Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei es nicht offenkundig, daß die unfallbringende Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Da dem Kläger, der im Zeitpunkt des Unfalls erst fünf, allenfalls sechs Jahre alt gewesen sei, wegen seines jugendlichen Alters der Wille zu helfen gefehlt habe, bestünden Bedenken, daß er eine ernsthafte, dem Unternehmen dienende Arbeit verrichtet habe. Es liege nahe, daß er sich aufgrund kindlichen Spieltriebs an der Häckselmaschine betätigt habe. Jedenfalls könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, daß seine Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen seiner Mutter als der Unternehmerin entsprochen habe, zumal seine drei älteren Geschwister für eine Mithilfe eher als der noch nicht einmal schulpflichtige Kläger in Betracht gekommen seien. Die Berechtigung des verspätet geltend gemachten Rentenanspruchs sei auch deshalb nicht offenkundig, weil zweifelhaft sei, ob die unfallbedingte Erwerbsminderung einen rentenberechtigenden Grad erreiche. Denn Dr. K weise in seinem Gutachten vom 8. Mai 1954 mit Recht darauf hin, daß der Kläger sich seit Jahrzehnten an den unfallbedingten Zustand gewöhnt habe und eine nennenswerte Erwerbsminderung nicht angenommen werden könne. Außerdem habe der Kläger nach eigener Schilderung seines beruflichen Werdeganges trotz der Verletzung noch eine Bäckerlehre abgeschlossen und sei in den aktiven Militärdienst der Reichswehr eingetreten, ohne daß hierbei eine nennenswerte Behinderung festgestellt worden sei.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt, das LSG habe § 10 FRG unrichtig angewendet. Dazu führt er aus: Zwar sei diese Vorschrift erst seit dem 1. Januar 1959 - dem Inkrafttreten des FRG - anzuwenden. Zweifelhaft sei jedoch, ob sie nur solchen Personen zugute komme, die nach dem Inkrafttreten des FRG im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufenthalt genommen hätten. Die amtliche Begründung zum Entwurf des FANG scheine für eine solche Auslegung zu sprechen; ein dahingehender Wille des Gesetzgebers könne jedoch daraus nicht mit Sicherheit entnommen werden, zumal eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden habe. Außerdem ließen sich die Argumente, die das LSG gegen eine Anwendung des § 10 FRG auf Fälle der vorliegenden Art anführe, auch auf Berechtigte übertragen, die erst nach dem 31. Dezember 1958 im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hätten, da auch sie gegenüber den "einheimischen" Bundesbürgern besser gestellt seien. Dem vom LSG in diesem Zusammenhang herangezogenen Eingliederungsprinzip entspreche es eher, alle Berechtigten - unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Bundesrepublik - möglichst gleich zu behandeln. Deshalb sei der Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 10 FRG im November 1953 noch rechtzeitig erhoben worden.
Der Kläger beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 1954 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. November 1953 eine Verletztenrente von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, § 10 FRG könne auf Fremdrentenfälle vor dem 1. Januar 1959 nicht angewendet werden, weil bis zu diesem Zeitpunkt § 2 FremdRG i.V.m. § 1546 RVO aF gültig gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Wie das LSG mit Recht angenommen hat, war die Berufung nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zutreffend den hier allein in Betracht kommenden Ausschließungsgrund des § 145 Nr. 1 SGG als nicht gegeben angesehen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung in Angelegenheiten der Unfallversicherung nur unzulässig, wenn sie Anträge betrifft, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 RVO) abgelehnt werden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 RVO geltend gemacht werden. Von § 145 Nr. 1 SGG werden Fälle nicht erfaßt, in denen - wie hier - das SG sich mit der Frage der Fristversäumnis gar nicht befaßt, sondern die Klage mit einer anderen Begründung abgewiesen hat (BSG 16, 7; BSG SozR Nr. 11 und 16 zu § 145 SGG).
Dem LSG ist auch darin beizupflichten, daß die Erklärung des Klägers vom 5. April 1956, er nehme seine Berufung vorläufig zurück, nicht den Verlust des Rechtsmittels herbeigeführt hat (§ 156 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat damit nämlich nicht, wie dies für eine Rücknahme der Berufung erforderlich wäre, endgültig auf Rechtsschutz verzichtet, sondern mit der handschriftlichen Einfügung des Wortes "vorläufig" zum Ausdruck gebracht, daß er den Rechtsstreit lediglich einstweilen nicht betreiben wolle. Die gerichtsinternen Vermerke, die Erklärung des Klägers sei als Berufungsrücknahme zu behandeln, ändern an dieser Rechtslage nichts, weil ihnen keine konstitutive Bedeutung zukommt.
Mit Recht hat das LSG auch die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) zugunsten des Klägers als gewahrt angesehen. Da die Akten des SG mit dem zu den Gerichtsakten gelangten Zustellungsnachweis des am 22. April 1955 verkündeten erstinstanzlichen Urteils bereits vernichtet sind, steht allerdings nicht fest, ob der Kläger die Berufung rechtzeitig eingelegt hat. Die Tatsache, daß den Akten des LSG kein Hinweis auf eine Fristversäumnis zu entnehmen ist, läßt auch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - noch keinen sicheren Schluß auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung der Berufung zu. Dennoch führt die Nichterweislichkeit des Zustellungszeitpunktes im vorliegenden Fall, in dem das Gericht irrtümlich die Berufung als zurückgenommen angesehen hat, nicht etwa nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu einem Rechtsnachteil für den Kläger. Die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung folgt hier nämlich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, daß die schuldhafte Vereitelung der Beweisführung der gelungenen gleichsteht. Dieser Rechtsgedanke ist für den vereitelten Urkundenbeweis in § 444 der Zivilprozeßordnung (ZPO) enthalten, der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt. Als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips wird § 444 ZPO nicht nur seinem Wortlaut entsprechend bei arglistiger, sondern darüber hinaus auch bei fahrlässiger Vereitelung des Urkundenbeweises angewendet (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., § 444 Anm. 1).
Das LSG hat aber den mit der zulässigen Berufung geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Recht verneint. Das folgt aus den §§ 1 und 2 FremdRG i.V.m. § 1546 RVO aF.
Nach den §§ 1 und 2 FremdRG richten sich u.a. Ansprüche von Personen, die bei einem außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin befindlichen Versicherungsträger (§ 1 Abs. 7 FremdRG) versichert waren, nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschriften der Sozialversicherung, sofern jene Personen sich ständig im Bundesgebiet oder im Land Berlin aufhalten und von dem Versicherungsträger, bei dem das Versicherungsverhältnis bestanden hat, keine Leistungen erhalten. Der Kläger hat Tatsachen für einen in den Bereich einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fallenden Unfall vorgetragen. Er ist im Juni 1953 in das Bundesgebiet übergesiedelt, so daß die Beklagte nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 FremdRG für die Feststellung und Gewährung der Leistungen zuständig ist (vgl. auch § 9 Abs. 2 FRG).
Da es sich nach dem Vortrag des Klägers um einen Unfall aus den Jahren 1918/19 gehandelt hat, ist hier § 1546 RVO in der vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) gültigen Fassung anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger anzumelden, wenn die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt wird. Da der Kläger den Anspruch erst im November 1953 angemeldet hat, ist die Anmeldefrist abgelaufen gewesen. Ihr Ablauf führte zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs, weil die Frist den Charakter einer materiell-rechtlichen Ausschlußfrist besitzt (BSG 10, 88, 92; BSG SozR Nr. 1 zu § 1546 RVO; vgl. auch BSG 14, 246, 248).
Wie das Berufungsgericht auch zutreffend ausgeführt hat, ist keiner der beiden - von Amts wegen zu prüfenden (BSG 16, 8, 10) - Ausnahmetatbestände des § 1547 RVO aF erfüllt, bei deren Vorliegen der Anspruch ungeachtet des Fristablaufs geltend gemacht werden kann. Es besteht kein Anhalt dafür, daß erst nach Ablauf der Anmeldefrist neue Unfallfolgen eingetreten oder innerhalb der Frist eingetretene Folgen in wesentlich höherem Maße bemerkbar geworden sind (§ 1547 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF). Auch war der Kläger an der Anmeldung nicht durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse verhindert (§ 1547 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF). Allerdings wäre der Anspruch des Klägers auf Unfallentschädigung trotz verspäteter Anmeldung nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben gewesen wären (BSG 10, 88, 91 und 14, 246, 251). Das ist indessen nicht der Fall. Nach den nicht angegriffenen, mithin das Revisionsgericht bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Unfallgeschehen nur durch die Bekundung des Klägers belegt. Zwar erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, daß die sachliche Berechtigung eines verspätet geltend gemachten Entschädigungsanspruches auch dann offenkundig sein kann, wenn lediglich der Berechtigte selbst das Unfallereignis bekundet. Zweifelhaft ist aber, ob das auch möglich ist, wenn der Unfall sich in der frühen Kindheit des Verletzten ereignet hat und zudem sehr weit in der Vergangenheit liegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch bei einer solchen Beweissituation jemals davon gesprochen werden kann, der Anspruch sei offenkundig. Auch wenn man von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers ausgeht, bestehen in materiell-rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an der Begründetheit des Anspruchs. Das LSG hat deshalb aus diesem - als wahr unterstellten - Vortrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluß gezogen, die sachliche Berechtigung des Anspruchs sei nicht offenkundig. Im Zeitpunkt des Unfalls - 1918 oder 1919 - hätte der Kläger trotz seines jugendlichen Alters allerdings wie ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter gegen Arbeitsunfall versichert gewesen sein können (vgl. Jantz, AN 1942 II 210, 211; auch Boller, DVZ 1968, 57 m.w.Nachweisen). Voraussetzung dafür war jedoch, daß es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine ernsthafte, als Arbeit zu wertende und nicht nur spielerische Tätigkeit handelte, die entweder dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprach (BSG 5, 168; BSG SozR Nr. 9 zu § 537 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2 S. 476 a, 476 b und 476 n und o). Diese Voraussetzungen dürften nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt gewesen sein. Danach sollten nämlich nur die älteren Schwestern des Klägers Häcksel schneiden. Die Mithilfe des Klägers beruhte dagegen auf dessen eigenem Entschluß. Daraus folgt, daß ihm seine Mutter als landwirtschaftliche Unternehmerin keine Weisung, beim Häckselschneiden mitzuhelfen, erteilt hatte, die Tätigkeit des Klägers mithin auch nicht ihrem wirklichen Willen entsprechen konnte. Der Kläger dürfte aber auch gegen den mutmaßlichen Willen seiner Mutter tätig geworden sein. Dafür spricht die Tatsache, daß diese nur ihre älteren Kinder zur Mithilfe herangezogen hatte und das Häckselschneiden nicht zu den Tätigkeiten gehört, die gefahrlos auch von kleinen Kindern - zudem noch ohne die Aufsicht von Erwachsenen - verrichtet werden können (vgl. den Sachverhalt in BSG SozR Nr. 9 zu § 537 RVO aF). Derartige Hilfstätigkeiten von Kindern dürften deshalb nicht dem Willen eines durchschnittlichen - weder übertrieben vorsichtigen noch besonders leichtsinnigen - landwirtschaftlichen Unternehmers entsprechen. Außerdem hat das LSG mit zutreffenden Ausführungen auch den Entschädigungsanspruch des Klägers deshalb für nicht offenkundig gehalten, weil Zweifel bestehen, ob die Erwerbsminderung einen rentenberechtigenden Grad überhaupt erreicht hat und noch erreicht.
Im vorliegenden Fall wird auch nicht - wie die Revision zu Unrecht annimmt - § 1546 RVO aF durch § 10 FRG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift beginnen die Fristen der §§ 1546 und 1548 RVO mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Berechtigte im Geltungsbereich des FRG (Bundesrepublik und West-Berlin) Aufenthalt genommen hat. Würde diese - günstigere - Fristenregelung hier gelten, so hätte der im Juni 1953 in die Bundesrepublik gelangte Kläger, der im November 1953 eine Unfallrente beantragte, seinen Anspruch rechtzeitig angemeldet. Zutreffend hat aber das LSG angenommen, daß § 10 FRG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil er erst seit Inkrafttreten des FRG, also ab 1. Januar 1959 (Art. 7 § 3 Abs. 1 FANG) gilt. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß die Fristenregelung nur Fälle erfaßt, in denen der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1958 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufenthalt genommen hat. Dies ergibt sich aus dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, daß eine gesetzliche Vorschrift nur auf solche Sachverhalte anwendbar ist, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 1. Halbbd., 15. Aufl., §§ 61, 62 - S. 352 ff. -; H.J.Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., § 27 I c - S. 140 - m.w. Nachweisen; Evers, Rechtsschutz im Sozialrecht - 1965 - S. 63, 79 ff.). Auch das BSG geht - insbesondere für den Eintritt des Versicherungsfalles - von diesem Grundsatz aus (BSG 12, 35, 37; 16, 38, 41; 16, 177, 179). Nur wenn eine Ausschlußfrist wegfällt, ist eine Fristversäumnis für den einheitlichen Anspruch unschädlich, soweit er die Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung betrifft (BSG 16, 257). Diese zeitliche "Aufspaltung" des Anspruchs ist hier jedoch nicht möglich, weil die Ausschlußfrist des § 1546 RVO aF nicht wegfiel, sondern nur ihre Voraussetzungen durch § 10 FRG modifiziert wurden.
Eine rückwirkende Kraft des § 10 FRG ergibt sich auch nicht aus Art. 6 § 2 FANG. Diese Übergangsvorschrift sieht für die gesetzliche Unfallversicherung auf Antrag lediglich eine Prüfung vor, ob die Vorschriften des FANG günstiger sind, sofern ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945 eine Leistung wegen eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 5 FRG bindend festgestellt oder abgelehnt hat. Sie bezieht sich nur auf Fälle, in denen das FRG mit Wirkung ab 1. Januar 1959 tatsächlich neue Ansprüche begründet oder höhere Leistungen ermöglicht (Art. 6 § 24 FANG), deren Berücksichtigung wegen der bereits getroffenen abschließenden Feststellung oder Ablehnung sonst nicht möglich wäre (Merkle/Michel, Kommentar zum FANG, Anm. zu § 10 FRG und Anm. zu Art. 6 § 2 FANG).
Schließlich ist auch der Begründung zum Entwurf des FANG (Bundestags-Drucks. III/1109 S. 38 zu § 10) zu entnehmen, daß der Gesetzgeber eine Rückwirkung des § 10 FRG in dem beschriebenen Sinn nicht gewollt hat. Es heißt dort nämlich:
"Zugunsten der Berechtigten und im Hinblick auf die Fälle, in denen diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zuziehen, erscheint es gerechtfertigt, die Fristen der §§ 1546 und 1548 RVO mit dem Ersten des Monats beginnen zu lassen, der dem Monat folgt, in dem der Berechtigte im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat".
Es bestehen auch keine aus Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herzuleitende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Fristenregelung des § 10 FRG nicht auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte erstreckt hat. Es steht nämlich dem Gesetzgeber frei, Gesetze nur mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, weil sich nicht von Anfang an übersehen läßt, ob die gesetzliche Regelung allen in der Zukunft möglicherweise vom Gesetz erfaßten Lebenstatbeständen gerecht werden wird (BVerfG 4, 219, 246; 15, 167, 202; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 4.Aufl., Art. 3 Anm. 13). Daraus ergibt sich aber notwendig, daß die unter das Gesetz fallenden Sachverhalte vor und nach Erlaß des Änderungsgesetzes verschieden behandelt werden (Leibholz/Rinck aaO).
Nach allem steht dem Kläger somit ein Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der Beklagten nicht zu. Seine Revision ist deshalb unbegründet und muß zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1670260 |
NJW 1973, 535 |
MDR 1973, 170 |