Leitsatz (amtlich)
1. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach AVAVG § 87 Abs 5 wegen rückwirkender Bewilligung einer Altersrente und fordert deshalb das Arbeitsamt die zuviel gezahlten Arbeitslosengeldbeträge nach AVAVG § 185 nF zurück, so ist die Berufung bezüglich dieses Rückforderungsanspruchs unabhängig von der Höhe des Beschwerdewertes (SGG § 149) jedenfalls dann zulässig, wenn das Urteil des Sozialgerichts gleichzeitig über den Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes entscheidet und bei diesem Anspruch die Berufung nicht ausgeschlossen ist.
2. Zu Unrecht geleistet sind auch solche Beträge, bezüglich deren das Gesetz das Ruhen des Anspruchs auf Alg nach AVAVG § 87 Abs 5 vorsieht.
Leitsatz (redaktionell)
Bezieht ein Arbeitsloser zu Beginn des 157. Tages des Arbeitslosengeldes eine Rente iS des AVAVG § 87 Abs 5, so erhält er vom 157.-Tage an kein Arbeitslosengeld (Alg).
Wird die Rente mit Wirkung von einem Zeitpunkt an zuerkannt, der nach dem 156. Tage liegt, so tritt das Ruhen des Anspruchs auf Alg erst vom Tage des Beginns der Rente an ein.
Ist das Ruhen des Anspruchs auf Alg nach AVAVG § 87 Abs 5 festgestellt worden, so sind über den Beginn des Ruhens hinaus bereits gezahlte Beträge zu Unrecht geleistet und nach Maßgabe des AVAVG § 185 zu entziehen und zurückzufordern.
In den Fällen, in denen Arbeitslosengeld zunächst für 312 Tage bewilligt, jedoch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach AVAVG § 87 Abs 5 mit Ablauf des 156. Tages rückwirkend festgestellt und die Rückerstattung der über den 156. Tag hinaus bereits gezahlten Beträge angeordnet wurde, betrifft die Klage gegen diese Maßnahme zwar zwei verschieden selbständige Ansprüche, die jedoch derart miteinander verbunden sind, daß sie hinsichtlich der Berufsunfähigkeit nicht gesondert beurteilt werden können. Die Berufung ist daher bezüglich der Rückforderung auch dann zulässig, wenn der Beschwerdewert 500,- DM nicht übersteigt.
Normenkette
SGG § 149 Fassung: 1958-06-25; AVAVG § 87 Abs. 5, § 185
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der ... 1894 geborene Kläger meldete sich, am 31. Dezember 1958 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Das Arbeitsamt (ArbA) bewilligte ihm durch Bescheid vom 6. Januar 1959 Alg vom 5. Januar 1959 an für 312 Tage. Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem ArbA unter dem 27. August 1959 mitgeteilt hatte, der Kläger erhalte seit dem 1. Juli 1959 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Rentenversicherung der Angestellten, "entzog" ihm das ArbA durch Bescheid vom 8. September 1959 das Alg mit Wirkung vom 6. Juli 1959 unter Hinweis auf § 87 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG); zugleich forderte es das vom 6. Juli bis 13. August 1959 gezahlte Alg in Höhe von 280,50 DM zurück. Diesen Betrag zahlte die BfA an das ArbA. Der Widerspruch des Klägers wurde am 10. Oktober 1959 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge, außerdem begehrte er den Erlaß eines neuen Bescheides über die Weiterzahlung des Alg über den 13. August 1959 hinaus. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage, soweit sie die Rückforderung betraf, als unbegründet und, soweit der Erlaß eines neuen Bescheides begehrt wurde, als unzulässig ab (Urteil vom 10. Juni 1960). Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung mit der Maßgabe zurück, daß die Klage in vollem Umfange als unbegründet abgewiesen wurde (Urteil vom 25. Oktober 1960). Zur Begründung führte es aus, die Berufung sei trotz der Vorschrift des § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in vollem Umfange zulässig, auch wenn der Rückforderungsanspruch weniger als 500,-- DM betrage. Denn dieser sei von der Entscheidung über den berufungsfähigen Streitgegenstand, ob die Entziehung des Alg zu Recht erfolgt sei, abhängig; daher könne die Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch nicht eher rechtskräftig werden als die über die Entziehung des Alg. Die Beklagte habe das Alg zu Recht entzogen, da nach § 87 Abs. 5 AVAVG bei Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten der Anspruch auf Alg nach dem 156. Tage ruhe. Das Ruhen trete nicht, wie der Kläger meine, erst am 157. Tage nach Rentenbeginn ein, sondern am 157. Leistungstage, wenn zu diesem Zeitpunkt oder schon früher eine Rente bezogen werde. Maßgebend sei dabei der Zeitpunkt, für den die Rente bewilligt worden sei. Die Beklagte sei auch berechtigt, das vom 6. Juli bis 13. August 1959 gezahlte Alg nach §§ 185, 186 AVAVG zurückzufordern, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen, insbesondere die Rückforderung wirtschaftlich vertretbar sei. Das LSG ließ die Revision zu.
Gegen das am 16. Dezember 1960 zugestellte Urteil legte der Kläger am 13. Januar 1961 Revision ein und begründete sie am 14. März 1961, nachdem ihm die Revisionsbegründungsfrist bis zum 16. März 1961 verlängert worden war.
Der Kläger meint, er müsse für 156 Tage seit Rentenbeginn Alg erhalten. Denn Sinn des Gesetzes sei nur der, eine Doppelversicherung über 156 Tage hinaus zu verhindern. Andernfalls wäre ein Arbeitsloser, der bereits 156 Tage vor Beginn seiner Altersrentenberechtigung arbeitslos geworden sei, besser gestellt gegenüber einem, der erst wenige Tage vor dem Beginn seiner Altersrentenversicherung arbeitslos werde. Überdies dürfe der begünstigende Verwaltungsakt, durch den ihm Alg für 312 Tage bewilligt worden sei, im Interesse der Rechtssicherheit nicht zurückgenommen werden. Dem ArbA seil bekannt gewesen, daß der Kläger am 2. Juli 1959 sein 65. Lebensjahr vollendet habe und deshalb altersrentenberechtigt werde. Wenn es in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl Über den Zeitpunkt des Beginns der materiellen Altersrentenberechtigung Alg bewilligt habe, so sei es an diesen Bewilligungsbescheid gebunden. Denn es sei ja in der Lage gewesen, einen Vorbehaltsbescheid des Inhalts zu erlassen, daß der Anspruch über 156 Tage hinaus ruhe, sobald dem Kläger wegen Erreichung der Altersgrenze ein Altersrentenanspruch zuerkannt werde.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1960 und des SG Dortmund vom 10. Juni 1960 sowie die Bescheide des ArbA L... vom 8. September und 10. Oktober 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm bis zum 2. Januar 1960 Alg zu zahlen, ferner, die Beklagte zur Zahlung von 280,50 DM zu verurteilen.
Die Beklagte bittet
um Zurückweisung der Revision.
II.
Die durch die Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist sachlich nicht begründet.
Zunächst hat das LSG zutreffend angenommen, die Berufung sei auch insoweit zulässig, als das SG über den mit 280,50 DM bezifferten Rückforderungsanspruch der Beklagten entschieden hat, wenngleich der Beschwerdewert von 500,-- DM bei diesem Streit um Rückerstattung von Leistungen nicht erreicht war (§ 149 SGG). Bei der Klage handelt es sich um zwei verschiedene selbständige Ansprüche: um den über die Weiterzahlung des Alg über den 13. August 1959 hinaus und außerdem um den auf Rückerstattung des - im Falle einer Verneinung des Anspruchs nach dem 156. Tage - für die Zeit vom 6. Juli bis 13. August 1959 zu Unrecht gewährten Alg. Zwar ist bei selbständigen Ansprüchen die Zulässigkeit der Berufung bei jeden Anspruch für sich zu prüfen (vgl. BSG 3, 135; 6, 11; SozR SGG § 146 Nr. 7). Hier sind jedoch beide Ansprüche derart mit einander verbunden, daß ihnen die gleichen Voraussetzungen zugrunde liegen: Bei beiden handelt es sich um die Frage, ob dem Kläger Alg über 156 Tage hinaus zusteht. Da der Kläger aber bereits über 156 Tage hinaus Alg erhalten hat, wirkt sich dieser Streit in der Form aus, daß einmal die Rückzahlung des bereits gewährten Alg und dann die Weiterzahlung über das Datum der tatsächlichen Entziehung im Streit stehen und in Form besonderer Anträge geltend zu machen sind. Es hängt also die Entscheidung, ob der Kläger Alg zurückzuerstatten hat, auch davon ab, ob er einen Anspruch auf Alg über den 156. Tag hinaus hat oder nicht. Die Entscheidung über die Rückerstattung ergibt sich also aus der über die Vorfrage, ob ein Alg-Anspruch besteht oder nicht. Er ist daher insoweit abhängig. Deshalb ist auch undenkbar, daß der Anspruch auf Rückerstattung schon in Rechtskraft erwächst, ehe über die grundlegende Frage, ob Anspruch auf Alg besteht oder nicht, rechtskräftig entschieden ist.
Dieser Fall weicht ab von dem in BSG 11, 167 entschiedenen. Hier hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgesprochen: wenn der Bescheid, in dem festgestellt sei, dem Kläger sei eine Rente nach einem zu hohen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gewährt worden und der Kläger habe empfangene Leistungen zurückzuerstatten, Gegenstand des Urteils eines SG sei, so betreffe dieses Urteil sowohl den Grad der MdE als auch den Rückforderungsanspruch; die Berufung sei daher nach § 148 Nr. 3 SGG nicht statthaft, soweit das Urteil den Grad der MdE betreffe, das LSG dürfe daher nur sachlich über den Rückforderungsanspruch entscheiden. In jenem Falle war im Gegensatz zu hier die Berufung ausgeschlossen bei dem ersten Anspruch, der eine Voraussetzung des zweiten Anspruchs ist. Der anhängige Fall liegt aber umgekehrt, hier wäre die Berufung bei wörtlicher Anwendung des § 149 SGG bei dem zweiten Anspruch ausgeschlossen, während sie bei dem ersten, von dem der zweite Anspruch jedoch abhängt, gegeben wäre. Wenn es auch Sinn der Berufungsausschließungsgründe ist, die Landessozialgerichte vor sachlichen Entscheidungen bei unbedeutenden Streitigkeiten zu bewahren, so kann dieser Gedanke hier nicht zum Zuge kommen. Denn das LSG muß doch über den beiden Ansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalt entscheiden. Auch steht der Zulässigkeit der Berufung bezüglich des Rückforderungsanspruchs nicht das Urteil des BSG vom 23. Oktober 1959 (SozR SGG § 146 Nr. 7) entgegen. Hier ist ausgesprochen, wenn das Urteil eines SG die in einer Klage verbundenen Ansprüche mehrerer Hinterbliebener eines Versicherten betreffe, so sei die Berufung ausgeschlossen, soweit sich der Anspruch eines Hinterbliebenen nur auf Rente für bereits abgelaufene Zeiträume beziehe; dem stehe nicht entgegen, daß die berufungsfähigen Ansprüche der übrigen Hinterbliebenen auf demselben Versicherungsfall beruhten. Dabei handelt es sich indessen um selbständige Ansprüche mehrerer Anspruchsberechtigter und nicht wie im vorliegenden Fall um die Ansprüche eines Versicherten, die wegen der besonderen Verhältnisse als eine Rückforderungsklage und eine Leistungsklage geltend gemacht werden.
Die Berufung ist daher auch bezüglich des Rückerstattungsanspruchs zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Nach § 87 Abs. 5 AVAVG ruht der Anspruch auf Alg über 156 Tage hinaus während einer Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erreichung des 65. Lebensjahres aus der Rentenversicherung der Angestellten zuerkannt ist. Das ArbA hat in seinem Bescheid vom 8. September 1959 das Alg "entzogen"; diese Maßnahme ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Der Bescheid muß daher als ein solcher auf Feststellung des Ruhens behandelt werden; so war er auch gemeint, wie sich aus der Bezugnahme auf § 87 Abs. 5 AVAVG ergibt. Der Arbeitslose hat nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des Alg über 156 Tage hinaus, wenn er für den betreffenden Zeitraum keine Rente bezieht. Dabei ist als Zeitraum, für den die Rente bezogen wird, derjenige anzusehen, für den sie bewilligt ist. Daher tritt das Ruhen auch für einen Zeitraum ein, auf den sich die Rentenbewilligung nachträglich erstreckt. Bezieht bereits ein Arbeitsloser zu Beginn des 157. Tages des Alg eine Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten, so erhält er vom 157. Tage an kein Alg. Erhält er die Rente erst nach dem 157. Tage, so tritt das Ruhen dann vom Rentenbeginn an ein, weil er für die Zeit vorher keine Rente bezogen hat und ihm deshalb die Ansprüche nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 AVAVG zustehen. Der Kläger meint allerdings, dies sei eine ungerechtfertigt verschiedenartige Behandlung solcher Alg-Bezieher, die sofort eine Rente bezögen, gegenüber jenen, die die Rente erst später erhielten, weil sie dann für eine längere Dauer Alg beziehen würden. Es liegt hier jedoch sachlich keine Ungerechtigkeit vor. Denn ein Arbeitsloser erhält bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für 156 Tage Alg ohne Rücksicht auf den Rentenbezug. Wer eine Rente bezieht, ist aber in aller Regel nicht mehr auf Alg angewiesen, da sein Lebensunterhalt im allgemeinen durch die Rente gedeckt ist. Es ist deshalb vertretbar, wenn das Gesetz ihm Alg nur für eine begrenzte Dauer zubilligt. Erhält ein Arbeitsloser erst nach dem 157. Tage eine Rente, so verbleibt ihm für die Zeit, für die er keine Rente bezieht, auf alle Fälle das Alg im Rahmen der Höchstbezugsdauer des § 87 Abs. 1 und 2 AVAVG. Vom Zeitpunkt des Rentenbeginns (bzw. wenn dieser schon vor dem 156. Tage liegt, vom 157. Tage an) ruht daher jeweils die Rente (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 1961 - 7 RAr 95/57 -; ferner BSG 8, 88). Das ArbA hat daher zu Recht das Ruhen des Alg mit Wirkung vom 6. Juli 1959 ausgesprochen, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die 156 Tage Bezugsdauer zurückgelegt hat.
Damit sind aber die über den 156. Tag hinaus gewährten Leistungen zu Unrecht gewährt (§ 185 Abs. 1 AVAVG) und deshalb zu entziehen. Diese Leistungen kann die Beklagte nach § 185 Abs. 2 AVAVG zurückfordern; denn ein Ruhen von Ansprüchen bewirkt auch, daß sie zu Unrecht gewährt worden sind (ebenso Draeger, § 185 Anm. 6 u. 14; vgl. ferner SozR Verwaltungsverfahrensgesetz - VerwVG - § 47 Nr. 4 zu der ähnlichen Vorschrift des § 47 VerwVG: "Im Falle des Ruhens endet die Pflicht zur Rentenzahlung in dem Zeitpunkt, in welchem der Tatbestand eintritt, der das Ruhen zur Folge hat. Der Bescheid stellt dies lediglich fest. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist dann § 47 VerwVG.")
Wenn Schmalz in Soziale Sicherheit 1960, 140 meint, eine nachträgliche Entziehung des Alg bei Ruhen desselben und eine Rückforderung nach § 185 AVAVG sei nicht möglich, weil diese Beträge nicht zu Unrecht geleistet seien, so übersieht er dabei, daß der Anspruch auf Alg bei Ruhen zwar noch besteht, daß der Arbeitslose in diesem Fall aber keinen Anspruch auf Auszahlung des zuerkannten Betrages hat und daß dieser zu Unrecht ausgezahlt, also entgegen der Ruhensvorschrift geleistet worden ist.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte dürfe den begünstigenden Verwaltungsakt, durch den Alg bis zu 312 Tagen bewilligt worden ist, im Interesse der Rechtssicherheit nicht zurückfordern, denn § 185 AVAVG gibt ja gerade diese Möglichkeit (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1956 - BSG 3, 106). Das ArbA hatte auch keinen Anlaß, wie der Kläger meint, einen Bescheid mit Vorbehalt zu erlassen, daß der Anspruch auf Alg ruhe, sobald er eine Rente beziehe. Ganz abgesehen davon, daß gegen eine derartige Handhabung Bedenken bestünden, hat das ArbA die Ansprüche des Klägers so zugebilligt, wie sie ihm damals zustanden; es war seinerzeit noch nicht abzusehen, ob und ab wann der Kläger eine Rente erhält.
Das LSG hat auch zutreffend die Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG als gegeben angesehen (der Kläger hat Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung - § 186 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG -). Außerdem hat es ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Rückforderung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vertretbar war. Der Kläger, der für keine Angehörigen zu sorgen hat, hatte bis Ende 1958 ein monatliches Bruttoeinkommen von 500,-- DM gehabt. Anschließend erhielt er ein Alg von wöchentlich 49,50 DM; seit dem 1. Juli 1959 bezog er eine Rente von monatlich 372,90 DM. Er bekam von der Rentennachzahlung (nach Abzug des Erstattungsbetrages von 280,50 DM) noch 838,20 DM zur freien Verfügung. Die Rückforderung war daher wirtschaftlich vertretbar.
Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen