Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 14.09.1972) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. September 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Entschädigung aus Anlaß eines Unfalls am 12. Januar 1970.
Der Kläger ist selbständiger Landwirt und Kaufmann. Anfang Januar 1970 bewirtschaftete er einen 110 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb, führte als Bauherr einige Bauvorhaben durch und betätigte sich als Geschäftsführer eines Baufinanzierungsunternehmens. Außerdem war er bereits seit März 1968 mit einer Einlage von 425.000,– DM Kommanditist der Kommanditgesellschaft ESKA B. und L. m.b.H. und Co. in K. (ESKA). Weiter war er dort mit einer stillen Einlage von ca. 325.000,– DM beteiligt und hatte ferner für eine Reihe laufender Bankkredite von ca. 1.000.000,– DM Bürgschaft geleistet. Persönlich haftende Gesellschafterin war die ESKA- und L. m.b.H. in. K., deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kaufmann Frido T. war. T. selbst war als Kommanditist mit einer Einlage von 99.000,– DM beteiligt. Weitere Kommanditisten waren die Firma Kommanditgesellschaft Frida T. G.m.b.H. & Co. Baufinanzierungen in K. mit einer Einlage von 510.000,– DM, Ingrid C. mit 50.000,– DM, Erich K. mit einer Einlage von 50.000,– DM und der technische Prokurist der ESKA, Klaus B., mit einer solchen von 30.000,– DM.
Am 12. Januar 1970 verunglückte der Kläger auf der Fahrt von K. nach Kiel und erlitt vor allem schwere Kopfverletzungen. Er wollte zusammen mit Frido T. der bei dem Unfall zu Tode kam, eine Bank in Kiel aufsuchen, um über einen Betriebsmittelüberbrückungskredit in Höhe von etwa 1.000,000,– DM für die ESKA zu verhandeln. Der Gesellschafter T. hatte schon früher den Kläger wiederholt in fast regelmäßigen Abständen zu seiner Unterstützung herangezogen und vor allem Fragen der Baulandbeschaffung sowie Kreditangelegenheiten mit ihm besprochen. Für die Fahrt von K. nach Kiel hatte es der Kläger außerdem übernommen, den T. gehörenden Pkw zu fahren, weil T. nach einer Erkrankung noch nicht wieder sicher fahren konnte.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1971 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Unfalls vom 12. Januar 1970 ab, da der Kläger nicht Mitunternehmer der ESKA gewesen sei und nach Kiel auch nicht als mitarbeitender Kommanditist sondern in eigenwirtschaftlichem Bemühen mitgefahren sei, um seine Eigenanteile an der ESKA abzusichern.
Der Kläger hat Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 4. August 1971 abgewiesen hat. Das SG hat ausgeführt: Der Kläger habe bei der ESKA nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) scheide aus. Der Kläger sei als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. Das ergebe sich auch daraus, daß er selbst wahrscheinlich Sicherheiten für den erstrebten Kredit hätte geben müssen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 14. September 1972 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 12. Januar 1970 zu entschädigen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe nicht zur ESKA in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Er sei jedoch im Zeitpunkt des Unfalls wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig gewesen und habe deshalb nach Absatz 2 dieser Vorschrift unter Versicherungsschutz gestanden. Der Kläger habe, weil er Land und Leute sowie einflußreiche Banken kannte, der ESKA eine wertvolle Hilfestellung geben können. Es hätte sonst der Einstellung eines in Angelegenheiten der Grundstücksbeschaffung und in Kreditverhandlungen besonders geschäftsgewandten kaufmännischen Angestellten bedurft. Ein Zurückgreifen auf diese Möglichkeit sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen, nachdem sich hier die gelegentliche Mithilfe des Klägers angeboten habe. Ob der Kläger auch die Hilfe zur Absicherung seiner wirtschaftlichen Beteiligung an der ESKA geleistet habe, sei unerheblich. Daß er ganz überwiegend im Interesse der ESKA tätig geworden sei, habe der kaufmännische Prokurist G. als Zeuge glaubhaft bekundet. T. habe den Kläger gebeten, mitzukommen und ihn bei den Verhandlungen zu unterstützen, erforderlichenfalls auch als Sicherheitengeber aufzutreten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Sie führt aus: Der Kläger habe am Unfalltag nicht der ESKA helfen wollen, sondern den Kredit ausschließlich wegen seines eigenen hohen finanziellen Einsatzes und Risikos angestrebt. Nicht die Interessen der ESKA sondern die des Klägers hätten für ihn im Vordergrund seines Handelns gestanden. Das LSG hätte außerdem einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO deshalb nicht annehmen dürfen, weil es ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift bereits verneint habe. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO bestehe nur bei einer im wesentlichen lediglich vorübergehenden, gelegentlichen Tätigkeit. Der Kläger sei jedoch mehrmals wöchentlich für die ESKA tätig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LSG zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision nicht begründet.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Kläger weder als Unternehmer seines landwirtschaftlichen Betriebes noch als Geschäftsführer des Baufinanzierungsunternehmens tätig geworden.
Das LSG ist übereinstimmend mit dem SG zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger für die ESKA nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses tätig wurde. Zwar kann auch ein Kommanditist zu der KG in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR Nr. 33 zu § 539 RVO). Entscheidend ist, ob der Kommanditist nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur KG steht. Das war beim Kläger jedoch nicht der Fall. Die Firma hatte ihm gegenüber schon insoweit keine Weisungsbefugnis, als sie ihn nicht anweisen konnte, für sie tätig zu werden, insbesondere an bestimmten Besprechungen und Verhandlungen teilzunehmen. Der Kläger war somit am 12. Januar 1970 auf der Fahrt nach Kiel nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert.
Der Kläger war bei seiner Tätigkeit für die KG auch nicht als Unternehmer gemäß § 543 RVO i.V.m. § 40 der Satzung der Beklagten i.d.F. seit 1. Januar 1970 versicherte Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht (§ 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO). Allein daraus, daß ein Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht vorliegt, darf nicht schon auf die Eigenschaft als Unternehmer oder Mitunternehmer geschlossen werden (vgl. BSG SozR Nr. 45 zu § 537 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. -8. Aufl., S. 470g). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist Unternehmer derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wort oder der Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar zum Vorteil oder Machteil gereicht, nicht dagegen derjenige, der schließlich das Ergebnis der Arbeit nutzt wie etwa der Geldgeber (s. BSG 17, 211, 212; 17, 273, 275; Brackmann aaO S. 470f I; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3.Aufl., § 658 Anm. 7). Dies gilt auch für Mitunternehmer. Der nur mittelbare Vorteil oder Nachteil reicht für den unfallversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff nicht aus (BSG 23, 83, 85; Brackmann aaO; Lauterbach aaO). Die KG ist eine Personalgesellschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, bei der vielmehr Träger der Rechte der Gesellschaft die Gesellschafter sind (s. u.a. BGHZ 34, 293, 296; BSG SozR Nr. 33 zu § 539 RVO). Als Gesellschafter ist der Kläger auf der zum Unfall führenden Fahrt jedoch nicht tätig geworden. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger unabhängig von seiner Stellung als Gesellschafter wegen seiner über die Kommanditisteneinlage hinausgehenden finanziellen Verbindungen zur ESKA. unmittelbar der Wert oder Unwert der in dem Unternehmen vorrichteten Arbeit zum Vorteil oder Nachteil gereichte.
Für die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 658 RVO wird nämlich außerdem vorausgesetzt, daß eine weitgehende Einwirkung auf die Betriebsführung oder wenigstens ein maßgeblicher Einfluß auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens vorhanden sein muß (BSG 17, 211, 212, 213; 17, 273, 276; Brackmann aaO S. 470f I; Lauterbach aaO). Der Kläger war als Kommanditist nach § 164 des Handelsgesetzbuches (HGB) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag enthielt für ihn keine abweichende Regelung. Vielmehr war nach § 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der persönlich haftende Gesellschafter allein zur Geschäftsführung befugt. Auch aufgrund seiner Kommanditisteneinlage, die weniger als 50 v.H. des Gesellschaftskapitals betrug, konnte der Kläger das Geschäftsgebahren und die Beschlüsse der KG nicht wesentlich bestimmen. Allerdings war der Kläger außerdem Bürge und stiller Gesellschafter der KG. Vor allem als stiller Gesellschafter konnte der Kläger mit seiner Entscheidung, die stille Gesellschaft zu kündigen und damit sein Kapital abzuziehen, faktisch einen bedeutenden Einfluß ausüben. Auf den faktischen. Einfluß hat es das Reichsversicherungsamt (RVA) auch in seinem Urteil vom 4. April 1935 abgestellt (EuM 37, 290, 291; s. aber auch BSG 23, 83, 85; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO). Dort handelte es sich aber um einen Sachverhalt, der sich von den vorliegenden dadurch wesentlich unterscheidet, daß der Verletzte in den von RVA entschiedenen Fall seine Brüder als Gesellschafter der OHG nur „vorgeschoben” hatte, da er vorbestraft war. Er kaufte für die Firma ein und zeichnete die Wechsel und Schecks. Ihm kam der Gewinn des Geschäfts unmittelbar zugute, da er ihn sein angebliches Gehalt entnahm. Einen so weitgehenden Einfluß hat der Kläger hier jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht ausgeübt. Der Kläger wurde nur – wenn auch in regelmäßigen Zeitabständen – zur Unterstützung des Geschäftsführers herangezogene. Es ist den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen, daß er darüberhinaus auf die Betriebsführung weitgehend einwirkte oder wenigstens einen maßgeblichen Einfluß auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens ausübte. Der Kläger war demnach am 12. Januar 1970 nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) tätig.
Der Senat tritt aufgrund der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß der Kläger wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig war und deshalb gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift unter Versicherungsschutz stand.
Der Kläger leistete eine ernstliche, der ESKA dienende Tätigkeit. Er sollte die Verhandlungen des Geschäftsführers der ESKA über einen Betriebsmittelüberbrückungskredit unterstützen. Der Kläger war, wie dargelegt, nicht als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätige. Die Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO wird deshalb nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Tätigkeit zugleich für den Kläger von Nutzen war, weil er nicht nur als Kommanditist sondern auch als stiller Gesellschafter und Bürge viel Geld in die Gesellschaft investiert hatte (s. BSG 18, 143, 147; Brackmann aaO S. 476a). Es ist nicht erforderlich, daß die Tätigkeit der ESKA überwiegend diente; es reicht aus, daß sie ihr wesentlich diente (BSG Versicherungsrecht 1967, 899; Brackmann aaO S. 476a, 476b; Lauterbach aaO § 539 Ann. 101). Dies war jedoch hier der Fall. Der Kläger wollte für die ESKA tätig werden. Zwar konnte er durch diese Tätigkeit für die Firma auch seine eigenen Interessen an dem Bestand der KG wahrnehmen. Diese Interessen wollte er aber durch die Tätigkeit für die ESKA schützen. Daß sein Tätigwerden für die ESKA ggf. von eigenen finanziellen Erwägungen bestimmt war, ist unerheblich, da der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO von Beweggrund für die Tätigkeit unabhängig ist (vgl. BSG 5, 168, 172; 29, 159, 160; Brackmann aaO S. 4760).
Die Revision ist zunächst der Auffassung, § 539 Abs. 2 BVO sei nicht anwendbar, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift verneint werde. Da ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO gerade dann ausscheidet, wenn Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift anwendbar ist, wäre Absatz 2 des § 539 RVO jedoch, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, überhaupt überflüssig. Den weiteren Ausführungen der Revision ist hingegen zu entnehmen, daß sie die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO nicht für gegeben erachtet, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG in fast regelmäßigen Abständen für die KG tätig wurde. Entgegen dieser Auffassung der Revision ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO (§ 537 Nr. 10 RVO aF) nicht auf Fälle beschränkt, in denen jemand nur vorübergehend für ein Unternehmen Arbeit leistet (s. BSG 23, 83, 86; vgl. auch BSG 16, 73; BSG SozR Nr. 27 zu § 539 RVO; Brackmann aaO S. 476b I; Lauterbach aaO § 539 Anm. 101).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO ist außerdem, daß die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. u. a. BSG 5, 168, 174; 31, 275, 277; Brackmann aaO S. 476f).
Die Teilnahme an den Verhandlungen über die Gewährung eines Kredits zählt zu den Tätigkeiten, die von Personen vernichtet werden könnten, die in einen den allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Das gilt erst recht, soweit es sich um Personen handelt, die – wie der Kläger am 12. Januar 1970 – nur zur Unterstützung des Bevollmächtigten hinzugezogen werden. Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger besondere Kenntnisse, Erfahrungen und geschäftliche Beziehungen auf den Gebiet der Kreditgewährung hatte; denn diese Erfahrungen und Kenntnisse sowie Beziehungen kam auch ein Angestellter durch eine entsprechende unselbständige Beschäftigung erwerben.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Geschäftsführer der KG (T.) den Kläger gebeten, mitzukommen und ihn bei den Verhandlungen zu unterstützen, „erforderlichenfalls” auch als Sicherheitengeber aufzutreten. Persönliche Sicherheiten für einen Kredit zu geben, ist allerdings keine Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem den allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Kläger fuhr nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG jedoch zunächst – und bei dieser Tätigkeit ist er verunglückt – den Wagen von T. der selbst wegen seiner noch nicht lange zurückliegenden Krankheit nicht fahren wollte. Daran sollte sich die Unterstützung des Geschäftsführers der KG bei den Kreditverhandlungen anschließen. Daß der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG danach „erforderlichenfalls” anders als ein Beschäftigter auch noch als Sicherheitengeber hätte auftreten sollen, schließt nicht aus, daß er bei den zunächst ausgeübten Tätigkeiten, die auch von Personen vorrichtet werden könnten, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 Nr. 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden hat.
Da nach den Verletzungen des Klägers ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wenigstens in der Mindesthöhe wahrscheinlich ist, hat das LSG mit Recht die Beklagte verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles am 12. Januar 1970 zu entschädigen. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Unterschriften
Küster, Schroeder-Printzen, Dr. Krasney
Fundstellen