Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Anerkenntnisses. Anerkenntnis. Rentenentziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Versicherte im Klageverfahren entscheidungserhebliche Tatsachen (hier: die Aufnahme einer Beschäftigung) verschwiegen, besteht für den Versicherungsträger allein die Möglichkeit der Anfechtung des von ihm abgegebenen Anerkenntnisses wegen Irrtums (einschließlich Irrtums über das Bestehen der Geschäftsgrundlage), ggf wegen arglistiger Täuschung.

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtigkeit eines angenommenen Anerkenntnisses - Anfechtung des Anerkenntnisses.

2. Zur Entziehung der Berufsunfähigkeitsrente.

 

Normenkette

SGG § 101 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1286 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23; BGB § 119 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18, § 121 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18, § 123 Fassung: 1896-08-18, § 124 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1896-08-18, § 138 Fassung: 1896-08-18

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 27.04.1976; Aktenzeichen L 9 J 666/74-3)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 03.07.1974; Aktenzeichen S 6 J 2876/69)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 03.07.1974; Aktenzeichen S 12 J 615/74)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 03.07.1974; Aktenzeichen S 12 J 616/74)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 22.02.1974; Aktenzeichen S 12 J 2109/72)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 1976 aufgehoben.

Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Juli 1974 (12 J 615/74 12 J 616/74 - 6 J 2876/69) werden zurückgewiesen.

Soweit der Rechtsstreit das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1974 betrifft (12 J 2109/72 - Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 7. Dezember 1971), wird er zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der dem Kläger aufgrund eines prozessualen Anerkenntnisses der Beklagten zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend entfällt und (verneinendenfalls) ob die Beklagte zur Entziehung der Rente berechtigt ist.

Der 1919 geborene Kläger hatte ohne abgeschlossene Lehre als Maurer, zuletzt bis Anfang 1969 als Hilfspolier und Schachtmeister gearbeitet. Seinen im März 1969 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 1969 ab, weil keine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliege. Während des anschließenden Klageverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger im Februar/März 1970 eine Kur. Danach nahm der Kläger zum 1. Juni 1970 eine Tätigkeit als Bauaufseher im Angestelltenverhältnis beim Tiefbauamt F. (BAT VII) auf. Er teilte dies jedoch weder der Beklagten noch dem Sozialgericht (SG) mit, sondern verwies in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 1970, mit dem er sich gegen die Gleichstellung mit einem Hilfsarbeiter wandte, auf seine qualifizierte bisherige Berufstätigkeit und das Zeugnis seines "letzten Arbeitgebers". Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Vorliegen von Berufsunfähigkeit seit dem 29. Januar 1969 und erklärte sich bereit, für die Zeit vom 1. April 1970 an (Tag nach Beendigung der Heilmaßnahmen) Rente zu gewähren (Schriftsatz vom 26. August 1970). Der Kläger nahm das Anerkenntnis an und "im übrigen" seine Klage zurück (S 6 J 2876/69). Die Beklagte führte mit Bescheid vom 12. November 1970 ihr Anerkenntnis aus.

Zur Prüfung der weiteren Rentenberechtigung übersandte die Beklagte dem Kläger im Juli 1971 einen Fragebogen. Der Kläger sandte diesen im September 1971 an die Beklagte mit der Angabe zurück, daß er seit Juni 1970 als Bauaufseher bei der Stadt T. arbeitete. Nach Ermittlungen beim Arbeitgeber über Art, Dauer und Entlohnung der Tätigkeit sowie neuerlicher ärztlicher Begutachtung entzog die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 7. Dezember 1971 wegen "Änderung der Verhältnisse". Mit weiterem Bescheid vom 16. Mai 1972 hob die Beklagte ihren Ausführungsbescheid vom 12. November 1970 gemäß § 1744 Abs 1 Nr 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf. Sie stellte mit Schriftsatz vom 2. Januar 1973 auch den Antrag, das ursprüngliche Streitverfahren fortzusetzen, da ihr Anerkenntnis vom 26. August 1970 unwirksam sei. Das SG hob den Entziehungsbescheid vom 7. Dezember 1971 mit Urteil vom 22. Februar 1974 auf; mit Urteilen vom 3. Juli 1974 hob es den Aufhebungsbescheid vom 16. Mai 1972 auf und wies den Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens S 6 J 2876/69 ab (S 16 J 616/74).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Verfahren verbunden und die drei Urteile des SG aufgehoben; die Klagen gegen den Entziehungsbescheid vom 7. Dezember 1971 sowie gegen den Aufhebungsbescheid vom 16. Mai 1972 hat es abgewiesen und zur Entscheidung über die Klage gegen den Rentenablehnungsbescheid vom 15. August 1969 den Rechtsstreit an das SG zurückverwiesen (Urteil vom 27. April 1976). Es hat ausgeführt, das durch Angebot und Annahme zustande gekommene Rechtsgeschäft (Anerkenntnis) sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) nichtig. Die am 1. Juni 1970 aufgenommene Tätigkeit als Bauaufseher mit einem Monatslohn von 1.430,- DM sei dem Kläger zuzumuten. Dieser habe mit der Annahme des Anerkenntnisses die Beklagte getäuscht, die deshalb berechtigt gewesen sei, den Ausführungsbescheid vom 12. November 1970 aufzuheben. Auf die Wirksamkeit des vorausgegangenen Entziehungsbescheides komme es daher nicht an. Das Klageverfahren gegen den Rentenablehnungsbescheid vom 15. August 1969 sei mangels eines Erledigungsgrundes noch nicht abgeschlossen, dem Berufungsgericht jedoch eine eigene Entscheidung verwehrt.

Der Kläger macht mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision geltend, die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Rentenablehnungsbescheid (S 6 J 2876/69) seien nicht gegeben. Das Rechtsgeschäft mit Angebot und Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten sei nicht sittenwidrig; Nichtigkeit scheide von vornherein aus, weil nicht angenommen werden könne, beide Beteiligte, also auch die Beklagte, hätten sittenwidrig gehandelt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte vor der Aufnahme seiner Tätigkeit zu benachrichtigen, sondern habe davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte über seine Arbeitsaufnahme Bescheid wisse. Außerdem hätten ihm mehrere Ärzte gesagt, die Aufnahme einer Arbeit gehe auf Kosten seiner Gesundheit. Selbst wenn ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorgelegen hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob sich die Beklagte darauf habe berufen dürfen, zumal sie von der Möglichkeit der Anfechtung ihres Angebots innerhalb der im BGB vorgeschriebenen Frist keinen Gebrauch gemacht habe. Für die Rentenentziehung fehle es unter anderem an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.

Der Kläger begehrt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aufzuheben und entsprechend den Urteilen des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar und 3. Juli 1974 den Entziehungsbescheid vom 7. Dezember 1971 und den Aufhebungsbescheid vom 16. Mai 1972 aufzuheben sowie den Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht - S 6 J 2876/69 - abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteile ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist insoweit begründet und führt zur Zurückweisung der Berufungen gegen die Urteile des SG, als dieses Gericht mit Urteilen vom 3. Juli 1974 den in Ausführung des Anerkenntnisses erlassenen Aufhebungsbescheid vom 16. Mai 1972 aufgehoben (1) sowie den Antrag auf Fortsetzung des Rentenstreitverfahrens aus dem Jahre 1969 abgewiesen hat (2). Hinsichtlich der Rentenentziehung (Urteil des SG vom 22. Februar 1974; Bescheid vom 7. Dezember 1971) ist die Revision in dem Sinne begründet, daß in diesem Umfang der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß (3); die bisher getroffenen Feststellungen reichen als Entscheidungsgrundlage nicht aus.

1)

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1972 ist rechtswidrig. Die Beklagte war nicht befugt, durch Verwaltungsakt ihren Bescheid vom 12. November 1970 aufzuheben, ohne daß es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO hier vorliegen. Denn der Bescheid vom 12. November 1970 erging "in Ausführung" des Anerkenntnisses vom 26. August 1970; dieses vom Kläger angenommene Anerkenntnis hatte den Rechtsstreit S 6 J 2876/69 vor dem SG Stuttgart (in der Hauptsache) erledigt (§ 101 Abs 1 und 2 SGG). Dieser durch kongruente, gegenüber dem Gericht abgegebene Prozeßerklärungen beider Beteiligter jenes Verfahrens eingetretene Erfolg kann nicht einseitig kraft hoheitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt der Beklagten rückgängig gemacht werden (vgl BSGE 7, 279, 280). Der Beklagten fehlt hierzu eine gesetzliche Ermächtigung. Rechtsfolgen, die - wie hier - durch Prozeßhandlungen der in keinem Über- oder Unterordnungsverhältnis zueinander stehenden Prozeßbeteiligten herbeigeführt worden sind, können nur auf gleicher Ebene (rückwirkend) beseitigt werden. Die gegebene Möglichkeit ist die Fortsetzung des ursprünglichen gerichtlichen Verfahrens (BSGE 7, 279, 281 und die dort zitierte Rechtsprechung; Meyer-Ladewig, SGG-Komm § 101 Nrn 24, 17; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl Eyermann/Fröhler, VwGO-Komm, § 106 Rdnr 16). Das SG hat daher zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1972 aufgehoben.

2)

Der - wie sich aus 1) ergibt - prozessual "richtige" Weg, nämlich die Fortsetzung des ursprünglichen Rentenstreitverfahrens S 6 J 2876/69, kann allerdings hier entgegen der Ansicht des LSG auch nicht zu dem von der Beklagten verfolgten Ziel führen. Die im Berufungsurteil gegebene Begründung, das Anerkenntnis sei als zwischen Kläger und Beklagter zustandegekommenes Rechtsgeschäft nichtig, da es gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 BGB), trifft nicht zu. Auch wenn man die hinter den Prozeßerklärungen (Anerkenntnis und dessen Annahme) stehende Einigung zwischen Kläger und Beklagter, es bestehe (nur) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ab April 1970 (für die vorherige Zeit Anspruch auf Übergangsgeld), als Rechtsgeschäft auffassen mag (über die Anwendung des § 138 BGB bei gleichzeitigen Prozeßhandlungen und Nichtigkeit von Prozeßvergleichen BGHZ 16, 320 und 28, 171), so fehlt es doch an der Sittenwidrigkeit. Diese müßte allgemein nach dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes selbst, also dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck bestehen. Dafür bietet indessen der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte; denn die Beklagte hat mit dem Anerkenntnis lediglich im Prozeß einen Anspruch anerkannt, den sie üblicherweise sonst durch Bescheid feststellt. Bloße Anfechtungsgründe ergeben dagegen keine Nichtigkeit. Auch wenn durch arglistige Täuschung der Wille des Geschäftspartners sittenwidrig beeinflußt und dieser dadurch erst zur Vornahme des Rechtsgeschäfts bestimmt wird, begründet dies keine Nichtigkeit nach § 138 BGB, sondern eröffnet nur gemäß § 123 BGB die Möglichkeit der Anfechtung (zB RG 115, 378, 383).

Die Beklagte hat aber ihr Anerkenntnis nicht wirksam fristgemäß angefochten. Das hätte für den Fall der Anfechtung wegen Irrtums (einschließlich Irrtums über das Bestehen der Geschäftsgrundlage) unverzüglich nach Erhalt der Kenntnis von der Beschäftigung des Klägers, also im Anschluß an September 1971 geschehen müssen (§ 119 Abs 1, § 121 Abs 1 BGB). Erst mit Schriftsatz vom 2. Januar 1973 - nach Belehrung durch das SG - hat indessen die Beklagte erklärt, sie habe keine Bedenken, "das alte Verfahren S 6 J 2876/69 fortzusetzen unter gleichzeitiger Anfechtung des Anerkenntnisses vom 26. August 1970". Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits die längere Frist für den Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) verstrichen; sie beträgt ein Jahr und rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs 1 und Abs 2 S 1 BGB). Eine frühere Anfechtung innerhalb der Frist ist nicht ersichtlich. Die Aus- oder Umdeutung des Aufhebungsbescheides vom 16. Mai 1972 in diesem Sinne hat das SG mit Recht verneint. Tritt ein Versicherungsträger dem Versicherten mit einem belastenden Verwaltungsakt entgegen, so kann darin in aller Regel nicht zugleich ein zum Ausdruck gekommener Anfechtungswille, bezogen auf eine eigene als Beteiligter eines früheren Prozesses abgegebene Erklärung gesehen werden. Im übrigen ist die Beklagte auch in der Folgezeit, wie sich aus ihrem Verhalten ergibt, nicht davon ausgegangen, das Anerkenntnis angefochten zu haben; das LSG führt lediglich aus, die Beklagte sei auch zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen, und die Beklagte hat auch im Revisionsverfahren - trotz des Hinweises des Klägers auf die versäumte Anfechtungsfrist - keine frühere Anfechtung behauptet.

3)

Somit kommt es darauf an, ob die Beklagte befugt war, die gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu entziehen. Der Senat ist nicht in der Lage, über die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides vom 7. Dezember 1971 zu entscheiden. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen hierfür nicht aus. Insbesondere fehlen - aus der Sicht des LSG auch nicht erforderlich gewesene - Ermittlungen zum "bisherigen Beruf" des Klägers iS des § 1246 Abs 2 S 2 RVO, um daraus im Zusammenhang mit dem ärztlich festgehaltenen Leistungsvermögen herleiten zu können, welcher Zustand bei oder vor der Rentenbewilligung bestand, und danach zu prüfen, ob der Kläger infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist (§ 1286 Abs 1 S 1 RVO). Möglicherweise erfordern die Umstände des Falles eine Klärung, unter welchem Umständen die Aufnahme einer Beschäftigung Berufsunfähigkeit beseitigt und ob in einem solchen Fall die Berechtigung zur Rentenentziehung etwa deshalb ausgeschlossen sein kann, weil der Versicherte erst kurze Zeit vor der Rentenbewilligung, hier dem Anerkenntnis der Beklagten, eine die Berufsunfähigkeit beseitigende Beschäftigung aufgenommen hatte. In diesem Zusammenhang könnte zu prüfen sein, wann die Beklagte die Voraussetzungen der Rentenbewilligung letztmals geprüft hat (vgl auch SozR Nr 9 zu § 1286 RVO A a 8), und es wäre möglicherweise zu untersuchen und zu würdigen, daß der Kläger in seiner Klageschrift gegen den Bescheid vom 16. Mai 1972 vorgetragen hat, am 1. Juni 1970 "auf 6-monatige Probezeit" die Tätigkeit aufgenommen zu haben. Vielleicht ist der Sachverhalt auch in der Richtung aufzuklären, ob - entsprechend dem in § 162 BGB enthaltenen Rechtsgedanken - im Rahmen des § 1286 RVO der Vortrag des Versicherten, schon zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nicht berufsunfähig gewesen zu sein, dann außer acht gelassen werden kann, wenn aufgrund treuepflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten der Versicherungsträger damals Berufsunfähigkeit angenommen hatte.

Die noch erforderlichen Ermittlungen kann nicht das Revisionsgericht, sondern muß das Tatsachengericht anstellen, weshalb der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen war.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652108

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