Leitsatz (amtlich)
Durch Verzicht auf den Bezug der ihm nach ArVNG Art 2 § 38 Abs 3 S 1 zustehenden erhöhten Rente kann der Rentner sich das Recht auf Weiterversicherung gemäß RVO § 1233 Abs 1 S 2 erhalten und durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge die Voraussetzungen dafür erfüllen, daß die Rente gemäß ArVNG Art 2 § 38 Abs 3 S 2 nach den Vorschriften der RVO §§ 1254 bis 1265 neu zu berechnen ist.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 38 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-02-23, S. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1233 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit wird um den Beginn und die Höhe des Altersruhegeldes geführt, das dem Kläger nach Vollendung seines 65. Lebensjahres gemäß Art. 2 § 38 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) aF, d. h. in der Fassung vor dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG), zu gewähren ist.
Der Kläger bezog seit 1954 Invalidenrente, die nach dem ArVNG mit Wirkung vom 1. Januar 1957 umgestellt und im Betrage von 169,60 DM monatlich gezahlt wurde. Er hatte eine Versicherungszeit von mehr als 180 Kalendermonaten zurückgelegt. Mit dem Beginn des 13. November 1957 vollendete er sein 65. Lebensjahr. Erst am 6. Dezember 1958 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung eines "Altersruhegeldes nach dem ArVNG Art. 2 § 38 (3)" und legte gleichzeitig die Versicherungskarte Nr. 26 mit 13 Monatsbeiträgen der Klasse A mit dem Aufdruck "58" vor. Mit Bescheid vom 13. Februar 1959 erhöhte die Beklagte die Rente gemäß Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG aF auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages, d. h. auf 195,70 DM monatlich, rückwirkend vom 1. November 1957 an mit der Begründung, da der Kläger "am 12. November 1957 das 65. Lebensjahr vollendet" habe, stehe ihm die Versichertenrente gemäß Art. 2 § 38 Abs. 3 ArVNG aF bereits vom 1. November 1957 an als Altersruhegeld zu; die in der Versicherungskarte Nr. 26 entrichteten Beiträge beanstandete die Beklagte, weil sie nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters entrichtet worden seien und nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt werden könnten (§ 1233 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Mit der gegen den Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger, ihm das Altersruhegeld erst vom 1. Februar 1958 an zu zahlen, auf sein Altersruhegeld die für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Januar 1958 nachentrichteten 13 Monatsbeiträge anzurechnen und das Altersruhegeld gemäß Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 ArVNG aF nach neuem Recht zu berechnen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat unter Zulassung der Revision auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG aufgehoben und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1959 geändert; es hat festgestellt, daß die in der Versicherungskarte Nr. 26 enthaltenen 13 Monatsbeiträge auf das Altersruhegeld des Klägers anzurechnen sind, und es hat die Beklagte verurteilt, die Rente des Klägers unter Umwandlung in ein Altersruhegeld gemäß Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 ArVNG aF nach neuem Recht zu berechnen und ab Februar 1958 in dieser Höhe, mindestens aber in der im Bescheid vom 13. Februar 1959 festgestellten Höhe, unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge zu gewähren.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie unrichtige Anwendung des Art. 2 § 38 Abs. 3 ArVNG aF und des § 1233 Abs. 1 RVO rügt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Hannover vom 16. Oktober 1962 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Die nach Art. 2 § 32 ArVNG umgestellte Rente des Klägers, der nach dem 31. Dezember 1891 geboren ist, galt gemäß Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1253 Abs. 2 RVO. Da der Kläger das 65. Lebensjahr im November 1957 vollendet hat und nach seinem Antrag vom 6. Dezember 1958 die Gewährung des Altersruhegeldes vom 1. Februar 1958 an begehrt, kommt für die Erhöhung oder Neuberechnung seiner Rente die Vorschrift des Art. 2 § 38 Abs. 3 in der vor dem RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl I S. 476) gültigen Fassung des ArVNG zur Anwendung. Zwar ist Art. 2 § 38 Abs. 3 ArVNG idF des Art. 2 § 1 Nr. 8 des RVÄndG mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft getreten (Art. 5 § 10 Abs. 1 Buchst. a RVÄndG); die Leistungen, die durch das RVÄndG begründet werden, sind jedoch frühestens vom 1. Juli 1965 an zu gewähren (Art. 5 § 6 RVÄndG). Der Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld für die Zeit vom 1. Februar 1958 an richtet sich demzufolge noch nach der Vorschrift des Art. 2 § 38 Abs. 3 ArVNG aF.
Nach dieser Vorschrift ist die Rente ohne Kinderzuschuß auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen, wenn ein Rentenempfänger, der nach dem 31. Dezember 1891 geboren ist und dessen Rente nach Art. 2 § 32 ArVNG umgestellt ist, nach dem Inkrafttreten des ArVNG das 65. Lebensjahr vollendet; die so erhöhte Rente gilt als Altersruhegeld im Sinne des § 1254 RVO; sind für den Rentenempfänger in der Zeit vom Inkrafttreten des ArVNG an Beiträge für mehr als 12 Monate geleistet, so ist die Rente nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO neu zu berechnen; die neue Rente ohne Kinderzuschuß darf den nach Satz 1 zu errechnenden Betrag nicht unterschreiten. - Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Rente des Klägers nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO im Sinne des Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 ArVNG aF erfüllt sind, nämlich ob für ihn in der Zeit vom Inkrafttreten des ArVNG, also vom 1. Januar 1957 an, Beiträge für mehr als 12 Monate - wirksam geleistet sind. Die Revision verneint dies, obwohl der Kläger im Jahre 1958 für die Zeit vom Januar 1957 bis zum Januar 1958 dreizehn Beitragsmarken in seine Versicherungskarte Nr. 26 eingeklebt hat. Sie begründet diese Ansicht damit, der Kläger habe entgegen der Ansicht des LSG nur für die Zeit vom Januar 1957 bis Oktober 1957, also für nur 10 Monate, Beiträge wirksam nachentrichten können, weil der wirksamen Nachentrichtung weiterer Beiträge die Bestimmung des § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO entgegenstehe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Nach § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO ist nach Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung des Altersruhegeldes eine Weiterversicherung nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht bezieht. Der Versicherte bezieht im Sinne dieser Vorschrift ein Altersruhegeld von dem Zeitpunkt an, von dem an diese Rente, wenn auch nachträglich, bewilligt ist. Die Revision räumt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Sozialrecht (SozR) RVO § 1419 Nr. 1 selbst ein, daß Bezieher von Altersruhegeld innerhalb der Frist des § 1418 Abs. 1 RVO Beiträge zur Weiterversicherung für eine Zeit vor Beginn des Altersruhegeldes jedenfalls dann noch wirksam entrichten können, wenn der das Altersruhegeld bewilligende Bescheid noch nicht bindend ist. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1959, mit dem sie dem Kläger die auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages erhöhte Rente gewährt hat, die als Altersruhegeld gilt, ist mit der hier vorliegenden Klage angefochten; er ist also noch nicht bindend. Es kommt deshalb darauf an - wie das LSG auch geprüft hat -, von welchem Zeitpunkt an das Altersruhegeld des Klägers zu beginnen hat.
Die Auffassung der Beklagten, das Altersruhegeld habe am 1. November 1957 zu beginnen, weil der Kläger im November 1957 das 65. Lebensjahr vollendet habe, hat das LSG mit Recht abgelehnt. Die grundsätzliche Vorschrift über den Beginn der Rente enthält § 1290 Abs. 1 RVO. Danach ist eine Rente vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. § 1290 RVO schreibt also nicht vor, daß die Rente zu gewähren ist vom Beginn des Monats an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, sondern eben "vom Beginn des Monats an, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind". Die Voraussetzungen des Altersruhegeldes ebenso wie einer als Altersruhegeld geltenden Rente sind aber dann noch nicht erfüllt, wenn zwar der Versicherungsfall des Alters eingetreten ist, der Versicherte aber das Altersruhegeld noch nicht beziehen will, zum Beispiel um sich das ihm nach den Vorschriften der §§ 1233 Abs. 1 Satz 2, 419 Abs. 1 RVO zustehende Recht zu erhalten, noch weitere freiwillige Beiträge wirksam zu entrichten oder nachzuentrichten. Der Versicherte konnte zwar nach dem vor dem RVÄndG geltenden Recht den Eintritt des Versicherungsfalles des Alters wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht durch einen Rentenantrag willkürlich bestimmen oder verschieben, wie das BSG in Übereinstimmung mit Scheerer (DRV 1963, 214 ff) in seinem Urteil vom 25. Oktober 1963 (SozR RVO § 1248 Nr. 18) ausgesprochen hat. Jedoch stand es ihm auch nach dem Recht vor dem RVÄndG frei, ob er aus dem Versicherungsfall überhaupt einen Leistungsanspruch herleiten wollte und von welchem Zeitpunkt an. Auch dies hat das BSG in seinem vorstehend erwähnten Urteil zu § 1248 Abs. 3 RVO bereits entschieden.
Nach der Grundregel des § 1290 Abs. 1 RVO hat das Altersruhegeld des Klägers demnach nicht schon am 1. November 1957 zu beginnen, weil im November 1957 der Versicherungsfall des Alters eingetreten ist, sondern der Bestimmung des Klägers entsprechend erst am 1. Februar 1958. Wird das Altersruhegeld erst vom 1. Februar 1958 an gewährt, so liegt kein Grund vor, die in der Versicherungskarte Nr. 26 verwendeten und für die Zeit von Januar 1957 bis Januar 1958 nachentrichteten 13 Monatsbeiträge als nicht wirksam entrichtet anzusehen. Da der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Januar 1958 ein Altersruhegeld aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nicht "bezieht", war in dieser Zeit gemäß § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO eine Weiterversicherung auch zulässig. Die für die Zeit vor dem 1. Februar 1958 entrichteten Beiträge waren also nicht unwirksam.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des Artikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG aF. Wenn es hier heißt, daß die Rente auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen "ist", so besagt das nicht, daß der Wille des Versicherten völlig belanglos sei, es besagt vielmehr nur, daß die Rente neu festzustellen ist, die Neufeststellung von Amts wegen zu erfolgen hat, ein Antrag des Rentners also nicht erforderlich ist und ihm Rechtsnachteile hinsichtlich des Beginns der neuen Rente gemäß § 1290 Abs. 1 RVO nicht daraus erwachsen, wenn er keinen Antrag auf Erhöhung der Rente stellt und die Erhöhung der Rente auch vorerst nicht durchgeführt wird (vgl. hierzu Urteil des 4. Senats vom 12. Mai 1966 in SozR ArVNG Art. 2 § 55 Nr. 7). Aus der Fassung des Gesetzes kann aber nicht geschlossen werden, wie das LSG richtig hervorgehoben hat, daß die erneute Umstellung der Rente gesetzlich in der Weise zwingend vorgeschrieben wäre, daß der Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Einfluß mehr darauf nehmen könnte, ob er die erhöhte Rente als Altersruhegeld mit den sich aus § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO ergebenden Folgen beziehen will oder ob er, um diese Folgen zu vermeiden, die Weiterzahlung der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorzieht; denn es ist nicht richtig, daß der Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres nur noch den Anspruch auf die erhöhte Rente, also auf das Altersruhegeld und keinen Anspruch mehr auf die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätte (so Scheerer bereits in DRV 1963, 214 ff und erneut in SozVers 1967, 167 ff). Die Vorschrift, daß die Rente zu erhöhen, also neu festzustellen und letztlich in das Altersruhegeld umzuwandeln ist, bedeutet nicht ohne weiteres den Wegfall der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl. hierzu das Urteil des 4. Senats vom 3. August 1966 in SozR RVO § 1254 Nr. 4). Vielmehr hat der Rentner, solange das Altersruhegeld nicht durch einen im Sinne des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend oder rechtskräftig gewordenen Bescheid bewilligt ist, Anspruch auf beide Renten und ein Wahlrecht, zu bestimmen, welche Rente er unter Verzicht auf den Bezug der anderen Rente beziehen will. Der Senat hat zu Art. 2 § 38 Abs. 3 ArVNG aF bereits entschieden, daß der Versicherte auf den Bezug einer ihm zustehenden höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten kann, wenn sich infolge der ihm zu gewährenden anderen Rente aus demselben Zweig der Rentenversicherung seine Rechtsstellung durch den Verzicht im Ergebnis nicht verschlechtert (Urteil des Senats vom 23. September 1966 - 12 RJ 256/62 -, auszugsweise wiedergegeben in DRV 1967, 174 mit zustimmender Anmerkung von Tannen und in SozVers 1967, 167 mit ablehnender Anmerkung von Scheerer). Der Senat hält an seiner in dem Urteil dargelegten Rechtsauffassung fest. Eine ähnliche Fassung, nämlich daß die Rente umzuwandeln ist, haben auch die Vorschriften der §§ 1253 Abs. 2 und 1254 Abs. 2 RVO idF vor dem RVÄndG. Aber auch hier gilt, daß die Fassung des Gesetzes nicht so aufzufassen ist, daß die Umwandlung zwingend geboten ist und der Versicherte anstelle der bisherigen Rente nur noch Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf das Altersruhegeld hätte; der Rentner hat vielmehr, solange die neue Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld noch nicht bindend oder rechtskräftig festgestellt ist, Anspruch auf jede der beiden Renten und ein Wahlrecht. Dies ergibt sich für § 1253 Abs. 2 RVO aF schon daraus, daß die Gewährung der neuen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht von Amts wegen festzustellen, sondern von dem Antrag des Rentners abhängig ist und der Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sich nach § 1290 Abs. 3 RVO richtet, also danach, in welchem Monat der Antrag auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt ist. Dadurch, daß der Rentner den Antrag auf die neue Rente stellt oder unterläßt, kann er bestimmen, ob und von welchem Zeitpunkt an er die neue Rente beziehen will. Das gleiche hat aber auch für § 1254 Abs. 2 RVO aF und für Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG zu gelten.
Wie der Rentner sich das Recht der Weiterversicherung nach § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO dadurch erhalten kann, daß er auf den Bezug des Altersruhegeldes verzichtet, so kann er sich auch durch Verzicht auf den Bezug der ihm nach Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ArVNG zustehenden erhöhten Rente - die als Bezug des Altersruhegeldes gelten würde - das Recht auf Weiterversicherung gemäß § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO erhalten und durch die Entrichtung weiterer freiwilliger Beiträge die Voraussetzungen dafür erfüllen, daß die Rente gemäß Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 ArVNG nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO neu zu berechnen ist.
Die vom Kläger entrichteten 13 Monatsbeiträge sind demnach wirksam entrichtet. Damit sind auch die Voraussetzungen des Artikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 ArVNG aF für die Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 RVO vom 1. Februar 1958 an erfüllt.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen