Leitsatz (amtlich)
Eine Witwenabfindung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (RVO § 588 Abs 2) ist, wenn die neue Ehe vor dem 1948-06-21 geschlossen, die Abfindung aber erst später ausgezahlt wurde, im Verhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark umzustellen.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage von Schadensersatzansprüchen aus verzögerter Bescheiderteilung beziehungsweise dem Fehlen zuständiger Versicherungsträger nach 1945 und der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in diesen Streitsachen.
Normenkette
RVO § 588 Abs. 2 Fassung: 1925-07-14; UmstG §§ 13, 16, 23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Ziffer 1 dieses Urteils die Worte "Bescheid der Beklagten" ersetzt werden durch die Worte "Bescheid des Württembergischen Versicherungsamts Stuttgart - Ausführungsbehörde des Landes Württemberg für Unfallsachen".
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin bezog aus Anlaß des Todes ihres ersten Ehemannes eine Witwenrente von der Heeresausführungsbehörde für Unfallversicherung. Die Rente wurde bis Mai 1945 regelmäßig gezahlt; weitere Zahlungen unterblieben infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches. Am 17. August 1946 heiratete die Klägerin zum zweiten Male. Im Sommer 1950 beantragte sie, nachdem auch ihr zweiter Ehemann gestorben war, beim Württembergischen Versicherungsamt (VA.) Stuttgart die Weiterzahlung der Witwenrente für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis zum 31. August 1946 und die Heiratsabfindung nach § 588 Abs. 2 RVO. Am 17. März 1951 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr die rückständige Rente für 15 Monate in Höhe von 1032,- RM und die Abfindung mit 2476,34 RM (3/5 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV.) von 4.127,24 RM) ausgezahlt würden, beide Beträge im Verhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark umgestellt. Diese Mitteilung stammt entgegen den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG.) nicht von der Beklagten, sondern - wie sich aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergibt - vom Württembergischen VA. Stuttgart als Ausführungsbehörde des Landes Württemberg in Unfallsachen. Diese Stelle zahlte die angekündigten Beträge von 103,20 DM und 247,63 DM im März 1951 an die Klägerin.
Gegen den Bescheid vom 17. März 1951 hat die Klägerin Berufung zum Württembergischen Oberversicherungsamt (OVA.) eingelegt, soweit die Heiratsabfindung im Verhältnis 10 : 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Sie hat Umstellung im Verhältnis 1 : 1 begehrt. Demgegenüber hat die Beklagte, die inzwischen als Versicherungsträger an die Stelle des Württembergischen VA. getreten war, ausgeführt, der Anspruch auf Heiratsabfindung unterliege als Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne der §§ 13 Abs. 3 und 16 des Umstellungsgesetzes (UmstG) der Umstellung im Verhältnis 10 : 1.
Das OVA. hat durch Beschluß vom 27. Oktober 1952 die Sache auf Grund des § 1693 RVO an das Landesversicherungsamt (LVAmt) Württemberg-Baden zur grundsätzlichen Entscheidung abgegeben, ob die nach der Währungsreform festgestellte Witwenabfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe oder mit einem Zehntel des Umrechnungsbetrages in Deutscher Mark zu zahlen ist, wenn die Witwe sich vor dem Währungsstichtag wieder verheiratet hat.
Nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das LSG. Baden-Württemberg das Verfahren übernommen (§ 215 Abs. 3 SGG). Es hat durch Urteil vom 24. November 1954 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der die Sozialversicherung betreffende § 23 UmstG beziehe sich nur auf Ansprüche, die nach dem Währungsstichtag fällig geworden seien. Die Umstellung früher zu bewirkender Leistungen sei in § 23 nicht geregelt; auf solche Fälle sei der allgemeine Grundsatz des § 16 UmstG anzuwenden, nach dem Reichsmarkforderungen im Verhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark umzustellen seien. Das LSG. hat die Revision zugelassen, weil es von der grunds . Entscheidung Nr. 4 des LVAmts Württemberg-Baden vom 9. August 1950 (Arbeits- und Sozialrecht 1950 S. 187) abgewichen ist. In dieser Entscheidung wird die Auffassung vertreten, eine erst nach dem Währungsstichtag festgestellte Heiratsabfindung aus der Angestelltenversicherung sei auch dann im Verhältnis 1 Reichsmark = 1 Deutsche Mark auszuzahlen, wenn die Berechtigte bereits vor dem Stichtag wieder geheiratet und auch die Abfindung beantragt hat.
Das Urteil des LSG. ist der Klägerin am 28. Januar 1955 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 23. Februar 1955 Revision eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zum 28. April 1955 verlängert worden war, am 27. April 1955 begründet.
Die Revision rügt in erster Linie, § 13 Abs. 2 und § 23 UmstG seien verletzt worden. Hierzu führt sie aus: Nach § 13 Abs. 2 UmstG seien Ansprüche aus der Sozialversicherung keine allgemeinen Schuldverhältnisse im Sinne des Umstellungsgesetzes. Deshalb sei der die §§ 16 bis 21 umfassende, die allgemeinen Schuldverhältnisse behandelnde Zweite Abschnitt des Gesetzes auf die Heiratsabfindung nach § 588 Abs. 2 RVO nicht anwendbar. Die Umstellung eines solchen Anspruchs sei allein nach § 23 zu beurteilen; da - im Unterschied beispielsweise zu Ansprüchen aus Bausparverträgen (§ 25 UmstG) - § 16 in dieser Vorschrift nicht für entsprechend anwendbar erklärt sei, müsse im Verhältnis 1 Reichsmark = 1 Deutsche Mark umgestellt werden.
In zweiter Linie rügt die Klägerin, das LSG. habe den in ihrem Schriftsatz vom 10. November 1954 hilfsweise aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und der Arglist geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht geprüft. Dieser Anspruch ergebe sich daraus, daß die Beklagte jahrelang keine Bearbeitungsbehörde unterhalten und auf diese Weise die rechtzeitige Feststellung der Heiratsabfindung verhindert habe. Hätte sie alsbald nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, so wäre innerhalb weniger Monate nach der Wiederverheiratung der Klägerin die Heiratsabfindung ausgezahlt worden. In diesem Falle wäre die Klägerin in der Lage gewesen, den Reichsmark-Betrag in Sachwerten, nämlich zur Beschaffung von Hausrat, anzulegen; sie wäre also nicht durch die Währungsreform geschädigt worden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgert die Revision aus dieser Rüge, daß das angefochtene Urteil aufgehoben werden müsse, weil das LSG. der Klägerin insoweit das rechtliche Gehör verweigert habe und die Klägerin im Falle der eigenen Entscheidung durch das Revisionsgericht eine Sachinstanz verlieren würde.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 2228,71 DM als weitere Heiratsabfindung an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Umstellungsverhältnisses der Heiratsabfindung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und der Arglist tritt sie mit folgenden Ausführungen entgegen: Der Anspruch könne im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht geltend gemacht werden. Es fehle aber auch an seinen Voraussetzungen; denn die Beklagte sei erst nach der Währungsumstellung, nämlich durch § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Überführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone vom 14.3.1951 (BGBl. I S. 190) geschaffen worden, ohne dadurch Rechtsnachfolgerin der Heeresausführungsbehörde für Unfallversicherung geworden zu sein.
II
Die vom LSG. zugelassene Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen Zweifel, ob die Streitsache, wie der Vorderrichter meint, als Berufung oder, worauf das Fehlen einer gerichtlichen Erstentscheidung hindeutet, als erstinstanzliche Sache auf das LSG. übergegangen ist. Dies konnte jedoch dahingestellt bleiben, weil von der Beantwortung der aufgeworfenen Frage die Befugnis des Senats, das angefochtene Urteil sachlich nachzuprüfen, nicht abhängt. Hat das LSG. als erste Instanz entschieden, so ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Revision; denn § 160 SGG läßt ganz allgemein "gegen die Urteile der Landessozialgerichte" die Revision zu. Wie das Rechtsinstitut der Sprungrevision (§ 161 SGG) lehrt, ist das Fehlen einer zweiten Tatsacheninstanz dem Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit auch nicht wesensfremd. Hat dagegen das LSG. als Berufungsinstanz entschieden, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung statthaft war. Diese Frage ist nach dem SGG zu beurteilen und zu bejahen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und infolgedessen die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zuzulassen gewesen wäre, wenn an Stelle des OVA. das Sozialgericht in erster Instanz mit der Sache befasst gewesen wäre (vgl. BSG. 1 S. 62, 239 und 264; BSG. 2 S. 129).
Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis die Heiratsabfindung der Klägerin von Reichsmark auf Deutsche Mark umzustellen ist, war von § 13 Abs. 2 UmstG auszugehen. Danach gehören Versicherungsansprüche (einschließlich der Ansprüche aus Bausparverträgen) nicht zu den allgemeinen Schuldverhältnissen im Sinne des UmstG. Ob auch Ansprüche aus der Sozialversicherung von der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 UmstG erfaßt werden, hat der Vorderrichter unentschieden gelassen. Diese Frage ist nach der Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Revision und entgegen der Meinung von Harmening-Duden (Die Währungsgesetze 1949, Kommentar zum Umstellungsgesetz, S. 103 und 278) zu bejahen. Der die Überschrift "Versicherung" tragende Vierte Abschnitt des Gesetzes befaßt sich mit der Sozialversicherung (§ 23), der Versicherung außerhalb der Sozialversicherung (§ 24) und den Bausparkassen (§ 25). Diese Systematik des Gesetzes gebietet es, unter "Versicherungsansprüchen (einschließlich der Ansprüche aus Bausparverträgen)" im Sinne des § 13 Abs. 2 alle Ansprüche aus den im Vierten Abschnitt geregelten Rechtsverhältnissen zu verstehen (ebenso LVAmt Württemberg-Baden in der grunds . Entscheidung Nr. 4 a. a. O.; Binder - Wetter - Reinbothe, Die Währungsreform, Band II/2 Umstellungsgesetz, Anm. 3 zu § 13 und Anm. 3 zu § 23; Sauerwein in Soz. Vers. 1949 S. 82; Hastler in ZfS. 1950 S. 81 (82)). Hiernach ist § 16 UmstG, nach dem Reichsmarkforderungen grundsätzlich im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt werden, jedenfalls nicht unmittelbar auf den vorliegenden, einen Anspruch aus der Sozialversicherung betreffenden Streitfall anzuwenden. Der Vorderrichter hat daher zutreffend § 23 UmstG in den Vordergrund seiner rechtlichen Betrachtung gestellt. Danach sind bis zu einer Neuordnung der Sozialversicherung durch die deutschen gesetzgebenden Körperschaften die Versicherungsleistungen zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu bewirken, wie sie bisher in Reichsmark zu bewirken waren. In dieser Vorschrift sieht die Revision zu Unrecht eine Umstellungsregel auch für die vor dem Währungsstichtag fällig gewordenen Versicherungsleistungen. Zwar unterscheidet der Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich zwischen vor und nach diesem Zeitpunkt eingetretener Fälligkeit, jedoch ergibt sich aus mancherlei Gesichtspunkten, daß § 23 UmstG sich, wie der Vorderrichter angenommen hat, nur auf Leistungen bezieht, die nach dem 20. Juni 1948 fällig geworden sind.
Einmal deutet die Verwendung der Worte "wie bisher" (§ 23 Satz 2 Halbs. 1) darauf hin, daß die über den 20. Juni 1948 weiterlaufenden Leistungen gemeint sind (vgl. Anmerkung zum Urteil des OVA. Münster vom 9. April 1949 in ZfS. 1949 S. 206, rechte Spalte). Eindeutig gilt Entsprechendes für die Umstellung der Beiträge zur Sozialversicherung, die nach § 23 Satz 2 Halbs. 1 von dem Tage an, zu dem für den Versicherten zum ersten Male Lohnsteuer in Deutscher Mark einbehalten wird, zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu leisten sind, wie bisher in Reichsmark. Da somit die Umstellung der vor dem Währungsstichtag fällig gewordenen, aber bis dahin nicht in Reichsmark entrichteten Beiträge im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wird - zumal unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der beiden Halbsätze des § 23 Satz 2 - verständlich, daß auch die Umstellung der vor dem 21. Juni 1948 fällig gewordenen Versicherungsleistungen im Gesetz keine ausdrückliche Regelung erfahren hat. Dies gilt sowohl für wiederkehrende Leistungen, soweit die Teilbeträge auf die Zeit vor der Währungsumstellung entfallen, als auch für einmalige Leistungen. Die von der Klägerin beanspruchte Heiratsabfindung ist eine solche einmalige Leistung, die - wie der Vorderrichter zutreffend festgestellt und die Revision nicht in Zweifel gezogen hat - am Tage der Wiederverheiratung, also am 17. August 1946, fällig geworden ist. Daraus, daß die Abfindung nach § 588 Abs. 2 RVO drei Fünftel des JAV. beträgt und die Witwe zuvor eine Witwenrente von einem Fünftel (§ 588 Abs. 1 Satz 1) bzw. von zwei Fünfteln des JAV. (§ 588 Abs. 1 Satz 2) erhalten hat, läßt sich nicht folgern, daß die Abfindung als Rente gelte, etwa als Rente für drei Jahre bzw. für ein Jahr und sechs Monate nach der Wiederverheiratung (vgl. Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl. § 588 Anm. 8; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 15 März 1957, Bd. II S. 589).
Die Revision, die § 23 Satz 2 UmstG und damit das Umstellungsverhältnis 1 Reichsmark = 1 Deutsche Mark auch auf Versicherungsleistungen angewendet wissen will, die bis zum Währungsstichtag fällig, aber nicht bewirkt waren, verkennt nicht, daß eine solche Regelung "etwas weit" gehe; sie meint, der Gesetzgeber habe selbst Bedenken gehabt und deshalb in § 23 Satz 1 einen Vorbehalt für Einschränkungen durch künftige Gesetze geschaffen; einen anderen Sinn könne diese Vorschrift nicht haben, denn die Befugnis der gesetzgebenden Körperschaften zur Neuordnung der Sozialversicherung sei so selbstverständlich, daß dies nicht besonders hätte ausgesprochen werden müssen. Demgegenüber ist der Senat der Auffassung, daß die Militärregierung der deutschen Gesetzgebung nur überlassen wollte, den Umfang der künftigen Leistungen der Sozialversicherung neu zu regeln. Eine Spätere Verschlechterung des - wie die Klägerin meint, zunächst auf 1 : 1 festgesetzten - Umstellungsverhältnisses für Reichsmarkforderungen aus der Sozialversicherung, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren, hätte eine nicht tragbare Rechtsunsicherheit nach sich gezogen und wäre jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 14 Grundgesetz rechtlich bedenklich gewesen (vgl. v. Mangold-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. Bd. I S. 424; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, Erster Halbband, 1952, § 61 II, 6 S. 221). Entgegen der Meinung der Revision ist § 23 Satz 1 UmstG vom Rechtsstandpunkt des Senats betrachtet durchaus nicht sinnlos. Es ist zwar selbstverständlich und bedurfte deshalb nicht besonderer Erwähnung, daß der Gesetzgeber die Sozialversicherung jederzeit neu ordnen kann. Jedoch war es im Juni 1948 nicht selbstverständlich, daß in Zukunft hierzu der deutsche Gesetzgeber berufen sein sollte.
Hiernach ist das LSG. mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß es für die Umstellung der vor dem 21. Juni 1948 fällig gewordenen Leistungen der Sozialversicherung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. Daß Ansprüche auf solche Leistungen überhaupt nicht umgestellt werden, also undurchsetzbar sein sollten, kann nicht angenommen werden. Ebensowenig läßt sich vertreten - auch die Revision ist nicht dieser Meinung -, daß die Umstellung jener Ansprüche erst durch die deutschen gesetzgebenden Körperschaften vorgenommen werden sollte. Die Währungsumstellung sollte durch die Militärregierung abschließend geregelt werden. Nach der Auffassung des Senats besteht somit eine Lücke im Gesetz. Ob sie darauf zurückzuführen ist, daß bei der Fassung des § 23 nicht die notwendige Folgerung aus der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 2 UmstG gezogen wurde, daß übersehen wurde, die Dritte Durchführungsverordnung (Versicherungsverordnung) zum Umstellungsgesetz auch auf die Sozialversicherung zu erstrecken oder daß irgend ein anderer beim Fehlen von Gesetzesmaterialien nicht erkennbarer Grund für die Auslassung vorlag, konnte dahingestellt bleiben. Diese Lücke hat der Vorderrichter pflichtgemäß im Wege der ergänzenden Rechtsfindung geschlossen (vgl. hierzu Enneccerus-Nipperdey, a. a. O. S. 208, 209), indem er den Grundsatz des § 16 UmstG, nach dem Reichsmarkforderungen im Verhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark umgestellt werden, auf die Heiratsabfindung der Klägerin entsprechend angewendet hat.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Vor allem trifft es nicht zu, daß das Umstellungsverhältnis von 10 : 1, wie die Revision meint, nicht die Regel, sondern die Ausnahme sei. Für die im Zweiten Abschnitt des UmstG geregelten allgemeinen Schuldverhältnisse ist die Umstellung der Reichsmarkforderungen im Verhältnis 10 : 1 ausdrücklich als Grundsatz gekennzeichnet (§ 16 Abs. 1), während die durch § 18 für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten vorgeschriebene Umstellung im Verhältnis 1 : 1 als "Sonderregelung" bezeichnet ist (vgl. hierzu auch BGH. in NJW. 1951 S. 708). Auch Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen (Dritter Abschnitt) wurden grundsätzlich im Verhältnis 10 Reichsmark oder Goldmark = 1 Deutsche Mark umgestellt. Dasselbe gilt für die im Vierten Abschnitt geregelten Versicherungsansprüche außerhalb der Sozialversicherung (§ 24) und für Ansprüche aus Bausparverträgen (§ 25); § 25 Satz 1 erklärt den Grundsatz des § 16 ausdrücklich für anwendbar auf die Umstellung der Bausparguthaben. Daraus, daß § 23 keine dem § 25 Satz 1 entsprechende Vorschrift enthält, läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht folgern, daß der Grundsatz des § 16 Abs. 1 bei der Umstellung von Leistungen aus der Sozialversicherung unanwendbar sei. Denn § 23 regelt, wie bereits ausgeführt wurde, die Umstellung auf dem Gebiet der Sozialversicherung nur lückenhaft; er enthält keine Vorschriften über die im Zeitpunkt der Währungsumstellung fälligen Reichsmarkforderungen, also gerade derjenigen Verbindlichkeiten, hinsichtlich deren allein eine Verweisung auf § 16 in Betracht gekommen wäre.
Hätte der Gesetzgeber des UmstG die aufgezeigte Lücke in § 23 geschlossen, so hätte sich für die fälligen Reichsmarkverbindlichkeiten schon deshalb das Umstellungsverhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark aufgedrängt, weil auch die Altgeldguthaben der Sozialversicherungsträger bei Geldinstituten und ihre in Pfandbriefen angelegten Reserven im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt wurden und infolgedessen keine Mittel vorhanden waren, aus denen alte Ansprüche in größerem Umfang in vollen DM-Beträgen hätten erfüllt werden können. Die Umstellung der streitigen Heiratsabfindung im Verhältnis 10 : 1 führt auch zu der nach der Auffassung des Senats unumgänglichen Gleichstellung mit Rentenleistungen, die vor dem Währungsstichtag fällig, aber noch nicht erbracht waren. In diesen Fällen haben sich, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, Praxis und Rechtsprechung einhellig zu einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 bekannt. Die Auffassung des LVAmts Württemberg-Baden in der grunds . Entscheidung Nr. 4 (a. a. O.), daß das, was für wiederkehrende Leistungen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 und 2 UmstG gelte, nicht auch auf einmalige Leistungen wie z. B. die Witwenabfindung anzuwenden sei, entbehrt der Folgerichtigkeit; wenn § 16 UmstG auf Leistungen der Sozialversicherung nicht anzuwenden ist, weil die Vorschrift im Abschnitt "Allgemeine Schuldverhältnisse" steht und Ansprüche der Sozialversicherung Keine allgemeinen Schuldverhältnisse im Sinne des UmstG sind (§ 13 Abs. 2), muß dies auch für den ebenfalls im Zweiten Abschnitt stehenden § 18 gelten. Zu Unrecht schwächt ferner die Revision den Hinweis des Vorderrichters auf die einhellige Rechtsprechung über die Umstellung der wiederkehrenden Rentenleistungen mit der Bemerkung ab, es seien vor dem Inkrafttreten des SGG keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Frage ergangen. Vor dem 1. Januar 1954 hätten immerhin die beiden süddeutschen LVÄmter mit der Umstellung von Rentenansprüchen befaßt werden können; das Fehlen solcher höchstrichterlicher Entscheidungen läßt sich zwanglos damit erklären, daß die im Verwaltungsverfahren und in den unteren Rechtszügen unterlegenen Rentenberechtigten sich ebenso wie die Klägerin dies hinsichtlich ihrer Rentenansprüche für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. August 1946 getan hat, von der Richtigkeit der Umstellung im Verhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark haben überzeugen lassen und aus diesem Grunde keine weitere Entscheidung herbeigeführt haben.
Unbegründet ist auch die Auffassung der Revision, schon die Herausnahme der Versicherungsansprüche aus den "allgemeinen Schuldverhältnissen" (§ 13 Abs. 2 UmstG) deute darauf hin, daß die Versicherten der Sozialversicherung hätten bevorzugt behandelt werden sollen. Daß dieser Schluß nicht gezogen werden darf, beweist die Behandlung der Ansprüche der Versicherten außerhalb der Sozialversicherung (§ 24 UmstG) und der Bausparer (§ 25 UmstG).
Endlich läßt sich der Anspruch der Klägerin auf Umstellung ihrer Heiratsabfindung im Verhältnis 10 : 1 nicht, wie die Revision meint, damit rechtfertigen, daß die Heiratsabfindung dazu bestimmt sei, der Witwe zu den ersten notwendigen Anschaffungen für den neuen Ehestand zu verhelfen. Ein solcher Zweck der Abfindung läßt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Deshalb bedurfte es nicht der Prüfung, ob die Klägerin bei Auszahlung der Abfindung in der Zeit zwischen August 1946 und dem Währungsstichtag trotz der verminderten Kaufkraft des Geldes und der damals herrschenden Warenverknappung in der Lage gewesen wäre, in demselben Maße Sachwerte zu erwerben, wie sie solche nach dem Währungsstichtag mit dem von ihr begehrten vollen DM-Betrage hätte erwerben können.
Im Ergebnis wird die Auffassung des Senats, daß eine Witwenabfindung aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Verhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark umzustellen ist, wenn die neue Ehe vor dem 21. Juni 1948 geschlossen, die Abfindung aber erst später ausgezahlt wurde, im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. Eckert in "Versicherungswissenschaft und Versicherungspraxis" 1948 S. 129 (130); Dobbernack in WzS. 1948 S. 225; Turban in WzS. 1948 S. 340; Grömig in ZfS. 1949 S. 85; Anmerkung zum Urteil des OVA. Münster vom 9.4.1949 in ZfS. 1949 S. 206; Harmening-Duden a. a. O. S. 103 und 278; Binder - Wetter - Reinbothe a. a. O.; Hastler in ZfS. 1950 S. 81 (82); Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: Dezember 1956, § 588 Anm. 9; Bayer. LVAmt in Breith. 1949 S. 354, 393 und 1950 S. 428; a. A. Sauerwein in ZfS. 1949 S. 74 und in Soz. Vers. 1949 S. 82 und 163; LVAmt Württemberg-Baden in "Arbeits- und Sozialrecht" 1950 S. 187; LSG. Baden-Württemberg in SGb. 1955 S. 43). Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG.) hat in BSG. 1 S. 239 (242) und in BSG. 3 S. 83 (86) sowohl § 16 als auch § 18 UmstG auf Ansprüche aus der Sozialversicherung unmittelbar angewendet. Da auch der erkennende Senat § 16 UmstG, wenn auch nur im Wege der Analogie anwendet, liegt keine nach § 42 SGG zur Anrufung des Großen Senats verpflichtende Abweichung von der angeführten Entscheidung in BSG. 3 S. 83 vor; denn auch von der neuen Rechtsauffassung aus wäre in dem früheren Rechtsstreit dieselbe Entscheidung zu treffen gewesen (vgl. Brackmann a. a. O. Bd. I S. 190 w I mit weiteren Nachweisen).
Hinsichtlich des hilfsweise aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und der Arglist geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin zu Unrecht gerügt, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie Gelegenheit gehabt, auf ihren angeblichen Schaden infolge verspäteter Auszahlung der Heiratsabfindung hinzuweisen. Von dieser Gelegenheit hat sie im Schriftsatz vom 10. November 1954 Gebrauch gemacht. § 62 SGG ist daher nicht verletzt. Allenfalls könnte § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG verletzt sein; denn das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, aus welchem Grunde die Klägerin mit dem nach ihrer Meinung bereits vor dem LSG. hilfsweise erhobenen Anspruch nicht durchgedrungen ist. Sollte § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG verletzt sein, so würde dies entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben. Vielmehr kommt es darauf an, ob der hilfsweise erhobene Anspruch gerechtfertigt ist. Ist er es nicht, so ist ohne Rücksicht auf einen etwaigen Mangel in der Begründung des Urteils die Revision der Klägerin zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß dem Berufungsgericht nicht erneut Gelegenheit gegeben wird, den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu prüfen. Die Regelung des § 170 Abs. 1 Satz 2 SGG beruht auf der prozeßwirtschaftlichen Erwägung, daß von einer nochmaligen Entscheidung des Berufungsgerichts abgesehen werden kann, wenn feststeht, daß das Revisionsgericht ohne Rücksicht darauf, wie das Berufungsgericht auf Grund einer erneuten Verhandlung entscheiden würde, dessen erste Entscheidung bestätigen wird.
Für den Schadensersatzanspruch aus Verzug ist nach der Auffassung des Senats der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Man könnte allerdings daran denken, § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Klagegrundlage in Betracht zu ziehen und aus diesem Grunde den Streitfall als eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen. Träfe dies zu, so wären nicht die angerufenen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig, denn jene entscheiden nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der in § 51 SGG angeführten Art. Für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit der einen oder der anderen Art vorliegt, kommt es jedoch nicht auf die Natur der anzuwendenden Rechtsnormen an, sondern auf die Rechtsnatur des anspruchsbegründenden Verhältnisses (vgl. Brackmann a. a. O. S. 190 h III mit weiteren Nachweisen; Haueisen in WzS. 1956 S. 310). Der anspruchsbegründende Tatbestand ergibt sich aus der Behauptung der Klägerin, ihr habe eine Heiratsabfindung von 2.476,34 RM zugestanden und diese sei nicht in dem Zeitpunkt, im dem sie nach den Vorschriften der RVO fällig gewesen sei, ausgezahlt worden. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Tatbestand aus dem Gebiet der Sozialversicherung. Ob hieraus ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch herzuleiten wäre, wenn der Tatbestand einer unerlaubten Handlung beispielsweise im Sinne der §§ 823, 826 oder 839 BGB vorläge, konnte unerörtert bleiben; denn das Vorbringen der Klägerin enthält keine Tatsachen, die geeignet wären, einen der angeführten Tatbestände zu erfüllen (vgl. RGZ. 154 S. 152 und KG. in EuM. 39 S. 339). Vor allem fehlt es an jedem Anhaltspunkt für ein arglistiges Verhalten der bereits im Jahre 1945 untergegangenen Heeresausführungsbehörde oder der als Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung erst durch die angeführte Verordnung vom 14.3.1951 ins Leben gerufenen Beklagten.
Der Anspruch aus Verzug ist jedoch unbegründet. § 286 BGB enthält keinen auf allen Rechtsgebieten gültigen allgemeinen Rechtsgrundsatz. In der Sozialversicherung wird ein Anspruch auf Verzugszinsen oder einen sonstigen Verzugsschaden nur in den in der RVO besonders aufgezählten Fällen gewährt. Dies gilt z. B. für die Verzinsung rückständiger Beiträge nach § 762 a RVO und der früher schwebenden Schuld der Berufsgenossenschaften aus dem Jahre 1909 (§ 779 RVO). Für die verspätete Auszahlung einer Versicherungsleistung an den Versicherten sieht das Gesetz keine Verzugsfolgen vor.
Der Hilfsanspruch der Klägerin ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Arglist begründet. Die Klägerin verkennt, daß die von ihr erhobene "Einrede der Arglist" - neuerdings vielfach als Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bezeichnet (RGZ. 152 S. 150; RGR-Komm. z. BGB, 10. Aufl., § 242 Anm. 4) - nur einem Anspruch, einem Einwand oder einer Einrede der Beklagten entgegengesetzt werden könnte, nicht aber ohne weiteres eine selbständige Klagegrundlage abgibt. Im vorliegenden Falle fehlt es schon an einer Rechtsausübung der Beklagten; deshalb kann auch nicht von einer unzulässigen Rechtsausübung gesprochen werden. Eine Rechtsausübung liegt insbesondere nicht darin, daß die Beklagte im Rechtsstreit die Meinung vertreten hat, die Heiratsabfindung sei im Verhältnis 10 Reichsmark = 1 Deutsche Mark umzustellen. Von dieser ihrer rechtlichen Stellungnahme zu dem Anspruch der Klägerin hing die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ab, vielmehr hatte das Gericht ohne Rücksicht auf die Auffassung der Beklagten nach den gesetzlichen Vorschriften über die Währungsumstellung zu entscheiden.
Der Senat hat die von der Klägerin erhobene "Einrede der Arglist" auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, daß jeder Schuldner die von ihm geschuldete Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dieser in § 242 BGB ausgesprochene, auch im öffentlichen Recht geltende Rechtsgrundsatz ist im vorliegenden Falle nicht verletzt. Die Währungsgesetzgebung verfolgt Zwecke, die den Interessen des Einzelnen übergeordnet sind; ihre Vorschriften über das Umstellungsverhältnis sind zwingendes Recht (vgl. BGH. in NJW. 1951 S. 708 mit Nachweisen aus dem Schrifttum). Ein Schuldner, der nach diesen Vorschriften leistet, verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
Nach alledem ist die Revision unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Wie unter den Beteiligten unstreitig ist und aus den Verwaltungsakten der Beklagten einwandfrei hervorgeht, ist der angefochtene Bescheid vom 17. März 1951 kein Bescheid der Beklagten, sondern ein solcher des Württembergischen VA. Stuttgart - Ausführungsbehörde des Landes Württemberg für Unfallversicherung. Dies hat das LSG. bei der Abfassung des angefochtenen Urteils augenscheinlich übersehen. Hierin liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG, die der Vorsitzende des Berufungsgerichts von Amts wegen beheben könnte. Es dient der Vereinfachung des Verfahrens und entspricht auch der Handhabung in anderen Gerichtsbarkeiten, daß das Rechtsmittelgericht solche Berichtigungen selbst vornimmt, wenn es mit einer Sache befaßt wird, in der Fehler der in § 138 SGG bezeichneten Art unterlaufen sind (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 138 Anm. 1; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 319, Anm. II, 1; RG. in JW. 1907 S. 147). Der Senat hat sich deshalb für befugt gehalten, die Berichtigung auszusprechen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Fundstellen