Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Gesetzesänderungen während des Rechtsstreits
Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Urteil dem Antrag des Klägers entsprechend die Verpflichtung ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (SGG § 131 Abs 3), so kann auch der Kläger durch die Entscheidung beschwert sein, wenn die in den Urteilsgründen dargelegte Rechtsauffassung des Gerichts nicht der von ihm vorgetragenen entspricht.
2. Zur angemessenen Einstufung von leitenden Dienstordnungsangestellten einer BG und der dabei von der Aufsichtsbehörde zu beachtenden Gesichtspunkte (Weiterführung von BSG 1974-05-28 2 RU 201/72 = BSGE 37, 272 und BSG 1976-05-20 8 RU 92/75 = SozR 2200 § 690 Nr 3).
3. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, dem Beschluß der Vertreterversammlung einer BG, nach welchem der Stellenplan nicht mehr Bestandteil der Dienstordnung sein soll, die Genehmigung zu versagen, ist rechtmäßig (Weiterführung von BSG 1974-05-28 2 RU 201/72 = BSGE 37, 272).
4. Sieht die Dienstordnung einer BG vor, daß sich die Höhe der Dienstbezüge der Dienstordnungsangestellten nach den jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte richtet, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Genehmigung einer Änderung der Dienstordnung zu versagen, durch welche über die für Bundesbeamte geltende Regelung hinaus die Gewährung von Zulagen eingeführt werden soll.
Leitsatz (redaktionell)
Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit einer Verpflichtungsklage in Kraft treten, sind grundsätzlich vom erkennenden Gericht zu beachten.
Normenkette
SGG § 131 Abs. 3 Fassung: 1953-09-03, § 164 Fassung: 1974-07-30; RVO § 690 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, § 695 S. 1 Fassung: 1924-12-15, § 700 Abs. 2 Fassung: 1924-12-15, Abs. 4 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. März 1974 geändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Dezember 1972 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (vertreten durch das Bundesversicherungsamt - BVA -), berechtigt ist, die Genehmigung mehrerer Stellenanhebungen und der Änderung von 3 Bestimmungen der Dienstordnung (DO) der Klägerin zu versagen.
Die Klägerin ist als bundesunmittelbare gewerbliche Berufsgenossenschaft (BG) sachlich zuständig für Straßenbahnen, U-Bahnen, Hochbahnen, nicht bundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs (Anschlußbahnen, Feldbahnen), Bahnen besonderer Bauart (Schwebebahnen, Bergbahnen, Skilifte, Sesselbahnen, Einschienenbahnen und ähnliche), Schlafwagen- und Speisewagenbetriebe.
Am 6. November 1969 beschloß ihre Vertreterversammlung (VV) einen neuen Stellenplan, der mit Wirkung vom 1. Januar 1970 ua folgende Änderungen vorsieht: Hebung der Stelle des Geschäftsführers von der Besoldungsgruppe (BesGr) B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nach BesGr B 5, Hebung der Stellen des stellvertretenden Geschäftsführers und des Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten (LTAB) von A 16 nach B 3 und des Stellvertretenden LTAB von A 15 nach A 16.
Am 13. November 1970 beschloß die VV der Klägerin ferner mit Wirkung vom 1. Januar 1971 eine neue DO mit Änderungen gegenüber der bisher geltenden DO vom 6. November 1957. Durch einen weiteren Beschluß vom 26. Mai 1971 änderte die VV die DO vom 6. November 1957 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in der am 13. November 1970 vorgesehenen Weise insoweit, als das BVA keine Einwendungen erhoben hatte; das BVA genehmigte diese Änderungen am 9. August 1971. Der Beschluß der VV vom 13. November 1970, deren Genehmigung die Klägerin weiterhin verlangt, sieht Änderungen der §§ 2 Abs 2, 4 Abs 2 und 6 Abs 2 DO vor. In § 2 Abs 2 ("Voraussetzung für die Anstellung nach Abs 1 ist ferner, daß eine besetzbare Planstelle des Stellenplanes, der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet, vorhanden ist") soll der Relativsatz - "der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet" - entfallen. In § 4 Abs 2 soll die Wartezeit für die sog. Vertretungszulage von 6 auf 3 Monate verkürzt und davon abgesehen werden, daß die höhere Planstelle besetzbar war und auch weiterhin besetzbar ist. In § 6 Abs 2 sollen zugunsten der Angestellten auch hinsichtlich der Zulagen generell von den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften abweichende Regelungen getroffen werden können, und zwar allgemein durch die VV sowie in begründeten Einzelfällen durch den Vorstand.
Die Beklagte versagte durch Bescheide vom 29. November 1971 und 27. Januar 1972 die Genehmigung der Beschlüsse vom 6. November 1969 und 13. November 1970.
Im Bescheid vom 29. November 1971 ist ausgeführt, der Beschluß über die Änderung des Stellenplans verletze das autonome Satzungsrecht der Klägerin, da er gegen § 5 Abs 1 DO verstoße. Danach richte sich die Höhe der Dienstbezüge der Angestellten nach den jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte. Ein Vergleich zeige, daß für die Geschäftsführer der bundesunmittelbaren gewerblichen BGen höchstens eine Einstufung in die BesGr B 6 in Betracht komme. Nach den Feststellungen des BVA über die angezeigten und erstmals entschädigten Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, das Volumen der Entschädigungsleistungen und der Ausgaben für die Unfallverhütung, die Zahl der Versicherten, der Rentenberechtigten, der Mitgliedsunternehmen sowie der Bediensteten und der Höhe der Verwaltungskosten nehme die Klägerin unter den 33 bundesunmittelbaren gewerblichen BGen lediglich den 29. bzw. den 30. Platz ein. Unter diesen Umständen sei die bisherige Einstufung des Geschäftsführers in die BesGr B 3 angemessen. Die vorgesehene Stellenanhebung stehe außerdem nicht im Einklang mit der Stellung der Klägerin als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung, aufgrund derer sie ihre Besoldungsverhältnisse so ausgestalten müsse, daß sich diese sinnvoll in den übrigen öffentlichen Dienst einfügten. Das gelte um so mehr, als im Rahmen der angestrebten Vereinheitlichung des Besoldungsrechts eine Neuordnung der Bundesbesoldungsordnung B vorgesehen sei, so daß die von der Klägerin vorgesehene Stellenanhebung den Gesetzgeber präjudizieren würde. Schließlich stünden die Anhebungen auch nicht im Einklang mit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung in der öffentlichen Verwaltung.
Im Bescheid vom 27. Januar 1972 ist ausgeführt: Die mit der Änderung des § 2 Abs 2 DO beabsichtigte Lösung des Stellenplans aus seiner rechtlichen Bindung als Bestandteil der DO widerspreche dem Gesetz. Der Stellenplan sei auch ohne ausdrückliche Normierung schon nach dem Gesetzeszweck notwendiger Bestandteil der nach den §§ 690 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufzustellenden DO. Die bisherige Fassung des § 4 Abs 2 DO enthalte eine noch angemessene Regelung; sie beruhe auf der Regelung des BBesG aF, nach welcher eine Vertretungszulage vorgesehen gewesen sei, wenn ein Beamter ein Jahr lang die Obliegenheiten eines mit einer höheren BesGr ausgestatteten Amtes wahrgenommen gehabt habe und die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar gewesen und auch weiterhin besetzbar geblieben sei. Die Vertretungszulage im Beamtenbereich sei inzwischen weggefallen. Es widerspreche deshalb der Pflicht der BG zur Beachtung des Beamtenrechts, die Anspruchsvoraussetzungen durch Verkürzung der Wartezeit nochmals zu erleichtern. Die Neufassung des § 6 Abs 2 Satz 1 DO sei, soweit sie Zulagen - abweichend von den Grundsätzen des Beamtenrechts - auch unabhängig von objektiv bestimmbaren Voraussetzungen vorsehe, ebenfalls nicht genehmigungsfähig.
Die Klägerin hat gegen beide Bescheide Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat nach Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten die Klage durch Urteil vom 20. Dezember 1972 abgewiesen. Nach seiner Auffassung hat die Beklagte im Rahmen zulässiger Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen die Genehmigungen ohne rechtswidrigen Eingriff in die Selbstverwaltungsbefugnisse der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft versagt, auch wenn es sachgemäßer gewesen wäre, bei der besoldungsmäßigen Bewertung einer leitenden Funktion anstelle der durch wirksame Unfallverhütung beeinflußbaren Zahl der Schadensfälle mehr den Gefährdungsgrad zu berücksichtigen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 20. März 1974 der Berufung teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 1971 verurteilt, der Klägerin über die am 6. November 1969 beschlossene Änderung des Stellenplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Im übrigen, soweit die Änderung der §§ 2,4 und 6 DO im Streit steht, hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Nach § 2 Abs 2 DO in der bisherigen Fassung sei der Stellenplan Bestandteil der DO, die beabsichtigte Änderung durch Anhebung von 4 Stellen unterliege deshalb der Genehmigung. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Wegfall des Relativsatzes in § 2 Abs 2 DO (Stellenplan ...," der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet") zu genehmigen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Änderung einer DO habe die Beklagte nicht nur die Überprüfungsmöglichkeit im Wege der allgemeinen Dienstaufsicht in Form einer Rechtskontrolle (§§ 30, 705 RVO), sondern das Recht zur Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Aufgrund des § 5 Abs 1 DO richtete sich die Besoldung der DO-Angestellten grundsätzlich nach dem Bundesbeamtenbesoldungsrecht. In den BBesGen seien(bisher) jedoch keine Vorschriften über die Einstufungsgrundsätze speziell für die bundesunmittelbaren BGen getroffen worden. Insofern habe der Gesetzgeber von der ihm nach den Art 73 Nr 8 und 75 des Grundgesetzes (GG) zustehenden Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht. Diese Lücke müsse sinnvoll ausgefüllt werden, wobei das BBesG lediglich als Richtschnur angewendet werden könne. Bei einer Nachprüfung der Einstufung der hier streitigen 4 Stellen allein nach dem Amtsinhalt anhand der Kriterien des Bundesbesoldungsrechts ohne Berücksichtigung der speziellen Aufgaben der Klägerin wäre unter Umständen nicht einmal die jetzige Einstufung zu rechtfertigen, weil die Klägerin nur einen personell recht kleinen Behördenapparat umfasse. Wegen der Besonderheiten bei den BGen müßten für diese aber andere Gesichtspunkte für die Einstufung der DO-Angestellten mit leitenden Funktionen aufgestellt werden. Im Bereich der Besoldung des Geschäftsführers einer gewerblichen BG bis zur BesGr B 6 habe die Beklagte die Einstufung anhand statistischer Erhebungen in erster Linie nach dem Geschäftsvolumen der betreffenden BG vorgenommen. Danach liege die Klägerin jeweils an 29. bis 32. Stelle von 33 bundesunmittelbaren gewerblichen BGen. Das Geschäftsvolumen sei zwar ein Gesichtspunkt, der bei der besoldungsmäßigen Einstufung beachtet werden müsse. Zu berücksichtigen sei aber auch, daß eine besonders erfolgreiche Unfallverhütung zu einem Absinken der Arbeitsunfälle und damit zu einer Verringerung des Volumens an Entschädigungsleistungen führe. Eine erfolgreich betriebene Unfallverhütung würde sich daher - legte man ausschließlich die Kriterien der Beklagten zugrunde - in einer niedrigeren Einstufung des Geschäftsführers der betreffenden BG und der leitenden Bediensteten auswirken. Darüber hinaus seien bei der Einstufung bisher nicht die speziellen Belange der Klägerin berücksichtigt worden, wie sie sich insbesondere auf dem technischen Sektor wegen der komplizierten Anlagen und der Vielzahl der diesen anvertrauten Personen ergäben. Zu berücksichtigen sei ferner, welchen Gefährdungsgrad die bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger versicherten Unternehmen aufwiesen. Bei der Klägerin seien Verkehrsbetriebe versichert, die von Natur aus besonders unfallträchtig seien. Außerdem sei zu beachten, daß bei einer mangelnden Aufsicht durch den Unfallversicherungsträger eine Vielzahl von Personen und Waren unmittelbar sowie andere Verkehrsteilnehmer mittelbar geschädigt werden könnten. Gerade bei einer BG mit relativ wenigen Bediensteten und mit qualifizierten Aufgaben seien hohe Anforderungen an die berufliche Qualifikation des einzelnen Bediensteten zu stellen. Diese Forderung stelle sich insbesondere im Bereich des Technischen Aufsichtsdienstes und folglich auch für dessen Leiter. An seiner sachgerechten Einstufung und der seines Stellvertreters seien die Einstufung des Geschäftsführers der Klägerin und dessen Stellvertreters zu messen, weil deren Stellung im Gesamtgefüge der Klägerin hinsichtlich ihrer Verantwortung wiederum von der Bedeutung der ihnen unterstellten Bediensteten abhänge. Dem LSG sei es verwehrt, selbst entsprechende Maßstäbe aufzustellen und in der Sache zu entscheiden, weil es sonst in unzulässiger Weise sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Beklagten setzen würde. Die Beklagte müsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neue Prüfungskriterien erarbeiten. Zu Recht jedoch habe die Beklagte durch den Bescheid vom 27. Januar 1972 die Genehmigung der Änderungen der §§ 2 Abs 2, 4 Abs 2 und 6 Abs 2 DO versagt. Die von der Klägerin beschlossenen Änderungen verstießen gegen einen wesentlichen Grundsatz des Besoldungsrechts insoweit, als die Gewährung von Zulagen ohne Vorhandensein einer besetzbaren Stelle vorgesehen sei. Außerdem stünden die Änderungen im Widerspruch zu § 5 Abs 1 DO, nach dem sich die Höhe der Dienstbezüge und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach den jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte zu richten hätten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Beide Beteiligte haben dieses Rechtsmittel eingelegt.
Die Klägerin trägt vor: Soweit das LSG die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung eines neuen Bescheides verurteilt habe, liege die Beschwer für das Rechtsmittel der Klägerin darin, daß die Rechtslage im Urteil nicht in vollem Umfang nach den Vorstellungen der Klägerin dargelegt und der Beklagten nicht aufgezeigt werde, in welchem Maße die bisher nicht berücksichtigten Beurteilungskriterien auf eine bestimmte BesGr hinzielten. Maßgebend für die Entscheidung sei hier nicht Art. VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I 1173), sondern die bisherige Rechtslage, nach welcher die Genehmigungen hätten erteilt werden müssen; die Änderung der Rechtslage dürfe nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden. An der unterschiedlichen Regelung in der Krankenversicherung (§ 353 Abs 1 RVO) und in der Unfallversicherung zeige sich, daß der Stellenplan in der Unfallversicherung kein Bestandteil der DO sei. Anders als nach der Auffassung des LSG unterliege die Klägerin kraft ihres Selbstverwaltungsrechts nur der Rechtsaufsicht. Dem unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" (§ 690 RVO) sei die Zubilligung eines Entscheidungsrahmens nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten fremd. Jedenfalls dürfte den Stellenanhebungen die Genehmigung nur versagt werden, wenn sie ganz offensichtlich unangemessen wären. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Voraussetzungen nachzuweisen, da im Konfliktfall der Initiativentscheidung des Sozialversicherungsträgers der Vorrang gebühre. Die Stellenanhebungen seien unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere auf dem Gebiet der Unfallverhütung, angemessen. Dabei sei der LTAB als "Eckmann" für die Beurteilung der richtigen Eingruppierung anzusehen. Die Klägerin sei mit Rücksicht auf die Struktur ihrer Mitgliedsunternehmen auf besonders qualifizierte Techniker angewiesen. Entgegen der Auffassung des LSG sei die durch Änderung der §§ 4 Abs 2 und 6 Abs 2 DO beabsichtigte Angleichung an die Regelung für Tarifangestellte gerade deshalb angemessen, weil die DO-Angestellten nicht Beamte seien, sondern einen privatrechtlichen Status hätten.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG Hamburg die Bescheide der Beklagten vom 29. November 1971 und vom 27. Januar 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
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a) |
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über die von der VV der Klägerin am 6. November 1969 beschlossene Änderung des Stellenplans, |
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über die von der VV der Klägerin am 13. November 1970 beschlossene Änderung der Dienstordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. |
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg aufzuheben, soweit es gegen die Beklagte ergangen ist, und die Berufung sowie die Revision der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Klägerin sei nicht beschwert, soweit das LSG ihrem Berufungsantrag entsprochen habe. Nach Art VIII des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen 2. BesVNG, das für die Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkt der begehrten - künftigen - Genehmigung maßgebend sei, sei die Klage jedenfalls unbegründet. Auch nach der früheren Rechtslage sei die Genehmigung der Stellenanhebungen entgegen den Rechtsausführungen des LSG zu Recht versagt worden. Die vom LSG vermißten zusätzlichen Kriterien für die höchstzulässige Bewertung der Stelle des Geschäftsführers habe sie entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht durch besondere Hervorhebung berücksichtigen müssen. Dies gelte insbesondere für den nach ihren Einstufungskriterien eintretenden Bewertungsverlust durch erfolgreiche Unfallverhütung, der durch die zwangsläufig höheren Kosten für die Unfallverhütung ausgeglichen werde. Eine erfolgreiche Unfallverhütung könne wie jeder Erfolg einer Verwaltung und ihrer Dienstkräfte zwar eine Beförderung, nicht aber eine höhere Bewertung der Stelle rechtfertigen. Die unterschiedliche technische Kompliziertheit der versicherten Unternehmen und die sich daraus ergebenden Unterschiede zwischen den BGen seien im Tabellenwerk berücksichtigt. Denn technisch komplizierte Anlagen erforderten entsprechend qualifiziertes technisches Personal der BGen; über die Schwierigkeit seiner Aufgaben gäben daher Zahl und Einstufung der Technischen Aufsichtsbeamten Aufschluß. Dies wiederum äußere sich mit in den Verwaltungskosten. Die Minderung der allgemeinen Betriebsgefahr einer Anlage gehöre nicht zu den primären Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallgefahr für die versicherten Arbeitnehmer aber habe bereits im Tabellenwerk und damit auch in der Entscheidung der Beklagten einen sachgerechten Niederschlag gefunden. Darüber hinausgehend aus einem Vergleich der jeweiligen Gefahrenlage Rückschlüsse auf die unterschiedliche Bedeutung der betreffenden BG und die dortige Stellenbewertung zu ziehen, sei nicht möglich, da praktisch undurchführbar. Schon angesichts der eigenen Vorstellungen der Klägerin von der Struktur ihres Technischen Aufsichtsdienstes, für den - bei einer nur geringen Zahl von Mitarbeitern - unterhalb der Leitung Stellen bis BesGr A 14 vorgesehen gewesen seien, könne die von der Beklagten zugestandene Einstufung des Leiters in A 16 nicht als unsachgemäß angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind zulässig. Durch das angefochtene Urteil sind beide Beteiligte beschwert.
Die Beklagte wendet sich mit der Revision gegen die Aufhebung des Bescheides vom 29. November 1971 und ihre Verurteilung, über die am 6. November 1969 von der VV der Klägerin beschlossene Änderung des Stellenplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG einen neuen Bescheid zu erteilen. Da die Entscheidung des LSG insoweit nicht dem Antrag der Beklagten in der Berufungsinstanz entspricht und darüber hinaus auch ihrem Inhalt nach für sie nachteilig ist, bestehen unter den Beteiligten zu Recht keine Zweifel an der Beschwer der Beklagten. Die Klägerin ist, soweit sich ihr Rechtsmittel darauf richtet, die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides über die von der VV am 13. November 1970 beschlossenen Änderungen der §§ 2 Abs 2, 4 Abs 2 und 6 Abs 2 DO zu verurteilen, durch das angefochtene Urteil beschwert, weil das LSG ihrem dahingehenden Antrag nicht entsprochen hat. Darüber hinaus erstrebt die Klägerin mit der Revision die Verurteilung der Beklagten, über die beschlossenen Stellenanhebungen anstelle der Versagung der Genehmigung einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Auffassung der Beklagten, insoweit fehle es an einer Beschwer der Klägerin, trifft nicht zu.
Eine Beschwer des Klägers wird im allgemeinen bejaht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz ihm etwas versagt, was er beantragt hat (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-8. Aufl, S 249; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 32. Aufl Grundz § 511 Anm 3 A; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl, § 137 II 3 a; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 6. Aufl, § 61 III 3 - jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr - wie noch im ersten Rechtszug und in der Berufungsschrift - den Antrag gestellt, die Beklagte zur Genehmigung der Stellenanhebungen zu verurteilen. Sie hat vielmehr, ohne ihren darauf gerichteten Anspruch (§ 123 SGG) aufzugeben, ihren Sachantrag zuletzt einer dem § 131 Abs 3 SGG entsprechenden Form angepaßt. Die Urteilsformel des LSG stimmt zwar in ihrem Ausspruch mit diesem Antrag überein. Auch ist der Kläger durch die - gemäß § 141 Abs 1 SGG - gegen ihn wirkende Rechtskraft in der Regel nicht beschwert, wenn das von ihm angefochtene, seinem Antrag voll stattgebende Urteil auf andere Gründe gestützt ist, als er zur Begründung seines Antrags vorgebracht hatte (vgl Brackmann, aaO; Ule, aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 124 RandNr 4; BVerwG 17, 352). Die Beurteilung, ob dem Kläger im konkreten Fall etwas versagt worden ist, was er beantragt hat, erfordert einen Vergleich zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung und der vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung (vgl Brackmann, aaO; Rosenberg/Schwab, aaO). Es bedarf aus Anlaß dieses Falles keiner Entscheidung der Frage, was allgemein zum rechtskraftfähigen Inhalt des Urteils gehört, insbesondere, ob und inwieweit allgemein die Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teilnehmen oder lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl Brackmann, aaO, S 256 c ff; Rosenberg/Schwab, aaO). Die Rechtskraftwirkung im Sinne des § 141 Abs 1 SGG und ihre Grenzen können jedenfalls bei einer nach § 131 Abs. 3 SGG ergehenden Entscheidung in der Regel - so auch hier - nicht allein der Urteilsformel entnommen werden. Wird nach § 131 Abs 3 SGG ein Bescheid aufgehoben und die Verurteilung zur Erteilung eines neuen Bescheides "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" ausgesprochen, so bestimmen vielmehr erst die das Urteil tragenden Gründe - die im Urteil zum Ausdruck gebrachte, für die Entscheidung maßgebende Rechtsauffassung des Gerichts - den Umfang und die Grenzen der Rechtskraftwirkung (vgl BVerwG 29, 1; Eyermann/Fröhler, aaO, Randnr. 64 zu § 113, Randnr. 26 zu § 121; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 4. Aufl, Anm 3 zu § 131 Abs 3). Das LSG hat die Versagung der Genehmigung zu den von der Klägerin beschlossenen Stellenanhebungen für rechtswidrig erachtet, weil die Beklagte bei der Einstufung der Stellen in fehlerhafter Ausübung ihres Ermessens maßgebende Kriterien nicht berücksichtigt habe (Erfolg der Unfallverhütung, spezielle Belange der Klägerin im technischen Bereich, Gefährdungsgrad der Mitgliedsunternehmen der Klägerin); die Beklagte müsse insoweit neue Prüfungskriterien erarbeiten; das Gericht könne nicht eigene Maßstäbe aufstellen, weil es sonst unzulässig in das Ermessen der Beklagten eingreifen würde.
Nach der das Urteil tragenden Rechtsauffassung ist die Beklagte somit verpflichtet, bei der neuen Bescheiderteilung außer den im wesentlichen das Geschäftsvolumen der Klägerin im Verhältnis zu den anderen gewerblichen Berufsgenossenschaften bestimmenden Merkmalen auch die vom LSG angeführten Kriterien bei der Beurteilung der Stelleneinstufungen zu berücksichtigen. Welches Gewicht das LSG diesen zusätzlichen Kriterien - insbesondere im Verhältnis zum Geschäftsvolumen - beimißt, hat es dagegen im Urteil nicht dargelegt; insoweit hat es dem Ermessen der Beklagten nicht vorgreifen wollen. Unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG wäre die Beklagte hiernach nicht gehindert, aufgrund einer vergleichenden Wertung aller Beurteilungskriterien wiederum die Genehmigung der Stellenanhebungen insgesamt zu versagen oder etwa die Stellenanhebungen nur teilweise für angemessen und daher gerechtfertigt zu halten. Daraus folgt eine Beschwer der Klägerin, die - wie schon in den Vorinstanzen - mit der Revision rechtskraftfähige Ausführungen im Urteil erstrebt, nach denen die Beklagte den Stellenanhebungen die Genehmigung nicht versagen darf.
Die Revision der Beklagten ist begründet, die Revision der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des LSG ist nicht nur die Genehmigungsversagung zu den Änderungen der §§ 2, 4 und 6 der DO, sondern auch zu den Stellenanhebungen rechtmäßig.
Nach der Meinung der Beklagten können die von der Klägerin erstrebten Genehmigungen schon deshalb nicht mehr erteilt werden, weil dies nach den Vorschriften des am 1. Juli 1975 - während des anhängigen Revisionsverfahrens - in Kraft getretenen 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl I 1173) nicht mehr zulässig sei; als das im Zeitpunkt der - künftigen - Genehmigung geltende Recht sei dieses Gesetz für die rechtliche Beurteilung maßgebend. Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, das 2. BesVNG sei hier nicht anwendbar; nach der bisherigen Rechtslage hätten die Genehmigungen erteilt werden müssen, die Änderung der Rechtslage dürfe nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden.
Die Beklagte geht zwar zutreffend davon aus, daß bei Anwendung des 2. BesVNG auf den vorliegenden Fall die Versagung der Genehmigungen rechtmäßig ist. Nach Art VIII § 1 Abs 1 dieses Gesetzes haben die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts - zu diesen gehört die Klägerin - bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 690 bis 704 RVO den Rahmen des BBesG, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten sowie alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind die Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 7 zuzuordnen (Art. VIII § 1 Abs 2).
Für den Dienstposten des Geschäftsführers der Klägerin besteht gemäß § 1 Abs 5 aaO ein Zuordnungsrahmen, der die Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 umfaßt. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine BesGr niedriger einzustufen als der Geschäftsführer (§ 1 Abs 2 Satz 3). Mit den vorgesehenen Einstufungen ihres Geschäftsführers in die BesGr B 5 und dessen Stellvertreters in die BesGr B 3 geht der Beschluß der Klägerin somit über den gesetzlichen Zuordnungsrahmen hinaus. Auch die Einstufung des LTAB in BesGr B 3 liegt außerhalb des selbst für den Geschäftsführer der Klägerin geltenden Zuordnungsrahmens. Eine Besoldung des stellvertretenden LTAB nach A 16 würde - entgegen dem im Beschluß zum Ausdruck kommenden Willen der Klägerin - der höchstmöglichen Einstufung des stellvertretenden Geschäftsführers (§ 1 Abs 5 iVm Abs 2) entsprechen. Rechtmäßig ist bei Anwendung des 2. BesVNG schließlich auch die Versagung der Genehmigung zu den DO-Änderungen (§§ 2, 4 und 6), die mit Art VIII § 1 Abs 1 nicht in Einklang stehen.
Der für die Sach- und Rechtslage maßgebende Zeitpunkt kann je nach der Klageart verschieden sein. Grundsätzlich wird bei der selbständigen Anfechtungsklage der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts, bei der Verpflichtungsklage dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgebend erachtet (vgl Brackmann, aaO, S 240 b und g mit Nachweisen; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 6. Aufl, § 57 II 1, ebenfalls mit Nachweisen). Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, bei der dem Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides keine selbständige Bedeutung beizumessen ist, kommt es dementsprechend grundsätzlich darauf an, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung noch rechtmäßig ist. Daher sind Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit der Verpflichtungsklage eintreten, grundsätzlich vom Gericht zu beachten, auch wenn sie erst nach dem Erlaß der mit der Revision angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten sind. Voraussetzung ist dabei, daß das neue Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (s Brackmann, aaO, S 240 g und h mit Nachweisen; BSG, Urteil vom 21. Juli 1976 - 3 RK 81/74 - zur Veröffentlichung vorgesehen, ebenfalls mit Nachweisen).
Nach Art VIII § 3 des 2. BesVNG haben die Körperschaften ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 1975, s Art XI § 3 des Gesetzes) dem neuen Recht anzupassen; bis dahin gelten die Dienstordnungen und Stellenpläne in der am Tage des Inkrafttretens maßgebenden Fassung weiter. Für beschlossene, aber noch nicht genehmigte Dienstordnungen und Stellenpläne enthält das 2. BesVNG keine Übergangsvorschriften. Infolgedessen ist zweifelhaft, ob das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen Dienstordnungen und Stellenpläne erfassen will, deren Genehmigung auch für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Streit steht (s die Regelung für DO-Angestellte, deren Bezüge sich durch das 2. BesVNG verringern und denen hierfür Überleitungszulagen zustehen, Art VIII § 4 iVm Art IX § 11). Der erkennende Senat kann, da das von ihm gefundene Ergebnis in der Sache davon unberührt bleibt, offenlassen, ob Art VIII des 2. BesVNG hier anzuwenden ist. Auch nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Klage nicht begründet. Es kann deshalb ebenfalls unentschieden bleiben, ob einer der Fälle vorliegt, in denen bei einer Verpflichtungsklage eine Ausnahme von dem angeführten Grundsatz zu machen ist (vgl BSGE 5, 238, 241 ff; BVerwG in DVBl 1970, 62; Ule, aaO, mit weiteren Nachweisen). Nach § 2 Abs 2 der - genehmigten - DO der Klägerin in der Fassung, die im Zeitpunkt des Beschlusses über die Stellenanhebungen und des vorgesehenen Inkrafttretens der Höherstufungen galt und deshalb hier maßgebend ist, bildete der Stellenplan einen Bestandteil der DO. Die Höhe der Dienstbezüge und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters richteten sich nach den jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte (§ 5 Abs 1 DO). Die Zuordnung der Stellen des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters sowie des LTAB und dessen Stellvertreters zu den für sie im Stellenplan bisher nicht vorgesehenen Besoldungsgruppen der in § 5 Abs 1 DO in Bezug genommenen Vorschriften für Bundesbeamte hatte somit als Änderung des Stellenplans zugleich eine Änderung der DO zum Gegenstand. Eine Änderung der DO aber bedarf nach § 700 Abs 4 iVm Abs 2 RVO der Genehmigung.
Der erkennende Senat hat sich mit den hier zur Entscheidung stehenden Fragen der Höherstufung von leitenden Angestellten einer BG durch Änderung eines Stellenplans und der von der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigung zu beachtenden Gesichtspunkte bereits in zwei Urteilen vom 28. Mai 1974 befaßt (2 RU 27/73 und 2 RU 201/72 = BSGE 37, 272). An der in diesen Urteilen vertretenen Rechtsauffassung, der sich der 8. Senat des BSG angeschlossen hat (Urteil vom 20. Mai 1976 - 8 RU 92/75 - in SozR 2200 § 690 Nr 3; vgl auch SozR 5310 § 15 SVwG Nr 2), hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Durch die Einbeziehung des Stellenplans (§ 2 Abs 2 DO) entsprach die DO der Klägerin den Erfordernissen, welche an die den BGen obliegende Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten hinsichtlich der Besoldung (§§ 690 Abs 1, 695 RVO) zu stellen sind. § 695 RVO erfordert, daß die einzelnen Gruppen (Klassen) der Angestellten der BG aufgeführt werden und ersichtlich ist, welchen Besoldungsgruppen des in § 5 DO in Bezug genommenen Besoldungsgesetzes sie zugeordnet sind (BSGE 37, 272, 275; SozR 2200 § 690 Nr 3). Wie der erkennende Senat (aaO) bereits dargelegt hat, ist es nicht ausreichend, daß die Zuordnung zu den einzelnen Besoldungsgruppen nur außerhalb der DO in einem nicht der Genehmigung unterliegenden Stellenplan erfolgt. Dem gemäß § 695 RVO erforderlichen Regelungsinhalt wird eine DO nicht gerecht, die für die Höhe der Dienstbezüge auf die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte verweist, jedoch keine Regelung darüber trifft, in welche Besoldungsgruppen die einzelnen DO-Angestellten jeweils einzustufen sind. In einem solchen Fall könnte nicht beurteilt werden, ob die Besoldung der DO-Angestellten im Sinne des § 690 RVO angemessen geregelt ist (vgl Brackmann, aaO, S 168 s; s auch Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 695 Anm 2). Da die Klägerin die Zuordnung der DO-Angestellten zu den jeweiligen Besoldungsgruppen in einem Stellenplan geregelt hatte, der nach § 2 Abs 2 Bestandteil der DO war, hat die Beklagte der am 13. November 1970 beschlossenen Änderung des § 2 Abs 2 DO, mit der die Herausnahme des Stellenplans aus der DO erreicht werden sollte, hiernach zu Recht die Genehmigung versagt.
Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Änderung der DO ist die Beklagte in Ausübung des ihr gesetzlich (§ 700 Abs 4 iVm Abs 2 RVO) eingeräumten Mitwirkungsrechts tätig geworden, das über die Wahrnehmung der allgemeinen Rechtsaufsicht (§ 30 Abs 1 RVO) hinausgeht (BSGE 37, 272, 276; Brackmann, aaO, S 166 n; Lauterbach, aaO, § 700 Anm 2, § 705 Anm 3 b). Das Mitwirkungsrecht ist hier allerdings auf die Sicherstellung einer "angemessenen" Regelung der Dienst- und Anstellungsverhältnisse der DO-Angestellten beschränkt. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (s BSGE aaO S 276) und des vorrangig bei der Selbstverwaltung liegenden Gestaltungsrechts hinsichtlich der DO darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Regelung "unangemessen" ist; obwohl in der Unfallversicherung eine dem § 355 Abs 2 RVO entsprechende Vorschrift fehlt, nach welcher die Genehmigung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, unterliegt das Mitwirkungsrecht hier also ähnlichen Einschränkungen wie in der Krankenversicherung (BSGE 37, 272, 276; SozR 2200 § 690 Nr 3; Brackmann, aaO, S 166 p).
Die von der Klägerin beschlossenen Höherstufungen des Geschäftsführers um zwei Stufen nach BesGr B 5, des stellvertretenden Geschäftsführers und des LTAB um drei Stufen nach BesGr B 3 sowie des stellvertretenden LTAB nach A 16 hat die Beklagte mit Recht als eine unangemessene Regelung angesehen. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit besoldungsmäßiger Einstufungen hat der Senat in der Entscheidung vom 28. Mai 1974 (aaO) eingehende Ausführungen gemacht, denen der 8. Senat des BSG gefolgt ist und die durch die nunmehr geltende Regelung des Art VIII des 2. BesVNG bestätigt worden sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Regelung durch Art VIII des 2. BesVNG nicht etwa eine völlige Wandlung gegenüber dem bisherigen Recht und gegenüber bisherigen Erkenntnissen dar. Schon aus der amtlichen Begründung zur RVO (vgl bei Moesle/Rabeling, Komm zur RVO, 3. Bd, 1. und 2. Aufl, Berlin 1913, Anm 2 zu § 690) geht hervor, daß bei der Angemessenheit der Regelung der Anstellungsbedingungen die Rechtsverhältnisse "vergleichbarer Klassen von Staats- und Gemeindebeamten sowie von Beamten der Versicherungsanstalten zu berücksichtigen" waren. Damit ist bereits zum Ausdruck gebracht worden, daß Vergleichsmaßstäbe durchaus bestehen. Dem Rechnung zu tragen, war aber auch eines der wesentlichen Ziele des Gesetzgebers des 2. BesVNG.
Hiernach ist es insbesondere rechtens - nach der früheren wie auch der derzeitigen Rechtslage -, Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung des Versicherungsträgers zu berücksichtigen, wobei auch der Mitgliederzahl, dem Zugang und Bestand an Leistungsfällen sowie dem Haushaltsvolumen Bedeutung beizumessen ist. In Übereinstimmung mit der Ansicht der Beklagten und entgegen der Auffassung der Klägerin ist davon auszugehen, daß der Erfolg einer Arbeit der Verwaltung keine Umstände mit sich bringt, die unter dem Gesichtspunkt des Aufgabenbereichs zu berücksichtigen sind. Es gehört zur Pflicht der Verwaltung, eine möglichst hohe Erfolgsquote zu erzielen; der Erfolg hat auch sonst grundsätzlich keinen Einfluß auf die Stellenbewertung. Die Beklagte hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, daß ein Bewertungsverlust durch erfolgreiche Unfallverhütung mit einem Anstieg der Kosten für die Unfallverhütung verbunden ist, also ein gewisser Ausgleich erzielt wird. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Bewertung der von ihr behaupteten technischen Kompliziertheit der Betriebsanlagen ihrer Mitgliedsunternehmen ist von der Beklagten mit Recht abgelehnt worden, zumal da dies bereits in der Bewertung des technischen Personals erfolgt ist. Wie auch der 8. Senat des BSG (aaO) zutreffend ausgeführt hat, ist die Aufnahme von Vorschriften über die Besoldung im Bereich der Sozialversicherung der gesetzgeberische Niederschlag einer seit längerer Zeit von den Ländern aus allgemeinen besoldungspolitischen Gesichtspunkten für notwendig gehaltenen Regelung. Die Beklagte hat auf der Grundlage statistischer Erhebungen bei ihrer Entscheidung über die Stellenanhebungen die Beurteilungsmaßstäbe angewendet, die der erkennende Senat schon nach dem früheren Recht als maßgebend angesehen hat und die in Art VIII § 1 Abs 2 des 2. BesVNG nunmehr aufgeführt sind. Der 8. Senat des BSG (aaO) ist zutreffend davon ausgegangen, daß die höchste Einstufung von Geschäftsführern aller gewerblichen Berufsgenossenschaften (BesGr B 6) als Vergleichsmaßstab für die Einstufung bei kleineren Berufsgenossenschaften dient, wie dies die Beklagte im angefochtenen Bescheid getan hat. Die Beklagte hat die Versagung der Genehmigung damit begründet, daß die Klägerin bei Anwendung der maßgebenden Beurteilungskriterien unter den 33 bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften lediglich den 29. bzw. den 30. Platz einnimmt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG liegt die Klägerin sogar nur jeweils an 29. bis 32. Stelle. Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die Höherstufung des Geschäftsführers nach BesGr B 5 und die übrigen, damit gekoppelten Stellenanhebungen als eine unangemessene Regelung angesehen hat. Selbst wenn die Beklagte für Geschäftsführer von Berufsgenossenschaften, die sich nunmehr demselben Rahmen des Art VIII des 2. BesVNG zuordnen lassen, eine höhere Eingruppierung genehmigt haben sollte, zwingt dies die Beklagte nicht, auch bei den Bediensteten der Klägerin entsprechend zu verfahren im Widerspruch zu den vom Senat dargelegten und vom Gesetzgeber bestätigten Grundsätzen.
Rechtmäßig ist auch die Versagung der Genehmigung zu den Änderungen der §§ 4 Abs 2 und 6 Abs 2 DO. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BSGE 37, 272, 277), durfte das Genehmigungsrecht nach der früheren Rechtslage zwar nicht zu einer zwangsweisen Gleichschaltung des Dienstrechts der Berufsgenossenschaften mit dem Beamtenrecht führen. Eine entsprechende, den Eigentümlichkeiten des DO-Verhältnisses angepaßte Übertragung beamtenrechtlicher Vorschriften, wie sie in der DO der Klägerin grundsätzlich vorgesehen ist, ließ es aber auch nach früherem Recht nicht zu, für die DO-Angestellten eine Zulagengewährung unter Außerachtlassung wesentlicher Grundsätze des Beamtenbesoldungsrechts einzuführen. Wie die Beklagte und das LSG mit Recht angenommen haben, würden wesentliche Grundsätze in diesem Sinne verletzt durch die erstrebte weitere Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Vertreterzulage, die im Beamtenrecht völlig weggefallen ist, durch das Abgehen von dem Erfordernis einer besetzbaren Planstelle (§ 4 Abs 2 DO) sowie durch die Möglichkeit einer Zulagengewährung ohne objektiv bestimmbare Voraussetzungen (§ 6 Abs 2 DO).
Die Revision der Klägerin war hiernach zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten war die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 193 Abs 4 SGG).
Fundstellen