Entscheidungsstichwort (Thema)

Weg innerhalb des Bauernhauses zur Aufnahme der versicherten Tätigkeit. Nutzung privater Räume zu betrieblichen Zwecken

 

Orientierungssatz

1. Bei Wegen innerhalb eines Bauernhauses, in dem eine klare Scheidung zwischen den Teilen des Wohngebäudes, welche betrieblichen Zwecken dienen und denjenigen, welche ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, erschwert wird, hängt der Beginn des Versicherungsschutzes davon ab, ob der Teil des Gebäudes, den der Verunglückte im Zeitpunkt des Unfalls erreicht hat, im rechtlich wesentlichen Umfang den Zwecken des Unternehmens dient (vgl BSG vom 24.5.1960 - 2 RU 122/59 = BSGE 12, 165, 167).

2. Ist der Verunglückte auf dem Wege zu einer betrieblichen Tätigkeit infolge eines Blitzschlages gestürzt, wird der Unfallversicherungsschutz nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verunglückte auch bei einer privaten Tätigkeit durch einen Blitzschlag geblendet oder getroffen hätte werden können.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1, § 550 Abs 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 12.06.1986; Aktenzeichen L 3 U 189/84)

SG München (Entscheidung vom 17.01.1984; Aktenzeichen S 19 U 42/83)

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Inhaber eines 42 ha großen landwirtschaftlichen Unternehmens bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert.

Am 14. August 1982 wurde er von einem beginnenden Gewitter geweckt. Er stand auf, um sich zur täglichen Viehfütterung in den Stall zu begeben und vorher einen Futterwagen wegen des Gewitters ins Trockene zu bringen. Er stürzte bei einem Blitzschlag in sein Anwesen auf der Treppe, die den Schlafbereich im ersten Stock mit den Wohnräumen im Erdgeschoß und den betrieblichen Räumen (zB Stall) verbindet. Über diese Treppe gelangt man auch zu einem Lagerplatz (ua Stroh, Bretter) im Obergeschoß, der maximal zwei bis dreimal wöchentlich aufgesucht wird. Von dem Speicher, auf dem ua Futterkalk gelagert wird und der ebenfalls über diese Treppe zu erreichen ist, wird jede Woche bis alle 14 Tage einmal etwas geholt. Bei dem Sturz zog sich der Kläger eine Prellung des rechten Fußes und eine geringe Distorsion seines linken Sprunggelenkes zu.

Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche ab, weil der Unfall durch ein Elementarereignis verursacht worden wäre (Bescheid vom 30. November 1982; Widerspruchsbescheid vom 29. März 1983).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. Januar 1984), da der Kläger durch seine versicherte Tätigkeit nicht in höherem Maße als andere Personen der Gefahr eines Blitzschlages ausgesetzt gewesen sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt (Urteil vom 12. Juni 1986): Der Kläger habe nach dem Aufstehen den persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen gehabt. Es komme darauf an, ob der Teil des Gebäudes, den der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls erreicht hatte, in rechtlich wesentlichem Umfang den Zwecken des Unternehmens gedient habe. Bei einer ca zweimaligen wöchentlichen Nutzung der Treppe zum Aufsuchen des Strohlagerplatzes und einer noch selteneren Nutzung zum Holen von Futterkalk sei davon auszugehen, daß die Treppe nicht in rechtlich wesentlichem Umfange den Zwecken des landwirtschaftlichen Unternehmens gedient habe. Es sei deshalb nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Unfallversicherungsschutz wegen des Blitzschlages als allgemeinwirkende Gefahr ausgeschlossen sei. Die Rechtsprechung habe zwar angenommen, daß Versicherungsschutz bestehe, wenn der Beschäftigte im privaten Bereich durch die Betriebsverhältnisse genötigt gewesen sei, sich besonders zu beeilen; dafür habe der Kläger nichts vorgebracht und nach den gesamten Umständen lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Vielmehr sei der Kläger gefallen, da er durch die Blendwirkung des Blitzes erschrocken gewesen sei.

Der Senat hat durch Beschluß vom 23. April 1987 (2 BU 167/86) die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ua ausgeführt: Die Treppe sei der einzige Weg zum Speicher und zum Strohlagerplatz. Das Benutzen einer Treppe zwischen Wohn- und Wirtschaftsbereich im landwirtschaftlichen Anwesen bis zu dreimal wöchentlich sei eine Nutzung im beachtlichen Umfange und nicht nur gelegentlich oder gar selten zu betrieblichen Zwecken. Die Beklagte und die Vordergerichte hätten zudem nicht geprüft, ob die Treppe, auf der der Unfall geschehen sei, als Bestandteil der Haushaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens iS des § 777 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gelte. Die Vorentscheidungen verstießen auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, da nicht einzusehen sei, weshalb der Kläger unfallrechtlich schlechtergestellt sein sollte als ein Arbeitnehmer, der auf öffentlichen Wegen nach oder von dem Ort seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleide. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die betriebliche Einrichtung des Stromzählers als Unfallursache ausscheide, so sei doch der Blitzschlag nicht als allgemeinwirkende Gefahr einzustufen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich schließlich, daß er sich wegen des einsetzenden Gewitters habe besonders beeilen müssen, um den Futterwagen noch rechtzeitig ins Trockene zu bringen. Er habe dies im Erörterungstermin vom 10. Juni 1985 und im Berufungsschriftsatz vom 12. Juli 1984 vorgetragen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 1986, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 1984 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 14. August 1982 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist weiterhin der Auffassung, daß die Treppe nicht wesentlich betrieblichen Zwecken gedient habe. Der Kläger habe deshalb den persönlichen Lebensbereich im Zeitpunkt des Unfalles noch nicht verlassen gehabt. Die Revision verkenne auch, daß die Haushaltung nicht für jedermann, der sich dort aus privaten Gründen aufhalte, Betriebsbereich sei. Auch gehe die Revision zu Unrecht davon aus, daß die Auslegung des § 550 RVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, soweit diese Vorschrift nicht für Fälle angewendet werde, in denen sich Betriebsstätte und Wohnbereich in einem Haus befänden. Schließlich sei der Blitzschlag als allgemeinwirkende Gefahr (Elementarereignis) anzusehen und deshalb unfallversicherungsrechtlich unbeachtlich.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Kläger hat am 14. August 1982 einen Arbeitsunfall erlitten.

Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO). Der Kläger ist im Unfallzeitpunkt Mitglied der Beklagten und deshalb nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO gegen Arbeitsunfall versichert gewesen. Er ist auch bei einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer verunglückt. Er ist gestürzt, als er die Treppe hinuntergegangen ist, um den Futterwagen ins Trockene zu bringen und danach das Vieh zu füttern. Auch bei landwirtschaftlichen Unfällen ist jedoch der Versicherungsschutz nicht schon dann zu bejahen, wenn der Verunglückte den unfallbringenden Weg angetreten hat, um eine versicherte Tätigkeit aufzunehmen. Befinden sich - wie hier - Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb eines Gebäudes, so beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst mit dem Erreichen der Betriebsstätte; auf dem Wege dorthin besteht regelmäßig auch kein Versicherungsschutz nach § 550 RVO (s ua BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 166; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 480x). Gegen diese Rechtsprechung bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger ist unfallversicherungsrechtlich nicht schlechtergestellt als ein Arbeitnehmer, der sich von seinem häuslichen Bereich aus zum Ort der Tätigkeit iS des § 550 Abs 1 RVO begibt. Auch für diesen Versicherten beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereiches (s ua BSGE 2, 239, 242; 45, 254, 257). Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, daß der häusliche Bereich in Einfamilienhäusern nicht schon mit dem Erreichen der zur Außentür führenden Treppe, sondern erst mit dem Durchschreiten der Außentür verlassen ist; in Mehrfamilienhäusern gilt dies gleichfalls, so daß der Versicherungsschutz nicht schon mit dem Erreichen des Treppenflurs, sondern ebenfalls erst mit dem Durchschreiten der Außentür beginnt (vgl ua die zahlreichen Nachweise auf Rechtsprechung und Literatur bei Brackmann aaO S 485 o ff). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Kläger durch diese Rechtsprechung gegenüber Arbeitnehmern auf dem Weg zur Betriebsstätte außerhalb des Wohnhauses ungleich behandelt sein soll.

Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb eines Hauses und sind Wohnung und Betriebsstätte räumlich vollständig getrennt, so entsteht der Versicherungsschutz mit dem Betreten eines dieser Räume (Brackmann aaO S 480x/480y mwN). Dient ein Teil der Räume des Wohnhauses sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, so besteht Versicherungsschutz in diesen Räumen nur, wenn sie nicht nur selten oder gelegentlich, sondern wesentlich mit zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (s ua BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 166; BSG SozR 2200 § 548 Nr 72; Brackmann aaO S 480y; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 55). Der Senat hat insbesondere bei Räumen, die eigenwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, jedoch zugleich auch betrieblichen Zwecken dienen, der Häufigkeit der Benutzung für betriebliche Zwecke eine maßgebende Bedeutung beigemessen. Der Rechtsprechung des Senats ist aber ebenfalls zu entnehmen, daß die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 1960 (BSGE 12, 165, 167) hat der Senat ausgeführt, daß es bei Wohngebäuden landwirtschaftlicher Unternehmen im allgemeinen zur Ausnahme gehört, wenn sich in ihnen keine Räume befinden, die gleichzeitig auch für Betriebszwecke bestimmt sind, wie zB Lager- und Vorratsräume. Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, daß die betriebliche Sphäre des Hauses beträchtlich erweitert sei, da auch die Haushaltung in der Regel als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens gelte, und deshalb eine klare Scheidung zwischen den Teilen des Wohngebäudes, welche betrieblichen Zwecken dienen und denjenigen, welche ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, erschwert werde. Bei Wegen innerhalb eines solchen Hauses hängt der Beginn des Versicherungsschutzes nach der Auffassung des Senats davon ab (BSGE aaO), ob der Teil des Gebäudes, den der Verunglückte im Zeitpunkt des Unfalls erreicht hatte, im rechtlich wesentlichen Umfang den Zwecken des Unternehmens diente. Dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Mai 1960 (aaO) zugrundeliegenden Sachverhalt war nichts über die räumliche Beschaffenheit des landwirtschaftlichen Anwesens, in dem der Ehemann der Klägerin auf der Haustreppe verunglückt war, zu entnehmen. Insbesondere war nicht geklärt, zu welchen Räumen die Treppe führte, auf der sich der Unfall ereignete, und durch welche Räume der Verunglückte gehen mußte, um zur Treppe zu kommen. Demgegenüber haben sich nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall in dem gesamten Gebäude sowohl private als auch ausschließlich oder ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzte Räume befunden. Außerdem liegt in dem Gebäudeteil, in dem der Kläger verunglückte, neben dem Schlafzimmer auch ein Lagerraum und über diesem Geschoß der Speicher. Der Lagerraum und der Speicher werden ständig ausschließlich bzw zumindest überwiegend für das landwirtschaftliche Unternehmen genutzt. Die Treppe, auf der sich der Unfall ereignete, wird deshalb nicht nur zwei- bis dreimal in der Woche begangen, um betriebliche Räume zu erreichen, sondern sie ist auch die schon baulich festgelegte Verbindung zu diesen ständig betrieblich genutzten Räumen. Unter diesen Umständen dient die Treppe schon nach ihrer Zweckbestimmung zumindest wesentlich mit betrieblichen Zwecken, so daß in Verbindung mit dieser Zweckbestimmung auch ein zwei- bis dreimaliges wöchentliches Begehen ausreicht. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch unfallversicherungsrechtlich von dem Sachverhalt, in dem privaten Zwecken zu dienen bestimmte Räume gelegentlich auch zu betrieblichen Verrichtungen benutzt werden (vgl hierzu ua BSG Urteile vom 11. November 1971 -2 RU 133/68-, 30. November 1972 -2 RU 169/71- und 26. April 1973 -2 RU 5/70). Auch in seinem Urteil vom 30. Juli 1968 (2 RU 155/66) hat es der Senat als entscheidend angesehen, daß die Hausmeisterwohnung durch eine Treppe zu erreichen war, die zugleich zum Erreichen ständig genutzter betrieblicher Einrichtungen bestimmt war.

Da der Kläger somit im Unfallzeitpunkt bereits einen auch wesentlich betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmten Gebäudeteil erreicht hatte, hat er bei Eintritt des Unfalls unter Versicherungsschutz gestanden. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger auch bereits innerhalb des häuslichen Bereichs unter Versicherungsschutz gestanden hat (s Brackmann aaO S 480x), da er nicht nur die tägliche Viehfütterung hat beginnen, sondern auch wegen des einsetzenden Gewitters unmittelbar einen Futterwagen ins Trockene bringen wollen (s BSG SozR 2200 § 548 Nr 72) und - nach seinem Vorbringen - zudem aus diesem betrieblichen Grund in besonderer Eile die Treppe hat begehen müssen (s BSGE 12, 165, 166/167) und in Verbindung mit der Blendwirkung des Blitzes wesentlich mit zum Sturz geführt haben könnte.

Der Versicherungsschutz ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger durch einen Blitz erschrocken und dadurch gefallen ist. Allgemeinwirkende Gefahren wie Naturkatastrophen vermögen anders als die Gefahren des täglichen Lebens allerdings den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit nicht zu begründen (BSG SozR Nr 32 zu § 548 RVO; Brackmann aaO S 480 o). Als Beispiel hierfür werden insbesondere Überschwemmungen und Erdbeben genannt (s Lauterbach/Watermann aaO § 548 Anm 27; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 4. Aufl, Kennzahl 050 S 4; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 548 RdNr 3.1; Vollmar SV 1959, 259). In diesen Fällen erfaßt das Unfallgeschehen die gesamte Bevölkerung des von der Überschwemmung oder dem Erdbeben betroffenen Gebietes. Es kann dahinstehen, ob unter diesem Gesichtspunkt überhaupt der auf eine bestimmte Stelle gerichtete Blitzschlag als allgemeinwirkende Gefahr zu gelten hat (vgl Vollmar, aa0 S 260). Beim Kläger besteht jedenfalls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Blendwirkung des Blitzschlages. Wäre der Kläger nicht auf dem Wege zum Viehfüttern und wegen des einsetzenden Gewitters zum Wegfahren des Futterwagens gewesen, hätte der Blitzschlag - anders als eine Überschwemmung oder ein Erdbeben am Wohnort des Klägers - nicht zu dem Unfall des Klägers geführt. Daß der Kläger auch bei einer privaten Tätigkeit durch einen Blitzschlag geblendet oder getroffen hätte werden können, schließt entgegen der Auffassung der Beklagten den Versicherungsschutz ebensowenig aus, wie ein Versicherter bei einem Verkehrsunfall des Versicherungsschutzes nicht deshalb entbehrt, weil er auch bei privaten Autofahrten jederzeit der - gegenüber einem Blitzschlag wesentlich höheren - Gefahr eines Verkehrsunfalles ausgesetzt ist.

Der Kläger hat demnach einen Arbeitsunfall erlitten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist auch ein Entschädigungsanspruch in einer Mindesthöhe wahrscheinlich (s BSG SozR Nr 3 zu § 130 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666420

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