Leitsatz (redaktionell)
Die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückgenommen werden darf, erfordert eine - auf den Einzelfall abgestellte - Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit dem Interesse des Beschädigten an dem Bestand des ihm günstigeren Verwaltungsaktes.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 86 Abs. 3 Fassung: 1953-08-07; KOVVfG § 41 Abs. 1 Fassung: 1955-05-22; BGB § 242
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1961 wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger erhielt - spätestens - seit 1930 wegen seiner Versorgungsleiden "1. Belanglose Narben am rechten Ohr, Hals und linker Schulter, 2. Geringfügiger chronischer Gelenkrheumatismus in beiden Schultergelenken, 3. Schlußunfähigkeit der zweizipfligen Herzklappe" eine Versorgungsrente, die der Höhe nach entsprechend dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wechselte; vorübergehend erhielt er wegen Erwerbsunfähigkeit die Vollrente und Pflegezulage, seit 1935 bezog er eine Rente nach einer MdE von 30 v. H. Mit Bescheid vom 19. August 1948 gewährte die Versicherungsanstalt R dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 70 v. H. Diesem Bescheid lag das Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. H zu Grunde, in dem es heißt, der Herzklappenfehler habe sich nicht verschlimmert, da keine Dekompensationszeichen vorlägen, wohl aber habe sich der Gelenkrheumatismus verschlimmert, es lägen erhebliche Gelenkveränderungen vor, die wehrdienstbedingte MdE betrage 70 v. H., die tatsächliche MdE sei noch höher, da außerdem "neurotische Fixierungen" beständen.
Das Versorgungsamt (VersorgA) E stellte - ohne vorherige ärztliche Untersuchung - mit Bescheid vom 19. Juli 1951 die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest; es bewilligte dem Kläger - wie bisher - eine Rente nach einer MdE von 70 v. H.
Mit dem Bescheid vom 17. März 1954 - "Neufeststellung" - entzog das VersorgA dem Kläger die Rente, weil sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten (§ 62 BVG); ein Anhalt für einen chronischen Gelenkrheumatismus und für einen organischen Herzklappenfehler bestehe nach den neueren ärztlichen Gutachten nicht. Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt (LVersorgA) am 22. Mai 1954 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hob mit Urteil vom 14. Mai 1958 den Bescheid vom 17. März 1954 (und den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1954) auf; es führte aus, der angefochtene Bescheid könnte nicht auf § 62 BVG gestützt werden, er sei in Wirklichkeit ein Berichtigungsbescheid, für diesen Bescheid habe keine Rechtsgrundlage bestanden.
Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23. November 1961 das Urteil des SG auf und wies die Klage ab: Der angefochtene Bescheid sei in vollem Umfange rechtmäßig; der als Schädigungsfolge anerkannte Gelenkrheumatismus sei inzwischen behoben, die Rentenentziehung sei daher insoweit nach § 86 Abs. 3 BVG zulässig gewesen. Die Anerkennung des Herzklappenfehlers sei allerdings zu keiner Zeit berechtigt gewesen; ein Herzklappenfehler habe auch früher nicht bestanden, der Beklagte habe aber die unrichtige Anerkennung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte zurücknehmen dürfen, es liege nicht im öffentlichen Interesse, wenn der Kläger aus der unrichtigen Anerkennung auch für die Zukunft Rechte herleiten könne.
Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 24. Januar 1962 zugestellt. Der Kläger legte am 21. Februar 1962 Revision ein, er beantragte,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1961 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 14. Mai 1958 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 21. April 1962. Er machte geltend, das LSG habe die Berufung des Beklagten zu Unrecht für statthaft gehalten, es habe die Berufung nach § 148 Ziff. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig verwerfen müssen. Das LSG habe die Rücknahme der unrichtigen Anerkennung des Herzklappenfehlers nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts für rechtmäßig gehalten, ohne zu prüfen, ob hier ein Ausnahmefall vorgelegen habe, in dem der Verwaltung die Rücknahme verwehrt gewesen sei. Es habe nicht die Umstände berücksichtigt, die für den Vertrauensschutz des Klägers ins Gewicht fallen. Das LSG habe insoweit den Sachverhalt nicht aufgeklärt und damit § 103 SGG verletzt. Das LSG habe auch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG verstoßen, weil es den Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht habe, daß der angefochtene Bescheid möglicherweise auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte als rechtmäßig angesehen werden könne, und weil es dem Kläger keine Gelegenheit gegeben habe, insoweit seine tatsächlichen Angaben zu ergänzen. Schließlich habe das LSG auch das Gesetz bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs verletzt (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG), weil es nicht geprüft habe, ob die "psychogene Gehstörung" des Klägers Schädigungsfolge sei.
Der Beklagte beantragte,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
II
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Der Kläger rügt zu Recht, das Verfahren des LSG leide an einem wesentlichen Mangel.
Die Verfahrensrüge des Klägers, das LSG habe die Berufung des Klägers zu Unrecht für statthaft gehalten, geht allerdings fehl. Die Berufung - ebenso wie das Urteil des SG - haben die Frage betroffen, ob der Bescheid des Beklagten vom 17. März 1954 ("Neufeststellung") rechtmäßig ist; durch diesen Bescheid hat der Beklagte den Bescheid vom 19. Juli 1951 ("Umanerkennung"), mit dem er dem Kläger u. a. wegen chronischem Gelenkrheumatismus und wegen Herzklappenfehlers eine Rente nach einer MdE von 70 % bewilligt hat, zurückgenommen und dem Kläger die "bisher gewährte" Rente entzogen. Für diesen Rechtsstreit ist die Berufung nicht nach § 148 Ziff. 3 SGG ausgeschlossen gewesen; es ist hierbei unerheblich, auf welche Vorschrift der Beklagte die Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides gestützt hat; auch wenn es sich um eine Neufeststellung wegen veränderter Verhältnisse (§ 62 BVG) gehandelt hat, ist die Berufung statthaft gewesen, weil auch die Grundrente und die Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers im Streit gewesen sind. Die Auffassung des Klägers, nach § 148 Ziff. 3 SGG (i. d. F. des 2. Änderungsgesetzes zum SGG vom 25. Juni 1958 - BGBl I S. 409) sei bei der "Neufeststellung" die Berufung nur für den versorgungsberechtigten Kläger statthaft, wenn er durch das Urteil des SG hinsichtlich der Grundrente oder der Schwerbeschädigteneigenschaft beschwert sei, trifft nicht zu; vielmehr ist auch die Berufung des Beklagten statthaft, wenn er insoweit durch das Urteil des SG beschwert ist.
Das LSG hat den angefochtenen Bescheid, soweit der Beklagte darin dem Kläger die Rente entzogen hat, die ihm wegen Gelenkrheumatismus bewilligt worden ist, als rechtmäßig nach § 86 Abs. 3 BVG angesehen; es hat hierzu festgestellt, der frühere als Schädigungsfolge anerkannte Gelenkrheumatismus sei inzwischen behoben und bedinge keine MdE mehr. Insoweit hat der Kläger die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht angegriffen; das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden (§ 163 SGG).
Das Vorbringen des Klägers, das LSG habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die "psychogene Gehstörung" des Klägers Schädigungsfolge sei, betrifft keine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des wesentlichen Zusammenhangs im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG; es vermag auch die Verfahrensrüge, das LSG habe insoweit seine Sachaufklärungspflicht verletzt, nicht zu begründen. Das LSG hat schon deshalb nicht prüfen müssen, ob die "psychogene Gehstörung" Schädigungsfolge ist, weil es in sachlich-rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, in dem - bindend gewordenen - Bescheid vom 19. August 1948 sei bereits entschieden, daß - neben den schädigungsbedingten Gelenkveränderungen - "noch bestehende neurotische Fixierungen" keine Schädigungsfolge und deshalb bei der Bewertung der (schädigungsbedingten) MdE nicht zu berücksichtigen seien.
Der Kläger rügt jedoch zu Recht, das LSG habe insoweit nicht verfahrensrechtlich einwandfrei entschieden, als es die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rücknahme der Feststellung, daß eine "Schlußunfähigkeit der zweizipfligen Herzklappe" Schädigungsfolge sei ("Aberkennung des Herzklappenfehlers") nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte für rechtmäßig gehalten habe.
Soweit das LSG davon ausgegangen ist, daß die Feststellung (Anerkennung) des Herzklappenfehlers als Schädigungsfolge - von Anfang an - rechtswidrig gewesen ist, weil ein (organischer) Herzklappenfehler nie bestanden habe und der Leidenszustand, der unter der Bezeichnung Herzklappenfehler als Schädigungsfolge festgestellt worden ist, in Wirklichkeit keine Schädigungsfolge sei, ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat auch der Kläger mit der Revision die Feststellung des LSG nicht angegriffen. Soweit das LSG jedoch auch die zweite Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der "Anerkennung" nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, nämlich die Voraussetzung, daß das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Anerkennungsbescheides das Interesse des Klägers am Schutz seines Vertrauens auf den Bestand dieses Bescheides überwiegt (vgl. BSG 7, 51; 8, 11; 10, 72; 15,81; Urteil vom 18. Oktober 1962 - 11 RV 392/60), als erfüllt angesehen hat, hat das LSG jedenfalls nicht ausreichend die Gründe angegeben, die insoweit für seine Überzeugung leitend gewesen sind. Das LSG hat lediglich ausgeführt, daß hier "bei dem Zusammentreffen von privaten und öffentlichen Interessen" letztere den Vorzug verdienen, "denn es liege nicht im öffentlichen Interesse, wenn der Kläger aus einer unrichtigen Anerkennung für die Zukunft Rechte herleiten könne". Diese Ausführungen des LSG lassen nicht erkennen, daß das LSG alle für die Entscheidung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat. Die Entscheidung darüber, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückgenommen werden darf, erfordert eine - auf den Einzelfall abgestellte - Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit dem Interesse des Begünstigten an dem Bestand des ihm günstigen Bescheides. Diese Interessenabwägung führt zwar bei rechtswidrigen Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - das sind Bescheide auf Bewilligung einer Rente oder Anerkennung einer Schädigungsfolge - in der Regel zu dem Ergebnis, daß das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsakts jedenfalls insoweit überwiegt, als es dahin geht, Leistungen ohne Rechtsgrundlage für die Zukunft zu verhindern; es kann jedoch in Ausnahmefällen bei der Interessenabwägung der Vertrauensschutz so erheblich ins Gewicht fallen, daß der Verwaltung die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides auch für die Zukunft verwehrt ist (vgl. hierzu insbesondere BSG 10, 72 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BSG vom 21. August 1962 - 11 RV 800/61 - und vom 18. Oktober 1962 - 11 RV 392/60 - ferner Haueisen, NJW 1962, 335). Wenn sich das LSG bei dieser Interessenabwägung dafür entschieden hat, daß das öffentliche Interesse gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Klägers überwiege, so hat es sich jedenfalls nicht damit begnügen dürfen, lediglich das Ergebnis seiner Erwägungen mitzuteilen. Das LSG hat die seine Entscheidung tragenden Umstände darlegen müssen, d. h., es hat zum Ausdruck bringen müssen, warum es im vorliegenden Fall ein Überwiegen des öffentlichen Interesses angenommen hat, es hat hierbei auch die Umstände feststellen und erörtern müssen, die Zweifel an dem Überwiegen des öffentlichen Interesses haben begründen können (vgl. BSG 1, 91). Das Urteil des LSG hat jedenfalls erkennen lassen müssen, daß das LSG auch die Umstände, die sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt ergeben haben, bei der Interessenabwägung gewürdigt hat.
Dem Urteil des LSG ist nicht zu entnehmen, ob das LSG bei der Interessenabwägung berücksichtigt hat, daß die rechtswidrige Anerkennung des Herzklappenfehlers offenbar auf einer ärztlichen Fehldiagnose beruht und damit allein in den Verantwortungsbereich der Verwaltung gefallen ist, daß die unrichtige Anerkennung viele Jahre (seit 1930) bestanden hat, und daß-sie trotz mehrerer ärztlicher Untersuchungen nicht schon früher "berichtigt" worden ist, so daß der Kläger auf ihren Fortbestand hat vertrauen dürfen. Ebensowenig ist aus dem Urteil des LSG ersichtlich, inwieweit das LSG Erwägungen darüber angestellt hat, ob nicht das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz hier möglicherweise deshalb hat zurücktreten müssen, weil es dem Kläger im Hinblick auf sein Alter, auf seine seit Jahren bestehende Erwerbsunfähigkeit und seine wirtschaftliche Lage nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf den Wegfall der Rente einzustellen. Schließlich ist nicht zu ersehen, ob das LSG geprüft hat, welche Versorgungsleistungen der Kläger in der Vergangenheit auf Grund der unrichtigen Anerkennung erhalten hat und welche Leistungen - bei Fortbestand der Anerkennung - die Verwaltung voraussichtlich noch wird erbringen müssen und ob hieraus möglicherweise zu schließen ist, daß die Begünstigung durch den rechtswidrigen Bescheid auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses das "tragbare Maß" noch nicht überschreitet.
Das LSG hat bei der Entscheidung, ob die Rücknahme der Anerkennung des Herzklappenfehlers in dem angefochtenen Bescheid nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte rechtmäßig ist, alle diese Umstände würdigen müssen. Das Urteil des LSG läßt aber nicht erkennen, daß das LSG dies getan hat, weil das LSG insoweit nicht die Gründe, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, angegeben hat (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGG). Es ist deshalb auch nicht zu erkennen, daß sich das LSG seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, wie es § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG vorschreibt, gebildet hat. Hierin liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens (vgl. auch Urteil des BSG vom 24. Oktober 1956, SozR Nr. 10 zu § 128 SGG).
Der Kläger hat diesen Mangel jedenfalls sinngemäß und ausreichend substantiiert (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) gerügt. Die Revision ist deshalb nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und sonach zulässig.
Die Revision ist auch begründet.
Der Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG "verbirgt" möglicherweise die Mängel des Verfahrens, die darin liegen können, daß das LSG nicht alle für die Entscheidung erheblichen Umstände festgestellt und daß es nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens gewürdigt hat (§§ 103, 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), es ist möglich, daß das LSG, wenn es veranlaßt wird, alle insoweit erheblichen Umstände aufzuklären und ihre Würdigung darzulegen, zu einem anderen Ergebnis kommt. Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das LSG auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) verletzt hat, wenn es die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Anerkennung auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts gestützt hat, ohne den Kläger - wie er behauptet - auf den "veränderten rechtlichen Gesichtspunkt" hingewiesen und ihm insoweit noch Gelegenheit gegeben zu haben, sein tatsächliches Vorbringen zu ergänzen.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, er darf die erheblichen Tatsachen nicht selbst feststellen und das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht selbst würdigen.
Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Fundstellen