Leitsatz (amtlich)

Hält sich der Versicherte, der keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich der RVO zurückgelegt hat, gewöhnlich in den von der Volksrepublik Polen übernommenen Gebieten des Deutschen Reichs auf, so kann eine Rente, deren Auszahlung sich allein auf RVO § 1321 Abs 1 stützen könnte, von einem Versicherungsträger im Gebiet des Geltungsbereichs der RVO nicht gezahlt werden, wenn sie nicht aufgrund eines bindenden Bescheids oder eines rechtskräftigen Urteils vor Unterzeichnung des Abkommens gezahlt wurde.

 

Normenkette

RVO § 1315 Fassung: 1960-02-25, § 1317 Fassung: 1960-02-25, § 1321 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25; RV/UVAbk POL Art. 4 Fassung: 1975-10-09, Art. 15 Fassung: 1975-10-09, Art. 16 Fassung: 1975-10-09

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1974 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte nach § 1321 der Reichsversicherungsordnung (RVO) berechtigt ist, das nach den §§ 1315 ff RVO ruhende Altersruhegeld an den Kläger auszuzahlen, der in den von Polen übernommenen deutschen Ostgebieten wohnt.

Der in dem von Polen übernommenen Teil Ostpreußens wohnende Kläger hat dort als deutscher Staatsangehöriger in der Zeit von 1920 bis 1945 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Auf seinen im November 1971 gestellten Rentenantrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 1972 das Altersruhegeld für die Zeit vom 1. November 1967 an fest und machte für die Zeit vorher Verjährung geltend. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß die Rente für die Zeit vom 1. November 1967 nicht ausgezahlt werden könne, weil sie nach § 1317 RVO ruhe. Der Widerspruch des Klägers, der sich gegen die Geltendmachung der Einrede der Verjährung richtete, hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 1973 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der lediglich die Verurteilung zur Auszahlung der Rente für die Zeit vom 3. Juni 1972 an begehrt wurde, hat das Landessozialgericht (LSG) am 7. Februar 1974 das Urteil des SG teilweise geändert. Es hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit darin ein Ruhen der Rente für die Zeit ab 3. Juni 1972 angeordnet worden ist. Insoweit hat es die Beklagte verurteilt, im Rahmen des ihr gemäß § 1321 RVO übertragenen Ermessens die Auszahlungsansprüche des Klägers unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen und dem Kläger hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Das LSG hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht von dem ihr in § 1321 RVO eingeräumten Ermessen nicht Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Der Kläger sei auch nach 1945 Deutscher geblieben, selbst wenn er durch Sammeleinbürgerung die polnische Staatsangehörigkeit erhalten haben sollte. Der Kläger halte sich auch gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen Staates auf. Mit Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen (Warschauer Vertrag) vom 7. Dezember 1970 (BGBl 1972 II, 361, 651) und durch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen habe sich der Rechtsstatus der von Polen verwalteten deutschen Ostgebiete dahin geändert, daß sie nunmehr zum Ausland geworden seien. Da die Voraussetzungen des § 1321 Abs 1 RVO erfüllt seien, müsse die Beklagte das ihr in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen über die Auszahlung der Rente ausüben und darüber einen neuen Bescheid erlassen.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Sie räumt zwar ein, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Sie ist jedoch der Ansicht, der Warschauer Vertrag habe nichts daran geändert, daß die von Polen verwalteten deutschen Ostgebiete Teile des Deutschen Reichs geblieben und daher nicht Teile eines auswärtigen Staates geworden seien. Der nicht gewandelte Gesetzeszweck der §§ 1315 ff RVO würde aber auch dann eine Zahlung der Rente in diese Gebiete verhindern, wenn man sie völkerrechtlich als Teile eines auswärtigen Staates ansehe. Die genannten Vorschriften würden in diesem Falle in Bezug auf die deutschen Ostgebiete Falschbezeichnungen enthalten, die die Grundaussage der sozialversicherungsrechtlichen Regelung nicht beeinflussen könnten. Der Warschauer Vertrag habe die Spezialregelungen der Sozialversicherung nicht berühren wollen. Diese Fragen sollten allenfalls zum Gegenstand besonderer Folgeverträge gemacht werden. Ein solcher Vertrag sei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen am 9. Oktober 1975 geschlossen worden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinen Urteilen vom 30. September 1976 (4 RJ 127/75; 4 RJ 59/75) die Ansicht der Beklagten bestätigt, wonach auch der Warschauer Vertrag eine Zahlung von Renten in die von Polen verwalteten deutschen Ostgebiete nicht möglich mache. Die Beklagte rügt ferner, das LSG habe die §§ 103 und 136 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt, weil es die in einem anderen Verfahren eingeholte Rechtsauskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung verwertet habe, obwohl im Tatbestand darauf nicht Bezug genommen worden sei und obwohl das LSG eine sachverständige Rechtsansicht des Auswärtigen Amtes angefordert habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Verurteilung der Beklagten zur Überprüfung ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 1321 Abs 1 RVO für die Zeit vom 3. Juni 1972 an erfolgt ist, und die auf Auszahlung der Rente gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet.

II

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das LSG hat zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, über die Auszahlung der Rente für die Zeit vom 3. Juni 1972 an einen neuen Bescheid zu erteilen. Das Altersruhegeld des Klägers kann nicht ausgezahlt werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten oder verloren hat. Seine Rente ruht nach § 1315 RVO, falls er polnischer Staatsangehöriger sein sollte, weil er sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält. Sie ruht nach § 1317 RVO, falls er Deutscher im Sinne des Art 116 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) oder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art 116 Abs 2 Satz 1 GG sein sollte, weil er sich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält. Die zu § 1317 RVO erlassenen Ausnahmevorschriften der §§ 1318, 1319 RVO erlauben die Auszahlung der Rente nicht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor. Der Kläger, der sich nicht nur vorübergehend im Sinne des § 1320 RVO außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält, hat keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich der RVO im Sinne des § 1323 RVO zurückgelegt; die Rente ist auch nicht von einem Versicherungsträger, der die Versicherung im Geltungsbereich der RVO durchführt, für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Gebiet festgestellt worden. Die Auszahlung des Altersruhegelds an den Kläger könnte daher allenfalls auf § 1321 RVO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift "kann" der Versicherungsträger die Rente an einen Deutschen auszahlen, der sich ständig im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.

Der 4. Senat des BSG hat in einem Fall, in dem der Anspruch auf Auszahlung der Rente - anders als im vorliegenden Fall - nicht ausschließlich auf § 1321 RVO gestützt werden konnte, am 30. September 1976 entschieden (4 RJ 127/75), der Warschauer Vertrag habe nichts an der bisherigen Rechtslage geändert, daß eine Rente nach den §§ 1315 ff RVO nicht an Versicherte ausgezahlt werden könne, die sich ständig in den von Polen übernommenen Teilen des Deutschen Reiches aufhalten, weil diese Gebiete durch den Warschauer Vertrag weder im völkerrechtlichen noch im rentenversicherungsrechtlichen Sinne der §§ 1315 ff RVO zum Ausland geworden seien. Der erkennende Senat kann diese Frage für den vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen. Denn der Kläger hat auf Grund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl 1976 I, 396) keinesfalls Anspruch auf Auszahlung des Altersruhegeldes, selbst wenn die Tatbestandsmerkmale des § 1321 Abs 1 RVO vorliegen sollten.

Dieses Abkommen behandelt die von Polen übernommenen Gebiete des Deutschen Reichs - begrenzt auf die in diesem Abkommen geregelten sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände - als zur Volksrepublik Polen gehörend, ohne damit die über die Ziele und die Bedeutung des Abkommens weit hinausgehende Frage der völkerrechtlichen Zugehörigkeit dieser Gebiete anzusprechen. Das Ziel dieses Abkommens ist es, die rentenversicherungsrechtlichen Fragen zwischen beiden Vertragsstaaten abschließend zu regeln, wozu im Interesse der deutschen Versicherten nicht zuletzt auch die Klärung der unbefriedigenden rentenversicherungsrechtlichen Situation der deutschen Versicherten gehört, die nach 1945 in den von Polen übernommenen Teilen des Deutschen Reichs geblieben sind. Dieses Ziel aber konnte nur erreicht werden, wenn die rentenversicherungsrechtlichen Verhältnisse auch der in diesen Gebieten wohnenden Versicherten geregelt wurden.

Nach Art 4 Abs 1 des Abkommens werden Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Dieser Versicherungsträger berücksichtigt nach Abs 2 dieser Vorschrift bei Feststellung der Rente, die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten so, als ob sie in seinem eigenen Gebiet zurückgelegt worden wären. Der Rentenempfänger hat nach Abs 3 Satz 2 dieser Vorschrift daher keinen Anspruch aufgrund der von ihm in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gegenüber dem Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates, soweit nicht die Überleitungsvorschriften der Art 15, 16 des Abkommens etwas anderes bestimmen. Nach Art 15 Abs 1 begründet zwar das Abkommen Rechte und Leistungsverpflichtungen nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten (1. Mai 1976); doch werden nach Abs 2 für die Feststellung einer Leistung nicht nur die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegten Versicherungszeiten, sondern auch die vor diesem Zeitpunkt liegenden "erheblichen Tatbestände", insbesondere also auch die vor diesem Zeitpunkt liegenden Versicherungsfälle berücksichtigt. Die Beschränkung der Rechte und Leistungsverpflichtungen für einen Zeitraum nach Inkrafttreten des Abkommens in Art 15 Abs 1 hat nur dann einen Sinn, wenn auch Versicherungsfälle aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens erfaßt werden. Das Abkommen hat also hinsichtlich der durch sie begründeten Rechte und Leistungsverpflichtungen rückwirkende Kraft, obwohl es Leistungen nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten vorsieht. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestehen zwar keine durch das Abkommen begründeten Ansprüche des Versicherten. Aus Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 15 Abs 1 des Abkommens ergibt sich vielmehr, daß dem Versicherten für die Zeit vor Inkrafttreten des Abkommens Ansprüche gegen den Versicherungsträger des Vertragsstaates, in dem er nicht wohnt, nach den Vorschriften dieses Staates über die Auszahlung der Renten in das Ausland erhalten bleiben. Das Abkommen erfaßt jedoch auch diese vor seinem Inkrafttreten entstandenen Rechte insofern, als es die deutschen Vorschriften über die Auszahlung von Renten durch einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland in die Gebiete der Volksrepublik Polen ändert. Nach Art 16 Abs 1 Satz 2 des Abkommens beginnt die Zahlung der Renten, die nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Rentenzahlung bei Auslandsaufenthalt an Personen in der Volksrepublik Polen für Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens zu zahlen sind, abweichend von den innerstaatlichen deutschen Vorschriften frühestens vier Jahre vor Inkrafttreten des Abkommens. Nach Art 16 Abs 2 Satz 1 des Abkommens werden Ermessensleistungen nach den in einem der Vertragsstaaten geltenden Vorschriften an Personen im Gebiet des anderen Staates nicht gezahlt. Diese Vorschrift erfaßt auch die Ermessensleistungen für die Zeit vor Inkrafttreten des Abkommens. Dafür spricht nicht nur ihr Wortlaut, der keine zeitliche Einschränkung enthält, sondern auch ihr Sinn. Sie ist eine Ausnahmevorschrift zu Art 16 Abs 1, der im wesentlichen gerade Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens betrifft und insoweit rückwirkende Kraft hat. Wie auch aus Art 16 Abs 2 Satz 2 des Abkommens hervorgeht, haben die Vertragschließenden vermeiden wollen, daß bei noch nicht erbrachten Ermessensleistungen nach Inkrafttreten des Abkommens das Ermessen noch ausgeübt werden muß.

Unter Ermessensleistungen im Sinne des Art 16 Abs 2 des Abkommens sind nach Art 1 Nr 5 des Abkommens die Renten zu verstehen, die von den Versicherungsträgern nach den Vorschriften der Renten- oder Unfallversicherung gezahlt werden können, aber nicht Pflichtleistungen dieser Versicherungsträger sind, die also von einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers abhängen. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um eine Leistung, auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht; jedoch steht die Auszahlung dieser Leistung in das Ausland nach § 1321 RVO im Ermessen des Versicherungsträger, der unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift die Rente auszahlen "kann", ohne es zu müssen (vgl hierzu BSG in SozR Nr 5 zu § 1321 RVO). Es handelt sich daher um eine Ermessensleistung im Sinne des Art 1 Nr 5 und des Art 16 Abs 2 des Abkommens, die nach der letzteren Vorschrift nicht an Personen im Gebiet der Volksrepublik Polen gezahlt wird.

Dem steht Art 4 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes vom 12. März 1976 (BGBl II, 393) zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 nicht entgegen. Zwar geht diese Vorschrift davon aus, daß es trotz Art 16 Abs 2 des Abkommens noch Anwendungsfälle für den § 1321 RVO geben kann. Abgesehen davon, daß darin keine Entscheidung des Gesetzgebers liegt, ob und in welchen Fällen § 1321 RVO anzuwenden ist, trägt diese Vorschrift offenbar den Fällen Rechnung, die nicht durch das Abkommen selbst geregelt sind wie beispielsweise die Fälle, in denen der Versicherte in beiden Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat und in einem dritten Staat wohnt. In einem solchen Fall besteht trotz des Art 16 Abs 2 des Abkommens für die Anwendung des § 1321 RVO und damit des Art 4 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes vom 12. März 1976 noch Raum.

Der Ausgangspunkt des Abkommens, daß die von Polen übernommenen Gebiete des Deutschen Reichs ohne Rücksicht auf deren völkerrechtlichen Status im Sinne des Abkommens als zum Gebiet der Volksrepublik Polen gehörend angesehen werden, betrifft nicht nur die Zeit nach dem Inkrafttreten des Abkommens, sondern gilt auch die Zeit vorher jedenfalls insoweit, als das Abkommen Regelungen für diese Zeit enthält. Ob ganz allgemein anzunehmen ist, daß diese Gebiete aufgrund des Abkommens über dessen Regelungen hinaus im rentenversicherungsrechtlichen Sinne als zur Volksrepublik Polen gehörend und damit als Gebiete eines auswärtigen Staates zu betrachten sind, kann dahinstehen, weil im vorliegenden Fall nur über die in Art 16 Abs 2 des Abkommens geregelte Frage der Auszahlung einer Ermessensleistung zu entscheiden ist.

Zwar erlaubt Art 16 Abs 2 Satz 2 des Abkommens - abweichend von Satz 1 - die Zahlung von Ermessensleistungen auch nach Inkrafttreten des Abkommens, soweit sie aufgrund eines bindenden Bescheides oder eines rechtskräftigen Urteils an Personen im Gebiet des anderen Staates in der Zeit vor Unterzeichnung dieses Abkommens gezahlt wurden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, so daß es bei dem Zahlungsverbot des Satzes 1 verbleibt.

Der Senat hat daher auf die begründete Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1649483

BSGE, 164

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