Leitsatz (amtlich)
1. Erfolgt eine Zeugenvernehmung vor dem LSG als Prozeßgericht, so brauchen die Aussagen der Zeugen nicht in der Niederschrift festgehalten zu werden, sofern das Urteil die Aussagen inhaltlich wiedergibt.
2. Ein Beschäftigter, der bei der Arbeit starker Hitze ausgesetzt ist, steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er sich, um einer erheblichen Schwächung seiner Arbeitskraft entgegenzuwirken, in einem nahe seinem Arbeitsplatz befindlichen Gewässer erfrischt und hierbei die Grenzen des Betriebsdienlichen nicht überschreitet.
Normenkette
ZPO § 161; RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09; SGG § 122; ZPO § 160
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20 . Februar 1959 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Gründe
I
Die Klägerinnen sind die Hinterbliebenen des 1928 geborenen Diesellokführers P ... A ... (A . ) , der am 17 Juni 1957 an einem Herzschlag verstorben ist . A ., dessen Arbeitsschicht in einem Kalksteinbruch an jenem Tag um 13 Uhr begonnen hatte , gelangte gegen 16 Uhr mit dem von ihm gefahrenen Lorenzug zum Bremsberg , nahe bei dem sogenannten Tiefbruch , in dessen Wasser sich die Steinlader ... und L ... gerade erfrischt hatten . Diese erklärten dem A . auf seine Frage , die Wassertemperatur sei angenehm . A . zog sich daraufhin aus und ging zu dem etwa 50 m entfernten Rand des Tiefbruchs; im Wasser stehend , wusch er sich den Körper , dabei versank er plötzlich und wurde erst etwa zwei Stunden später tot geborgen .
Die Beklagte lehnte den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen mit der Begründung ab , A . sei bei einer betriebsfremden Betätigung verunglückt .
Das Sozialgericht hat die Klage der Hinterbliebenen abgewiesen .
Das Landessozialgericht (LSG) hat in der mündlichen Verhandlung am 20 . Februar 1959 die Arbeitskollegen F ... und L ... sowie den Betriebsleiter der Kalksteinwerke Dipl . Ing . D ... als Zeugen vernommen . Die Niederschrift enthält die Angaben der Zeugen zur Person und jeweils den Vermerk: "Der Zeuge wurde zur Sache vernommen . " Den Inhalt ihrer Bekundungen hat das LSG anhand von Notizen des Berichterstatters im Urteilstatbestand wiedergegeben . Das LSG hat am 20 . Februar 1959 die Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung und des angefochtenen Bescheids verurteilt , den Klägerinnen Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren: Die Erfrischung , die A . im Tiefbruch gesucht habe , sei der Betriebstätigkeit zuzurechnen . Die Arbeit sei für ihn bei der damaligen - durch die Zeugenaussagen erwiesenen - übermäßigen Hitze mit einer solchen körperlichen Belastung verbunden gewesen , daß ein besonderes Bedürfnis nach Erfrischung bestanden habe . Angesichts der eindeutigen Zeugenaussagen über die Sonneneinwirkung in dem schattenlosen , die Wärme noch zurückstrahlenden Steinbruch habe sich die Einholung einer Auskunft des Wetteramts über die am 17 . Juni 1957 festgestellten Temperaturverhältnisse erübrigt . Obgleich A . nicht beim Steineaufladen beschäftigt gewesen sei , habe sich die Kitze für ihn beim Bedienen der Diesellok besonders stark bemerkbar gemacht; während des Fahrens sei es im Führerstand der Lok keineswegs etwa luftig gewesen , denn die Stundengeschwindigkeit habe nur 3 bis 4 km betragen . Die Erfrischung der Arbeiter , die sich schon bald nach Schichtbeginn matt und erschöpft gefühlt hätten , habe nicht nur im eigenen persönlichen Interesse , sondern auch im Interesse des Betriebs gelegen . Die Abkühlung im nahe gelegenen Tiefbruch habe den Arbeitsablauf weit weniger gestört , als wenn A . die etwa 250 bis 300 m entfernte Waschanlage aufgesucht hätte . Aus diesem Grunde habe der Zeuge D ... auch - ungeachtet des allgemeinen Verbots , den Tiefbruch zu betreten - das Verhalten der Arbeiter am Unfalltage gebilligt , worin gleichfalls eine Bestätigung des Betriebsinteresses zu erblicken sei . Die Grenze der ihm zuzubilligenden Erfrischung habe A . nicht überschritten , zumal da er im Tiefbruch nicht geschwommen , sondern sich nur am Rand des Wassers stehend abgewaschen habe . Das LSG hat die Revision zugelassen .
Gegen das am 21 . April 1959 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12 . Mai 1959 Revision eingelegt und sie am 11 . Juni 1959 begründet . Sie rügt als wesentlichen Mangel des Verfahrens , daß das LSG die Aussagen der drei in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen nicht habe protokollieren lassen , sondern sich auf eine "kursorische Wiedergabe" dieser Aussagen in drei Absätzen des Urteilstatbestands beschränkt habe . Dies verstoße gegen §§ 118 , 122 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 160 Abs . 2 Nr . 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) . Das Fehlen der Protokollierung entziehe den tatsächlichen Feststellungen und den darauf gegründeten rechtlichen Erwägungen des LSG die verfahrensmäßig notwendige Grundlage . Ferner habe das LSG den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht . Insbesondere habe es dadurch gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen , daß es keine Auskunft des Wetteramts über die am Unfalltag herrschenden klimatischen Verhältnisse eingeholt habe . Auch die Grenzen des richterlichen Beweiswürdigungsrechts habe das LSG überschritten , indem es das Verhalten des A . mit dem für ihn gegebenen Abkühlungsbedürfnis erklärt habe , während sich aus den Zeugenaussagen die Annahme aufdränge , A . habe nur dem von ihm beobachteten Beispiel der Arbeitskollegen F ... und L ... nacheifern wollen , ohne selbst durch seine nicht allzu schwere Tätigkeit als Lokführer besonderen Anlaß zur Erfrischung gehabt zu haben . Auf jeden Fall habe A . - was im angefochtenen Urteil gleichfalls verkannt werde - durch sein völlig unvernünftiges Verhalten die Grenze einer noch betriebsdienlichen Erfrischung überschritten . Schließlich habe das LSG die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze nicht beachtet , wonach zwar unter Umständen Reinigungsbäder nach der Arbeitsschicht , dagegen in der Regel nicht Erfrischungsmaßnahmen dem Unfallversicherungsschutz unterständen . Die Beklagte beantragt ,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen ,
hilfsweise ,
die Sache an das LSG zurückzuverweisen .
Die Klägerinnen beantragen Zurückweisung der Revision . Sie halten das Berufungsverfahren für fehlerfrei und den Rechtsstandpunkt des LSG für zutreffend .
II
Die Revision ist statthaft durch Zulassung (§ 162 Abs . 1 Nr . 1 SGG) . Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden , daher zulässig . Sie hatte jedoch keinen Erfolg .
Die Revisionsrüge , das LSG hätte die Aussagen der in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen in die Sitzungsniederschrift aufnehmen müssen , die Wiedergabe der Aussagen allein im Urteilstatbestand sei unstatthaft , geht fehl . Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 122 Abs . 2 Satz 1 SGG regelt nur die näheren Einzelheiten für den Fall einer vorgenommenen Protokollierung von Zeugenaussagen , besagt jedoch nichts darüber , unter welchen Voraussetzungen die Protokollierung erforderlich ist . Grundlage hierfür sind vielmehr die Vorschriften der ZPO , auf die in § 122 Abs . 3 SGG verwiesen wird; zu diesen Vorschriften gehört nicht nur der von der Revision angeführte § 160 Abs . 2 Nr . 3 ZPO , sondern auch § 161 ZPO . Gemäß § 161 ZPO brauchen aber die Zeugenaussagen nicht im Protokoll festgestellt zu werden , wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Urteil der Berufung nicht unterliegt . Gegen die Anwendbarkeit des § 161 ZPO jedenfalls im Verfahren vor dem LSG (hinsichtlich des Klageverfahrens vgl . Rohwer-Kahlmann , Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit , Anm . 7 zu § 122 SGG) bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken (ebenso Peters/Sautter/Wolff , Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit , 2 . Aufl ., Anm . 2 zu § 122 SGG S . II/88-9-; Brackmann , Handbuch der Sozialversicherung , 6 . Aufl ., S . 236 g h; Krebs , SGb 1958 , 373; vgl . auch BVerwG 8 , 108) . Dieser Ansicht steht nicht entgegen das Urteil des 11 . Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19 . Juli 1961 (SozR SGG § 122 Bl . Da 2 Nr . 4) , das die hier behandelte Frage offenläßt . Das von Krebs (aaO) besprochene Urteil des 8 . Senats des BSG vom 3 . Juli 1958 (8 RV 85/56) betrifft , wie eine nähere Prüfung der Entscheidungsgründe ergibt , nicht die Form , in der das Berufungsgericht die Äußerung eines Sachverständigen beurkundet , sondern die Art und Weise , wie es diese Äußerung gewürdigt hatte; der hierzu veröffentlichte - nichtamtliche - Leitsatz (KOV 1958 , Rspr . Nr . 894) läßt dies allerdings nicht ganz hinreichend klar erkennen .
Dadurch , daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils die Aussagen der Zeugen I ..., L ... und D ... in Berichtform eingehend wiedergibt , ist somit den verfahrensrechtlichen Erfordernissen Genüge getan . Die Revision macht lediglich allgemeine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit dieser Methode geltend; sie trägt indessen keine näheren Einzelheiten vor , aus denen sich ergeben könnte , inwiefern die Wiedergabe - insbesondere etwa durch unrichtige oder unvollständige Darstellung von wesentlichen Teilen der Aussagen - zu "kursorisch" gestaltet worden sei .
Unbegründet ist nach Auffassung des Senats auch die Rüge mangelhafter Erforschung des Sachverhalts . Das LSG hat die Frage , ob es einer Auskunft des Wetteramts über die zur Unfallzeit herrschenden Temperaturverhältnisse bedürfe , geprüft , die Erforderlichkeit dieser Beweiserhebung jedoch angesichts der eindeutigen Zeugenaussagen verneint; maßgebend war hierbei offenbar die Erwägung , daß es weniger auf die allgemeine Wetterlage als vielmehr auf die besonderen klimatischen Arbeitsbedingungen ankomme , die gerade in dem örtlich eng begrenzten Bereich des Steinbruchs herrschten , wo es keinen Schatten gab und die Hitze noch von den Kalksteinwänden zurückgestrahlt wurde . Auf Grund dieser Erwägung , die der besonderen Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts Rechnung trägt , brauchte sich das LSG nicht zur Einholung einer Auskunft des Wetteramts gedrängt zu fühlen . Der Revision ist freilich zuzugeben , daß ein Gericht oftmals veranlaßt sein wird , verfügbare objektive Beweismittel heranzuziehen , um daran die Zuverlässigkeit von Aussagen zu prüfen. Die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen ist jedoch im vorliegenden Fall von keiner Seite in Frage gestellt worden; ferner kam es gerade auf ihre subjektiven - auch das Verhalten des A . erklärenden - Empfindungen , weniger dagegen auf die amtlich registrierten absoluten Meßziffern an , welche unter Umständen die im Steinbruch herrschenden besonderen Temperaturverhältnisse gar nicht hinreichend verdeutlichen konnten .
Das LSG hat aus den Angaben der Zeugen gefolgert , auch A . sei durch die unerträgliche Hitze erschöpft gewesen und habe Abkühlung im Wasser des Tiefbruchs gesucht , um danach besser weiterarbeiten zu können; er habe unter der Hitze nicht weniger geübten als die beiden Steinlader . Diese Würdigung des Beweisergebnisses hält sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - in den Grenzen des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung , insbesondere hat das LSG hiermit weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens verstoßen (vgl . BSG 2 , 236) . Die Behauptung der Revision , A . habe in Wahrheit lediglich dem Tun der von ihm beobachteten Arbeitskollegen F. und L. nacheifern wollen , stützt sich einmal darauf , daß A . nach den Aussagen dieser beiden Zeugen sich bei ihnen nach der Wassertemperatur erkundigte , bevor er selbst zum Tiefbruch ging; zum anderen meint die Revision , A . habe eine ungleich leichtere Arbeit als die Steinlader gehabt und deshalb - im Unterschied zu ihnen - keiner Erfrischung bedurft . Diese Erwägungen gehen fehl . Es ist nicht zu beanstanden , daß das LSG durch die von den Zeugen gegebene Schilderung des Geschehensablaufs sich nicht veranlaßt gesehen hat , die Möglichkeit , A . könne aus bloßem Nachahmungstrieb gehandelt haben , ernsthaft in Betracht zu ziehen . Die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung , für A . habe sich im Führerstand der nur mit einer Stundengeschwindigkeit von 3 bis 4 km fahrenden Diesellok die hohe Temperatur besonders stark ausgewirkt , er sei daher einer ebenso schweren körperlichen Belastung ausgesetzt gewesen wie die Steinlader , ist zwar von der Revision bestritten worden; dabei fehlt es jedoch an der . Angabe von Tatsachen und Beweismitteln , aus denen sich ergeben könnte , daß das LSG diese Feststellung in verfahrensrechtlich zu beanstandender Weise getroffen hat . Ebenso verhält es sich schließlich mit dem Revisionsvorbringen , A . habe sich völlig unvernünftig verhalten , er habe im eiskalten Wasser des Tiefbruchs schwimmen wollen und damit die Grenzen einer allenfalls zuzubilligenden Erfrischung überschritten; es ist nicht ersichtlich , wie die Revision diese im Gegensatz zu den Feststellungen des LSG stehenden Behauptungen der Vorschrift des § 164 Abs . 2 Satz 2 entsprechend begründen will .
Auch in sachlich- rechtlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen stand . Allerdings trifft es zu , daß in der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) der hier erörterte Fragenkreis im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt behandelt worden ist , ob der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beim Baden in Gewässern nahe der Arbeitsstätte gegeben sei , wenn das Baden der Reinigung diene; dabei hat das RVA den Standpunkt vertreten , eine versicherte Beschäftigung beim Betrieb sei hierin ausnahmsweise nur dann zu erblicken , wenn sich die Notwendigkeit der körperlichen Reinigung aus der Natur des Betriebs ergebe , und zwar so , daß die baldige Reinigung zu einem unabweisbaren , über das allgemeine Verlangen nach Reinigung und Erfrischung erheblich hinausgehende Bedürfnis werde (EuM 37 , 276 mit Verweisungen , 279; siehe auch RVO-MitglKomm . Bd . III , 2 . Aufl ., S . 57 Anm . 4 I D 2 b ß mit Aufzählung älterer Entscheidungen) . Diese strenge Auffassung wird jedoch nach Ansicht des Senats den Belangen der Arbeitshygiene nicht gerecht . Der Schutz der Unfallversicherung kann einem Beschäftigten nicht versagt werden , der sich bei der Arbeitstätigkeit so starker Hitzeeinwirkung aussetzt , daß er auf Erfrischung angewiesen ist , um ohne erhebliche Schwächung seiner Arbeitskraft bis zum Ende der Schicht durchhalten zu können; eine der Erfrischung bzw . Abkühlung dienende Betätigung hängt in einem solchen Fall mit der Arbeitstätigkeit ursächlich zusammen (vgl. auch SozR RVO § 542 Bl . Aa 33 Nr . 41) .
In welcher weise sich der Versicherte die benötigte Erfrischung verschaffen kann , ohne sich aus diesem Zusammenhang zu lösen , hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab . In dem hier zu entscheidenden Sachverhalt hat das LSG unangefochten festgestellt , daß eine Abkühlung im Wasser des nahe gelegenen Tiefbruchs den Arbeitsablauf erheblich weniger beeinträchtigte , als wenn A . zu diesem Zweck die weiter entfernte betriebliche Waschanlage aufgesucht hätte . Dem allgemeinen Verbot , in den Tiefbruch zu steigen , hat das LSG - zumal unter Berücksichtigung der von dem Betriebsleiter Dahl gemachten Angaben - mit Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (§ 542 Abs . 2 RVO) . Inwieweit der Versicherungsschutz auch dann noch besteht , wenn der Beschäftigte zum Zweck der Erfrischung oder Entspannung eine nicht unverhältnismäßig ausgedehnte Strecke schwimmt (vgl . hierzu LSG Celle , Breith 1955 , 380; LSG Rheinland-Pfalz , BG 1960 , 379) , braucht aus Anlaß dieses Falles nicht abschließend geprüft zu werden , da der Unfall hier nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht beim Schwimmen eingetreten ist . Das LSG ist auch zutreffend davon ausgegangen , daß der betriebsbezogene Zweck der Erfrischung im Wasser eine gewisse Abgrenzung gegenüber einem Verhalten des Beschäftigten erfordert , das zur Erhaltung der Arbeitskraft nicht geboten ist; hierzu würde namentlich ein vernunftswidriges Hineinspringen ins Gewässer gehören , was in mehreren Entscheidungen als Lösung vom Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angesehen worden ist (OVA Osnabrück . Breith 1953 , 168; LSG Rheinland-Pfalz , Breith 1958 , 125; LSG Baden-Württemberg , Breith 1961 , 801) . Die Auffassung des LSG , von solchen den Versicherungsschutz aufhebenden Übertreibungen könne beim Verhalten des A . keine Rede sein , ist von der Revision - wie bereits dargelegt - nicht entkräftet worden .
Die Revision ist hiernach nicht begründet . Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs . 1 Satz 1 SGG) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
Fundstellen