Leitsatz (redaktionell)
Wechselt ein in der Arbeiterrentenversicherung Versicherungsfreier zur Versicherungsfreiheit in der Angestelltenversicherung, so findet ein die Nachversicherungspflicht - unter Aufschub der Beitragsnachentrichtung - begründendes Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung statt, auch wenn der Wechsel beim selben Arbeitgeber stattfindet. Für die Durchführung der Nachversicherung für die Zeit vor dem Wechsel ist der im Zeitpunkt des Wechsels (und nicht etwa der im Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens) gültige Beitragssatz maßgebend.
Normenkette
RVO § 1232 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1402 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 10. April 1964 wird insoweit zurückgewiesen, als sie beantragt hat, die für den Beigeladenen nachzuentrichtenden Beiträge nach einem niedrigeren Entgelt als dem von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 10. Mai 1961 zugrunde gelegten zu berechnen.
Im übrigen werden das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 10. April 1964 und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. Juli 1962 aufgehoben.
Die Bescheide der Beklagten vom 13. Februar 1960 und 10. Mai 1961 sowie der Widerspruchsbescheid vom 4. November 1960 werden dahin geändert, daß der Nachversicherung des Beigeladenen ein Beitragssatz von 5,6 v.H. zugrunde zu legen ist.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
Es ist streitig, in welcher Höhe die klagende Deutsche Bundespost Nachversicherungsbeiträge für den Beigeladenen an die beklagte Landesversicherungsanstalt zu entrichten hat.
Der Beigeladene war vom 1. September 1919 an als Postschaffner im Bezirk der jetzigen Oberpostdirektion B beschäftigt; wegen seiner Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung war er versicherungsfrei (§ 1234 der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF). Am 1. Juli 1942 wurde er als Postassistent in den mittleren Postdienst und damit in eine an sich angestelltenversicherungspflichtige, aber wegen der vorerwähnten Versorgungsanwartschaft in gleicher Weise versicherungsfreie Beschäftigung übernommen. Im Dezember 1952 wurde er durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer B mit der Entlassung aus dem Postdienst unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit bestraft. Mit der Rechtskraft des Urteils schied er am 14. Februar 1953 aus dem Beamtenverhältnis aus. Ende September 1959 fiel der Unterhaltsbeitrag weg. Gleichzeitig leitete die Klägerin auf Grund des Art. 2 § 3 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und der Nachversicherungs-Härte-Verordnung der Bundesregierung vom 28. Juli 1959 (BGBl I 550) die Nachversicherung des Beigeladenen ein. Sie entrichtete an die Beklagte für die Zeit vom 1. September 1919 bis zum 30. Juni 1942 unter Zugrundelegung der seinerzeit geltenden Beitragsklassen Beiträge von insgesamt 2.373,60 DM. Demgegenüber forderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 1960 Nachversicherungsbeiträge nach dem zur Zeit des endgültigen Ausscheidens des Beigeladenen aus dem Postdienst (1953) geltenden Satz von 10 v.H. und unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts von monatlich mindestens 150 DM (§ 1232 Abs.1 § 1402 Abs. 1 und 2 RVO in Verbindung mit § 8 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 und Art. 2 § 50 Abs. 1 Buchst. b ArVNG). Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Bescheid vom 4. November 1960 zurück.
Den Bescheid vom 13. Februar 1960 und den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Bremen angefochten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erließ die Beklagte am 10. Mai 1961 einen Ergänzungsbescheid, mit dem sie von der Klägerin unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrages von 2.373,60 DM insgesamt 5.006,94 DM für die Nachversicherung des Beigeladenen forderte. Dieser Berechnung liegen für die Jahre bis 1925 Arbeitsentgelte von 150 RM monatlich und für die spätere Zeit die wirklich erzielten Arbeitsentgelte - insgesamt 50.069,36 RM - zugrunde.
Das SG hat durch Urteil vom 16. Juli 1962 die ergangenen Bescheide aufgehoben, das Landessozialgericht (LSG) Bremen dagegen durch Urteil vom 10. April 1964 - unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung - die Klage, auch hinsichtlich des Ergänzungsbescheides vom 10. Mai 1961, abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge hänge davon ab, ob der Nachversicherungsfall bereits mit dem Übertritt des Beigeladenen in den mittleren Postdienst oder erst mit seiner Dienstentlassung eingetreten sei. Ferner sei es von Bedeutung, wie die Rechtslage zur Zeit der Durchführung der Nachversicherung im Jahre 1959 gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SG sei der Nachversicherungsfall erst im Februar 1953 eingetreten, als der Beigeladene ohne Versorgung aus dem Postdienst ausgeschieden sei. Die Fiktion eines besonderen Nachversicherungsfalles ausschließlich für die Rentenversicherung der Arbeiter in dem Zeitpunkt, in dem der Beigeladene in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost übergetreten sei, könne nicht anerkannt werden. Deshalb bestimme allein das endgültige Ausscheiden aus dem Postdienst zeitlich und rechtlich die Beitragsberechnung. Es könne dahinstehen, ob Anlaß für die Nachversicherung des Beigeladenen im Jahre 1959 der Umstand gewesen sei, daß er im Jahre 1953 unehrenhaft aus dem Dienst der Bundespost ausgeschieden sei und er deshalb vor dem Inkrafttreten der Nachversicherungs-Härte-Verordnung nicht habe nachversichert werden können, oder ob die Nachversicherung bis in das Jahr 1959 aufgeschoben gewesen sei, weil er bis dahin von der Bundespost noch einen Unterhaltsbeitrag erhalten habe. Wesentlich sei es, daß die Nachversicherung erst im Jahre 1959 durchgeführt worden sei. Nach Art. 2 § 3 Abs. 2 ArVNG habe für alle noch nicht durchgeführten Nachversicherungen dasjenige Nachversicherungsrecht zu gelten, das im Grundsatz in § 1232 RVO nF festgelegt sei; die älteren, entgegenstehenden oder anders lautenden Vorschriften seien durch Art. 3 § 2 ArVNG aufgehoben worden. § 1232 RVO werde für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge durch § 1402 RVO ergänzt. Nach dessen Abs. 2 sei für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von 150,- DM zugrunde zu legen, während für die spätere Zeit das wirkliche Arbeitsentgelt im Währungsverhältnis 1 RM = 1 DM maßgebend sei.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat das Rechtsmittel eingelegt. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, daß der Nachversicherungsfall bereits mit dem Übertritt des Beigeladenen in den mittleren Postdienst im Jahre 1942 - unter Aufschub der Beitragsnachentrichtung - eingetreten sei. Im einzelnen führt sie dazu aus: Das LSG setze zu Unrecht das Ausscheiden nach beamtenrechtlichen Vorschriften dem Ausscheiden nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gleich. Es habe die grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamts (RVA) Nr. 3457 vom 8. Mai 1929 (AN IV 261) unbeachtet gelassen. § 4 der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930 (RGBl I 459) idF vom 5. Februar 1932 (RGBl I 64) wäre überflüssig gewesen, wenn der Gesetzgeber in dem Übertritt von einem in einen anderen Zweig der Rentenversicherung nicht ein Ausscheiden im versicherungsrechtlichen Sinne gesehen hätte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Bremen vom 10. April 1964 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen und die Klägerin zur Nachzahlung von 2.633,34 DM zu verurteilen.
Sie pflichtet den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts bei.
Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die Revision ist zulässig, teilweise auch begründet, im übrigen unbegründet.
Die Nachversicherung richtet sich im vorliegenden Falle nach den Vorschriften, welche seit dem Inkrafttreten des ArVNG gelten. Zu der Zeit, als die Nachversicherungs-Härte-Verordnung die Nachversicherung des Beigeladenen ermöglichte und die Klägerin sie einleitete, waren alle dem ArVNG entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften bereits außer Kraft getreten (Art. 3 § 2 ArVNG). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Nachversicherung des Beigeladenen in der Rentenversicherung der Arbeiter ist somit § 1232 RVO maßgebend, auch für die Zeit vor dem 1. März 1957 (Art. 2 § 3, Art. 3 § 8 Satz 2 ArVNG); ihre Durchführung richtet sich nach §§ 1402, 1403 RVO.
Daß der Fall der Nachversicherung in der Person des Beigeladenen eingetreten ist, ist unter den Beteiligten nicht streitig und steht außer Zweifel; streitig ist nur, wann dies der Fall gewesen ist. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits an, weil nach § 1402 Abs. 1 RVO der Arbeitgeber im Falle der Nachversicherung die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten hat, die "im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung" - i.S. des § 1232 RVO - für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend sind.
Das Entstehen der Nachversicherungspflicht hängt nach § 1232 Abs. 1 RVO von zwei Voraussetzungen ab, dem Ausscheiden aus einer Beschäftigung, während der nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder nach § 1231 Abs. 1 RVO Versicherungsfreiheit bestanden hat, und der Nichtgewährung einer lebenslänglichen Versorgung oder einer ihr gleichgestellten Leistung.
Die Beklagte meint zu Unrecht, der Übertritt des Beigeladenen in den mittleren Postdienst könne schon deshalb nicht die Nachversicherungspflicht - unter Aufschub der Beitragsnachentrichtung - begründet haben, weil dem Beigeladenen eine lebenslängliche Versorgung über den 30. Juni 1942 hinaus zugesichert geblieben sei, ein Ausscheiden ohne Versorgung damals also nicht stattgefunden habe. Nach § 1232 Abs. 1 RVO kommt es darauf an, ob Versorgung "gewährt" wird; das Fortbestehen einer Anwartschaft auf spätere Versorgung hindert nicht den Eintritt eines Nachversicherungsfalles. Dies ist im Schrifttum, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt (vgl. Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 2. Aufl, S. 145; Etmer, Reichsversicherungsordnung, Viertes Buch, Rentenversicherung der Arbeiter, § 1232 Erl. 2 S. 8 d 2 ; Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Syn. Kommentar, § 1232 Erl. 2). Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird durch § 1403 Abs. 1 Buchst. c, bb RVO bestätigt. Danach wird die Nachentrichtung von Beiträgen aufgeschoben, wenn der aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Person oder ihren Hinterbliebenen "lebenslängliche Versorgung ... zugesichert bleibt". Von einem Aufschub der Beitragsnachentrichtung kann aber nur die Rede sein, wenn der Fall der Nachversicherung eingetreten ist. Demnach steht das Fortbestehen der Zusicherung lebenslänglicher Versorgung dem Eintritt des Nachversicherungsfalles nicht entgegen. In der Person des Beigeladenen ist hiernach die Voraussetzung des Gesetzes, daß lebenslängliche Versorgung nicht gewährt wird, beim Übertritt in den mittleren Postdienst erfüllt gewesen.
Der Beigeladene hatte in diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzung erfüllt, aus einer Beschäftigung ausgeschieden zu sein, während der er nach einer dem jetzigen § 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO entsprechenden Vorschrift (§ 1234 RVO aF) versicherungsfrei gewesen war. Ein Ausscheiden aus einer Beschäftigung i.S. des § 1232 Abs. 1 RVO liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausgeschiedene überhaupt keiner Beschäftigung mehr nachgeht, sondern auch, wenn er in eine andere Beschäftigung überwechselt. Begründet diese andere Beschäftigung Versicherungspflicht, so ist ohne Aufschub der Beitragsentrichtung nachzuversichern, anderenfalls findet ein Aufschub statt (§ 1403 Abs. 1 RVO). Der vorliegende Sachverhalt ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß zwar der Beschäftigungswechsel bei ein und demselben Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stattgefunden hat, gleichzeitig aber der Versicherungszweig, dem der Beigeladene beim Fehlen der Versicherungsfreiheit wegen Versorgungsanwartschaft angehört haben würde, gewechselt worden ist. Schon der Wortlaut des Gesetzes stützt die Auffassung, daß in einem solchen Falle ein Ausscheiden aus der Beschäftigung i.S. des § 1232 Abs. 1 RVO vorliegt. Bei einem nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder nach § 1231 Abs.1 RVO versicherungsfrei Beschäftigten entfallen nämlich diese gesetzlichen Merkmale, sobald er in eine an sich angestelltenversicherungspflichtige, aber wegen der Anwartschaft auf Versorgung weiterhin versicherungsfreie Beschäftigung übertritt; denn dann ist er nicht mehr nach den angeführten Vorschriften der RVO, sondern nach § 6 Abs.1 Nr. 2 bis 5 oder nach § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfrei. Der - hier in sozialversicherungsrechtlichem Sinne zu verstehende - Begriff der Beschäftigung im Gefüge der in verschiedene Versicherungszweige gegliederten Rentenversicherung würde verkannt, wenn man die Auffassung vertreten wollte, daß ohne Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder gar ohne Wechsel des Dienstherrn ein "Ausscheiden aus der Beschäftigung" i.S. des § 1232 RVO nicht denkbar sei. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1962 (BSG 16, 112) ausgesprochen, daß ein Nachversicherungsfall - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch bei ununterbrochener Fortdauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses gegeben sein kann, wenn durch Änderung der Rechtslage die bisherige Versicherungsfreiheit wegfällt; dabei hat es die "versicherungsrechtliche Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses" dem Ausscheiden i.S. des Gesetzes gleichgestellt (aaO S. 114). Macht man sich in dieser Weise frei von der arbeits- oder dienstrechtlichen Betrachtung der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, so muß man auch in dem Übertritt eines Beschäftigten aus einer an sich arbeiterrentenversicherungspflichtigen in eine an sich angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung ein Ausscheiden i.S. des § 1232 Abs. 1 RVO sehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dabei der Arbeitgeber gewechselt wird oder nicht. In einem solchen Falle findet insofern eine "versicherungsrechtliche Umwandlung" statt, als der für die Durchführung der etwaigen Nachversicherung in Betracht kommende Versicherungsträger wechselt. Da dann der Zeitraum abgegrenzt ist, für den möglicherweise in der Rentenversicherung der Arbeiter nachzuversichern sein wird, ist nicht ersichtlich, weshalb der Versicherungsträger nicht schon jetzt in die Lage versetzt werden soll, die etwaige Nachversicherung durch Sicherstellung der erforderlichen Unterlagen vorzubereiten. Insofern ist der Wechsel im Versicherungszweig auch bei einer wegen Versorgungsanwartschaft versicherungsfreien Beschäftigung mindestens ebenso einschneidend wie der Wechsel des Arbeitgebers bei jeweils an sich arbeiterrentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen. In Übereinstimmung mit der von dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung hat bereits das RVA in der von der Revision zitierten Entscheidung vom 8. Mai 1929 (AN IV, 261) den Übertritt von einer an sich invalidenversicherungspflichtigen in eine an sich angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung, auch bei demselben Arbeitgeber, als "Ausscheiden aus der früheren Beschäftigung" i.S. des § 1242 RVO aF angesehen. Im Schrifttum zum neuen Recht wird diese Auffassung geteilt von Jantz/Zweng aaO S. 142, 143; Elsholz/Theile aaO, Erl. 2 zu § 1232 RVO und Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III, S. 626 h III. Demgegenüber wird allerdings auch die Meinung vertreten, ein Wechsel der Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn löse die Nachversicherungspflicht nicht aus (Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 1403 Erl. 4; Eicher/Haase, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 1403 Erl. 4; Etmer aaO § 1403 Erl. 3; Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, § 9 Erl. IV 4a). Ob hiermit jedoch auch der spezielle Fall des Übertritts aus einer an sich arbeiterrentenversicherungspflichtigen in eine an sich angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung erfaßt sein soll, findet in den angeführten Erläuterungsbüchern keinen Ausdruck. Soweit ersichtlich, äußern lediglich Hanow/Lehmann/Bogs/v.Altrock (Reichsversicherungsordnung, 4. Buch, Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Aufl., § 1232 Randn. 6 S. 13) Bedenken gegen die Fortführung der Rechtsprechung des RVA, sie begründen aber nicht inwiefern das neue Recht zu einem anderen Ergebnis führen müßte.
Ist somit in dem Übertritt des Beigeladenen in den mittleren Postdienst ein die Nachversicherungspflicht - unter Aufschub der Beitragsnachentrichtung - begründendes Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung zu sehen, so ergibt sich aus § 1402 Abs. 1 RVO, daß die Nachversicherung des Beigeladenen in der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem im Jahre 1942 gültigen Beitragssatz von 5,6 v.H. (§ 6 der Zweiten Lohnabzugs-Verordnung vom 24. April 1942, für die Rentenversicherung der Arbeiter in Kraft getreten am 29. Juni 1942) durchzuführen ist (vgl. BSG 1, 219). Insoweit war daher die Beitragsberechnung der Klägerin richtig; ihre Revision gegen das auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhende Urteil des LSG ist begründet.
Zu Unrecht wendet sich jedoch die Klägerin dagegen, daß die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 1961 der Beitragsberechnung ein Arbeitsentgelt von mindestens 150,- DM monatlich zugrunde gelegt hat. Nach § 1402 Abs. 1 RVO sind allerdings die Beiträge grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung maßgebenden Vorschriften zu entrichten. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Änderung durch § 1402 Abs. 2 Satz 3 RVO; hiernach ist der Nachversicherung mindestens ein Monatsentgelt von 150,- DM zugrunde zu legen. Der angeführte Satz 3 bezieht sich nicht nur auf Satz 2 - die Nachversicherung eines Beamten für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes -, sondern auf alle Fälle der Nachversicherung nach § 1232 RVO. Dies hat der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 30. November 1961 (BSG 16, 30) entschieden; er sieht sich nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Somit ist das Arbeitsentgelt des Beigeladenen für alle Monate, in denen es unter 150,- DM geblieben ist, auf diese Höhe anzuheben, und zwar nicht nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 - wie das LSG ausgeführt hat, ohne indessen die entsprechenden Folgerungen hieraus zu ziehen -, sondern auch für die spätere Zeit. Obwohl der Beigeladene aus der an sich invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Währungsreform von 1948 ausgeschieden ist, sind die Beiträge im Währungsverhältnis 1 RM = 1 DM nachzuentrichten (Art. 2 § 50 Abs. 1 ArVNG). Insoweit ist also die Revision unbegründet.
Nach alledem müssen - wie im Urteilsausspruch geschehen - unter Zurückweisung der Revision im übrigen die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die angefochtenen Bescheide entsprechend geändert werden.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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