Leitsatz (amtlich)
Ist der Versicherungsfall vor dem 1973-01-01 eingetreten, so können bei der Berechnung der für die Anrechnung einer Ausfallzeit nach RKG § 56 Abs 2 erforderlichen Halbbelegung solche freiwilligen Beiträge zur Angestelltenversicherung nicht berücksichtigt werden, die der Versicherte in der Zeit vom 1957-06-01 bis zum 1967-12-31 während einer Tätigkeit entrichtet hat, die wegen der Höhe des Arbeitsentgelts und der ausgeübten arbeitgeberähnlichen Funktionen nach RKG § 1 Abs 2 aF nicht als Arbeitnehmertätigkeit galt und daher nicht der Versicherungspflicht unterlag.
Normenkette
RKG § 56 Abs. 2 Fassung: 1965-06-09, § 1 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21; AnVNG Art. 2 § 54a Fassung: 1957-02-23; KnVNG Art. 2 § 3a Fassung: 1957-05-21
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. März 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein höheres als das gewährte Knappschaftsruhegeld zusteht, insbesondere ob statt der angerechneten pauschalen Ausfallzeit die nachgewiesene längere Ausfallzeit anzurechnen ist.
Die Beklagte gewährte dem am ... 1904 geborenen Kläger mit Bescheid vom 10. August 1970 das Knappschaftsruhegeld für die Zeit vom 1. November 1969 an. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie eine pauschale Ausfallzeit von 10 Kalendermonaten. Die nachgewiesene Ausfallzeit von insgesamt 87 Kalendermonaten (Schulausbildung von Oktober 1920 bis 1923 = 29 Monate; Hochschulausbildung von Oktober 1923 bis Juli 1928 = 58 Monate) ließ sie unberücksichtigt, weil die nach § 56 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) erforderliche Halbbelegung der gesamten Versicherungszeit mit Pflichtbeiträgen nicht erfüllt sei. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Ansicht der Beklagten bestätigt, daß die nach § 56 Abs. 2 RKG erforderliche Halbbelegung nicht erfüllt sei. Der Halbbelegungszeitraum umfasse 468 Monate. Die Hälfte davon - 234 Monate - sei nicht mit Pflichtbeiträgen belegt, denn für den Kläger seien nur 82 Monatspflichtbeiträge entrichtet worden. Der Kläger, der seit 1948 nacheinander als Betriebsleiter, Betriebsdirektor und Bergwerksdirektor im Erzbergbau nicht versicherungspflichtig gewesen sei, habe zwar in der Zeit von 1949 bis zum 31. Mai 1957 53 und in der Zeit danach bis zum 31. Dezember 1967 weitere 127 freiwillige Monatsbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet. Diese freiwilligen Beiträge seien aber nicht den nach § 56 Abs. 2 RKG erforderlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Art. 2 § 54 a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in der seit dem 1. Januar 1968 geltenden Fassung sei nicht anzuwenden, weil dort die Gleichstellung der freiwilligen Beiträge zur Angestelltenversicherung mit Pflichtbeiträgen nur für die Anwendung des § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), nicht aber für die Anwendung des § 56 Abs. 2 RKG angeordnet sei. Im vorliegenden Fall richte sich die Anrechenbarkeit der Ausfallzeit aber nach § 56 Abs. 2 RKG, denn der Kläger habe jeweils nach Abschluß der Ausfallzeiten Beiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichtet. Aber auch wenn man Art. 2 § 54 a AnVNG nicht auf die Anwendung des § 36 Abs. 3 AVG beschränke, sondern die Vorschrift generell bei der Ermittlung der Halbbelegung anwende, führe das lediglich zu einer Anrechenbarkeit der in der Zeit von Juli 1949 bis Mai 1957 entrichteten 53 freiwilligen Monatsbeiträge zur Angestelltenversicherung. Nur während dieser Zeit sei der Kläger wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen. Mit diesen Beiträgen sei die Halbbelegung aber noch nicht erfüllt. Die in der Zeit nach dem 1. Juni 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge zur Angestelltenversicherung seien auch bei entsprechender Anwendung des Art. 2 § 54 a AnVNG nicht den Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Der Kläger sei in dieser Zeit nicht nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen, sondern deshalb, weil er Arbeitgeberfunktionen ausgeübt habe und nach § 1 Abs. 2 RKG in der bis zum 1. Januar 1968 gültig gewesenen Fassung (a. F.) nicht als Arbeitnehmer gegolten habe.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, Art. 2 § 54 a AnVNG sei nicht nur bei einer in der Angestelltenversicherung zu berücksichtigenden Ausfallzeit anzuwenden, sondern auch dann, wenn es sich um eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Ausfallzeit handele. Nach dieser Vorschrift seien sowohl die bis zum 1. Juni 1957 als auch die danach entrichteten freiwilligen Beiträge zur Angestelltenversicherung den Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Zwar sei nicht zu verkennen, daß er nicht nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze, sondern auch wegen der von ihm ausgeübten Funktionen nicht als Arbeitnehmer gegolten habe und daher nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Wenn auch Art. 2 § 54 a AnVNG die Gleichstellung davon abhängig mache, daß die Versicherungsfreiheit nur auf dem Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze beruhe, so schließe diese Vorschrift die nach § 1 Abs. 2 RKG aF versicherungsfreien leitenden Angestellten des Bergbaus doch nicht aus. Der Gesetzgeber habe lediglich klarstellen wollen, daß die Vergünstigung denjenigen Versicherten nicht zugute kommen solle, die - gleichgültig aus welchen Gründen auch immer - freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung zahlen, ohne dabei in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu stehen, wie das z. B. bei Selbständigen der Fall sein könnte oder auch bei Beamten. Die leitenden Angestellten des Bergbaus, die nach § 1 Abs. 2 RKG aF versicherungsfrei gewesen seien, hätten sich aber trotz der Fiktion, daß sie nicht Arbeitnehmer seien, ebenso in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befunden, wie das bei den leitenden Angestellten außerhalb des Bergbaus der Fall gewesen sei, die nach § 1 AVG versicherungspflichtig und nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen seien. Eine unterschiedliche Behandlung der leitenden Angestellten in knappschaftlichen Betrieben und der außerhalb des Bergbaus verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. Juni 1971 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,
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1. |
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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. Juni 1971 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1970 zu ändern; |
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2. |
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. November 1969 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Ausfallzeit von 87 Kalendermonaten zu gewähren. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision des Klägers sei unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) mit Recht bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres als das festgestellte Knappschaftsruhegeld.
Die vom Kläger nachgewiesenen Zeiten der Schul- und der Hochschulausbildung sind nach § 57 Nr. 4 b RKG anstelle der geringeren pauschalen Ausfallzeit des Art. 2 § 9 Abs. 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann anzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 RKG vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind für die erforderliche Halbbelegung nur die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen, also nur Pflichtbeiträge. Da die gesamte Versicherungszeit nach Abzug der Ersatz- und Ausfallzeiten 468 Monate beträgt, wäre - wie das LSG zutreffend angenommen hat - die Halbbelegung nur dann erreicht, wenn für die Kläger mindestens 234 Monatspflichtbeiträge entrichtet worden wären. Das ist aber nicht der Fall. Die Halbbelegung könnte deshalb nur dann erfüllt sein, wenn neben den bis zum 31. Mai 1957 entrichteten 53 freiwilligen Monatsbeiträgen zur Angestelltenversicherung auch die in der Zeit seit dem 1. Juni 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge zur Angestelltenversicherung den Pflichtbeiträgen gleichgestellt wären. Das trifft jedoch nicht zu. Zwar stellt Art. 2 § 54 a AnVNG bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen sind, die in dieser Zeit bis zum 31. Dezember 1967 entrichteten freiwilligen Beiträge bei der Anwendung des § 36 Abs. 3 AVG den Pflichtbeiträgen gleich. Diese Gleichstellung ist jedoch nach dieser Vorschrift auf die Berechnung der Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG beschränkt und kann nicht für die Berechnung der Halbbelegung nach § 56 Abs. 2 RKG gelten. Man hätte vielleicht daran denken können, daß der Gesetzgeber es versehentlich unterlassen hat, in das RKG oder in das KnVNG eine dem Art. 2 § 54 a AnVNG entsprechende Vorschrift einzufügen, und daß eine solche Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des Art. 2 § 54 a AnVNG geschlossen werden könnte. Aber selbst dies würde für die nach dem 1. Juni 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge nicht unbedingt zu einer Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen führen müssen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die entsprechende Anwendung nicht auf Angestellte beschränkt ist, die außerhalb des Bergbaus gearbeitet haben und in der Angestelltenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, so ist doch zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht "nur" wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war. Er unterlag vielmehr deshalb nicht der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 RKG, weil er wegen der von ihm ausgeübten arbeitgeberähnlichen Funktionen und der Höhe des von ihm erzielten Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2 RKG aF nicht als Arbeitnehmer, sondern als Arbeitgeber galt. Die Versicherungsfreiheit beruhte also nicht ausschließlich auf der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes, sondern auch auf der Ausübung arbeitgeberähnlicher Funktionen. Dadurch unterschieden sich die nach § 1 Abs. 2 RKG aF nicht der Versicherungspflicht unterliegenden leitenden Angestellten des Bergbaus wesentlich von den außerhalb des Bergbaus tätigen Angestellten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht der Versicherungspflicht nach dem AVG unterlagen. Zwar konnte es sich bei den nach dem AVG versicherungsfreien Angestellten auch um leitende Angestellte mit arbeitgeberähnlichen Funktionen handeln, jedoch war das - im Gegensatz zu den nach § 1 Abs. 2 RKG aF nicht der Versicherungspflicht unterliegenden leitenden Angestellten des Bergbaus - nicht notwendig der Fall; vielmehr waren nach dem AVG auch nicht leitende Angestellte versicherungsfrei, wenn sie ein entsprechendes Jahresarbeitsentgelt erzielten. Die Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen in Art. 2 § 54 a AnVNG setzt aber voraus, daß während der versicherungsfreien Zeit die Arbeitnehmereigenschaft erhalten geblieben ist. Nun waren zwar jedenfalls die in § 1 Abs. 2 b RKG aF genannten Angestellten durchaus Arbeitnehmer, wie durch § 1 Abs. 2 RKG i. d. F. des 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 956) bestätigt wird; die Arbeitgebereigenschaft wurde durch § 1 Abs. 2 RKG aF lediglich fingiert. Immerhin könnte auch dies gegen die entsprechende Anwendung des Art. 2 § 54 a AnVNG auf diesen Personenkreis sprechen.
Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die fingierte Arbeitgebereigenschaft in § 1 Abs. 2 RKG aF der entsprechenden Anwendung des Art. 2 § 54 a AnVNG nicht entgegenstehen würde, scheitert die Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen doch jedenfalls aus anderen Gründen: Mag das Fehlen einer dem Art. 2 § 54 a AnVNG entsprechenden Vorschrift im RKG oder im KnVNG zunächst auch auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen gewesen sein, so trifft das doch jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965) nicht mehr zu. Der Gesetzgeber hat bemerkt, daß für die nach dem RKG versicherungsfreien Angestellten des Bergbaus eine dem Art. 2 § 54 a AnVNG entsprechende Vorschrift fehlt, die es erlauben würde, die freiwilligen Beiträge bei der Berechnung der Halbbelegung den Pflichtbeiträgen gleichzustellen. Er hat diese Lücke durch Art. 2 § 3 a KnVNG i. d. F. des RRG geschlossen. Diese Vorschrift läßt zwar den Willen des Gesetzgebers erkennen, die nach dem RKG versicherungsfreien Angestellten des Bergbaus hinsichtlich der Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen weitgehend den nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nach dem AVG versicherungsfreien Angestellten gleichzubehandeln. Er hat dies jedoch davon abhängig gemacht, daß der Versicherte spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1973 wieder versicherungspflichtig geworden ist, wobei zweifelhaft sein kann, ob die Gleichstellung auch für solche Versicherte gilt, die sich - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1973 von der bis dahin eingetretenen Versicherungspflicht haben befreien lassen. Art. 2 § 3 a KnVNG, der nach Art. 6 § 8 RRG am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist, erfaßt aber jedenfalls nach allgemeinen, die Rückwirkung von Gesetzen betreffenden Rechtsgrundsätzen nur Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Vorschrift ausdrücklich oder ihrem Sinne nach bereits vorher eingetretene Versicherungsfälle erfassen wollte (vgl. BSG 23, 139, 140). Das ist aber nicht der Fall. Wie sich aus dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des RRG (BT.-Drucks. VI/3767 S. 20, Begründung zu Art. 2 § 3 Nr. 2) ergibt, sollte bewußt die Anwendbarkeit des Art. 2 § 3 a KnVNG auf die nach dem 31. Dezember 1972 eintretenden Versicherungsfälle beschränkt werden. Darin liegt gleichzeitig die negative Entscheidung des Gesetzgebers, für vorher eingetretene Versicherungsfälle der in dieser Vorschrift genannten Angestellten eine Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit den Pflichtbeiträgen nicht herbeiführen zu wollen. Daran aber ist der Senat gebunden.
In der vom Angestelltenversicherungsrecht abweichenden Regelung des Knappschaftsrechts liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß der Ausgangspunkt im Knappschaftsrecht insofern ein anderer ist als im Angestelltenversicherungsrecht, als die Fiktion des Fehlens der Arbeitnehmereigenschaft in § 1 Abs. 2 RKG aF notwendig die Ausübung arbeitgeberähnlicher Funktionen voraussetzte, während das bei den nach § 1 AVG aF nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfreien Angestellten so sein konnte, aber nicht mußte. Dieser unterschiedliche Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Versicherungspflicht läßt die unterschiedliche Beurteilung der freiwilligen Beiträge als eine im Rahmen des Ermessens des Gesetzgebers liegende sachgemäße Entscheidung erscheinen.
Der Senat hat die danach unbegründete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen