Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 26. Februar 1986 verstorbenen Ehemannes (Versicherter) auf nachgezahltes Knappschaftsruhegeld (KnRG) auch für die Zeit vom 1. März bis 30. September 1986 dem Grunde nach zu verzinsen ist.

Der Versicherte bezog ab 1. Mai 1983 KnRG, dessen teilweises Ruhen die Beklagte wegen Zusammentreffens mit einer belgischen Unfallrente angeordnet hatte. Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war und die Klägerin das anschließende Klageverfahren nach dem Tod ihres Mannes fortgeführt hatte, stellte die Beklagte in Ausführung eines zur Erledigung des Rechtsstreits erklärten und angenommenen Anerkenntnisses das KnRG des Versicherten für den gesamten Leistungszeitraum (1. Mai 1983 bis 28. Februar 1986) neu fest (Bescheid vom 10. September 1991). Dies führte zur ungekürzten Rente mit einer Nachzahlung in Höhe von 3.100, 15 DM.

Die rückständige Versichertenrente verzinste die Beklagte zunächst für die Zeit vom 1. September 1983 bis 28. Februar 1986 und vom 1. November 1986 bis 31. August 1991 (Bescheid vom 25. April 1992). Auf den Widerspruch der Klägerin setzte die Beklagte Zinsen in Höhe von 774, 30 DM fest (Bescheid vom 28. August 1992). Bei der Zinsberechnung ging sie davon aus, daß vom 27. Februar bis 30. September 1986 keine Zinsen zu zahlen seien, weil die Zinsansprüche des Versicherten mit dessen Tod geendet hätten und die Verzinsung erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Kenntniserlangung von der Sonderrechtsnachfolge in der Person der Klägerin am 8. März 1986 wieder eingesetzt habe (Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1992).

Während des Klageverfahrens haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) einen Teilvergleich geschlossen. Danach richtet sich die Verzinsung für die Zeit bis zum 28. Februar 1986 nach dem Bescheid vom 25. April 1992. Für die Folgezeit ist, sofern eine Zinspflicht besteht, ein zu verzinsender Betrag von 3.100,– DM zugrunde zu legen. Das SG hat die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. März bis 30. September 1986 Zinsen in Höhe von 4 v.H. aus 3.100,– DM zu zahlen (Urteil vom 25. März 1994). Zur Begründung hat es ausgeführt, eine durch den Tod des Leistungsberechtigten hervorgerufene Unterbrechung der Verzinsung lasse sich nicht mit dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) vereinbaren. Der zuständige Leistungsträger sei nur während einer Bearbeitungsfrist von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Der Tod des Versicherten habe nicht zur Unvollständigkeit des Leistungsantrags geführt. Die Klägerin sei als Sonderrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung des Versicherten eingetreten. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen (Urteil vom 15. September 1994).

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 Abs. 2 SGB I. Sie ist der Auffassung, auf den Sonderrechtsnachfolger gingen nur die dem Rentenberechtigten bis zu dessen Tod entstandenen Zinsansprüche über. Der Sonderrechtsnachfolger könne – nach sechs Monaten – einen eigenen Zinsanspruch erwerben. Für den Zinsbeginn komme es auf den Eingang des vollständigen Leistungsantrags an. Da zur Vollständigkeit auch Angaben über die Person des Leistungsberechtigten gehörten, führe der Tod des Versicherten zur Unvollständigkeit des Leistungsantrags. In Übereinstimmung mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und Stimmen in der Literatur liege erst mit dem Bekanntwerden des neuen Leistungsberechtigten wieder ein vollständiger Leistungsantrag vor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1994 sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. März 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt – unter näherer Darlegung –,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

II

Die Revision ist unbegründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 25. April und 28. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1992, modifiziert durch den Teilvergleich vom 25. März 1994, lediglich insoweit, als es die Beklagte abgelehnt hat, dem Grunde nach Zinsen für die Monate März bis September 1986 zu zahlen.

In der Sache haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden, daß die rückständigen Rentenansprüche auch für die Zeit vom 1. März bis 30. September 1986 zu verzinsen sind. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 44 Abs. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I). Ungeachtet einer bereits eingetretenen Fälligkeit beginnt die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.

Die Ansprüche des Versicherten auf das durch den bestandskräftigen Bescheid vom 10. September 1991 festgestellte KnRG, das die Beklagte monatlich im voraus zu leisten hatte (§ 89 Abs. 1 Reichsknappschaftsgesetz), waren im Leistungszeitraum vom 1. Mai 1983 bis 28. Februar 1986 zu Beginn des jeweiligen Monats entstanden und damit fällig geworden. Ihnen lag der am 18. Januar 1983 gestellte Antrag zugrunde. Da dieser Antrag nach den bindenden (§ 163 SGG), vom LSG in Bezug genommenen Feststellungen des SG ab Februar 1983 vollständig gewesen war, hat die Beklagte die Zinsen zutreffend ab 1. September 1983 berechnet. Ihre Zinspflicht endete mit Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung i.S. des § 44 Abs. 1 SGB I zum 31. August 1991.

Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Zinsen kann die Klägerin im Wege der Sonderrechtsnachfolge beanspruchen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten (Nr 1), den Kindern (Nr 2), den Eltern (Nr 3) und dem Haushaltsführer (Nr 4) zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Als Ehegattin des verstorbenen Versicherten ist die Klägerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I vorrangig zur Sonderrechtsnachfolge bezüglich der im Zeitpunkt des Todes fällig gewesenen Rentenansprüche berufen. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich auf die mit den Rentenansprüchen verknüpften Zinsansprüche. Dem steht nicht entgegen, daß § 56 SGB I, der ausdrücklich nur die Sonderrechtsnachfolge in fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen regelt, nur für wiederkehrende Sozialleistungen i.S. von § 11 SGB I gilt (vgl. Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. 1995, § 56 RdNr 2; von Maydell in Kretzschmer/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB – Allgemeiner Teil –, 3. Aufl. 1996, vor §§ 56 bis 59 RdNr 7). Zinsen sind zwar keine selbständigen Sozialleistungen, sondern aufgrund ihrer Abhängigkeit von einem Hauptanspruch (Akzessorietät) unselbständige und einmalige Nebenleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 1984 – 9b RU 36/82 –, in Breithaupt 1985, 836, 841; SozR 1300 § 61 Nr. 1 S. 2 mwN; SozR 3-1200 § 44 Nr. 1 S. 4), doch findet auch insoweit wegen der Akzessorietät dieser Leistungen eine Rechtsnachfolge statt. Diese umfaßt nicht nur die bereits zu Lebzeiten des Versicherten entstandenen Zinsansprüche, sondern in vollem Umfang auch alle später fällig gewordenen. Der Sonderrechtsnachfolger tritt mit Wirkung vom Zeitpunkt des Todes des Rechtsvorgängers in dessen Rechtsposition ein. Die Klägerin ist daher beim Tode ihres Ehegatten Inhaberin der rückständigen Rentenansprüche geworden (vgl. BSGE 37, 199, 200f.). Sie hat demzufolge auch die nach der Sonderrechtsnachfolge entstandenen akzessorischen Zinsansprüche erworben.

Der Auffassung der Beklagten, die Verzinsung sei durch den Tod des Versicherten unterbrochen worden und habe in Anwendung des § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Bekanntwerden der Klägerin erneut eingesetzt, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie läßt sich weder mit dem Regelungsinhalt dieser Vorschrift noch mit dem Rechtsinstitut der Sonderrechtsnachfolge in Einklang bringen, vor allem dann, wenn die Sonderrechtsnachfolge während eines bereits vom Versicherten angestrengten Klageverfahrens eintritt.

Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll § 44 SGB I Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, daß soziale Geldleistungen, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden, verspätet gezahlt werden; zumal Betroffene dann häufig darauf angewiesen sind, Kredite aufzunehmen, Ersparnisse aufzulösen und die bisherige Lebensführung einzuschränken. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Regreßansprüchen ist die Verzinsung nicht von einem Verschulden des Leistungsträgers abhängig, sondern nur vom Ablauf einer Erfahrungs- und Durchschnittsfrist für die Sachbearbeitung, die mit dem Eingang des vollständigen Antrags beginnt. Dabei wurde bewußt in Kauf genommen, daß sich der Fristablauf in einzelnen Fällen selbst bei möglichst schneller Bearbeitung nicht vermeiden läßt (vgl. BT-Drucks 7/868 S. 30 zu § 44).

Die Gesetzesmaterialien machen zweierlei deutlich: Zum einen soll der Berechtigte ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Leistungsträgers mit dem Einreichen des vollständigen Leistungsantrags eine Bearbeitungs- und Handlungsfrist in Gang setzen (vgl. BSGE 66, 234, 237f.) und damit den Zinsbeginn bestimmen können (vgl. BSG SozR 3-1200 § 44 Nr. 3 S. 14). Zum anderen ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß ohne Verletzung der dem Leistungsberechtigten obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BT-Drucks a.a.O.) in der Regel innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten über den Leistungsantrag entschieden und die Geldleistung ausgezahlt werden kann (vgl. BSG SozR 1200 § 44 Nr. 11 S. 38f.). Mit der Sechsmonatsfrist wird dem Leistungsträger eine ausreichende, aber auch notwendige Bearbeitungszeit zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und Leistungshöhe eingeräumt, um ihn vor ungerechtfertigten Zinsforderungen zu schützen (vgl. BSG SozR 1200 § 44 Nr. 4 S. 14f. und Nr. 9 S. 32). Ein derartiges Bedürfnis besteht nicht mehr, wenn das auf die Hauptforderung bezogene Verwaltungsverfahren bereits zum Abschluß gebracht worden ist und im anschließenden Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes gestritten wird.

Nach § 8 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist unter einem Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde zu verstehen, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Das zur Feststellung des KnRG durchgeführte Verwaltungsverfahren hatte der Versicherte mit seinem Antrag vom 18. Januar 1983 eingeleitet. Aufgrund dieses Antrags war die Beklagte in die Lage versetzt worden, über das Leistungsbegehren nach Grund und Höhe zu entscheiden, was mit Bescheid vom 6. Februar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1984 auch geschehen ist. Spätestens mit Erlaß des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte das Verwaltungsverfahren i.S. von § 8 SGB X beendet. Hat das Verwaltungsverfahren aber bereits seinen Abschluß gefunden, weil alle zum Erlaß des Bescheides aus der Sicht der Verwaltung erforderlichen Tatsachen bekannt waren, kann der Grundgedanke des § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I, den Leistungsträger während der erforderlichen Antragsbearbeitung vor Zinszahlungen zu bewahren, grundsätzlich nicht mehr zum Tragen kommen.

Ob der Schutzzweck des § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I erneut Berücksichtigung finden muß, wenn es nach Erlaß des Verwaltungsaktes zu einem Wechsel in der Person des Leistungsberechtigten gekommen ist (zB durch Pfändung, Verpfändung, Abtretung, Abzweigung, Erbfolge, Sonderrechtsnachfolge außerhalb eines Klageverfahrens), braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Aufgrund des Anspruchsübergangs ist jedenfalls dann keine Unterbrechung der Verzinsung eingetreten und dem Leistungsträger keine weitere Sechsmonatsfrist zuzubilligen, wenn der neue Forderungsberechtigte das vom Versicherten betriebene Klageverfahren fortgeführt hat. In einem solchen Fall kann sich der Leistungsträger nicht darauf berufen, er müsse nach dem Bekanntwerden des neuen Zahlungsempfängers die nötige Zeit zur Feststellung der geänderten Anspruchsberechtigung haben, denn die nach § 44 SGB I zu entschädigende Verzögerung tritt nicht erst durch das den Anspruchsübergang begründende Ereignis ein. Vielmehr ist bereits mit Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes die Ursache für die verspätete Auszahlung der in Streit stehenden Geldleistungsansprüche gesetzt. Ist der Leistungsträger schon bei unverschuldetem Fristablauf zur Zinszahlung verpflichtet (BT-Drucks a.a.O.), steht ein Verwaltungshandeln, das Anlaß zur Erhebung einer erfolgreichen Klage gegeben hat, erst recht nicht dem Zinsanspruch entgegen. Die Verzinsung der aufgrund eines gerichtlichen – vom Rechtsnachfolger fortgesetzten – Verfahrens festgestellten Ansprüche bestimmt sich daher nach dem ursprünglichen Leistungsantrag, wenn sämtliche Leistungsvoraussetzungen schon vor dem Anspruchsübergang erfüllt waren und den zunächst ergangenen Bescheiden eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugrunde lag. So war es hier. Dem Versicherten standen die mit Bescheid vom 10. September 1991 neu festgestellten und auf die Klägerin übergegangenen Rentenansprüche zu. Die Neufeststellung ergab sich ausschließlich aufgrund der im fortgeführten Gerichtsverfahren nachträglich gewonnen Erkenntnis der Beklagten, daß der Bescheid vom 6. Februar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1984 rechtswidrig und zu korrigieren war.

Die mit der Sonderrechtsnachfolge einhergehende Rechtswirkung schließt jedenfalls eine Unterbrechung der Verzinsung aus, wenn der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit des Versicherten über den Hauptanspruch fortführt. Da die Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes stattfindet, ohne daß es einer weiteren Antragstellung bedarf, bleibt der den Rentenansprüchen des Versicherten zugrundeliegende Antrag vom 18. Januar 1983 auch für die im Wege der Sonderrechtsnachfolge erworbenen Hauptansprüche maßgebend. Entfaltet der vollständige Antrag des ursprünglich Berechtigten bezüglich der übergegangenen Sozialleistungsansprüche Rechtswirkung, kann für die Zinsansprüche nichts anderes gelten. Bei diesen handelt es sich, wie schon dargelegt, um akzessorische Nebenleistungen, über die der zuständige Leistungsträger ohne Antrag von Amts wegen zu entscheiden hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1980 – 5 RJ 108/79 – in USK 80179). Für die Verzinsung kommt es ausschließlich auf den die Hauptleistung betreffenden Antrag an. Dieser hat hier ununterbrochen vollständig vorgelegen, so daß auch sämtliche mit der Hauptforderung verbundenen Nebenforderungen zu leisten sind. Unabhängig davon gebietet der von der Sonderrechtsnachfolge verfolgte und sie rechtfertigende Schutzzweck die Verzinsung ohne Unterbrechung. § 56 SGB I beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, daß die nicht rechtzeitige Erfüllung von Rechtsansprüchen nicht nur den Lebensunterhalt und die Lebensführung des Leistungsberechtigten beeinträchtigt, sondern sich das Vorenthalten der Leistungen mittelbar auch auf die Lebensgrundlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auswirkt. Dieser Benachteiligung wird durch Anordnung der Sonderrechtsnachfolge begegnet (vgl. BT-Drucks 7/868 S. 33 zu §§ 55 bis 59).

§ 56 SGB I privilegiert konkret bezeichnete Haushaltsangehörige gegenüber den Erben bürgerlichen Rechts, was sich dadurch rechtfertigen läßt, daß die schon zu Lebzeiten des Berechtigten durch Nichtauszahlung zustehender laufender Geldleistungen hervorgerufenen Einschränkungen der Lebensführung möglichst schnell ausgeglichen werden sollen. Zwar ist die Rente nach dem Tod des Berechtigten nicht mehr zu gewähren, doch besteht die von § 44 SGB I unterstellte Benachteiligung nunmehr in der Person des Sonderrechtsnachfolgers weiter, bis die rückständige Geldleistung an diesen erbracht wird. Die Zielsetzung der Sonderrechtsnachfolge, einen Ausgleich der von Anfang an bestehenden Beeinträchtigung herbeizuführen, findet nur dann hinreichend Berücksichtigung, wenn auch der Sonderrechtsnachfolger ohne Unterbrechung Inhaber des Zinsanspruchs wird.

Im Ausführungsbescheid wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, daß anscheinend auf der Grundlage des Bescheides vom 28. August 1992 bereits für den Monat März 1986 Zinszahlungen geleistet wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 605869

SozSi 1998, 238

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