Entscheidungsstichwort (Thema)
Benennung von Verweisungstätigkeiten. Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Verweisbarkeit eines Versicherten scheitert nicht daran, daß nur eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt und mit nachprüfbaren Feststellungen konkret geschildert wird.
Orientierungssatz
1. Für die Eignung tarifvertraglicher Einstufungsmerkmale für die Verweisbarkeit ist es nicht erheblich, daß es möglicherweise eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten gibt, die in Betracht kommen, sondern es genügt, wenn auch nur eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt und mit nachprüfbaren Feststellungen konkret geschildert wird.
2. In der Regel genügt es, wenn der in den meisten Fällen ohnehin gehörte medizinische Sachverständige zur Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Versicherten Stellung nimmt. Nur beim Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte wird ein psychologischer Eignungstest zusätzlich erforderlich sein.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. April 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der 1924 geborene Kläger war überwiegend im erlernten Zimmererberuf beschäftigt. Die Beklagte lehnte seinen im August 1975 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 26. März 1976 ab.
Das Sozialgericht Osnabrück (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. September 1977), das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) die Berufung zurückgewiesen und im Urteil vom 26. April 1978 ausgeführt: Der Kläger sei zwar in seinem Leistungsvermögen durch Veränderungen an der Wirbelsäule und an den Hüftgelenken sowie Ventilationsstörungen der Lunge eingeschränkt, er könne aber noch leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen oder Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten sowie unter Vermeidung von Bücken oder dauernder Fehlhaltung in geschlossenen, geheizten Räumen vollschichtig verrichten. Auszugehen sei vom Zimmererberuf. Diesen könne der Kläger nicht mehr ausüben. Es sei jedoch verweisbar auf alle Tätigkeiten der oberen Gruppe (Facharbeiter) und der mittleren Gruppe (Leitbild: angelernter Arbeiter), aber auch auf sonstige Tätigkeiten, die sich aus dem Kreis einfacher ungelernter Arbeiten durch besondere Anforderungen deutlich abheben und zumindest wie die Arbeiten der mittleren Gruppe entlohnt werden. Danach kämen z.B. Tätigkeiten als Maschinenführer und -einrichter, des weiteren (qualifizierte) Prüf- und Kontrollarbeiten, Überwachungs- und Revisionsarbeiten, Maschinen-, Apparate- und Schalttafelbedienungen in Betracht. Ein vom Kläger beantragtes berufskundliches Gutachten habe nicht eingeholt zu werden brauchen; die Leistungsanforderungen an die genannten Verweisungstätigkeiten seien dem Senat bekannt und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert worden. Zur Heranziehung von Tarifverträgen habe kein Anlaß bestanden; die Mehrzahl aller Lohntarifverträge begnüge sich mit einer abstrakten Definition der verschiedenen Lohngruppen und enthalte keine konkreten Vereinbarungen, welche Arbeiten jeweils in die einzelnen Lohngruppen einzuordnen seien (Hinweis auf verschiedene Tarifverträge). Die Beiziehung von Tarifverträgen sei nur dann sinnvoll, wen die einzelnen Arbeitsplätze in den Verträgen konkret erfaßt würden und die Entlohnung auch ausschließlich nach diesen Maßstäben vorgenommen werde. In allen anderen Fällen - wie hier - müßten Versicherungsträger und Tatsachengerichte auf den allgemeinen Erfahrungssatz und die gerichtsbekannte Tatsache zurückgreifen können, daß es in der Industrie für Facharbeiter, die nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf, aber zu leichten Arbeiten vollschichtig einsatzfähig seien, zumutbare Arbeitsplätze, die sich von einfachen ungelernten Arbeiten deutlich abheben, in nennenswerter Zahl gebe. Die Anforderungen an den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen müßten durch die Gerichte so ausgestaltet werden, daß sie von einer geordneten Massenverwaltung erfüllt und vollzogen werden könnten; die Anforderungen im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren dürften nicht anders sein. Es müsse dann nur noch anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles geprüft werden, welche Verweisungsbereiche ausscheiden oder verbleiben.
Der Kläger rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 1246 Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und macht Verfahrensmängel geltend. Er hält die generelle Verweisung auf Prüf- und Überwachungstätigkeiten für unzulässig und meint, zur Verweisung auf ungelernte Arbeiten müßten Tarifverträge herangezogen werden. Das angefochtene Urteil lasse auch nicht erkennen, worauf das Wissen beruhe, er könne die genannten Verweisungstätigkeiten verrichten. Auch vermisse er die Überprüfung seiner psychischen und geistigen Fähigkeiten durch einen arbeitspsychologischen Eignungstest oder eine Berufsfindungserprobung im Rehabilitationsverfahren.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. September 1977 sowie den Bescheid vom 26. März 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. September 1975 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat keinen Prozeßantrag gestellt.
Die Beteiligten sind mit schriftlicher Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Der Kläger kann nach den Feststellungen des LSG im überwiegend und in der letzten Zeit vor der Rentenantragstellung ausgeübten Facharbeiterberuf des Zimmerers als dem "bisherigen Beruf" (Hauptberuf) nicht mehr arbeiten. Ob er berufsunfähig ist, hängt daher davon ab, welche (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten ihm (subjektiv) "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können" (§ 1246 Abs 2 Satz 2 RVO).
Für einen Facharbeiter kommen, von der subjektiven Zumutbarkeit her gesehen, als Verweisungstätigkeiten - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht nur Tätigkeiten eines "angelernten" Arbeiters in Betracht, sondern auch ungelernte Arbeiten, sofern sich diese aufgrund besonderer Merkmale - etwa durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung - aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten herausheben (zB BSGE 19, 57; SozR Nrn 4, 35 zu § 1246 RVO; BSGE 41, 129, 131, 134; SozR 2200 § 1246 Nrn 17 und 21; Urteile des Senats vom 29. April 1976 - 4 RJ 87/75 -, 19. Oktober 1977 - 4 RJ 141/76 - und 31. Oktober 1978 - 4 RJ 27/77). Das gilt jedenfalls für solche ungelernten Tätigkeiten, die wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl Urteil des Senats vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 103/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 25 Seite 69). Auch der 1. Senat des BSG bezieht neben dem 5. Senat in erster Linie diejenigen Tätigkeiten ein, die wegen ihres qualitativen Wertes für den Betrieb wie ein sonstiger Ausbildungsberuf tariflich eingestuft sind; er meint, bei der Prüfung von Verweisungstätigkeiten werde die Tatsacheninstanz auf die Heranziehung von Tarifverträgen nicht verzichten können (Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 128/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 29 am Ende).
Soweit jedoch das LSG "in Anwendung dieser Grundsätze" den Kläger als "zB auf Arbeiten als Maschinenführer und -einrichter, qualifizierte Prüf- und Kontrollarbeiten sowie auf die zahlreichen in der mechanisierten und automatisierten Industrie anfallenden Überwachungs-, Revisions- und Kontrollarbeiten, Maschinen-, Apparate- und Schalttafelbedienungen" verweisbar bezeichnet und im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1976 - 4 RJ 125/75 - gemeint hat, es müsse in solchen Fällen auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und die gerichtsbekannte Tatsache zurückzugreifen sein, daß es für gelernte Facharbeiter, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, aber noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten können, in der heutigen mechanisierten und automatisierten Industrie in nennenswerter Zahl Tätigkeiten gebe, die sich von ungelernten Arbeiten durch betriebliche Bedeutung und Entlohnung deutlich abhöben und daher zumutbar seien, kann dem nicht gefolgt werden. In mehreren Urteilen aus letzter Zeit (vom 20. Dezember 1978 - 4 RJ 23/78 -, 28. März 1979 - 4 RJ 11/78 - und 27. April 1979 - 4 RJ 60/78 -) hat der Senat bereits dargelegt, es lasse sich kein derart allgemeiner Auslegungsgrundsatz dem Urteil vom 6. Februar 1976 entnehmen. Wenn auch dort unter Hinweis auf SozR Nr 107 zu § 1246 RVO gesagt ist, die sich aus der Automation und Mechanisierung des Arbeitsprozesses ergebenden Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten höben sich aus dem Niveau einfacher ungelernter Arbeiten heraus und seien Facharbeitern zumutbar, so sollte doch damit keine undifferenzierte, pauschale Verweisung ohne nähere Prüfung und substantiierte Feststellungen gebilligt werden. Denn berufliche und gesundheitliche Voraussetzungen für das weite Feld der Kontroll- und Überwachungsarbeiten sind je nach der Art der zu kontrollierenden Gegenstände, der zu überwachenden Vorgänge und überhaupt der Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes zu unterschiedlich und dementsprechend verschieden hoch bewertet und entlohnt, als daß mit ständig wiederholten allgemeinen Formeln ein ganzer Komplex von Tätigkeiten als beruflich zumutbar bezeichnet, also die Verweisbarkeit bejaht und damit der Rentenanspruch verneint werden könnte (vgl auch Urteile des 5. Senats vom 28. November 1978 - 5 RKn 10/77 - und vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 46/78 - und 78/78).
Den Ausführungen des LSG ist sicher insoweit beizupflichten, als zur Prüfung der Verweisbarkeitsfrage diejenigen Tarifverträge besser geeignet sind, die detaillierte Vereinbarungen über die Einstufung konkreter Tätigkeiten enthalten. Andererseits brauchen hierfür aber Tarifverträge mit abstrakten Lohngruppendefinitionen nicht von vornherein auszuscheiden. In diesen Bereichen können Auskünfte größerer Betriebe die erforderliche Konkretisierung ermöglichen. Im übrigen hat auch der 5. Senat nicht, wie die Revision glauben machen möchte, seit dem Urteil vom 30. März 1977 (BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16) oder dem darauf Bezug nehmenden Urteil vom 29. Juni 1977 (SozR 2200 Nr 21 aaO) ein - für allemal entschieden, daß Facharbeiter nur auf Tätigkeiten verwiesen werden könnten, die tariflich zumindest wie sonstige Ausbildungsberufe (angelernte Arbeiten) bewertet sind. Denn er hat im - späteren - Urteil vom 22. September 1977 (BSGE 44, 288, 291 = SozR 2200 aaO Nr 23) darauf abgestellt, die gehobenen ungelernten Arbeiten müßten wegen ihrer betrieblichen Bedeutung angelernten Tätigkeiten gleichstehen (Hinweis auf SozR 2200 § 1246 Nrn 4, 11), und erläuternd hinzugefügt, ein wichtiges Indiz für die Beurteilung, ob es sich um eine gehobene ungelernte Tätigkeit mit einer entsprechenden betrieblichen Bedeutung handele, sei in der Regel ihre tarifliche Einstufung (BSGE 44, 288 - Leitsatz Nr 2 -, 291). Wenn sonach für die als wesentlich angesehene betriebliche Bedeutung die tarifliche Eingruppierung ein - wenngleich wichtiges - Indiz darstellen soll, dann heißt dies schon begrifflich, daß auch andere Indizien maßgebend sein können, und wenn des weiteren die tarifliche Einordnung in der (übrigens nicht: "aller") Regel ein wichtiges Indiz ist, so sind auch außerhalb der Regel liegende Fälle denkbar. In diesem Sinne bleibt die tarifliche Einstufung ein wichtiges Hilfsmittel für die Beurteilung der Qualität des Verweisungsberufs, sie ist aber nicht das alleinige Merkmal.
Es wird auch kein prinzipieller Unterschied hinsichtlich der Eignung tarifvertraglicher Einstufungsmerkmale für die Verweisbarkeit gemacht werden können je nachdem, ob es sich um einen bestimmten Arbeitsplatz bzw eine eng begrenzte Zahl von Verweisungstätigkeiten oder um die Verweisbarkeit "auf eine unbestimmbare Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen von Industrie, Gewerbe und öffentlichem Dienst" handelt. Natürlich drängt sich die tarifliche Eingruppierung geradezu auf, wenn es um die Bewertung eines vom Versicherten besetzten Arbeitsplatzes geht. Aber auch in den anderen Fällen ist nicht erheblich, daß es möglicherweise eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten gibt, die in Betracht kommen, sondern es genügt, wenn auch nur eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt und mit nachprüfbaren Feststellungen konkret geschildert wird. Auf der Suche danach werden aber Tarifverträge am ehesten zum Ziel führen (Einzelheiten vgl ua SozR 2200 § 1246 Nr 29 am Ende).
Am wohl gewichtigsten ist das Argument des LSG, die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürften nicht überspannt werden und müßten berücksichtigen, daß ihnen nicht nur die Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern auch die Versicherungsträger im Rahmen einer geordneten Massenverwaltung nachkommen können. Diesem Streben nach Vereinfachung steht allerdings gegenüber, daß hier die Verweisungsfrage Fälle betrifft, in denen der Versicherte einem qualifizierten, meist viele Jahre ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist. Der Zumutbarkeitsbegriff in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO gebietet, die - etwaige - Verweisbarkeit mit mehr als nur formelhaften Wendungen zu belegen. Das schließt nicht aus, legt vielmehr im Interesse der Gleichbehandlung im wesentlichen gleichliegender Fälle sogar nahe, für typische Fallgruppen ein gemeinsames Konzept zu entwickeln. Dieses kann, anknüpfend an die tarifliche Gestaltung, beispielsweise durch Auskünfte von Großbetrieben, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, in schwierigen Fragen auch anhand der Aussagen berufskundiger Sachverständiger gewonnen und dergestalt aufbereitet werden, daß es in ähnlichen Streitfällen - nach gehöriger Einführung in den Prozeß - Verwendung findet. Des weiteren ist die Verwertung der Berufsdokumentation des LSG Nordrhein-Westfalen zu erwägen. Ähnliches mag für das Verwaltungsverfahren gelten, wobei dort eine gedrängtere, verkürzte Form der Information des Versicherten angängig erscheint.
Wegen der objektiven Voraussetzungen (körperliches Leistungsvermögen, geistige Befähigung, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten) wird nur beim Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte ein psychologischer Eignungstest zusätzlich erforderlich sein; in der Regel dürfte es genügen, wenn der in den meisten Fällen ohnehin gehörte medizinische Sachverständige von vornherein oder ergänzend zur Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Versicherten Stellung nimmt. Existieren Akten über berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder Leistungsakten des Arbeitsamtes, so können daraus nicht selten Hinweise entnommen werden. Auch Rückschlüsse aufgrund früher vom Versicherten verrichteter berufsfremder Tätigkeiten kommen in Betracht.
Der Rechtsstreit war zurückzuverweisen, damit das LSG die noch erforderlichen konkreten Feststellungen treffen kann.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen