Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachforderung; Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber; beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die vom Arbeitgeber übernommenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte sind in steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Arbeitsentgelt.
2. Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 – VI R 11/18 – BFHE 270, 475 und – VI R 12/18 – BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 – VI R 32/19 – juris) zu § 19 EStG.
Leitsatz (amtlich)
Übernimmt eine Rechtsanwaltskanzlei den Berufshaftpflichtversicherungsbeitrag angestellter Rechtsanwälte, liegt sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der in Erfüllung der Versicherungspflicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt.
Normenkette
SGB IV §§ 14, 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 19; BRAO § 51
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5563,11 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen nebst Säumniszuschlägen für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 streitig.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit April 2009 alleiniger Inhaber seiner Kanzlei. Er schloss für sich und die von ihm angestellten, zu 11. bis 16. beigeladenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: die Beigeladenen) eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ab. Bei einer Deckungssumme von 2 Mio pro Schadensfall und 4,5 Mio pro Versicherungsjahr zahlte er jährliche Beiträge von 1417,20 Euro zuzüglich 19 vH Versicherungssteuer (insgesamt: 1686,47 Euro) für jeden der Beigeladenen. Für eine Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 250 000 Euro pro Versicherungsfall und 1 Mio Euro pro Versicherungsjahr wären jeweils 504,66 Euro nebst Versicherungssteuer (insgesamt: 600,55 Euro) aufzuwenden gewesen.
Bis einschließlich 2009 führte die Kanzlei Beiträge zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der von ihr getragenen Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als geldwerte Vorteile zugunsten der Beigeladenen ab. Wegen der insoweit ab 2010 unterbliebenen Beitragszahlung forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge von 4776,61 Euro zur gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und zur Arbeitslosenversicherung sowie Insolvenzgeldumlage und Säumniszuschläge von 786,50 Euro (insgesamt: 5563,11 Euro) für den Zeitraum 2010 bis 2012 (Betriebsprüfungsbescheid vom 8.7.2013, Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013). Die übernommenen Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von jährlich 1668,47 Euro je Beigeladenen seien als geldwerte Vorteile beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des SG Halle vom 19.5.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die beigeladenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Damit scheide in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH ein dem Arbeitsentgeltbegriff entgegenstehendes überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Klägers als Arbeitgeber aus. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG liege gegenüber der Gruppe der Steuerberater nicht vor. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Säumniszuschlägen seien gegeben. Der Kläger habe die unverschuldete Unkenntnis von seiner Zahlungspflicht nicht glaubhaft gemacht, weil bis Ende 2009 Beiträge abgeführt worden seien. Der übersandte Lohnsteueraußenbericht enthalte keine Feststellungen zu den Versicherungsbeiträgen (Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.3.2020).
Der Kläger rügt mit seiner vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung von § 14 Abs 1 und § 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV iVm § 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie des § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Kein Arbeitsentgelt seien Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Die Berufshaftpflichtversicherung diene überwiegend seiner eigenen Absicherung. Obwohl es sich bei den Beigeladenen um angestellte Rechtsanwälte handele, unterstelle das LSG eine "Briefkopfhaftung". Begriffe wie "Zahlungsunfähigkeit des Kanzleiinhabers" und "Arbeitsplatzverlust" seien aus der Luft gegriffen. Als alleiniger Kanzleiinhaber hafte er auch für das Verschulden der angestellten Rechtsanwälte.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die angefochtenen Verwaltungsakte insoweit zurückgenommen, als Sozialversicherungsbeiträge auf einen Versicherungsbeitrag von mehr als 600,55 Euro jährlich und insoweit Säumniszuschläge festgesetzt worden sind. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. März 2020 und des Sozialgerichts Halle vom 19. Mai 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013 und der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28. Juni 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Die über das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehende Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht Sozialversicherungsbeiträge auf den vom Kläger für die Mindesthaftpflichtversicherung der beigeladenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übernommenen Versicherungsbeitrag von jeweils 600,55 Euro jährlich sowohl dem Grunde (dazu 1.) als auch der Höhe nach (dazu 2.) erhoben und insoweit Säumniszuschläge festgesetzt (dazu 3.). Diesbezüglich ist der Bescheid der Beklagten vom 8.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2013 und der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28.6.2022 rechtmäßig, der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, und hat das LSG zu Recht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Über die Rechtmäßigkeit der darüber hinausgehenden Verwaltungsentscheidung war nicht mehr zu entscheiden, nachdem sie von der Beklagten aufgehoben worden ist und sich der Rechtsstreit insoweit mit der Annahme des Teilanerkenntnisses in der Hauptsache erledigt hat (§ 101 Abs 2 SGG).
1. Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5). Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV sind auf die Umlage für das Insolvenzgeld entsprechend anzuwenden (§ 359 Abs 1 Satz 2 SGB III idF des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes ≪UVMG≫ vom 30.10.2008, BGBl I 2130).
In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ≪GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG≫ vom 26.3.2007 ≪BGBl I 378≫, § 342 SGB III). Auch die Umlage für das Insolvenzgeld ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben (§ 358 Abs 2 Satz 1 SGB III idF des UVMG vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1, RdNr 19), der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG Urteil vom 18.1.2018 - B 12 R 1/17 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 23 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr 18, RdNr 22 mwN). Hierzu gehören insbesondere die Gegenleistungen des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Beschäftigten (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15 mwN). Darunter fallen in erster Linie der tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Bruttoverdienst (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 1 RdNr 19), aber auch sonstige Vorteile, die mit Rücksicht auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis gewährt werden.
Um einen solchen Vorteil handelt es sich für die Beigeladenen bei den Versicherungsbeiträgen, die für ihre Mindestberufshaftpflichtversicherung nach § 51 Abs 1 und Abs 4 BRAO (idF des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001, BGBl I 3574) vom Kläger übernommen worden sind. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.
Danach gehören Vorteile "für" eine Beschäftigung im privaten Dienst zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG), wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Diese Veranlassung nimmt der BFH an, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen, sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 11 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl BFH Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris). Demgegenüber sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile haben dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 13).
Es kann hier dahinstehen, ob diese Maßstäbe auch für den Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 Abs 1 SGB IV gelten oder erst nach § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5.8.2010, BGBl I 1127) iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SvEV (idF der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006, BGBl I 3385) heranzuziehen sind. Danach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Denn die von einem Arbeitgeber übernommene Mindestversicherungsprämie ist jedenfalls nicht lohnsteuerfrei. Im Ergebnis liegt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe des vom Kläger übernommenen Prämienanteils vor, der auf die Mindestberufshaftpflichtversicherung nach § 51 Abs 1 und 4 BRAO entfällt.
Rechtsanwälte sind nach § 51 Abs 1 Satz 1 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Diese personen- und nicht tätigkeitsbezogene Verpflichtung trifft auch angestellte Rechtsanwälte. Dabei lässt § 51 BRAO sowohl die eigene Versicherung des angestellten Rechtsanwalts als auch dessen Einbeziehung in die Versicherung der anstellenden Kanzlei oder Sozietät zu (Diller in Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 5. Aufl 2019, § 51 RdNr 20; Moll in Henssler/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl 2011, S 786 RdNr 147; unklar: Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl 2020, § 51 BRAO RdNr 6). Eine Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung sowohl für die Erteilung als auch die Aufrechterhaltung der Zulassung als Rechtsanwalt (§ 12 Abs 2 BRAO idF des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007, BGBl I 358; § 14 Abs 2 Nr 9 BRAO idF des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5.10.1994, BGBl I 2911 iVm dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998, BGBl I 3836) und damit eine notwendige Bedingung für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts sowie das Erzielen von Einkünften aus dieser Tätigkeit. Kommt er der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber - wie hier - die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handelt dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 15).
Die mit der Übernahme der Versicherungsprämien durch den Kläger verbundene Freistellung der Beigeladenen von den Aufwendungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung führt bei diesen zu einem geldwerten Vorteil in Höhe von jeweils 600,55 Euro jährlich. Dieser Betrag wäre nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für eine Berufshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestdeckungssumme von 250 000 Euro je Versicherungsfall und 1 Mio Euro je Versicherungsjahr (§ 51 Abs 4 BRAO) aufzuwenden gewesen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist mit der Beitragspflicht nicht verbunden. Soweit der Kläger Rechtsanwälte gegenüber Steuerberatern zu Unrecht anders behandelt sieht, kann offenbleiben, ob es insoweit schon an im Sinn des Gleichbehandlungsgrundsatzes vergleichbaren Personengruppen fehlt. Sofern der Kläger im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass nur selbstständige, nicht aber angestellte Steuerberater gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein müssen (§ 67 Abs 1 Steuerberatungsgesetz), zeigt er bereits selbst berufsrechtliche Unterschiede der beiden Berufsgruppen auf.
2. Die Beklagte hat die geldwerten Vorteile zutreffend als einmalige Zuwendungen iS des § 23a Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) eingeordnet (vgl BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 KR 3/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 15). Fehler in der Berechnung der zu zahlenden Beiträge, insbesondere unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 23a Abs 3 Satz 1 SGB IV idF vom 12.11.2009 aaO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Beklagte hat zu Recht Säumniszuschläge festgesetzt. Gemäß § 24 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (Abs 1 Satz 1). Diese objektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen sind hier erfüllt. Der Kläger hat die geschuldeten Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt. Wird eine Beitragsforderung - wie hier - durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag (nur dann) nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs 2). Das ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG von einem unrichtigen Verschuldensmaßstab (vgl hierzu BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 11 ff) ausgegangen sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr spricht die Beitragszahlung bis einschließlich 2009 für das Erkennen des Klägers seiner jedenfalls möglichen Beitragspflicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 1, § 162 Abs 3 VwGO und berücksichtigt das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 GKG.
Heinz Bergner Padé
Fundstellen
BFH/NV 2023, 112 |
DStR 2022, 12 |
DStR 2022, 2325 |
NJW 2023, 390 |
AnwBl 2023, 47 |
NZS 2023, 38 |
SGb 2022, 546 |
ZInsO 2022, 2348 |
BRAK-Mitt. 2022, 352 |