Leitsatz (amtlich)
1. Versorgungsbezüge iS des BVG § 62 Abs 1 sind auch die Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheverschleiß nach BVG § 13 Abs 4 Fassung: 1953-08-07.
2. BVG § 62 ist auch anzuwenden, wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs geändert haben; dies trifft auch zu, wenn durch Gesetz oder Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Höhe des Anspruchs näher geregelt worden sind.
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Entscheidung über eine zusammengefaßte Aufhebungs- und Verpflichtungsklage sind die nach Erteilung des angefochtenen Bescheides eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 13 Abs. 4 Fassung: 1950-12-20, Abs. 4 Fassung: 1953-08-07; SGG § 54 Fassung: 1953-09-03, § 55 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 30. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Durch Bescheid vom 13. Oktober 1952 stellte das Versorgungsamt (VersorgA.) B die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest; es gewährte ihm wegen "Verlust des rechten Oberschenkels" Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 80 v.H. sowie einen monatlichen Pauschbetrag von 5,- DM für Kleider- und Wäscheverschleiß. Mit Bescheid vom 6. Mai 1953 erkannte das VersorgA. auch "leichte Verformung im linken Kniegelenk und Senk-Spreizfuß infolge Überlastungsschaden links" als Schädigungsfolgen an, die Versorgungsbezüge änderte es nicht. Am 12. Juni 1953 beantragte der Kläger, den Pauschbetrag für Mehrverschleiß an Kleidern von monatlich 5,- DM zu erhöhen. Den Antrag lehnte das VersorgA. durch Bescheid vom 10. Juli 1953 ab. Die Berufung des Klägers ging am 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Bremen über. Durch Urteil vom 1. Juni 1954 hob das SG. den Bescheid vom 10. Juli 1953 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 1. Juni 1953 für Kleider- und Wäscheverschleiß einen monatlichen Pauschbetrag von 8,- DM zu zahlen. Die Beklagte legte Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG.) Bremen ein. Durch Urteil vom 30. Oktober 1956 hob das LSG. das Urteil des SG. Bremen vom 1. Juni 1954 auf, soweit der Bescheid des VersorgA. Bremen vom 10. Juli 1953 aufgehoben und die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis 31. Juli 1953 für außergewöhnlichen Kleiderverschleiß statt 5,- DM monatlich 8,- DM monatlich zu zahlen, und wies die Klage insoweit ab, im übrigen wies es die Berufung zurück: Die Berufung sei statthaft; der Berufungsausschließungsgrund des § 148 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liege nicht vor; die Berufung sei insoweit begründet, als das SG. dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Juli 1953 einen Pauschbetrag von 8,- DM monatlich zugesprochen habe; der Kläger habe den Umanerkennungsbescheid vom 13. Oktober 1952, durch den ihm ein Pauschbetrag von monatlich 5,- DM zugebilligt worden sei, nicht angefochten, der Bescheid sei für die Beteiligten bindend geworden; der Pauschbetrag habe daher nur bei einer wesentlichen Änderung der - tatsächlichen oder rechtlichen - Verhältnisse neu festgestellt werden dürfen; eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse sei ab 1. August 1953 durch Art. I Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 und durch die Änderungsverordnung vom 18. August 1953 eingetreten, im vorliegenden Falle erhöhe sich der Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zu § 13 BVG; außer dem Oberschenkelverlust seien bei dem Kläger noch leichte Verformung im linken Kniegelenk und Senk-Spreizfuß infolge Überlastungsschaden links als Schädigungsfolgen anerkannt; das Zusammentreffen dieser Körperschäden führe bei dem Kläger, dessen schwerfälliger Gang zwei Mitgliedern des Gerichts seit Jahren bekannt sei, zu einer übermäßigen Transpiration, die einen außergewöhnlichen Kleiderverschleiß zur Folge habe; eine Erhöhung des Pauschbetrags auf 8,- DM monatlich sei daher gerechtfertigt. Die Revision ließ das LSG. zu.
Das Urteil wurde der Beklagten am 12. Dezember 1956 zugestellt. Am 5. Januar 1957 legte sie Revision ein und beantragte,
das Urteil des LSG. Bremen vom 30. Oktober 1956 und das Urteil des SG. Bremen vom 1. Juni 1954 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Am 7. März 1957 - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 12. März 1957 - begründete sie die Revision: Das LSG. habe § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zu § 13 BVG unrichtig angewandt; die Leiden, die bei dem Kläger außer der Oberschenkelamputation anerkannt seien, seien nicht geeignet, außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß zu verursachen; sie könnten auch keine vermehrte Transpiration auslösen; wenn der Kläger beim Gehen besondere Beschwerden habe, so liege die Ursache allein in der Amputation, nicht dagegen in den Senk-Spreizfüßen und in der Verformung des linken Kniegelenks; bei diesen Leiden handele es sich übrigens um typische Folgen einer Amputation; in den Pauschsätzen des § 11 Abs. 1 der Verordnung zu § 13 BVG seien bereits solche Folgen berücksichtigt. Das LSG. habe nicht näher geprüft, ob der Knie- und Fußschaden links überhaupt wesentliche Beschwerden verursache und ob er eine weitere Behinderung und eine erhöhte Transpiration bedinge; es habe insoweit noch den Sachverhalt durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens klären müssen (§ 103 SGG).
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); die Beklagte hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie ist somit zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Zunächst ist zu prüfen, ob das LSG. die Berufung mit Recht als statthaft angesehen hat. Dies ist der Fall. Nach § 148 Nr. 3 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn das Urteil des SG. eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse betrifft. Darum hat es sich jedoch nicht gehandelt. Zwar gehören auch die Pauschbeträge wegen außergewöhnlicher Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß - ebenso wie die Pflegezulage (z.B. BSG. 3 S. 271) - zu den Versorgungsbezügen, denn auch bei ihnen handelt es sich um Bezüge, die im BVG ihre Grundlage haben und als Geldleistungen laufend ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft gewährt werden (van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, Teil III S. 77 unter e 1; Schönleiter, Kommentar zum BVG, § 62 Anm. 1; Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, zu § 62 BVG). Das SG. hat die Beklagte auch verurteilt, die Versorgungsbezüge zu ändern, aber nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Für die Frage, was das Urteil des SG. "betrifft", kommt es auf den Inhalt des Urteils des SG. an. Aus dem Urteil ist ersichtlich, daß das SG. den Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß ausschließlich deshalb erhöht hat, weil es die - gleich gebliebene - Sach- und Rechtslage anders beurteilt hat als dies die Beklagte in den Bescheiden vom 13. Oktober 1952 und 6. Mai 1953 getan hat. Dies ist keine Neufeststellung "wegen Änderung der Verhältnisse" (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 148 Anm. 4). Die Berufung ist daher nicht nach § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen gewesen.
2. Angefochten ist der Bescheid vom 10. Juli 1953, der den Antrag des Klägers, den Pauschbetrag zu erhöhen, abgelehnt hat. Der Pauschbetrag ist durch den Bescheid vom 13. Oktober 1952 auf 5,- DM monatlich festgesetzt worden; hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt, der Bescheid ist bindend geworden. Der Pauschbetrag ist nach § 62 BVG neu festzustellen gewesen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Bescheid vom 13. Oktober 1952 wesentlich geändert haben. Eine Änderung dieser "Verhältnisse" ist zwar dadurch eingetreten, daß in dem Bescheid vom 6. Mai 1953 zusätzlich auch "leichte Verformung im linken Kniegelenk und Senk-Spreizfuß infolge Überlastungsschaden links" als Schädigungsfolgen anerkannt worden sind; in dem Bescheid vom 6. Mai 1953 hat aber die Beklagte auch erneut über die Versorgungsbezüge entschieden, sie hat damit zum Ausdruck gebracht, daß sich auch an dem bisherigen Betrag für den Wäscheverschleiß nichts ändere; auch dieser Bescheid ist vom Kläger nicht angefochten worden, er ist daher ebenfalls bindend geworden; auf die Tatsache, daß nach dem 13. Oktober 1952 weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anerkannt worden sind, hat daher der Kläger sich nicht mehr berufen können. Dagegen ist es erheblich, daß sich nach der Feststellung des Betrags für den Wäscheverschleiß in den Bescheiden vom 13. Oktober 1952 und 6. Mai 1953 die Rechtsgrundlage, auf die sich der Anspruch des Klägers stützt, geändert hat. Eine Änderung der "Verhältnisse" im Sinne des § 62 BVG liegt nicht nur vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, sondern auch, wenn in den rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist (Thannheiser-Wende-Zech, Erl. zu § 62 BVG; Schönleiter, § 62 Anm. 1). Die rechtlichen Verhältnisse haben sich hier durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 862) geändert. § 13 Abs. 4 BVG in der Fassung vor Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes hat gelautet: "Verursachen die Folgen der Schädigung außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese im angemessenen Umfang zu ersetzen". Über die Höhe hat das Gesetz nichts bestimmt. Hierzu haben sich lediglich die Verwaltungsvorschriften geäußert; nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 12 Abs. 2 zu § 13 BVG ist für Oberschenkelkunstbeinträger (einseitig) ein Pauschbetrag von 5,- DM monatlich vorgesehen gewesen; nach Abs. 3 dieser Verwaltungsvorschrift hat in besonderen Fällen, wie beim Zusammentreffen mehrerer Schädigungen, ein höherer Pauschbetrag bis zu 10,- DM monatlich gewährt werden können. Durch das Zweite Änderungsgesetz hat dann § 13 Abs. 4 BVG folgende Fassung erhalten: "Verursachen die Folgen der Schädigung außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag von 3,- bis 15,- DM monatlich zu ersetzen. Übersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, welche Sätze für einzelne Gruppen von Körperschäden zu gewähren sind und in welchen Sonderfällen eine Erstattung in Frage kommt." Die vorgesehene Rechtsverordnung ist als Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 13 BVG vom 18. August 1953 (BGBl. I S. 971) ergangen. In § 11 Abs. 1 dieser Verordnung sind nunmehr für einzelne Schädigungsfolgen bestimmte Pauschbeträge vorgeschrieben, so auch für einseitig Oberschenkelamputierte 5,- DM monatlich. Nach § 11 Abs. 2 der Verordnung ist ein nach den Verhältnissen des Einzelfalles bemessener Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 15,- DM monatlich u.a. dann festzusetzen, wenn mehrere Schädigungsfolgen zusammentreffen.
Das Gesetz vom 7. August 1953 und die Rechtsverordnung vom 18. August 1953 haben danach die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Wäscheverschleiß "geändert"; sie haben diesen Anspruch allerdings nicht erst geschaffen; der Kläger hat auch nach altem Recht einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten für Wäscheverschleiß gehabt, allerdings hat das Gesetz über die Höhe des Anspruchs nur gesagt, die Kosten seien "im angemessenen Umfange" zu erstatten. Die Verwaltungsvorschriften zu § 13 Abs. 2 BVG a.F. haben insoweit nur zum Ausdruck bringen können, wie nach Meinung der Verwaltung die gesetzliche Vorschrift "Erstattung im angemessenen Umfange" auszulegen ist; die Gerichte sind an diese Auslegung nicht gebunden gewesen (vgl. auch BSG. 6 S. 253 mit weiteren Hinweisen). Durch die Neuregelung ist nunmehr gesetzlich und damit auch für die Rechtsprechung bindend festgelegt, von welchen Voraussetzungen die Höhe des Erstattungsanspruchs im einzelnen abhängt; die frühere Vorschrift ist damit präzisiert, konkretisiert und authentisch interpretiert worden. Auch hierin ist eine wesentliche Änderung der "Verhältnisse" zu erblicken. Diese Änderung ist zwar erst am 1. August 1953, also nach Erteilung des strittigen Bescheids vom 10. Juli 1953, eingetreten, denn erst mit diesem Zeitpunkt sind das Zweite Änderungsgesetz und die Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 13 BVG in Kraft getreten, trotzdem hat das LSG. diese Änderung bei seiner Entscheidung zu Recht berücksichtigt. Der Kläger hat nämlich, wie aus der Berufungsschrift (Klageschrift) vom 14. Juli 1953 ersichtlich ist, gegen den Bescheid vom 10. Juli 1953 nicht nur Aufhebungs-, sondern gleichzeitig auch Verpflichtungsklage erhoben, sein Begehren ist in seinem wohlverstandenen Interesse als Zusammenfassung einer Aufhebungs- und einer Verpflichtungsklage zu deuten (BSG. 5 S. 60). Bei der Entscheidung über eine solche Klage sind - anders als bei der Entscheidung über eine reine Aufhebungsklage - Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Erteilung des Bescheids eingetreten sind, zu berücksichtigen (BSG. 3 S. 95 (103); 5 S. 238 (242); BVerwG. 1 S. 291 (295); Haueisen, NJW 1958 S. 1065 (1068); de Clerck, NJW 1959 S. 968). Der Kläger hat zunächst nach § 11 Abs. 1 Buchst. 1 der Verordnung zu § 13 BVG Anspruch auf den Pauschbetrag von monatlich 5,- DM. Diesen Pauschbetrag haben alle einseitig Oberschenkelamputierten gleichmäßig zu beanspruchen; auf die Besonderheiten des Einzelfalles kommt es hierbei nicht an, sofern nur die Oberschenkelamputation als Schädigungsfolge anerkannt ist. Da bei dem Kläger jedoch außerdem noch eine leichte Verformung im linken Kniegelenk und ein Senk-Spreizfuß infolge Überlastungsschaden links als Schädigungsfolge anerkannt sind, hat er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 1 der Verordnung zu § 13 BVG außerdem noch Anspruch darauf, daß sein Pauschbetrag mit Rücksicht auf die Verhältnisse seines Einzelfalles höher festgesetzt wird, wenn auch diese Schädigungsfolgen außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß verursachen. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die weiteren Schädigungsfolgen typische Folgen einer Amputation sind oder nicht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zu § 13 BVG kommt es allein darauf an, ob weitere Schädigungsfolgen anerkannt sind und außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß hervorrufen; dies kann auch bei Folgeerscheinungen einer Amputation der Fall sein. Das LSG. hat angenommen, daß im Falle des Klägers auch die leichte Verformung im linken Kniegelenk und der Senk-Spreizfuß links außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß verursachen; durch das Zusammentreffen des Knie- und Fußschadens links mit dem Oberschenkelverlust rechts werde ein Zustand hervorgerufen, der dem Kläger die Fortbewegung nur unter besonderen Anstrengungen gestatte; die übermäßige Transpiration, die dadurch bedingt sei, habe einen außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß zur Folge. Das LSG. ist davon ausgegangen, daß nicht nur die Amputation die Fortbewegung des Klägers beeinträchtige und eine erhöhte Transpiration auslöse, daß vielmehr auch der Knie- und Fußschaden links sich insoweit erschwerend auswirke und zu einer übermäßigen Transpiration führe. An diese tatsächlichen Feststellungen des LSG. ist das BSG. gebunden; zulässige und begründete Revisionsrügen sind insoweit nicht vorgebracht (§ 163 SGG). Das LSG. hat seiner Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 103 SGG), genügt; es hat seine Feststellungen auf ausreichende Unterlagen gestützt, hierbei hat es auch die Sachkunde einzelner Mitglieder des Gerichts berücksichtigen dürfen; es hat sich um einen Sachverhalt gehandelt, über den das LSG. nach allgemeiner Lebenserfahrung hat entscheiden dürfen. Der Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen hat es nicht mehr bedurft. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG. dem Kläger nach § 13 Abs. 4 BVG n.F. in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung zu § 13 BVG vom 18. August 1953 für die Zeit vom 1. August 1953 an einen Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß in Höhe von 8,- DM monatlich zuerkannt hat.
Die Revision der Beklagten ist danach nicht begründet, sie ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen